Anwälte: Den Terror nicht siegen lassen

Der Terror von Paris darf nicht zum Anlass genommen werden, tief in die Freiheits- und Bürgerrechte der Bevölkerung einzugreifen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt daher eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab, die jetzt wieder verstärkt gefordert wird.

„Die Anschläge von Paris wären auch mit einer Vorratsdatenspeicherung nicht zu verhindern gewesen“, sagt der Vizepräsident des DAV Ulrich Schellenberg. „Es kann keine absolute Sicherheit geben“. Dagegen könnten und wollten die weitaus meisten Menschen nicht in einer Gesellschaft totaler Überwachung leben. Selbst in Frankreich, mit seinen scharfen Gesetzen zur inneren Sicherheit und einer Vorratsdatenspeicherung, habe dieser Anschlag nicht verhindert werden können. „Der Terror hätte sein Ziel erreicht, wenn wir jetzt damit beginnen, unsere offene Gesellschaft in Frage zu stellen“, so Schellenberg weiter.

Der DAV erinnert auch daran, dass der Europäische Gerichtshof die ursprüngliche EU-Richtlinie (2006/24/EG) zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt hat. Auch der EuGH hatte bemängelt, dass die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt. Nach Ansicht des DAV sind daher die jetzigen Diskussionen verfehlt. Eine Vorratsdatenspeicherung wäre ein massiver Eingriff, bei der die Gefahr besteht, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werden würde. Von der Vorratsdatenspeicherung würden Millionen von Menschen betroffen, von denen weder ein Anfangsverdacht oder gar der Verdacht einer schweren Straftat ausgeht.

Vielmehr schlägt der DAV vor, dass die Bürger- und Freiheitsrechte gerade nach den Anschlägen aktiv verteidigt werden müssen. „Die Gesellschaft muss insbesondere jungen Menschen die Werte der Freiheitsrechte vermitteln“, so Schellenberg.

Keine „Bestpreise“ für HRS

Das größte deutsche Buchungsportal HRS darf von Partnerhotels keine „Bestpreisklausel“ verlangen. HRS hatte in der Vergangenheit von Hotels verlangt, dass diese HRS immer mindestens ebenso gute Konditionen einräumen wie anderen Portalen. Diese Praxis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kartellrechtswidrig.

Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.

Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung eine Verfügung des Bundeskartellamts. Das Kartellamt kann tätig werden, da HRS mit mehr als 30 % Marktanteil eine beherrschende Stellung hat. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen (Aktenzeichen VI – Kart. 1/14 (V)).

Wer’s glaubt…

In Filesharing-Prozessen überrascht das Amtsgericht Köln in letzter Zeit durch eine bestechend klare Sicht der Dinge. Der zuständige Richter schraubt nicht nur die Anforderungen auf ein erträgliches Maß herunter, welche an die Darlegungslast von Abgemahnten zum Nachweis gestellt werden, dass sie nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Auch zu den Anwaltskosten, die angeblich bei (Massen-)Abmahnungen entstehen, nimmt das Gericht in nicht zu überbietender Deutlichkeit Stellung:

Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten“ Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat.

Leider verschließen andere Gerichte immer noch die Augen, wenn es um die Frage geht, ob die Abmahner ihre Anwälte tatsächlich nach der Gebührenordnung bezahlen. Das würde dann auch bedeuten, dass die Mandanten für jede erfolglose Abmahnung die geltend gemachten Gebühren aus eigener Tasche an den Anwalt überweisen müssen.

Wer das glaubt, wird selig. Es wäre toll, wenn die Stimme aus Köln die Debatte neu entfacht (Link zum Urteil).

Weiterer Redtube-Anwalt im Visier

Für die Verantwortlichen ist der Ärger wegen der Redtube-Abmahnungen noch nicht vorbei. Wie jetzt bekannt wurde, hat nicht nur der Regensburger Anwalt Thomas Urmann seine Zulassung zurückgegeben, sondern es wurde auch bei einem weiteren Beteiligten durchsucht. Es handelt sich um den Berliner Anwalt Daniel Sebastian, den die Ermittlungsbehörden mittlerweile als Beschuldigten führen.

Sebastian hatte beim Landgericht Köln die Auskunftsbeschlüsse erwirkt, aufgrund derer unter anderem die Telekom die IP-Adressen der vermeintlichen Redtube-Nutzer herausgeben musste. In diesem Antrag soll das Gericht in die Irre geführt worden sein, unter anderem durch ein windiges Gutachten.

Heise online berichtet Einzelheiten.

Keine Quittung

Die Vorladung kam für meinen Mandanten unvorbereitet. Er sollte bei der Polizei erscheinen, um sich wegen Tankbetrugs zu rechtfertigen. Am 26. Oktober 2014 hatte er nach seiner Erinnerung tatsächlich in aller Herrgottsfrühe an der Tankstelle einen Stopp gemacht. Allerdings war er sich sicher, dass er sein Benzin gezahlt hat und nicht (gedankenverloren) davon gefahren ist.

Vorsätzlich dürfte er jedenfalls kaum gehandelt haben. Dafür würde ich ausnahmsweise ganz vorsichtig die Hand ins Feuer legen. Der Mandant kennt sich nämlich mit so was gut aus, allerdings eher von der anderen Seite. Er arbeitet seit 25 Jahren als Strafrichter am Amtsgericht. Sonderlich angenehm war es für ihn also nicht, dass er nun ein eigenes Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft hatte und am Ende möglicherweise ein Kollege darüber befinden musste, ob er ein Betrüger bzw. Dieb ist.

Das größte Problem: Mein Mandant hatte bar bezahlt und sich keine Quittung geben lassen. Wir saßen also mit ziemlich leeren Händen da, als wir uns das Video der Überwachungskamera anschauten. Dieses war von üblicher Tankstellenqualität. Man sah kaum was, aber halt schon das Kennzeichen und eine Person, die meinem Mandanten ähnlich sieht. Er geht nach dem Tanken auch einzige Zeit aus dem Bild. Ob er an der Kasse gezahlt hat, dafür gab es aber keinen Beleg. Auch weil die Tankstelle nur die Aufnahmen der Zapfsäulenkamera gesichert hatte.

Allerdings fiel uns beim Abgleich der Zeitstempel des Kassenterminals und der Videokamera auf, dass der 26. Oktober 2014 kein gewöhnlicher Sonntag war. Vielmehr wurde an dem Tag die Uhr um eine Stunde auf die Normalzeit zurückgestellt. Das war doch schon mal ein Strohhalm und eine Nachfrage wert. Ich fuhr bei der Tankstelle vorbei und sprach mit dem Pächter. Der war auch zugänglich und wir schauten einfach mal, wie sein Kassenterminal und die Videokameras programmiert sind.

Bei der Kasse wusste der Tankstelleninhaber ziemlich sicher, dass die Umstellung automatisch über den Terminalbetreiber erfolgt. Bei der Kamera war das aber nicht der Fall. Wie sich herausstellte, macht das immer der technikaffine Sohn des Pächters. Der hatte am 26. Oktober aber erst ab sieben Uhr die Schicht. Was im Ergebnis bedeutete, dass mein Mandant jedenfalls nicht zum fraglichen Zeitpunkt an der betreffenden Zapfsäule war. Das Benzin hatte vielmehr ein Unbekannter mitgehen lassen, der genau eine Stunde früher getankt haben dürfte.

Der Tankstellenpächter bestätigte mir schriftlich, dass es jedenfalls ganz anders gewesen sein kann und er die Anzeige sowie seinen Strafantrag zurücknimmt. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde dann auch schnell eingestellt. Neben meinem Honorar habe ich mich auch über die Zusage des Richters gefreut, in seinem Verhandlungssaal künftig doppelt und dreifach hinzuschauen, bevor er eine merkwürdige Geschichte als „Schutzbehauptung“ abtut.

Ich werde ihn demnächst auf die Probe stellen.

Keine Bekenntnispflicht

Für reichlich Wirbel unter Juristen sorgte eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf, wonach Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Zustellungen von Anwaltskollegen entgegenzunehmen. Dies betrifft vor allem einstweilige Verfügungen, die innerhalb von knappen Fristen „an den Mann“ gebracht werden müssen. Deshalb schicken sich Verfahrensbevollmächtigte diese Unterlagen gerne untereinander zu, weil das wesentlich einfacher und schneller ist als eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher.

Dies Düsseldorfer Entscheidung hat die nächste Instanz jetzt bestätigt. Auch der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verneint eine entsprechende Berufspflicht, Zustellungen von gegnerischen Anwälten für den eigenen Mandanten zu akzeptieren und dem Absender ein sogenanntes Empfangsbekenntnis zukommen zu lassen. Denn die fragliche Norm gelte nur für Zustellungen von Gerichten und Behörden an Rechtsanwälte, nicht jedoch für Zustellungen unter Rechtsanwälten.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass wahrscheinlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen wird. Bis dahin müssen zivilrechtlich tätige Anwälte weiter besonders aufpassen, dass sie nicht in Fristenfallen tappen.

Link zur Entscheidung

Kein Abschied vom Fachanwalt

Ein Fachanwaltstitel geht nicht alleine dadurch flöten, dass ein Rechtsanwalt seine Zulassung zurückgibt oder einige Zeit ruhen lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Es kommt schon mal vor, dass Rechtsanwälte eine Pause machen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall arbeitete die Anwältin einige Jahre als Beamtin.

Es kommt nach Auffassung des Gerichts nur darauf an, dass der Rechtsanwalt während der Unterbrechung die Pflichten erfüllt, die auch für aktive Fachanwälte gelten. Das ist im wesentlichen die jährliche Fortbildung von bisher 10 und seit 2015 15 Stunden.

Dagegen spiele es keine Rolle, ob der Anwalt auch tatsächlich weiter praktisch auf seinem Fachgebiet ist. In der Tat überprüfen die Kammern das auch bei aktiven Anwälten gar nicht (Link zur Entscheidung).

Was man über Drohnen wissen sollte

Bei technikaffinen Menschen stehen sie dieses Jahr ganz oben auf den Wunschzetteln: Drohnen für den Hausgebrauch. Die Quadrocopter verkaufen sich prächtig und wir werden uns wohl an ihren Anblick gewöhnen müssen.

Allerdings gelten auch für diese Art von Luftfahrzeugen einige Regeln, die man kennen und beachten sollte. Die wesentlichen Fakten erkläre ich in meiner aktuellen ARAG Kolumne „Geschenke über dem Weihnachtsbaum“.

Hier geht es zum Beitrag.

Paragrafenpause

Das law blog macht eine Paragrafenpause. Wir schalten in den Wintermodus. Der eine oder andere Beitrag ist nicht ausgeschlossen, aber insgesamt wird es in der Vorweihnachtszeit und über die Festtage auf dieser Seite beschaulich zugehen.

Sicher lohnt sich in dieser Zeit mal ein Blick in das Blogarchiv. Dort lassen sich elf Jahre law blog nachlesen. Das sind ausgedruckt mittlerweile so um die 14.000 Seiten (ohne Leserkommentare).

Eine handliche Zusammenfassung gibt es übrigens als Buch und als e-Book..

Ab dem 5. Januar 2015 geht es weiter.

Fluggast muss Testbild schießen

Das Sicherheitspersonal an Flughäfen darf Reisende auffordern, ein „Testbild“ mit ihrer Digitalkamera zu schießen. Ein Mann hatte in Bayern dagegen geklagt, dass ihn die Kontrolleure am Münchner Flughafen nur abfertigen wollte, wenn er vor ihren Augen mit seiner Kamera ein Bild macht.

Der Passagier hatte sich am Sicherheitscheck geweigert, weil der Speicher seiner Kamera voll war. Er hätte für das Foto ein Urlaubsbild löschen müssen. Die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht München ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel erkennen, dass die Überprüfung aus Sicherheitsgründen zulässig ist. „Kameras sind nicht immer Kameras“, wird sie zitiert.

Der Mann zog seine Klage daraufhin zurück.

Am Ende sind beide dran

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Privatleute nicht den öffentlichen Straßenraum überwachen dürfen. Wer mit einer Videokamera etwa den Bürgersteig oder die Straße vor dem eigenen Haus überwacht, darf mit einem Bußgeld belegt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Tscheche dagegen gewehrt, dass er wegen des Betriebs einer Überwachungskamera ein Bußgeld zahlen sollte. Dabei war seine private Videoüberwachung durchaus erfolgreich. Mit Hilfe der Aufnahmen konnte er nämlich erreichen, dass gegen zwei Personen Strafverfahren eingeleitet wurden. Die Videoaufnahmen sollen zeigen, wie diese das Haus des Betroffenen mit einer Schleuder beschossen, wobei eine Scheibe zu Bruch ging. Einer der mutmaßlichen Täter zeigte den Hausbesitzer aber seinerseits bei der Datenschutzbehörde an.

Zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof nun befindet. Die EU-Datenschutzrichtlinie rechtfertige die private Überwachung des öffentlichen Raumes grundsätzlich nicht. Das EU-Recht lasse private Videaufnahmen im öffentlichen Raum nur zu, wenn sie „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit“ dienen. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts nicht der Betrieb von Überwachungskameras, welche die Sicherheit des Betreibers erhöhen sollen.

Für Deutschland ist das nichts Neues. Unser Datenschutzrecht regelt im Prinzip nichts anderes. Die deutschen Aufsichtsbehörden verhängen auch durchaus Bußgelder, wenn Privatpersonen hartnäckig den öffentlichen Raum überwachen. Zivilrechtlich können sich Gefilmte auch wehren, indem sie zum Beispiel auf Unterlassung klagen.

Das Urteil bedeutet keinesfalls, dass solche Videos als Beweismittel im Strafprozess ausscheiden. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot ergibt sich nicht schon alleine aus dem Umstand, dass die Aufnahmen gegen den Datenschutz verstoßen. Vielmehr läuft es in der Praxis darauf hinaus, dass die Videos nach wie vor als Beweismittel gegen Verdächtige verwendet werden können und auch werden. Allerdings droht demjenigen, der die Aufnahmen illegal gemacht hat, halt auch ein Bußgeld (Rechtssache C-212/13).

Kauft Paypal sich frei?

Eine ungewöhnliche Entwicklung nimmt der Rechtsstreit um eine 500-Euro-Gewinnzusage von Paypal. Einer der vielen Teilnehmer der Aktion „Willste? Kriegste!“ hatte erfolgreich auf Auszahlung des vermeintlichen Gewinns geklagt und vom Amtsgericht Jena recht bekommen. Doch jetzt nahm er seine Klage zurück – nach entsprechender Zahlung von Paypal?

Die Vermutung, dass Paypal einem „Präzedenz“urteil gegen entsprechende freiwillige Leistungen an den Kläger noch nachträglich den Boden entziehen will, drängt sich natürlich auf. Das Urteil löst sich allerdings dadurch nicht in Luft auf – es ist ja bereits veröffentlicht.

Was nun nicht eintritt, ist die formale Rechtskraft des Urteils. Die Rechtskraft hat aber erst mal nur zwischen den Parteien Wirkung. Der Kläger kann nun nicht mehr aus der Entscheidung gegen Paypal vollstrecken. Außerdem hat sich natürlich die Berufung erledigt, die Paypal wohl eingelegt hat. Außerdem muss der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, die Anwaltskosten von Paypal eingeschlossen.

Ob nun rechtskräftig oder nicht, spielt für den Wert eines Urteils nur eine eingeschränkte Rolle. Das liegt einfach daran, dass Gerichte bei uns grundsätzlich nicht daran gebunden sind, was andere Gerichte zu derselben Frage entschieden haben. So kann sich zum Beispiel auch ein einfacher Amtsrichter gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen.

Sofern Geld geflossen ist, wäre Paypal besser beraten gewesen, schon vor dem Urteil auf den Kläger zuzugehen. Eine Klagerücknahme bis zum Tag der Urteilsverkündung hätte nämlich dafür gesorgt, dass das Urteil gar nicht das Licht der Welt erblickt.

Dass der Kläger sich auf einen Deal eingelassen haben dürfte, kann man ihm nicht vorwerfen. Immerhin hat er das Prozessrisiko getragen. Zu diesem Risiko gehört nach wie vor die Gefahr, dass die nächste Instanz die Sache anders sieht. Und warum soll er eine Sache durchziehen, wenn er möglicherweise so ein finanziell lukrativeres Ergebnis erzielt?

Bericht auf golem.de

Abmahnwelle gerät ins Stocken

Eine große Abmahnwelle gegen deutsche Apotheker versickert derzeit auf bemerkenswerte Weise – und vor allem in atemberaubender Geschwindigkeit.

Ein Apotheker aus Schwäbisch Hall hatte mutmaßlich tausende Betreiber von (Versand-)Apotheken kostenpflichtig abgemahnt. Meist ging es um Kleinigkeiten, wie etwa ein möglicherweise falsches Impressum.

Nachdem Anwälte Betroffener darauf hingewiesen hatten, dass die Abmahnungen nach Rechtsmissbrauch riechen und auch die Vorwürfe auf sehr wackeligen Beinen stehen, zogen der Apotheker und sein Anwalt jetzt die Reißleine.

Zuerst hieß es, die Fristen wären ausgesetzt und es sollten Vergleichsverhandlungen geführt werden. Dann ließ der Apotheker von seinem Anwalt mitteilen, er werde sein Geschäft wegen personeller Probleme ohnehin aufgeben.

Nun distanziert sich der Apotheker von seinem eigenen Anwalt. Die Ankündigung der Geschäftsschließung sei nicht mit ihm abgesprochen, er habe das Schreiben seines Anwalts vorher nicht gesehen. „Ich betreibe die Apotheke noch und werde sie weiter betreiben“, zitiert der Branchendienst „apotheke adhoc“ den Apotheker.

Man braucht wohl kein Prophet zu sein, um aus diesem bemerkenswerten Konflikt zwischen Anwalt und Mandant zu schließen, dass die Abmahnungen damit erledigt sind und die Apotheker sich nicht mehr sorgen müssen.

Doch damit dürfte das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht sein. Abgemahnte Apotheker haben bereits angekündigt, dass sie ihre eigenen Anwaltsgebühren zurückhaben wollen. Außerdem sind bereits Strafanzeigen wegen versuchten Betrugs erstattet worden.