Vorbild NSA: Der richtige Mann am richtigen Platz
US-Gericht bezweifelt Rechtmäßigkeit der NSA-Überwachung
Männliche Soldaten bei der Bundeswehr dürfen auch künftig keine langen Haare tragen. Soldatinnen dagegen ist eine längere Frisur erlaubt. Mit dieser Entscheidung erklärte das Bundesverwaltungsgericht den sogenannten Haar- und Barterlass der Bundeswehr für wirksam.
Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im Dienst sicherte er die Haare zunächst mit mehreren Haargummis, so dass sie einen langen, über den Uniformkragen hinaus bis zu den Schulterblättern reichenden Pferdeschwanz ergaben; später trug er die Haare hochgebunden.
Seine Vorgesetzten befahlen dem Antragsteller mehrfach, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entspricht. Dieser Erlass sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden; das Haar muss so getragen werden, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.
Gegen die Anordnungen seiner Vorgesetzten klagte der Wehrpflichtige. Nach seiner Meinung wurde er in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Er verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit einem Haarnetz, nach dem Haar- und Barterlass ausdrücklich gestattet ist.
Gerade letzteres Argument stellte das Bundesverwaltungsgericht vor offenkundige Probleme. Denn das Grundgesetz verlangt eine Gleichbehandlung der Geschlechter, und einen so richtig durchgreifenden sachlichen Grund, Männer und Frauen bei ihrer Frisur ungleich zu behandeln, gibt es nun mal offensichtlich nicht.
Die Richter finden aber einen Ausweg. Sie erklären die unterschiedlichen Regelungen schlicht zu einem Akt der Frauenförderung. Es handele sich um eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr. Obwohl die Truppe schon 12 Jahre für Frauen geöffnet sei, betrage der Frauenanteil nur 10 Prozent.
Offensichtlich geht das Gericht davon aus, dass der Soldatenberuf für Frauen unattraktiver würde, wenn sie nur kurze Haare tragen müssten. Was das allerdings damit zu tun hat, dass Soldaten männliche Soldaten keine langen Haare haben sollen, erschließt sich mir nicht so recht. Immerhin würde der Beruf für Frauen wohl kaum weniger reizvoll, wenn auch Männer längere Haare haben dürfen (Aktenzeichen 1 WRB 2.12).
Eine Tombola während einer Hausmesse wird für eine Computerfirma zur teuren Werbeaktion. Das Finanzamt versagte es dem Unternehmen, die immerhin 66.000 Euro für fünf verloste VW Golf als Betriebsausgaben abzusetzen. Zu Recht, bestätigte nun das Finanzgericht Köln.
Eine Computerfirma veranstaltete zu ihrem zehnjährigen Bestehen eine “Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto dar.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt meinte, es handele sich bei den Autos um Geschenke an Geschäftsfreunde. Diese seien nur steuerlich abziehbar, wenn ihr Wert maximal 35 Euro betrage.
Das Finanzgericht Köln sah allerdings nicht die verlosten Autos, sondern die aktivierten Lose als Zuwendung. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 Euro. Die Freigrenze von 35 Euro war somit überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Aktenzeichen 13 K 3908/09).
Drogenfahnder haben es auch nicht immer leicht. Das zeigt ein Fall, in dem am Ende nur eine dürftige Spur verblieb. Und selbst die führte doch irgendwie ins Leere. Aus dem Vernehmungsprotokoll:
F: Bei der Durchsuchung wurde eine schwarze Geldkassette, verschlossen sichergestellt. Da Sie selbst keinen Schlüssel vorweisen konnten, wurde sie auf der Dienststelle geöffnet. In der Kassette befanden sich 0,70 Euro (7 x 0,10 Euro), zwei Bierdeckel, ein leerer Briefumschlag sowie ein Zettel „Jägermeister“. Welche Angaben können Sie machen?
A: Das ist die Kirmeskasse, die ich als Vorstand verwalte. Mir wird nunmehr mitgeteilt, dass mir die Kassette heute hier gegen Unterschriftsleistung wieder komplett mit dem o.g. Inhalt herausgegeben wird.
Einer meiner Mandanten hat von der Polizei einiges an Kram wiederbekommen. Unter anderem heißt es im Protokoll:
Hiermit bestätige ich den Erhalt folgender Gegenstände:
– Laptop Medion inkl. Ladekabel
– Laptop Lenovo inkl. Ladekabel
– Tablet PC mit Hülle
…
– 14 Handgranaten.
Redtube-Abmahnungen und vorerst kein Ende. Jedenfalls hat Abmahnanwalt Thomas Urmann angekündigt, es werde weitere Abmahnwellen geben. Wenn es so klappt, wie er sich das erhofft.
Stephan Dörner hat mit mir für das Wallstreet Journal Deutschland über den aktuellen Stand der Affäre gesprochen. Hier geht’s zum Interview.
heise online beleuchtet die technischen Aspekte der IP-Ermittlung und sieht Ansatzpunkte für Strafaten.
Freie Journalisten übertragen ihre Rechte nicht uneingeschränkt, wenn sie Artikel an Verlage verkaufen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere nicht automatisch auch die Veröffentlichung der Beiträge in zahlungspflichtigen Archiven. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin des Handelsblatts. Ihre Artikel hatte der Verlag nicht nur in der Print- und Onlineausgabe übernommen, sondern sie auch in ein Archiv eingestellt. Das Besondere: Die Artikel waren nicht nur – wie üblich – für Abonnenten zugänglich. Vielmehr wurden sie auch in einer kostenpflichtigen Datenbank mit Wirtschaftsinformationen verwertet, auf die zahlende Kunden zugreifen können.
Eine solch weitgehende Nutzung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht mehr vom normalen Verwertungsrecht erfasst. Der Verlag des Handelsblatts muss der Journalistin nun 6.600 Euro Honorar nachzahlen.
Näheres zu der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf der Seite des Deutschen Journalisten-Verbandes.
In der Diskussion um die Redtube-Abmahnungen spricht Rechtsanwalt Thomas Urmann bezüglich der redtube-Videostreams von „progressive Download“ und lokalen Kopien auf den Rechnern der Benutzer. Mit dieser Behauptung lehnt sich der Anwalt jedoch sehr weit aus dem Fenster, denn ob die Benutzer tatsächlich Kopien auf ihren Rechnern haben, kann er aus technischer Sicht überhaupt nicht nachweisen.
Bei einem Video-on-Demand-Dienst wie redtube oder auch youtube werden die ankommenden Videodaten zunächst in einem Puffer zwischengespeichert. Dieser Puffer im Arbeitsspeicher (RAM) kann unterschiedlich groß sein, je nach Schnelligkeit der aktuellen Netzanbindung. Bei einer langsamen Anbindung können mehrere Sekunden im Puffer landen, bei einer sehr schnellen Anbindung möglicherweise nur Millisekunden, eh dass das Video zu laufen beginnt.
Sinn der Sache ist ein eine möglichst ruckelfreie Wiedergabe des Videostreams. Nach Ansicht von Urmann wird durch das Voranschreiten des Videos progressiv die komplette Videodatei heruntergeladen und landet schließlich als Kopie im Cache (temporärer Zwischenspeicher) des Internetbrowsers. Was dabei jedoch nicht beachtet wird: Benutzer können ihre Browser auch so konfigurieren, dass die Größe des Caches auf 0 MB gesetzt wird, in dem von mir verwendeten Opera Browser kann man etwa in den erweiterten Einstellungen den Speicher im RAM und den Festplattencache sogar komplett deaktivieren.
Noch offensichtlicher wird es, wenn ich nicht nur den Browsercache deaktiviere, sondern zusätzlich mit einem Live-Linux-Betriebssystem arbeite. Solche Systeme arbeiten ohne vorhandenen persistenten Speicher (also ohne Festplatte, Flash-Speicher oder SSD), so dass gar keine Chance besteht, heruntergeladene Daten in irgendeiner Form persistent zu machen.
Ohne Cache zu browsen bedeutet bezogen auf das Videostreaming, dass nicht nur ein progressives Herunterladen stattfindet, sondern zeitgleich auch ein progressives Löschen der empfangen Videodaten. Somit befinden sich zu jedem Zeitpunkt der Betrachtung des Videos höchstens wenige Sekunden an Daten im flüchtigen RAM. Nach dem Anzeigen im Player werden diese Daten sofort wieder endgültig gelöscht.
Es findet also rein technisch betrachtet in diesem Fall keine Vervielfältigung statt, denn dazu wäre es notwendig eine Kopie der Originaldatei zu erstellen. Eine Kopie wäre eine Datei, bei der jedes einzelne Bit mit der Originaldatei übereinstimmt. Eine solche Datei existiert zu keinem Zeitpunkt auf dem Rechner eines Benutzers, der einen Browser ohne Cache verwendet.
Aus diesem Grunde ist es nicht ausreichend, lediglich die IP-Adressen der Benutzer zu kennen. Die abmahnenden Anwälte müssten auch nachweisen, dass die Benutzer ein mit Persistenz ausgestattetes System und einen Browser mit aktiviertem Cache einsetzen. Das ist mit legalen Mitteln allerdings unmöglich.
Ein ungewöhnlicher „Kriminalfall“ beschäftigt die Nürnberger Polizei. Die Rückfahrkamera eines Klein-Lkws zeigte beim Einparken plötzlich Pornofilme.
Ein 43-Jähriger Fahrer aus dem Landkreis Roth parkte vorgestern seinen Klein-Lkw in der Nürnberger Innenstadt. Dabei half ihm eine Rückfahrkamera. Doch unmittelbar nach Einschalten der Kamera wechselte das Bild. Anstatt den Bereich hinter dem Fahrzeug zu zeigen, lief plötzlich ein Pornofilm auf dem Monitor.
Der verblüffte Fahrer alarmierte die Polizei. Diese nahm mit aus kriminalistischer Erfahrung gespeister Intuition einen nahegelegenen Sexshop ins Visier. Dort, so stellte sich heraus, war eine drahtlose Überwachungskamera im Einsatz. Diese hatte wohl auch einen Monitor im Visier, auf dem Pornofilme liefen. Da beide Kameras auf der gleichen Frequenz arbeiten, kam der Fahrer in den Genuss des falschen Videostreams.
Der Sexshopbetreiber hat seine Kamera freiwillig außer Betrieb genommen. Die Polizei prüft gleichwohl, ob sie ein Strafverfahren wegen des Verbreitens pornografischer Schriften einleitet. Eine Regensburger Anwaltskanzlei prüft, ob sie den Lkw-Fahrer wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen kann. Noch ist allerdings nicht klar, ob die Hauptdarstellerin des Films Amanda hieß.
Die Strafjustiz hinkt naturgemäß immer hinterher. Auch bei der rechtlichen Aufarbeitung gesellschaftlicher Missstände. Uns beschäftigen längst ganz neue Abzockmodelle. Die Strafrichter arbeiten dagegen noch Sachverhalte auf, die wir schon als Schnee von gestern empfinden.
So ist zu hören, dass demnächst doch mal der Prozess gegen einen Anwalt beginnt, der jahrelang ganz oben in der Gewinnabschöpfungskette bei Abofallen gestanden haben soll. Immerhin hat dieses einst lukrative Marktsegment in einem anderen Fall aber auch schon den Bundesgerichtshof erreicht. In der Untersparte Gewinnspieleinträge trifft es aktuell sogar einen weiteren Anwalt. Dieser ist nun rechtskräftig mit einer Bewährungsstrafe belegt worden, weil er über einen längeren Zeitraum dubiosen Forderungen etwas zu heftig Nachdruck verlieh.
Konkret ging es darum, dass der Jurist als Inkassoanwalt für ein Unternehmen auftrat, das per Telefon anbot, Kunden in die Teilnehmerlisten für Gewinnspiele einzutragen. Die einzige tatsächliche Tätigkeit der Firma bestand aber darin, den Angerufenen gleich noch ihre Bankverbindung abzuluchsen und dann fleißig Geld abzubuchen.
Die Masche sprach sich rum, die Einnahmen gingen zurück. So kam der Anwalt ins Spiel. Er entwarf Mahnschreiben, in denen er den Empfängern mit gnadenlosen Zivilklagen drohte. Und sogar mit Strafanzeigen. Dabei erweckte er den Eindruck, er habe die jeweilige Forderung geprüft. Die Mahnungen verschickte die Firma der Einfachheit halber selbst, allerdings auf dem Briefbogen des Juristen.
Dieser ließ sich für seine (Un-)Tätigkeit ordentlich entlohnen. Obwohl er von vornherein mit der Firma vereinbart hatte, dass keinesfalls geklagt wird. Im Gegenteil: Kunden die aufmucken, sollten sofort ihr Geld zurückerhalten. Insgesamt kassierte der Mann – im Vergleich zu anderen Fällen – bescheidene 140.000 Euro. Das war ungefähr ein Sechstel des erschwindelten Geldes.
Zwar beteuerte der Anwalt vor Gericht, er habe nicht gewusst, dass die Forderungen unrechtmäßig seien. Aber das half ihm nicht weiter. Der Bundesgerichtshof bejaht strafbare Nötigungsversuche. Und zwar schon deswegen, weil es mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich sei, wenn ein Anwalt juristische Laien mit Behauptungen und Androhungen überzieht, obwohl er sich nur „scheinbar“ mit den rechtlichen Voraussetzungen befasst hat.
Ganz am Ende siegt dann halt doch die Gerechtigkeit, zumindest ein bisschen. Bis dahin heißt es halt warten – gestern wie heute (Aktenzeichen 1 StR 162/13).
Der Tabakkonzern Philip Morris darf seine breit angelegte „Maybe“-Kampagne für Marlboro-Zigaretten nicht fortsetzen. Die Werbung, insbesondere großflächige Plakate, bleibt zunächst verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Das Landratsamt München hatte die Werbemotive verboten, weil sie angeblich Jugendliche und Heranwachsende im Alter zwischen 14 und 21 Jahren zum Rauchen verführen. Werbung, die gerade diese Zielgruppe anspricht, ist gesetzlich verboten.
Das Verwaltungsgericht München bestätigte nun das vorläufige Verbot der bisherigen Motive. Die endgültige Entscheidung des Gerichts wird erst im Hauptsacheverfahren ergehen.
Das Gericht lehnte allerdings den weitergehenden Antrag ab, Philip Morris insgesamt die Verwendung der fraglichen Wörter oder Bilder zu verbieten. Ein Verbot könne sich immer nur auf die konkreten Motive beziehen. Es sei nämlich denkbar, dass andere Konstellationen nicht jugendgefährdend sind (M 18 S 13.4834).
Wenn es nach den Abmahnern im Fall „Redtube“ geht, soll die derzeit losgetretene Abmahnwelle nicht so schnell verebben. Rechtsanwalt Thomas Urmann, dessen Anwaltskanzlei in den letzten Tagen eine unglaubliche Menge an Abmahnungen rausgeschickt hat und seitdem riesige Schlagzeilen produziert, hat wohl noch einiges in der Pipeline.
So gibt es laut Urmann mittlerweile auch Gerichtsbeschlüsse für andere Provider als die Telekom, mit denen die Herausgabe von IP-Adressen vermeintlicher Urheberrechtsverletzer angeordnet wird. Man sei aus Zeitgründen aber noch nicht dazu gekommen, die Abmahnungen rauszuschicken. Urmann geht davon aus, dass es auch über Redtube hinaus künftig solche Abmahnungen geben wird. Er gibt sich jedenfalls zuversichtlich, dass auch das bloße Ansehen eines Videostreams als Urheberrechtsverletzung eingestuft werden wird.
Diese und andere Informationen stammen aus einem Telefongespräch, das der Kölner Jurist Christian Solmecke mit Urmann geführt hat. Solmecke vertritt als Anwalt selbst viele Abgemahnte. Ihm gelang es nach eigenen Angaben heute, Thomas Urmann ans Telefon zu kriegen. Nicht nur das, Urmann war nach Solmeckes Angaben sehr auskunftsfreudig und erzählte viele Details.
Für mich ist diese Mitteilungsfreude recht überraschend, aber jedenfalls sorgt sie für eine sehr interessante Lektüre. Was Urmann zu erzählen hat, steht hier.
Der Reise-Riese TUI ist in letzter Instanz mit seinem Versuch gescheitert, für Kunden nachteilige Klauseln verwenden zu dürfen. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte nun, dass die vorab mitgeteilten Flugzeiten auch auf Pauschalreisen nach Möglichkeit eingehalten werden müssen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Ihren Kunden drückte die TUI bei Pauschalreisen teilweise folgende Klausel aufs Auge:
Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.
Das führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass Reisende mit der Bestätigung auf ungünstige Flugzeiten gebucht wurden. Sie hatten nach den Bedingungen aber keine Möglichkeit mehr, den Vertrag rückgängig zu machen. Mitunter wurde auch der Verdacht geäußert, die Umbuchungen hätten vor allem ihren Grund darin, um die günstigeren Termine dann neuen Kunden anbieten zu können. Auch andere Reiseunternehmen verwenden ähnliche Klauseln
Der Bundesgerichtshof betont, Reisende erwarteten Planungssicherheit. Sie hätten deshalb einen Anspruch darauf, dass die bei der Buchung angegebenen angegebenen Flugzeiten ungefähr eingehalten werden. Größere Abweichungen seien nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Ebenfalls keinen Bestand hatte die Klausel, wonach die Fluginformationen durch Reisebüros stets unverbindlich sind. Die Richter weisen darauf hin, Reisebüros würden im Auftrag des Veranstalters tätig. Dieser sei dann auch an die Zusagen gebunden.
Die TUI hält in einer ersten Reaktion Preiserhöhungen für möglich, weil sie ihre Flieger künftig nicht mehr so flexibel auslasten kann (Aktenzeichen X ZR 24/13).
Manche Mails tun mir in der Seele weh. Aber ich muss sie schicken. So zum Beispiel an einen Mandanten, der sich anscheinend Hoffnung machte, demnächst 200.000 Euro auf sein Konto zu kriegen.
Gegen den Mandanten lief ein ziemlich aufwendiges Strafverfahren. An sich sah es anfangs auch nicht sonderlich gut aus. Aber am Ende gelang es, die ursprünglich im Raum stehende Haftstrafe von vier bis fünf Jahren zu reduzieren. Und zwar auf exakt zwei Jahre, den Maximalwert für eine Bewährung. So musste der Mandant nicht in Haft.
Das Ganze hatte natürlich auch einen gewissen Preis. Unter anderem eine Bewährungsauflage, also eine Art Strafe durch die Seitentür. Wir verständigten uns mit dem Gericht nach zähen Verhandlungen auf 200.000 Euro, bei weniger hätte es die Bewährung nicht gegeben. Der Mandant erfüllte diese Auflage auch.
Das Ganze ist jetzt einige Jahre her. Die Bewährungsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Vorgefallen ist nichts mehr, so dass das Landgericht die Strafe nun endgültig erlassen konnte. Das ist vor kurzem auch geschehen. Nun hatte mein Mandant den Gedanken, dass mit Ablauf der Bewährungsfrist auch seine Bewährungsauflage hinfällig ist. Und er, so sein Schluss, dementsprechend auch seine 200.000 Euro zurückbekommt.
Das wäre zwar schön, ist aber so natürlich nicht vorgesehen. Mein Mitverteidiger und ich erinnern uns außerdem noch sehr gut, wie wir dem Mandanten damals erklärten, dass er im Falle des Deals (nichts anderes war es) sein Geld nicht wiedersieht. Dass er also Mammon gegen Freiheit tauscht.
Aber ich ahne schon, wo der Zahn der Zeit etwas am Verständnis genagt hat. Eine weitere Sicherheit in Form einer Kaution erhielt der Mandant nämlich tatsächlich zurück. Diesen Betrag, auch ein stattliches Sümmchen, hatte er gezahlt, damit der gegen ihn vorliegende Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird. Da er nicht geflüchtet ist, wurde ihm die Kaution nach dem Urteil erstattet.
Nun ja, aber leider sind Bewährungsauflage und Kaution zwei paar Schuhe.
Ich hoffe, ich habe dem Mandanten nicht das Weihnachtsfest verdorben.
Auch bei der Polizei geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu. So hat jemand aus der Polizeibehörde des Hochsauerlandkreises über einen längeren Zeitraum Musik und anderes urheberrechtlich geschütztes Material aus Tauschbörsen gezogen – über den Anschluss seines Dienstherren. Wer genau dafür verantwortlich ist, lässt sich allerdings nicht mehr klären. Die Kündigung eines „Hauptverdächtigen“ erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm jetzt für unwirksam.
Ausgelöst hatte den Fall im Jahr 2010 eine ganz normale Filesharing-Abmahnung, wie sie jeden Tag tausendfach verschickt werden. Empfänger war jedoch nicht der normale Internetnutzer, sondern die Polizeibehörde im Hochsauerlandkreis. Leider ist nicht bekannt, ob die Polizei die Abmahnung bezahlt und so der Plattenfirma der Band „Ich und Ich“ ein kleines Zubrot beschert hat. Unter anderem sollen Songs aus deren Album „Vom selben Stern“ online über die Polizeirechner getauscht worden sein.
Gefunden wurden allerdings derartige Titel in der Tat, außerdem diverse Filme. Das löste natürlich interne Ermittlungen aus. Fündig wurde man auf dem Arbeitsplatzrechner eines Mannes, der für die Funk- und Telefontechnik der Polizeiwachen im Hochsauerlandkreis zuständig war. Allerdings reichten letztlich die Beweise nicht, um den Mitarbeiter haftbar zu machen. So war der Mitarbeiter laut Gericht oft im Außendienst. Und einen funktionierenden Passwortschutz für die Rechner gab es nicht. Über spezielle Profile konnte vielmehr so gut wie jedermann ohne Passwort auf den Rechner zugreifen.
Überdies waren die Ermittlungen nach Einschätzugn der Richter eher schlampig. So seien die fraglichen Rechner nicht sofort sichergestellt worden. Somit sei später nicht mehr zu klären gewesen, wer eventuell noch Änderungen vorgenommen hat. Deshalb erklärte das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam.
Die Kreispolizeibehörde muss den Mann nun weiter beschäftigen und natürlich auch sein Gehalt rückwirkend zahlen (Aktenzeichen 13 Sa 596/13).