Hoeneß hat noch Zeit

Drei Jahre und sechs Monate Gefängnis – so lautet das Urteil des Landgerichts München II im Fall Hoeneß.

Das bedeutet aber noch nicht, dass Uli Hoeneß nun sofort ins Gefängnis muss. Er kann gegen das Urteil Revision einlegen. Das wird er sicherlich innerhalb von einer Woche tun; ein Dreizeiler. Mutmaßlich wird auch die Staatsanwaltschaft Revision einlegen.

Damit ist das Urteil dann noch nicht rechtskräftig. Diese Rechtskraft tritt frühestens ein, wenn der Bundesgerichtshof abschließend in der Sache entscheidet. Bis es soweit ist, gehen normalerweise schon mal 6 bis 12 Monate ins Land, mitunter auch mehr.

Vorher passiert nichts, sofern der Haftbefehl von Hoeneß nicht wieder in Kraft gesetzt wird. Was ich bei dem eher milden Urteil für unwahrscheinlich halte, da die Fluchtgefahr bei Hoeneß sicher nicht so wahnsinnig groß ist. Eine andere Frage ist womöglich, ob das Gericht die Beschränkungen für Hoeneß erhöht. Auslandsreisen könnten möglicherweise ein Problem für ihn werden.

Eine Art Schonfrist hat Hoeneß bis zur Rechtskraft also auf jeden Fall. Es besteht ja sogar die Möglichkeit, dass der Bundesgerichtshof die Sache zurückverweist und der Prozess neu beginnen muss. Immerhin hat das Landgericht München II ja sehr geschmeidig auf die Unmenge von Unterlagen reagiert, die es erst kurz vor dem ersten Verhandlungstag bekommen hat. Die Staatsanwaltschaft wird da möglicherweise ein Einfallstor sehen. Stichwort: Mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht.

Sofern das letzte Wort des Bundesgerichtshofs auf Haft ohne Bewährung lautet, bleiben Hoeneß nach diesen Richterspruch noch einige Wochen, um sich auf die Haft einzurichten. Er kriegt dann einen Brief. In diesem wird er aufgefordert, sich innerhalb von zwei, drei, manchmal auch vier Wochen an der Pforte der Justizvollzugsanstalt zu melden. Auch diese Frist ist bei guten Gründen um einige Monate verlängerbar.

Es wird also so schnell keine spektakulären Bilder geben, die den Bayern-Präsidenten beim Haftantritt zeigen. Zunächst gilt er auch weiterhin formaljuristisch als unschuldig, trotz seines Geständnisses.

Gepflogenheiten

Es gehört zu den Gepflogenheiten im Strafprozess, dass man Menschen ausreden lässt. Zumindest wenn der Staatsanwalt oder der Verteidiger ihre Plädoyers halten. Und, natürlich, wenn der Richter sein Urteil verkündet.

Umso erstaunter war ich heute, als mir der Richter während meines „Schlussvortrags“ ins Wort fiel. Das geschah freundlich, aber bestimmt. Ich hatte gerade ausgeführt, dass ich den Strafvorschlag des Staatsanwalts für überzogen halte.

Der Staatsanwalt hatte ein Jahr Gefängnis verlangt. Ich wies darauf hin, dass die Höchststrafe für das fragliche Delikt zwei Jahre beträgt. Den Strafrahmen da mal bis zu 50 % auszureizen, ist schon ganz beachtlich. Zumal es nicht gerade um einen schweren Fall ging, und vorbestraft ist der Angeklagte auch nicht.

„… bis fünf Jahre“, sagte der Richter. „Die Höchststrafe ist fünf Jahre. Habe ich gestern extra noch nachgelesen.“ Na ja, mir trotzdem schnell klar, woran es lag. Der Richter hatte offensichtlich nur den Absatz 1 des betreffenden Paragrafen gelesen.

Diese Vorschrift gibt tatsächlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe her. Allerdings steht etwas weiter hinten, im vierten Absatz, noch ein Tatbestand. Und um den ging es eigentlich.

Kurze Diskussion, etwas längeres Blättern im Gesetz. Einigkeit, dass die Fahnenstange tatsächlich nur bis zu zwei Jahren reicht. Aber gut, dass wir drüber gesprochen haben. Einen überflüssigeren Grund für eine Berufung oder Revision hätte es ja wohl auch kaum gegeben.

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Wer Vertrauen sucht

Die Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Mandant ist geschützt. Das ist an sich nichts Neues. Dennoch scheinen es Ermittlungsbehörden mitunter für nötig zu halten, die Grenzen dieses Privilegs auszuloten. Mit einem besonders gelagerten Fall musste sich jetzt der Bundesgerichtshof beschäftigen.

Ein Rechtsanwalt hatte sich, man kann es wohl nicht anders sagen, an einen Beschuldigten herangewanzt, um sich das Mandat in einem Terrorismus-Verfahen zu sichern. Das Gespräch, das über einen dritten Anschluss geführt wurde, hörten die Ermittler mit und wollten die Aufzeichnung für das Verfahren verwenden.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass solche Kommunikation mit einem Anwalt auch dann geschützt ist, wenn es sich um ein sogenanntes Anbahnungsgespräch handelt.

Aus der Entscheidung:

Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.

Zwar ist der Anwalt später tatsächlich beauftragt worden. Das Gericht lässt aber keinen Zweifel daran, dass die Aufnahme auch dann nicht verwendbar gewesen wäre, wenn die tatkräftige Akquise des Anwalts erfolglos geblieben wäre.

Aktenzeichen StB 8/13

Grünes Licht für Ermittlungen gegen Friedrich

Gegen den früheren Ex-Innenminister Hans-Peter Friedrich darf ermittelt werden. Nachdem der Bundestag bereits seine Immunität aufgehoben hat, kam nun auch grünes Licht vom derzeitigen Bundesinnenminister Thomas de Maizière. Dieser erteilte die sogenannte „Ermächtigung“, damit die Friedrich zur Last gelegte Verletzung des Dienstgeheimnisses untersucht werden kann.

Friedrich steht im Verdacht, unberechtigt über das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy geplaudert zu haben. Friedrich hat wegen der Affäre schon das Agrarressort geräumt, das er in der Großen Koalition übernommen hatte.

Die Ermächtigung ist eine Art Strafantrag, den es nur bei einigen Delikten gibt. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses gehört dazu. Wird die Ermächtigung von der betroffenen Behörde nicht gestellt, darf die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln oder gar eine Anklage erheben. Bis zu seinem Wechsel ins Agrarressort war Hans-Peter Friedrich selbst Innenminister. Wäre er das geblieben, wäre die etwas bizarre Situation eingetreten, dass er an sich selbst hätte entscheiden müssen, ob gegen ihn ermittelt wird.

Älterer Beitrag im law blog.

Demontage mit Ansage

Im Prozess gegen Uli Hoeneß gewinnt das Wort Liveticker eine ganz neue Bedeutung. Im Minutentakt zählen die Medien derzeit Uli Hoeneß Steuerschulden hoch – und damit die mutmaßlichen Hinterziehungsdelikte.

Bis ich vorhin die Blitzmeldungen las, konnte ich mir kaum vorstellen, dass der Präsident des FC Bayern sich traut, nach seiner wohl reichlich konservativ gestalteten Selbstanzeige über 3,5 Millionen Euro zum Prozessauftakt erneut fragwürdige Zahlen zu liefern. Aber so scheint es zu sein.

Gestern sprach Hoeneß vermeintlich reumütig von 18,5 Millionen Euro Steuerschulden. Heute, keine 24 Stunden später, tritt dann tatsächlich eine – als sehr penibel beschriebene – Finanzbeamtin in den Zeugenstand und demontiert diese Zahl innerhalb von Minuten. Die Steuerfahnderin sagte, sie habe bei erster Durchsicht der erst vor wenigen Tagen vorgelegten Unterlagen 23,7 Millionen (Einschub: nun sind es schon 26 Millionen) Euro Steuerschulden errechnet. Wobei sie angemerkt haben soll, dass der Verbleib der einen oder anderen Million noch ungeklärt ist. Und dass es sich bei ihrer Berechnung um die Variante handelt, die am günstigsten für Hoeneß ist.

Wenn dann noch stimmt, dass Hoeneß noch ziemlich lange Zeit auf den Papieren gesessen hat und ihm gesetzte Fristen verstreichen ließ, wird es wohl noch enger für den Angeklagten, als es bislang schon war. Hoeneß demontiert seine Glaubwürdigkeit selbst und insbesondere auch das Restvertrauen in seine Ehrenhaftigkeit. Ich frage mich warum. Konnte ihm und seinen Anwälten nicht gestern schon klar sein, dass das Finanzamt seine Zahlen anders bewertet. Wäre es da im Zweifel nicht besser gewesen, gleich eine harte Zahl mit ausreichendem „Sicherheitszuschlag“ zu präsentieren? Oder die eigene Berechnung unter einen deutlichen Vorbehalt zu stellen?

Sollten Gericht und Staatsanwaltschaft ähnlich empfinden, könnte Hoeneß mit der absehbaren Vertagung des Prozesses ein ganz neues Risiko drohen.

Die Wieder-Invollzugsetzung seines Haftbefehls.

Kein Auftakt nach Maß

Das war in der Tat überraschend, was Uli Hoeneß heute vor dem Landgericht München einräumte. Er habe nicht, wie bisher angenommen und ihm auch zur Last gelegt, etwa 3,5 Millionen Euro Steuern hinterzogen. Sondern etwa 18,5 Millionen Euro. Hinzu kommen noch unberechtigte Verlustvorträge von 5,5 Millionen Euro. Schon bei der kleineren Hinterziehungssumme wäre es ein juristischer Hochseilakt, noch zu einer Bewährungsstrafe zu kommen. Jetzt stellt sich wohl kaum noch die Frage, ob Hoeneß ins Gefängnis muss. Sondern nur wie lange.

Natürlich ist jeder Fall anders. Aber bei knapp 18,5 Millionen Euro hinterzogener Steuern kann man beim Strafmaß durchaus von einer vier oder fünf vor der Jahreszahl ausgehen. Das ist weit jenseits des bewährungsfähigen Bereichs. Und es noch nicht mal übertrieben hart. Bei solchen Summen kann es auch deutlich dicker kommen. Jedenfalls hört da bei den meisten meisten Gerichten der Spaß endgültig auf.

Hinzu kommt, dass Hoeneß die relevanten Unterlagen angeblich erst Ende Februar bei den Strafverfolgern vorgelegt hat. Da war Hoeneß schon formal angeklagt. Das ist natürlich ein denkbar später Zeitpunkt. Zumal Hoeneß ja spätestens seit seiner Haftverschonung klar sein konnte, wie ernst die Lage ist. Dass er sich noch mal Monate Zeit lässt, um die Karten vollständig aufzudecken, stützt kaum das Bild des reuigen Sünders. Und das ist zurückhaltend formuliert.

Überdies wird Hoeneß kaum noch einer abnehmen, dass seine ursprüngliche Selbstanzeige tatsächlich dazu dienen sollte, reinen Tisch zu machen. Dann hätte er in dieser Selbstanzeige nicht lediglich wenig mehr als ein Sechstel der aktuellen Summe deklariert. Es dürfte kaum menschenmöglich sein, einem Gericht plausibel zu verklickern, dass man bei Vorbereitung der ersten Selbstanzeige trotz Hektik und Panik eine Steuerschuld in Höhe von sage und schreibe 15 Millionen Euro nicht bemerkt hat.

Logisch, dass da auch der Vorsitzende Richter nach den aktuellen Berichten skeptisch wirkt. Er habe bei Hoeneß mehrfach nachgebohrt, heißt es. Eine zufriedenstellende Erklärung scheint Hoeneß nicht gegeben zu haben. Stattdessen hat ihn wohl sogar der eigene Anwalt gerüffelt mit den Worten: „Erzählen Sie nichts vom Pferd! Da gingen Ihnen doch die Gäule durch.“ Selbst der Verteidiger schien Hoeneß Beteuerung nicht zu glauben, die Selbstanzeige sei völlig losgelöst von Recherchen des Magazins Stern gewesen.

Wie auch immer: Hoeneß hat zwar eine Selbstanzeige abgegeben, aber hier war der Sachverhalt möglicherweise auch schon entdeckt. Das kann man auch anders sehen und die Selbstanzeige für akzeptabel halten. Allerdings wäre sie spätestens nach der jetzigen Faktenlage immer noch nicht strafbefreiend- und zwar komplett. Denn mit der Selbstanzeige muss alles deklariert werden, sonst ist sie hinfällig.

Selbst Hoeneß ist bewusst, dass er nach den neuesten Bekenntnissen kaum noch was aus seiner ersten Selbstanzeige herleiten kann. Er erklärte vor Gericht: „Ich habe im letzten Jahr gelernt, dass an der Wirksamkeit meiner Selbstanzeige Zweifel bestehen. Als Laie kann ich jedoch zu diesen juristischen Fragen nichts beitragen.“

Ich weiß nicht, wer ihm da die Feder geführt hat, aber besonders schlau scheinen mir solche erneuten Ausflüchte nicht. In der Tat geht hier ja nicht um ziselierte Rechtsprobleme, die sich einem Mega-Unternehmer wie Hoeneß nicht erschließen. Wir reden hier über eine schlichte Erkenntnis direkt aus dem Leben: Man muss reinen Tisch machen, wenn man reinen Tisch machen will.

Hoeneß steht nun mehrfach schlecht da. Er hat Steuern hinterzogen. Unter Druck gab er anscheinend nur das zu, was ihm hätte nachgewiesen werden können. Anders gesagt: Mutmaßlich hat Hoeneß sogar noch bei seiner Selbstanzeige gelogen in der Hoffnung, dass man ihm andere Taten nicht nachweisen kann. Nun, kurz vor dem Prozess, zog er dann die Notbremse. Seine nun halbwegs vorgetragene Reue wirkt angesichts der Vorgeschichte auf mich wenig authentisch.

Auch das Gericht schließt eine Verzögerung des Prozesses wohl nicht mehr aus. Aus gutem Grund wird man wenig geneigt sein, Hoeneß neue Zahlen einfach zu akzeptieren. Nicht auszudenken, wenn sich nun noch die eine oder andere Million zur Schadenssumme dazu gesellt.

Taktisch sehr unklug finde ich, dass Hoeneß in seiner kurzen persönlichen Erklärung auch noch an mehreren Stellen Selbstmitleid einfließen lässt. So weist er darauf hin, ihm drohe trotz ohnehin eingetretener rechnerischer Verluste jetzt auch noch eine Nachzahlung im zweistelligen Millionenbereich, „was meinen wirtschaftlichen Verlust aus diesen Geschäften weiter erhöhen wird.“

Womöglich kokettiert Hoeneß mit der Vorstellung, allein die schiere Summe seiner Zahlungen an den Fiskus falle so beeindruckend segensreich fürs Allgemeinwohl aus, dass man die strafrechtliche Seite eher nachlässig behandeln kann. Da liegt er nach meiner Meinung komplett falsch.

Alles in allem, ein Prozessauftakt nach Maß sieht anders aus.

Kostenfreie Bilder, womöglich mit Haken

Dieses Blog ist ja traditionell nicht gerade reich bebildert. Aber für andere Contentproduzenten könnte ein neues Angebot der Firma Getty Images durchaus interessant sein. Die Bildagentur, eine der größten überhaupt, stellt künftig eine große Menge an Bildern kostenlos zur Verfügung – wenn die Nutzer strenge Bedingungen beachten.

Das Einbinden der Bilder ist nur zulässig, wenn dies über einen Frame geschieht. Den Code für den Frame stellt Getty Images zur Verfügung. Im Prinzip funktioniert das Ganze ähnlich wie bei Youtube. Ganz „kostenlos“ dürfte das Angebot dennoch nicht sein. Getty Images wird womöglich Werbung in oder unter die Bilder einblenden. Außerdem nimmt sich die Firma das Recht, Nutzerdaten zu sammeln (und wahrscheinlich zu verkaufen).

Ganz wichtig ist, dass Getty Images jede gewerbliche Nutzung ausschließt. Ob damit auch die bloße Einblendung von Werbung, zum Beispiel via Google Adwords, einbezogen ist, ist noch unklar. Gleiches gilt für die Frage, ob eine gewerbliche Nutzung schon dann vorliegt, wenn jemand zum Beispiel über seine Arbeit bloggt.

So lange Getty Images hier keine eindeutigen Vorgaben macht, sollten Webseitenbetreiber vorsichtig mit dem Angebot sein. Die Bildagentur mahnt seit Jahren aggressiv selbst und über Anwälte kostenpflichtig jede Nutzung ihres Bildmaterials ab, die sie für unberechtigt hält.

Bericht bei heise.de

BGH: Abofallen sind strafbar

Der Betreiber einer Abofalle im Internet ist zu Recht zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Angeklagt war ein Mann, der für einen vermeintlich kostenloses Routenplaner Geld kassierte.

Die Abzocke folgte dem üblichen Schema. Dem Besucher der Routenplaner-Seite wurde suggeriert, er könne schnell und kostenlos eine Fahrtstrecke berechnen. Im Kleingedruckten fand sich dann der gut versteckte Hinweis, dass die Nutzung des Routenplaners 59,95 € für drei Monate kostet.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Argumente des Angeklagten. Dieser hatte eingewandt, die Kosten seien erkennbar gewesen, wenn die Nutzer die Bedingungen lesen. Das sei juristisch aber irrelevant, heißt es in dem Urteil. Die Täuschungsabsicht habe sich genau auf jene Kunden gerichtet, die eben nicht genau lesen, sondern von einem kostenlosen Angebot ausgehen. Auch dieser, wenn auch vielleicht relativ kleine Personenkreis sei schützenswert. Denn hier werde gezielt Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit ausgenutzt (2 StR 616/12).

Mutmaßliche KZ-Wärter vor Entlassung

Vor knapp zwei Wochen sorgte die Staatsanwaltschaft Stuttgart für Aufsehen. Sie nahm drei Männer im Alter von 88, 92 und 94 Jahren in Haft. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als junge Männer im Konzentrationslager Auschwitz gewesen zu sein und für die dortigen Gräueltaten Mitverantwortung zu tragen. Nun scheinen die Strafverfolger einzulenken. Nach einem Bericht von Spiegel online sollen auch die Staatsanwälte neben den Verteidigern beantragen, zwei Inhaftierte freizulassen.

Ich habe schon in einem früheren Beitrag die Frage gestellt, wie sich so ein Haftbefehl wohl rechtfertigen lässt. Auch wenn das Gesetz bei Mordvorwürfen keine Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im strengen Sinn erfordert, so muss es dennoch zumindest vernünftige Gründe für die Untersuchungshaft geben. Ein Automatismus existiert jedenfalls nicht.

Auch die Verteidiger der Männer haben (natürlich) darauf hingewiesen, dass ihre Mandanten schon aus Altersgründen kaum in der Lage sein werden, das Weite zu suchen. Dass die Beschuldigten nach so langer Zeit irgendwas verdunkeln können, ist auch eher unwahrscheinlich.

Unter dem Eindruck der entsprechenden Anträge der Anwälte lenkt die Staatsanwaltschaft nun ebenfalls ein. Auch sie will laut dem Bericht, dass die Haftbefehle zumindest außer Vollzug gesetzt werden. Eher unangenehm empfinde ich die offizielle Begründung. Der Gesundheitszustand der beiden noch inhaftierten Männer habe sich in knapp zwei Wochen Haftzeit drastisch verschlechtert. Das wiederum erscheint mir nun nicht sonderlich überraschend. Wenn es denn tatsächlich stimmt und dieses Statement nicht bloß verdecken soll, dass hier höchst fragwürdig gehandelt wurde.

Es wäre nicht die erste juristische Panne in der Angelegenheit. Der jüngste der Beschuldigten, ein 88-Jähriger, musste schon kurz nach seiner Verhaftung wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Man hatte zunächst übersehen, dass er damals noch minderjährig war und für ihn Jugendstrafrecht gilt. Er hätte nach geltender Rechtslage deshalb gar nicht eingesperrt werden dürfen.

Freiwillig unfreiwillig

Die Polizei ist heute schnell bei der Hand, von Beschuldigten eine „freiwillige“ Speichelprobe zu verlangen. Mein Mandant lehnte dies jedoch standhaft ab. Das wiederum war der Beamte wohl eher weniger gewohnt.

Der Polizist sagte mir am Telefon, sein Amtsgericht habe noch nie einen Antrag auf DNA-Analyse abgelehnt, den er über die Staatsanwaltschaft gestellt habe. „Muss Ihr Mandant selbst wissen“, seufzte er, „ob er Ihnen die Anwaltsgebühren dafür in den Hintern bläst“

Wollte der Mandant. Musste er aber nicht. Der zuständige Staatsanwalt war nämlich nach einigen Diskussionen bereit, das Verfahren gegen eine Zahlung ans Rote Kreuz einzustellen. Zunächst packte allerdings auch er die Forderung ins Paket, dass mein Mandant die Speichelprobe abgibt. Aber auch das konnte ich ihm ausreden. Nämlich mit dem Hinweis, dass die DNA-Speicherung nur zulässig ist, wenn vom Beschuldigten auch künftig Straftaten zu erwarten sind.

Diese Prognose fiel, objektiv betrachtet, bei meinem Mandanten sehr günstig aus. Nur leider wird heute halt jede DNA-Probe gern mitgenommen, die ein Betroffener freiwillig abgibt. Womöglich, weil ihm ein Polizist ähnliches erzählt hat wie mir.

Kommt dann ein bestimmter Hinweis auf die Gesetzeslage, ist man sich aber doch nicht mehr so sicher. Jedenfalls verzichtete der Staatsanwalt sofort auf die Speichelprobe und stellte das Verfahren trotzdem ein. Man muss es also nicht immer und unbedingt glauben, wenn Polizeibeamte Betroffenen die DNA-Speicherung als freiwillig, aber dennoch unausweichlich verkaufen.

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Mit Implantaten zur Polizei

Brustimplantate sind bei Frauen nicht unbedingt in Hindernis für den Polizeidienst. Das Verwaltungsgericht Berlin kam jetzt zu dem Urteil, dass einer Bewerberin für einen Polizeijob nicht mit der Begründung abgesagt werden kann, die Implantate machten sie gesundheitlich anfälliger.

Die Bewerbung der Frau war abgelehnt worden, weil sie im Dienst Schutzkleidung tragen müsse. Die Implantate verursachten dabei einen zusätzlichen Druck, der zu übermäßiger Belastung des Bindegewebes führe. Hierdurch steige die Gefahr von Erkrankungen.

Das Verwaltungsgericht befragte eine Sachverständige zu dem Thema. Diese sagte jedoch, das Risiko durch Implantate sei auch bei Einsätzen mit Schutzkleidung nicht wesentlich höher. Demnach, so das Gericht, bestehe keine Gefahr längerer Erkrankungen oder gar der Frühpensionierung (Aktenzeichen VG 7 K 117.13).

Zurück zur SMS?

In meiner aktuellen Kolumne auf der Webseite der ARAG beschäftige ich mich damit, wie WhatsApp von heute auf morgen uncool werden konnte, was wir daraus lernen können und warum die SMS vielleicht doch noch nicht abgeschrieben ist.

Zum Beitrag.

Weg

Nicht nur in in Düsseldorf beginnt morgen die fünfte Jahreszeit. Hier aber besonders heftig. Ein guter Anlass, mal für ein paar Tage das Büro zu meiden. Und, je nach Sicht der Dinge, auch Düsseldorf. Deshalb macht auch das law blog Pause.

Ab Aschermittwoch, 5. März, geht’s voraussichtlich weiter.

Missbräuchliche Fahndungen?

Ein politischer Missbrauch bei internationalen polizeilichen Fahndungsaufrufen kann nach Einschätzung der Bundesregierung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. So umfasse Interpol 190 Mitgliedstaaten, „die nicht ausnahmslos einen europäischen Menschenrechtsstandard aufweisen“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Dieser Gefahr sei sich das Generalsekretariat von Interpol (IPSG) jedoch bewusst. Die Interpol-Statuten verböten daher ausdrücklich den Missbrauch polizeilicher Fahndungen zu politischen Zwecken. Das IPSG habe zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um einen Missbrauch zu verhindern. Auch das Bundeskriminalamt (BKA) berücksichtige die Möglichkeit eines Missbrauchs bei der Sachbearbeitung von Fahndungsfällen.

Jede im BKA eingehende ausländische Interpol-Fahndung werde vor der Umsetzung entsprechend geprüft. Laut den Statuten von Interpol sei es verboten, in Fällen aktiv zu werden, „die von ihrer Natur her als politisch, militärisch, religiös oder rassisch zu bewerten sind“.

Jeder Aufruf von Interpol zur Festnahme und Auslieferung einer Person werde deshalb mit den Statuten der Organisation abgeglichen. Zudem könne sich jedes nationale Interpol-Zentralbüro an das IPSG wenden, wenn Zweifel bestünden, ob ein Fahndungsaufruf im Einklang mit den Statuten stehe und so eine Überprüfung auslösen.

Außerdem, so die Bundesregierung, könne sich jeder Betroffene juristisch gegen einen Fahndungsaufruf wehren. Anlass für die Anfrage der Linken waren mehrere fragwürdige Fahndungsaufrufe, unter anderem auch von türkischen Behörden.

Keine 3-Prozent-Hürde bei der Europawahl

Bei der Europawahl bekommt die Stimme jedes Wählers mehr Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte heute die Drei-Prozent-Hürde für unwirksam.

In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, die Drei-Prozent-Hürde verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit. Die von den großen Parteien befürchtete „Zersplitterung“ des Parlaments stellt nach Auffassung der Karlsruher Richter kein so großes Risiko dar, dass die Stimmen für kleinere Parteien unter den Tisch fallen dürfen.

Geklagt hatten 19 kleinere Parteien. Sie dürfen jetzt bei der Europawahl nicht nur antreten, sondern können sich auch Hoffnungen auf Sitze machen. Deutschland wird 96 Abgeordnete ins Europaparlament entsenden, so dass der notwendige Stimmenanteil für jeden Sitz bei etwas mehr als einem Prozent liegt.

Link zum Urteil