1 : 0 für die Justiz

Das „Empfangsbekenntnis“ ist ja auch so eine Institution. Bei wichtiger Post fügen die Gerichte immer einen vorbereiteten Zettel bei, mit dem man als Anwalt den Erhalt des Schreibens schriftlich quittieren muss.

Vor etlichen Jahren ist im Gesetz aufgenommen worden, dass der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht unbedingt per Post zurückzuschicken hat. Er darf es auch faxen.

Ob man nun pflichtgemäß faxt oder eintütet, macht vom Zeitaufwand wohl eher keinen Unterschied. Allerdings kommt im Zeitalter der Telefonflatrates ein Fax natürlich deutlich billiger als das Briefporto. Und eine Kopie des Empfangsbekenntnisses für die Akte muss man auch nicht anfertigen.

Es gibt aber immer noch einige wenige Gerichte, die mit den Faxen anscheinend auf Kriegsfuß stehen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass diese Gerichte es zwar schaffen, ihre Postadresse ins Rücksendefeld des Empfangsbekenntnisses zu drucken, aber nirgends ein Plätzchen für ihre Faxnummer finden. Im Gegensatz zu den weitaus meisten Gerichten wohlgemerkt. Die schreiben nämlich auf jedes Empfangsbekenntnis gleich drauf, an welche Rufnummer es am besten zurückgefaxt werden kann.

Die Verweigerer sind damit sogar erfolgreich. Jedenfalls bei uns. Wir handhaben es im Büro so, dass die Faxnummer nicht extra aus der Akte oder irgendwelchen Online-Verzeichnissen rausgesucht werden soll, wenn sie nicht auf dem Empfangsbekenntnis steht. Dann lieber rein in den Umschlag und ab die Post.

1 : 0 für die Justiz.

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Lose Gullydeckel auf der Autobahn

Selbst schuld ist das Land Nordrhein-Westfalen. Nicht nur an hohen Schulden oder zu wenig Lehrern, sondern ganz konkret auch an einem Schlagloch. Weil der landeseigene Straßenbaubetrieb auf einer Autobahn nicht ordentlich gearbeitet hat, muss das Land einem Autofahrer nun 2.200 Euro ersetzen.

Der betroffene Autofahrer befuhr auf der A 40 in Gelsenkirchen den Standstreifen und knallte dort in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch. Dieser war wegen einer Baustelle für den Verkehr freigegeben. Um den Standstreifen für das Verkehrsaufkommen fit zu machen, waren unter anderem Gullyschächte mit Eisendeckeln verschlossen worden. Vorher waren die Schächte mit einer bituminösen Masse und Asphalt aufgefüllt worden.

Allerdings wendete der Straßenbaubetrieb nicht die erforderliche Sorgfalt an. Eiserne Gullydeckel waren bei der Verkehrsdichte riskant. Stattdessen hätte man zur zuverlässigeren Methoden greifen müssen, etwa Schachtabdeckungen aus Schnellbeton. Das fand ein vom Gericht bestellter Sachverständiger heraus.

Das Land habe, so die Richter, selbst eine „vermeidbare Gefahrenquelle“ geschaffen. Deshalb müsse es auch für den Schaden durch den schlaglochbedingten Achsbruch gerade stehen (11 U 52/12).

Kameras im Sportstudio

Sportstudios können sich die Videoüberwachung ihrer Trainings- und Umkleideräume nicht vorab von Kunden absegnen lassen. Der Vorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teile des Studios dürften zur Sicherheit der Nutzer mit Kameras überwacht und Aufnahmen gespeichert werden, ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Ein Sportstudio hatte im Kleingedruckten aufgenommen, dass Mitglieder der Videoüberwachung zustimmen. Außerdem ließ es sich der Fitnessclub genehmigen, dass Aufnahmen aus „Sicherheitsgründen“ so lange gespeichert werden, wie dies für nötig gehalten wird.

Das Landgericht Koblenz hält das für eine unzulässige Benachteiligung der Kunden. Diese könnten den Klauseln nicht entnehmen, auf welche Teile des Fitnessstudios tatsächlich Kameras gerichtet sind.

Auch das Recht zur Speicherung geht den Richtern zu weit. Die Formulierung „zur Sicherheit der Mitglieder“ lasse die Möglichkeit offen, dass Aufnahmen ohne triftigen Grund gespeichert werden. Dies alles verletze das Persönlichkeitsrecht der Studiobesucher.

Das Urteil kann man gut zum Anlass nehmen, mal im eigenen Sportclub zu fragen, wo Kameras aufgestellt sind, wie lange Bilder gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. Überraschungen sind da sicher nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen 3 O 205/13).

Anders als im Krimi

Ich kann es schon verstehen, wenn die Frau Staatsanwältin meinen Mandanten für unbotmäßig hält. Immerhin hat er sich getraut, zwei Mal einer polizeilichen Vorladung nicht zu folgen.

Was allerdings grundsätzlich in Ordnung geht. Zeugen können mit der Polizei sprechen. Sie müssen es aber nicht. Das gilt an Ort und Stelle. Aber auch auf eine „Vorladung“ hin, die deshalb auch eher Einladung heißen sollte. Das ist die geltende Rechtslage, an der ändern auch die anderen Darstellungen in Tatorten und Großstadtrevieren nichts.

Von diesem Recht machte mein Mandant Gebrauch. Und zwar auch dann, als ihm die Staatsanwältin in Aussicht stellte, dass sie ihn ansonsten persönlich zu sich einbestellt. Lädt der Staatsanwalt ein, sieht die Sache anders aus: Bei der Staatsanwaltschaft besteht eine Pflicht zum Erscheinen. Ob man eine Aussage machen muss, hängt dann davon ab, welche speziellen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte man als Zeuge ziehen kann.

Nachdem mein Mandant – auch auf meinen Rat hin – trotzdem nicht zur Polizei ging, kam tatsächlich die Vorladung zur Staatsanwaltschaft. Zu diesem Termin erschien mein Mandant ebenfalls nicht. Allerdings besaß er dafür einen guten Grund: Er hatte vor kurzem einen großen orthopädischen Eingriff hinter sich, war krankgeschrieben und ging mühsam allenfalls ein paar Schritte an Krücken. Der Arzt bescheinigte ihm, dass er keinesfalls 70 Kilometer anreisen kann.

Das interessierte die Staatsanwältin aber nicht. Sie verhängte gegen meinen Mandanten 150 Euro Ordnungsgeld. Ich weiß nicht, ob sie vorher in die Strafprozessordnung geguckt hat. Aber dort steht ziemlich eindeutig drin: Kein Ordnungsgeld für ausbleibende Zeugen, wenn sie ausreichend entschuldigt sind.

Sicherheitshalber ersparte sich die Staatsanwältin in ihrem Beschluss jede Begründung. (Sie hätte ja auch kaum reinschreiben können, dass sie einfach stinkig ist.) Zum Glück gibt es immer noch höhere Götter. Der zuständige Amtsrichter hakte die Voraussetzungen für eine wirksame Entschuldigung sauber ab und kam – wenig überraschend – zum erwartbaren Ergebnis:

Der Ordnungsgeldbeschluss ist aufzuheben.

Jetzt bin ich mal gespannt, wann man Mandant seine 150 Euro zurückbekommt. Die hatte die Gerichtskasse nämlich schon nach wenigen Tagen angefordert, und zwar unter Androhung der Zwangsvollstreckung. Die Erstattung wird sicher nicht ganz so flott gehen. Und die Zinsen vergessen sie auch, da gehe ich schon mal eine Wette ein.

Zu der Vernehmung, die ja womöglich doch noch kommt, werde ich meinen Mandanten wohl besser begleiten.

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Mein Parkplatz, dein Parkplatz

Eher frostig scheint das Verhältnis zwischen zwei Frauen gewesen sein, deren Parkplätze in der Tiefgarage aneinander grenzen. Den Streit, wer wo wie parken darf, trugen sie bis vor das Amtsgericht München. Das musste die Parkplatzfrage letztlich durch ein Urteil entscheiden.

Im Visier war die Nutzerin eines Stellplatzes, die einen Renault Kangoo fährt. Sie hat den Platz links von der Frau, die letztlich klagte.

Eine Nebenrolle spielt der Besitzer des Parkplatzes links neben dem linken Parkplatz. Sofern dieser Mann in seiner Parkbucht eher etwas weiter rechts parkte, gab die Fahrerin des Kangoo das Platzdefizit an ihre Kontrahentin rechts weiter. Sie parkte dann nämlich nicht schön mittig auf ihrem Parkstreifen, sondern etwas weiter rechts.

Das gefiel der Nachbarin rechts nicht, die dadurch nach eigenen Angaben kaum noch Platz hatte, in ihren Opel Corsa zu steigen. Diesen stellte sie angeblich immer schön mittig auf ihrem Parkstreifen ab.

Die Fahrerin des Corsa, also die Dame rechts, schickte der Nachbarin links (Kangoo) sogar eine Unterlassungserklärung. Sie forderte diese auf, ihr Auto immer so zu parken, dass zu ihrem Corsa mindestens 50 Zentimeter Seitenabstand eingehalten sind – sofern der Corsa mittig parkt. Damit sie eben immer bequem einsteigen kann. Im Fall der Zuwiderhandlung sollte die Nachbarin eine Vertragsstrafe zahlen. In Höhe von 5.000 Euro.

Die zuständige Amtsrichterin schlug sich auf die Seite der Dame links (Kangoo). Diese habe den kompletten Stellplatz gemietet. Deshalb dürfe sie ihn auch nutzen, zumal ja auch breitere Autos im Spiel sein könnten, die den Stellplatz praktisch vollständig füllen.

Überdies glaubte die Richterin, dass der Kangoo nur dann etwas weiter rechts geparkt wird, wenn auch der Nachbar noch weiter links sein Auto eher rechts parkt (ich hoffe, ich kriege nichts durcheinander). In diesem Fall sei es der Nachbarin mit dem Corsa zumutbar, halt auch etwas weiter rechts zu parken, damit der Kangoo nicht zu nahe an ihrem Auto steht.

Gegenseitige Rücksichtnahme sei das Zauberwort, befand das Gericht. Es wies die Klage kostenpflichtig ab. Möglicherweise ist jetzt sogar Ruhe eingekehrt. Eine Berufung gegen die Entscheidung hat die Dame rechts jedenfalls nicht eingelegt (415 C 3398/13).

Bilderklau auf ebay: Die Preise sinken

Natürlich ist es nicht schön, wenn jemand Produktfotos auf ebay für eigene Auktionen klaut. Aber es kommt jeden Tag vor, etliche Male. Die Rechteinhaber wollen dann natürlich oft ordentlich Geld sehen. Aber hierbei sind ihnen Grenzen gesetzt.

Relativ klar ist der Fall, wenn es sich um professionelle Bilder handelt. Dann können die Gerichte sich auf die seriöse MFM-Honorarliste stützen, die ein Branchenverband herausgibt.

Für Laienfotos sprachen die Richter früher ähnliche Honorarsätze zu. Das hat sich geändert – die Tendenz geht deutlich nach unten. Das Oberlandesgericht München geht in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil von 100 Euro pro Foto aus.

Es gibt aber mitunter auch noch weniger Geld etwa 20 Euro (Landgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Braunschweig) oder 40 Euro (OLG Brandenburg). Dabei kommt es auch immer auf die Qualität an. Semiprofessionelle Aufnahmen kosten stets mehr als Schnappschüsse.

Bei einer Abmahnung kann es sich also durchaus lohnen, den geforderten Schadensersatz zu hinterfragen. Häufig wird Luft nach unten sein.

RA Thomas Stadler zum gleichen Thema

Dezente Lösung

Die Besprechung war eigentlich zu Ende. Aber der Mandant wischte noch mal über sein Tablet. „Darf ich Sie, ganz kurz, um eine Einschätzung bitten?“ Nun ja, gerne.

Er hatte drei Jahre einen Wagen geleast und auch einen Folgevertrag geschlossen. Nun kriegte er die Endabrechnung. Neben einigen Kleinigkeiten hatte das Autohaus, gestützt auf das übliche Restwertgutachten, auch folgende Position angesetzt:

Steinschlag Windschutzscheibe, unfachmännisch repariert

Auf 578 Euro sollte sich der „Schaden“ belaufen. Der Mandant war nun ernsthaft verunsichert. Den Steinschlag hatte er nämlich seinerzeit im selben Autohaus reparieren lassen. Und dafür eine satte Rechnung bezahlt. „So dreist können die doch nicht sein?“ fragte er. „Oder doch?“

„Eher nicht“, meinte ich. „Sieht für mich eher so aus, dass niemand nachgeschaut hat, ob der Steinschlag womöglich im eigenen Laden repariert wurde. Hätte man auch mal vor der Abrechnung machen können – wenn man die eigene Arbeit nicht für unfehlbar hält. Oder nachdenkt.“

Der Mandant ist Naturwissenschaftler. So ein Malheur im Umgang mit Kunden lag außerhalb seiner Vorstellungskraft. Ich riet ihm dennoch, einfach mal den Verkäufer anzurufen. Der würde sich bestimmt um eine dezente Lösung kümmern, und zwar zackig.

Der Mandant blieb skeptisch, versuchte aber dennoch sein Glück. „Die haben sich fast ein bisschen geschämt“, erzählte er. Na, schön. Da war der Fall schon zu Ende, bevor er angefangen hat.

Fahrverbot für Plaudertasche

Fürs Telefonieren am Steuer gibt es kein Fahrverbot. Normalerweise. Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass Wiederholungstäter durchaus mal zwangsweise aufs Auto verzichten müssen.

Ein 27-Jähriger hatte schon drei Mal innerhalb eines Jahres (!) ein Bußgeld kassiert, weil er sich während der Fahrt ein Mobiltelefon ans Ohr hielt. Vor dem vierten Richter fand er keine Gnade mehr. Dieser verhängte nicht nur 80 Euro Geldbuße, sondern auch das einmonatige Fahrtverbot. Dabei berücksichtigte er auch diverse Tempoverstöße des Betroffenen.

Laut Oberlandesgericht Hamm geht das Urteil in Ordnung. Dem 27-Jährigen fehle es an Verkehrsdisziplin, er neige zu „Unrechtskontinuität“. Somit könne eine „beharrliche Pflichtverletzung“ angenommen werden, wie sie das Gesetz für eine Fahrverbot bei kleineren Delikten verlangt (Aktenzeichen 3 RBs 256/13).

Neu: Das Buch zum Blog

cover buch

„Alles, was Unrecht ist“ – so heißt mein neues kleines Buch. In dem Band finden sich viele Geschichten aus dem law blog. Ich hoffe, die Mischung ist einigermaßen bunt und unterhaltsam geworden.

„Alles, was Unrecht ist“ erscheint im Heyne Verlag. Das Buch ist ab morgen zum Preis von 8,99 € erhältlich. Bei Amazon gibt es auch eine Ausgabe für den Kindle.

Printausgabe bei Amazon

Kindle-Edition

Was kostet der Tod?

Vor dem Landgericht Oldenburg ging es darum, ob die Staatskasse nach Einstellung des Verfahrens alle Kosten tragen muss, unter anderem auch für den Anwalt des Angeklagten. Was im Regelfall zu bejahen ist.

Die Frage war nun, ob gewisse Umstände es rechtfertigen, von der Regel abzuweichen. Diese besonderen Gründe machte die Staatskasse geltend. Das Landgericht Oldenburg machte sich pflichtgemäß Gedanken, für was man einen Angeklagten so in die Haftung nehmen kann.

Ergebnis der Betrachtung:

Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.

Halte ich für nachvollziehbar.

Näheres zum Fall

YouTube bleibt legal

In meiner aktuellen Kolumne für die Website der ARAG fasse ich zusammen, wie die vorweihnachtliche Redtube-Abmahnlawine unzähligen Betroffenen das Fest verdorben und noch mehr Internetnutzer verunsichert hat.

Eine frohe Botschaft habe ich aber auch: „YouTube bleibt legal“.

Zum Beitrag.

Tiefschlag für die Abmahner

Das Urteil war lang erwartet, im Ergebnis ist es aber alles andere als eine Überraschung. Der Bundesgerichtshof hat heute festgestellt, dass Inhaber eines Internetanschlusses die Onlineaktivitäten ihrer volljährigen Kinder weder überwachen noch diese in irgendeiner Form über die Risiken des Filesharings belehren müssen. Ein weiter Tiefschlag für die Abmahnindustrie.

Der Inhaber eines Internetanschlusses war auf knapp dreieinhalbtausend Euro verklagt worden, weil über seinen Anschluss Musik in eine Tauschbörse eingestellt worden war. Sein volljähriger Sohn räumte gegenüber der Polizei – die heute in solchen Fällen meist gar nicht mehr ermittelt – ein, dass er sich an der Tauschbörse beteiligt hat.

Gleichwohl verklagten die Rechteinhaber den Vater – und bekamen zunächst sogar teilweise Recht. Die Gerichte waren der Auffassung, ein Internetanschluss stelle eine „Gefahrenquelle“ dar. Deshalb müsse der Anschlussinhaber alle Nutzer überwachen, sie aber zumindest belehren.

Das sehen die Karlsruher Richter in letzter Instanz anders. Zwischen Familienangehörigen bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Volljährige seien überdies eigenverantwortlich. Vor diesem Hintergrund gebe es weder Belehrungs- noch Überwachungspflichten. Das Gleiche dürfte auch im Verhältnis zu Ehegatten gelten.

Die Richter wiesen die Klage deshalb ab.

Interessant ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts München. Obwohl das Gericht eher gut auf die Rechteindustrie zu sprechen ist, wies es jetzt in einem ähnlichen Fall ebenfalls die Klage ab.

Der Unterschied war hier, dass die Mutter Anschlussinhaberin war, aber glaubwürdig behauptete, nur ihr Sohn nutze überhaupt das Internet. Der Sohn wiederum bestritt schlicht und einfach, die fraglichen Dateien in die Tauschbörse gestellt zu haben.

Wegen der glaubwürdigen Angaben der Mutter sah das Amtsgericht keine Möglichkeit, diese als „Störerin“ zu verurteilen. Beim Sohn erkannte das Gericht ebenfalls keine Haftung. Denn wenn jemand nicht Anschlussinhaber sei, müsse der Rechteinhaber beweisen, dass der Betreffende eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Das war der Klägerin aber nicht möglich, weil sie – wie heute üblich – keinerlei Belege dafür hatten, wer die Tauschbörse tatsächlich genutzt hat.

Im Ergebnis kann sich ein Anschlussinhaber also darauf zurückziehen, nichts von den Aktivitäten volljähriger Haushaltsangehöriger gewusst zu haben. Damit liefert er auch keineswegs den tatsächlichen Nutzer des Anschlusses ans Messer. Diesem steht es nämlich dennoch frei, seine Verantwortung zu bestreiten. Da Hausdurchsuchungen, wie noch im eingangs geschilderten Fall des BGH, heute nicht mehr stattfinden, werden die Rechteinhaber in so einem Fall ins Leere laufen.

Eine Einschränkung gilt allerdings nach wie vor. Wenn es schon vorher Abmahnungen gab, muss der Anschlussinhaber auch die volljährigen Anschlussnutzer an die Kandare nehmen.