Polizisten mit Strippern verwechselt

In Rheinland-Pfalz wurden echte Polizisten mit Strippern verwechselt.

Aber lest selbst, was dazu im offiziellen Polizeibericht steht:

Am 17.07.2015 wurde gegen 00:15 Polizeibeamte der Polizeiinspektion Bendorf zu einer Ruhestörung gerufen. Vor Ort wurde ein 50. Geburtstag mit Livemusik gefeiert. Bei Erreichen des Festzeltes wurden die eingesetzten Beamten „bejubelt“, da man dachte, es würde sich um Stripper handeln.

Mehrere Versuche den ca. 10 angeheiteten Damen zu erklären, dass es sich um einen „richtigen“ polizeilichen Einsatz handelt, waren völlig erfolglos. Nachdem ein Bild der „Stripper“ gefertigt und diese mehrfach umarmt wurden, musste zwecks telefonischer Erreichbarkeit nach der Handynummer des Geburtstagskindes gefragt werden. Dies steigerte die Belustigung der Damen ins Unermessliche.

Die Verursacherin wurde gebeten, die Lautstärke der Musik etwas zu reduzieren. In diesem Moment wurde von den Gästen der im Hintergrund stehende Streifenwagen wahrgenommen und mit Schrecken festgestellt, dass es sich tatsächlich um die richtige Polizei handelt.

Der gesamte Einsatz wurde von beiden Seiten mit Humor genommen und die Musiklautstärke letztlich auch reduziert. Happy Birthday!

Bannstrahl trifft kleinen Amtsrichter

Diskriminierung behinderter Menschen ist auch auf eher subtile Art und Weise möglich. Das zeigt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dessen Bannstrahl nun wahrscheinlich eher unvermittelt einen kleinen Amtsrichter im beschaulichen Bretten trifft.

Ein Rollstuhlfahrer war von einem Auto angefahren worden, als er einen Zebrastreifen überquerte. Das Amtsgericht Bretten kürzte dem Mann das Schmerzensgeld um ein Drittel. Begründung: Der Rollstuhl hatte einen Beckengurt. Wenn der Rollstuhlfahrer den Beckengurt angelegt hätte, wäre er nicht aus dem Rollstuhl gefallen und hätte sich nicht so sehr verletzt.

Allerdings dient so ein Beckengurt nur zur Sicherung, wenn der Rollstuhl mit seinem Besitzer im Auto transportiert wird. Eine Anschnallpflicht außerhalb von Autos gibt es nicht, und viele Rollstühle haben auch gar nicht solche Gurte. Grund genug für das Verfassungsgericht, hier das Amtsgericht der unzulässigen Benachteiligung eines behinderten Menschen zu schelten.

Aus der Begründung:

Das Amtsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung aufgrund des bloßen Vorhandenseins eines Beckengurts am Rollstuhl des Beschwerdeführers von höheren Sorgfaltsanforderungen bei der eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen, als sie an Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung oder an Verkehrsteilnehmer mit Behinderung gestellt werden, die – erlaubterweise – lediglich einen nicht mit Beckengurt ausgestatteten Rollstuhl eigenständig nutzen.

Dies ist mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und erweist sich hier nicht nur als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, sondern deutet zugleich auf eine generelle Vernachlässigung der Bedeutung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen für die Beurteilung eines Mitverschuldens und damit auf einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin.

Das Amtsgericht Bretten muss jetzt neu entscheiden (1 BvR 742/16).

Missbrauch muss Missbrauch sein

Kann man jemanden sexuell missbrauchen, der sich „missbrauchen“ lassen will? Auf diese Frage spitzte sich ein Fall zu, über den der Bundesgerichtshof nun entschieden hat. Einem Psychiater, der oft als Gerichtssachverständiger auftrat, war vorgeworfen worden, eine seiner Patientinnen sexuell missbraucht zu haben.

Bei der Frau handelt es sich um eine dem Psychiater bekannte Richterin am Landgericht, die später als Staatsanwältin arbeitete. Während ihrer Zeit als Richterin hatte sie ein Verhältnis zu einem anderen verheirateten Richter. Dieser Richter war wiederum ein guter Freund des Psychiaters. Nach ihrer Versetzung zur Staatsanwaltschaft wollte die ehemals alkoholabhängige Frau an Beruhigungsmittel kommen. Wegen ihrer Krankheitsgeschichte fürchtete sie aber, diese Mittel nicht mehr von ihrem Hausarzt zu bekommen.

Deshalb ließ sich die Staatsanwältin auf eigene Initiative mit dem Angeklagten ein, der ihr schon früher erfolglos Avancen gemacht hatte. Außerdem wollte sie mit dem Verhältnis ihre frühere Affäre, den Richter, ärgern. Es kam dann zu einem mehrmonatigen Verhältnis, in dessen Rahmen der Angeklagte der Staatsanwältin auch Blankorezepte ausstellte und sie medizinisch beriet.

Das Landgericht München verurteilte den Arzt wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB) zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten.

Der Bundesgerichtshof wertet die Sache anders. Das Gericht weist darauf hin, das Tatbestandsmerkmal „Missbrauch“ habe eine eigenständige Bedeutung. Hier sei es so, dass die Frau sich bereits außerhalb des Behandlungsverhältnisses entschlossen hatte, den Angeklagten für sich zu instrumentalisieren. Aufgrund ihrer Stellung und Persönlichkeit sei die Betroffene dem Angeklagten auch „auf Augenhöhe“ begegnet. Ihr Verhalten sei somit kein Missbrauch, sondern Ausdruck ihrer sexuellen Selbstbestimmung.

Das Gericht spricht selbst von einem „atypischen Fall“. Das Ergebnis ist ein Freispruch (Aktenzeichen 1 StR 24/16).

Strafbar! Strafbar! (Oder doch nicht?)

Aus dem Polizeibericht für Bamberg:

Am frühen Samstagmorgen sollte eine Person am Schönleinsplatz kontrolliert werden. Der 29-jährige Student verweigerte die Personalienangabe und begann damit, die Zivilpolizisten zu filmen. Er wurde belehrt, dass dies so nicht erlaubt ist und eine Straftat darstellt, dennoch machte der Mann unbeeindruckt weiter.

Als nun sein Handy sichergestellt werden sollte, leistete der Mann Widerstand, sodass er festgenommen werden musste.

Die Strafanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird erstellt.

Schon erstaunlich, dass die Legende vom Fotografierverbot von Polizisten nicht nur fröhlich lebt. Sondern dass sie es sogar in den offiziellen Polizeibericht schafft.

Vielleicht kann sich der Student am Ende ja sogar erfolgreich auf § 113 Abs. 4 StGB berufen. Danach ist ein Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte nicht rechtswidrig, wenn die Diensthandlung selbst rechtswidrig ist. Normalerweise ist mit diesem Rechtfertigungsgrund eigentlich wenig zu reißen. Denn die Gerichte lesen noch so viele zusätzliche Anforderungen in die Vorschrift hinein, dass sie in der Praxis kaum greift.

Aber andererseits ist schon krass, dass Beamte von einer Strafbarkeit ausgehen, die es so schlicht und einfach nicht gibt. Wäre sicher interessant, wie weit sich ein Staatsanwalt und ein Richter am Ende argumentativ verbiegen würden, um diese krasse Fehlleistung noch durchzuwinken.

Anbiederungsbesuche

Als Anwalt lege ich normalerweise keine schriftliche Vollmacht bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht vor. Das hat gute Gründe, die ja auch schon öfter mal Thema hier im law blog waren. Allerdings ist das kein Grund für mich, mir keine schriftliche Vollmacht geben zu lassen. Denn das Stück Papier kann gerade in einem Fall viel Stress, Zeitverlust und gravierende Rechtsnachteile für den Mandanten ersparen, wenn ich es im richtigen Zeitpunkt zur Hand habe.

Es gibt mitunter biestige Staatsanwälte, die ein ganz besonderes Hobby pflegen. Sie sehen es als ihre Aufgabe, einem Beschuldigten in Untersuchungshaft sogenannte „Anbiederungsbesuche“ von Rechtsanwälten zu ersparen. Damit sind jene Strafverteidiger adressiert, die in publikums- oder geldträchtigen Fällen Beschuldigte auch schon mal ungebeten aufsuchen und ihnen erzählen, dass sie alles viel besser können als der bisherige Verteidiger.

Über solche Anbiederungsbesuche will ich nicht urteilen. Mein Stil sind sie nicht. Aber
häufig genug kommt es natürlich vor, dass Angehörige oder Freunde sich um einen (plötzlich) Inhaftierten sorgen und wollen, dass er einen vernünftigen Anwalt bekommt. Das wiederum ist – vielleicht neben einem Kostenvorschuss – für mich ausreichender Anlass, eine Besuchserlaubnis zu beantragen. Der Inhaftierte selbst ist ja praktisch von jeder Kommunikation ausgeschlossen. Eine wirklich „freie“ Anwaltswahl ist ihm in der Situation nicht möglich.

Über die Besuchserlaubnis entscheiden regelmäßig die Staatsanwälte. Jetzt habe ich es mit einer Staatsanwältin in Niedersachsen zu tun. Die Dame stört es offensichtlich, dass sich ein Anwalt aus Düsseldorf meldet und den Beschuldigten besuchen will. Jetzt bombardiert sie mich mit Nachfragen. Unter anderem soll ich ihr „Belege“ dafür vorlegen, dass der Bruder des Mandanten, der mich angerufen hat, auch tatsächlich der Bruder ist.

So was geht über bürokratischen Schnickschnack schon hinaus. Der Staatsanwalt als Strafverfolger und Gatekeeper für Anwaltskontakte in Personalunion – so was ist rechtsstaatlich offensichtlich heikel. Ich bin deshalb auch recht zuversichtlich, dass ich nach einigen kleineren Gesprächen doch noch schnell zu meiner Besuchserlaubnis komme. Auch wenn ich diese Gespräche womöglich mit den Vorgesetzten der Staatsanwältin oder dem Ermittlungsrichter führen muss.

Nun ja, dieses jüngste Erlebnis bestärkt mich darin, Mandanten auch künftig immer um eine schriftliche Vollmacht zu bitten. So eine Vollmacht kann glücklicherweise auch für die Zukunft erteilt werden. Mit der Vollmacht in der Hand brauche ich dann keine Besuchserlaubnis. Ich kann im Knast sozusagen durchmarschieren und der Betroffene muss nicht unnötig schmoren.

Eilige Ämter

Die Straßenverkehrsämter greifen momentan durch. Und zwar bundesweit, das ist zumindest mein Eindruck. Jedenfalls gibt es gerade in Sachen (gelegentlicher) Cannabiskonsum und Autofahren kaum noch ein Verfahren, an dessen Ende nicht entschieden versucht wird, die Fahrerlaubnis des Betroffenen zu kassieren.

Den Feuereifer der Ämter mache ich auch daran fest, dass immer öfter etwas passiert, was ich früher eigentlich so nicht erlebt habe. Die Zeit, bis sich die Straßenverkehrsbehörden melden, wird nämlich immer kürzer. Konkret: Noch während die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaften ermitteln, kommt schon die Aufforderung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Oder zur Beibringung einer ärztlichen Untersuchung über den möglichen Drogenkonsum.

Genau das ist aber unzulässig. Während ein Strafverfahren läuft, müssen die Straßenverkehrsämter stillhalten. Das steht so ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz. Der gesamte Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen ist, darf von den Behörden vor Abschluss des Verfahrens nicht gegen den Betroffenen verwendet werden. Auch eine MPU, die ja zur Vorbereitung einer Entziehung dient, darf nicht angeordnet werden.

Die Regelung soll unterschiedliche Entscheidungen in der gleichen Sache vermeiden. Insbesondere soll einem Autofahrer die nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, obwohl er später vom Strafgericht freigesprochen wird. Sofern nur wegen einer Ordnungswidrigkeit (0,5-Promille-Grenze, §24a Straßenverkehrsgesetz) ermittelt wird, gilt die Einschränkung übrigens nicht.

Ich habe keine Ahnung, warum sich die Ämter immer öfter über den Vorrang des Strafverfahrens hinwegsetzen. Gerade habe ich wieder so eine Aufforderung eines bayerischen Landkreises auf dem Tisch. Auch diese ignoriert geflissentlich, dass das Strafverfahren noch läuft. Immerhin half ein freundlicher Hinweis meiner Seite. Das Verfahren wird nun zunächst „ausgesetzt“. Ein Wort der Entschuldigung, dass man sich über das ja hoffentlich bekannte Gesetz hinweggesetzt hat, suche ich allerdings vergeblich.

Der Anwalt muss draußen bleiben

Nur mit meinen Anwalt: Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn Arbeitnehmer Einsicht in ihre Personalakte nehmen wollen. Der Arbeitgeber darf seinem Angestellten zwar die Akteneinsicht nicht verwehren, doch einen Anwalt muss er als Begleiter nicht dulden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Arbeitgeber hatte die Anwältin eines Angestellten nicht reingelassen, als der Mitarbeiter seine Personalakte einsehen wollte. Das ist durch das Hausrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt, meinen die Richter. Allerdings spielte in dem Fall eine Rolle, dass der Arbeitgeber Kopien aus der Personalakte erlaubte. Ob der Fall anders läge, wenn der Angestellte keine Kopien machen darf, lässt das Gericht offen.

Ganz alleine muss ein Arbeitnehmer die Personalakte aber trotzdem nicht einsehen, wenn der Arbeitgeber dicht macht. Die Anwesenheit eines Betriebsrats darf nicht untersagt werden (Aktenzeichen 9 AZR 791/14).

Große Scheine

Um rund 20.000 Euro wurde am Wochenende ein junger Mann in Köln erleichtert. Der 19-Jährige hatte ein Auto verkauft und wollte mit dem Bargeld wohl Eindruck machen. Jedenfalls wedelte er im Kölner Nachtleben mehrfach mit seinen Scheinen. Unter anderem soll er an der Kasse einer Disko am Hohenzollernring Geldbündel vorgezeigt und gefragt haben, ob man ihm die 500-er wechseln kann.

Man konnte nicht. Einige Zeit später wurde der 19-Jährige dann vor einem Brauhaus an der Friesenstraße angesprochen. Ob das Geld denn echt sei und ob er es sehen könne, wollte der Mann wissen. Der noch vermögende junge Mann zeigte bereitwillig seine Barschaft und musste sich dann heftig wehren, als der andere zugriff und mit dem Geld verschwinden wollte. Bei der Rangelei wurde der 19-Jährige dann auch noch in die Hand gebissen.

Die Kölner Polizei fahndet jetzt nach dem Räuber. Außerdem hat sie noch einen guten Tipp: Es ist besser, keine hohen Bargeldsummen im Nachtleben mitzuführen. Und wenn doch, ist es ganz wichtig, sie nicht offen zu zeigen.

Dürfen Straftäter ihre Story verkaufen?

Darf man Straftätern ein Honorar für ihre „Story“ zahlen? Diese Frage wird wieder aktuell, nachdem im Fall Niels H. Geld geflossen sein soll. Der Krankenpfleger aus Delmenhorst soll laut Ermittlern für den Tod von mindestens 39 Menschen verantwortlich sein; wegen zweier Morde wurde er bereits verurteilt. Eine Produktionsfirma, die für den WDR eine Folge der Fernsehsendung „die story“ produzierte, soll 5.000 Euro für ein Gespräch mit Niels H. bezahlt haben.

Eine Zahlung an Niels H. bestreitet die Firma allerdings, heißt es in der FAZ. Jedoch will sie sich nicht dazu äußern, ob Geld an die Anwältin des Verurteilten geflossen ist. Der WDR will von der Zahlung gar nichts wissen und hat die Firma mittlerweile für weitere Aufträge gesperrt. Begründung: Der WDR zahle grundsätzlich nicht für Interviews.

Vor etlichen Jahren gab es schon mal eine hitzige Debatte um die Frage, ob und wie Straftäter finanziell von Publicity profitieren dürfen. Ein Gesetz ist aber nicht herausgekommen, sofern mir da nichts entgangen ist. Das Ganze ist dann in das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG) gegossen worden, das Opfern ein Pfandrecht an den Erlösen von „Memoiren“ über Straftaten gibt.

Fluchttüren müssen nach außen öffnen

Fluchttüren in Bürogebäuden müssen sich immer nach außen öffnen lassen. Deshalb durfte die Bezirksregierung Münster den Betrieb in einem vor kurzem modernisierten Gebäude untersagen. Laut dem Verwaltungsgericht Münster liegt Gefahr im Verzug vor.

Die Firma hatte sich damit verteidigt, dass in der fraglichen Etage nur fünf bis sieben Personen arbeiten. Deshalb gebe es bei einer Evakuierung auch keine „Staugefahr“ durch herandrängende Personen, die sich durch nach innen öffnende Türen vergrößern könne. Das alles spielt nach Auffassung der Richter jedoch keine Rolle. Die Arbeitsstättenverordnung sei eindeutig; sie lasse nur nach außen öffnende Türen zu.

Es sei auch nicht fehlerhaft, der Firma keine Übergangsfrist zu gewähren. Immerhin könne es jederzeit zu einem Unglück kommen (Aktenzeichen 9 K 1985/15).

Kein guter Tag

In einem Strafverfahren mit mehreren Beteiligten hatte das Gericht einen Termin aufheben müssen. An dem Tag hatte so gut wie keiner Zeit, mich eingeschlossen. Nach diesem Fehlschlag machte die Richtern etwas Löbliches. Sie sandte ein Rundfax. Darin bat sie „für die weitere Terminplanung“ um Mitteilung, an welchen Montagen und Donnerstagen im Spätsommer/Herbst die Verfahrensbeteiligten verhindert sind. Montage und Donnerstage deshalb, weil das die Sitzungstage der Richterin sind.

Ich schrieb Tage zurück, an denen an denen ich wegen anderer Termine gar nicht nach Köln kommen kann. Es waren gar nicht so viele, der Ferienzeit sei Dank. Darunter führte ich aber auch folgendes Datum auf:

01.08.2016

Heute kommt die Ladung zum neuen Termin.

01.08.2016.

So macht das alles keinen Spaß…

Kein Schmerzensgeld für „Schweinebacke“

„Schweinebacke“, „asozialer Abschaum“, „Lusche allerersten Grades“. So freundliche Worte kriegte ein Wohnungsmieter nach seinem Auszug zu hören. Vom Vermieter – per SMS. Der Mieter wollte hierfür ein Schmerzensgeld. Doch das hat ihm der Bundesgerichtshof nun endgültig versagt.

Das Gericht bleibt bei seiner Linie, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen fällig wird. Etwa dann, wenn Boulevardzeitungen durch empfindliche Zahlungen zur Gesetzestreue „erzogen“ werden müssen. Unter Privatleuten hält der Bundesgerichtshof ein Schmerzensgeld jedoch regelmäßig für nicht erforderlich.

So auch in diesem Fall. Die Beleidigungen seien keine ausreichend schwerwiegende Verletzung. Überdies seien sie nicht in der Öffentlichkeit gemacht worden und hätten sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt. Hier genüge es, wenn der Verletzte seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen könne (Aktenzeichen VI ZR 496/15).

Industriehanf ist auch keine Lösung

Obwohl er nach eigener Auffassung nur zulässigen Industriehanf verkaufte, muss ein Shopbetreiber aus Nordrhein-Westfalen mit Bestrafung rechnen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm genügt es eben nicht, wenn der Hanf nur einen geringen Wirkstoffgehalt (unter 0,2 Prozent) hat und aus zertifiziertem Anbau stammt.

Der Händler hatte sich auf eine Ausnahmevorschrift im Betäubungsmittelgesetz berufen, die wirkstoffarmen Hanf als Rohstoff nutzbar machen kann. In diese Regelung lesen die Richter aber noch zusätzliche Voraussetzungen hinein. Es müsse sichergestellt sein, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. So hätten Kunden des Händlers den als Einlage für Duftkissen genutzten Hanf nachweislich geraucht.

Die Ausnahmeregelung, so das Gericht, diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen. Das generelle Cannabisverbot dürfe so nicht aufgeweicht werden. Das Landgericht Paderborn hatte die Sache noch anders gesehen und den Händler freigesprochen. Der Fall muss jetzt neu verhandelt werden (Aktenzeichen 4 RVs 51/16).

Gezielte Tötung durch einen Roboter

Die Polizei in Dallas hat den Hauptverdächtigen für das Massaker getötet. Der Mann hatte sich verschanzt und länger mit der Polizei verhandelt. Zu Tode kam er dann auf bemerkenswerte Art und Weise, wie man in der New York Times nachlesen kann:

The police killed the suspect using an explosive delivered by a robot.

Der Verdächtige wurde also mit einem ferngesteuerten Sprengsatz in die Luft gesprengt. Das ist für mich ein polizeiliches Einsatzmittel, von dem ich bisher so nicht gehört habe. Ich weiß nur von Robotern, die die zur Aufklärung oder Bergung eingesetzt werden können. Aber nicht zur gezielten Tötung.

Insgesamt klingt das für mich so, als würde der bislang so ferne Drohnenkrieg auf die amerikanische Straße verlagert. Und vor allem klingt es nicht nach einem Werkzeug, das in der momentanen Situation zur Deeskalation in den USA beitragen könnte. Warten wir mal den Aufschrei ab, wenn der erste (schwarze) Unschuldige von so einem Roboter vaporisiert wird.

Der aktuelle Vorfall wird sicherlich dafür sorgen, dass sich auch die deutsche Polizei für solche Produkte interessiert, wenn sie es nicht schon tut. Rechtlich ist sogar schon der Rahmen teilweise gespannt. Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) untersagt den Einsatz von „Explosivstoffen“ nicht unbedingt. Es müssen nur die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch entsprechend angewendet werden.

Eine gezielte Tötung ist danach allerdings grundsätzlich unzulässig (§ 12 UZwG):

Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

Eine gezielte Tötung ist nur zulässig, um eine konkrete Lebensgefahr für andere abzuwenden. Die gezielte Tötung eines Verdächtigen, der sich alleine verschanzt hat, ist also nicht zulässig, bloß weil man nicht abwarten will. Aber sie könnte zulässig sein, wenn man davon ausgehen muss, dass der Betreffende selbst noch Sprengsätze zünden könnte, welche die Polizisten vor Ort gefährden.

Am Ende wäre es, wie so oft bei Fragen der Verhältnismäßigkeit, eine schwierige Abwägungsfrage. Noch komplizierter wird es, wenn der Sprengroboter ganz oder teilweise von künstlicher Intelligenz gesteuert wird. Klingt zu sehr wie Zukunftsmusik? Für mich seit heute nicht mehr.

Zeitschriftenverbot im Knast?

Strafgefangenen in Nordrhein-Westfalen dürfen legale Zeitschriften nicht vorenthalten werden. Ein Gefängnis im Ruhrgebiet wollte einem Inhaftierten das „gefangenen info“ nicht aushändigen, weil die Zeitung generell zu kritisch und angeblich diffamierend über den Strafvollzug berichte.

Das Oberlandesgericht Hamm legt das Strafvollzugsgesetz anders aus. Danach dürfen Publikationen nur dann grundsätzlich zurückgehalten werden, wenn ihre Verbreitung insgesamt mit Strafe oder Gelbuße bedroht sei. Sei das Blatt nicht verboten, müsse die Anstalt im Zweifel jede Ausgabe prüfen und entscheiden, ob sie das Vollzugsziel bzw. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet (Aktenzeichen 1 Vollz (WS) 1/16).