“Ich schenke dir ein Nutzungsrecht”

Was wie ein Geschenk aussieht, muss keines sein. Diese schmerzliche Erfahrung musste jetzt ein Mann machen, dem seine damalige Freundin zum Geburtstag einen Sportwagen vor die Bürotür gestellt hat. Der Wagen war mit einer Schleife geschmückt, und der Mann bekam auch einen Autoschlüssel. Dennoch ist er nicht Eigentümer geworden, meint das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes hatte die Beklagte das Cabrio für 50.000 Euro gekauft. Am Jubeltag erschien sie mit dem Wagen an seiner Arbeitsstelle und drückte ihm den Schlüssel in die Hand. Eine rote Schleife zierte das schicke Auto.

Auch wenn der Mann das Auto später nutzen durfte, behielt die Frau den Kfz-Brief und einen Zweitschlüssel für sich. Das schöne Geschenk war aber kein Kitt für die Beziehung. Es kam zur Trennung, die Frau holte sich das Auto mit ihrem Zweitschlüssel zurück. Der Mann verlangte die Rückgabe des Wagens und zog schließlich vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein meint, der Ex-Freund sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Aus dem Urteil:

Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist.

Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein "Traumfahrzeug" auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen.

Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger das Cabrio auch aus diesem Grund nicht weiter behalten durfte.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen 3 U 69/11

Polizei darf E-Mail-Account nicht dauerhaft kapern

Wenn die Polizei E-Mails auf Servern beschlagnahmt, darf sie den Account des Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit in Beschlag nehmen. Vielmehr muss dem Inhaber des E-Mail-Kontos nach vertretbarer Zeit wieder der Zugang ermöglicht werden. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Gegen einen meiner Mandanten läuft ein Strafverfahren. Bei den Ermittlungen stießen Polizisten auch auf ein E-Mail-Konto, das mein Mandant genutzt hat. Bei der Hausdurchsuchung gab mein Mandant freiwillig Nutzernamen und Passwort für das Konto heraus. Die Polizei änderte sofort das Passwort und hatte von da an nur noch allein Zugriff auf die E-Mails.

Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, meint das Amtsgericht Düsseldorf. Die Polizei dürfe das E-Mail-Konto zunächst abschotten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte noch eigenmächtig Daten ändert. Allerdings entfalle die Berechtigung für eine Beschlagnahme, sobald die E-Mails ausgewertet seien. Das war schon nach wenigen Tagen der Fall.

Die Entscheidung ist richtig, denn die weitere Überwachung des Kontos kann nur durch einen gesonderten Beschluss angeordnet werden. Dennoch waren die Beamten in meinem Fall aber nicht bereit, die “Hoheit” über das E-Mail-Konto wieder abzugeben, nachdem sie die dort vorhandenen Mails kopiert hatten. Ich weiß nicht, ob sie ernsthaft eine verkappte Telekommunikationsüberwachung planten oder schlicht nur keine Lust hatten, das Passwort zurückzusetzen. Jedenfalls musste jetzt erst mal das Amtsgericht entsprechende Anweisung geben.

Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2012, Aktenzeichen 150 Gs 1337/12

Mehr Bratwurst als Hähnchen

Die Bezeichnung eines Snacks als "Hähnchen-Kebab" ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken, sondern aus fein zerkleinertem Fleisch besteht und deshalb „schwammig im Biss“ ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Herstellers von Fertiggerichten aus Niedersachen abgewiesen. Der Produzent hatte sich gegen die lebensmittelrechtliche Beanstandung eines Berliner Bezirksamtes gewehrt.

Nach Angaben des Herstellers wird sein „Hähnchen-Kebab“ hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend werde alles tiefgekühlt und verpackt. Der Produktionsprozess ähnelt somit dem von Bratwurst.

Auf der Verpackung selbst beschreibt die Firma ihr Produkt so: „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“. Der Hersteller hatte vor Gericht argumentiert, „Kebab“ sei ohnehin nur eine Phantasiebezeichnung. Die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Berliner Lebensmittelaufsicht sah jedoch eine Irreführung des Verbrauchers. Sie monierte auch, dass die Verpackung echte Fleischstücke zeigt.

Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Berlin an. Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. September 2012, Aktenzeichen VG 14 K 48.11

Nachtrag: Tierfutter ins Döner gemischt

Drei Vornamen

Der erfundene Name des Herrn ist: Meier. Seine Vornamen Karl-Heinz Friederich Alexander sind auch fiktiv. Aber in der Realität gibt es diesen Mann, auch wenn er drei anders klingende Vornamen hat. Doch woher kennt ausgerechnet die Staatsanwalt Düsseldorf alle diese Vornamen, und zwar die richtigen? Das will er wissen, dieser Meier. Also fragt er die Staatsanwaltschaft. Doch die schweigt beharrlich.

Meier hatte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Firma eine Strafanzeige erstattet. Weil in seinem Betrieb ein PC lahmgelegt worden war. Mit einem Trojaner, mit dem Geld abgezockt werden sollte.

Die Staatsanwaltschaft hat Meier neulich davon informiert, das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Diese Nachricht ist jedoch nicht an die betroffene Firma adressiert, sondern an die private Anschrift des Herrn Meier. Zweitens zählt die Staatsanwaltschaft fein säuberlich seine drei Vornamen auf, eben Karl-Heinz Friederich Alexander. Das hat stutzig gemacht. Herr Meier hat der Behörde seine vollständig ausgeschriebenen Vornamen in der Anzeige nicht genannt.

Hat also die Staatsanwaltschaft beim Einwohnermeldeamt gecheckt, ob es diesen Geschäftsführer Meier wirklich gibt. Oder hat die Polizei diese Daten ermittelt und weitergegeben? Oder – das wäre allerdings fragwürdig – haben Polizei und Staatsanwaltschaft diese Daten in ihrer Datenbank namens Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation, MESTA genannt, weil Herr Meier vor vielen, vielen Jahren mal eines kleineren Vergehens bezichtigt wurde?

Franz Kafka, der Erfinder surrealer bis bedrohlicher Geschichten, er soll beim Vorlesen eigener Texte regelrechte Heiterkeitsanfälle bekommen haben. Herrn Meier ist nicht danach zumute.

Er grübelt. Er hat im Paragraphen 12 des Datenschutzgesetzes NRW diesen Satz gelesen „Das Erheben personenbezogener Daten ist nur insoweit zulässig, als ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist“. Der Verstoß gegen die Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit.

Das könnte die Lösung sein: Womöglich belastete sich jemand bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf selber mit der Auskunft – und verweigert sie deshalb? Bei diesem Gedanken lächelt Herr Meier doch noch. Warum man ihm aber nicht einfach sagt, woher man seine Vornamen hat, ist und bleibt allerdings weniger lustig.  (pbd)

Übrigens: Am Donnerstag ist OptOut-Day

Bundestag muss Guttenberg-Gutachten rausgeben

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Bundestag muss nun Gutachten herausgeben, die der frühere Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg als Bundestagsabgeordneter angefordert, aber auch für seine Doktorarbeit verwendet hat.

Ein Journalist hatte beantragt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren.

Der Deutsche Bundestag hatte das mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Außerdem seien die Gutachten urheberrechtlich geschützt.

Das Verwaltungsgericht Berlin sieht dies anders. Vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der Kern parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien.

Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Kopien erhalte.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012, VG 2 K 185.11

Vertragspanne beim Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt hat möglicherweise nachlässig Verträge ausgehandelt. Das gilt jedenfalls für seine Beziehungen zur Firma DigiTask, die den Bundestrojaner programmiert hat. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kann den Quellcode der Überwachungssoftware nicht einsehen, weil DigiTask von ihm eine Geheimhaltungsabrede verlangt und außerdem 1.200 Euro pro Tag und Mitarbeiter für “Consulting”-Dienstleistungen berechnen will.

Über seine Probleme, Zugang zum Quellcode der Software zu erhalten, berichtet Schaar in einem Brief an den Innenausschuss des Bundestages. Der Chaos Computer Club hat das Schreiben veröffentlicht. Schaar berichtet darin, das Bundeskriminalamt habe zwar auf DigiTask eingewirkt, dass er den Quellcode erhält. Die Firma habe aber Gehimhaltung und Geld verlangt. Dies hält Schaar für unzumutbar.

Leider muss das Bundeskriminalamt den Datenschutzbeauftragten an DigiTask verweisen. Denn, so stellt Schaar mit Bezug auf den Quellcode fest:

Bereits während des ersten Beratungs- und Kontrollbesuchs im Bundeskriminalamt wurde mir mitgeteilt, dass der Quellcode der Software dort nicht vorliegt.

Schaar weist darauf hin, er sei gegenüber DigiTask nicht weisungsbefugt. Das Unternehmen unterliege auch nicht seiner Kontrolle. Die Verantwortlichen für das Dilemma verortet der Bundesdatenschutzbeauftragte im Bundeskriminalamt:

Daher bleibt mir lediglich festzustellen , dass der Quellcode nicht dokumentiert ist und vom BKA für eine datenschutzrechtliche Kontrolle nicht bereitgestellt werden
kann . … Letztlich hätte dies aber bereits bei der Bestellung der Software in den Verträgen mit dem Hersteller geregelt werden müssen , und zwar nicht nur im  Hinblick auf die Gewährleistung der externen  Datenschutzkontrolle durch den BfDl, sondern auch , damit das BKA seinen Obliegenheiten als verantwortliche Stelle hätte nachkommen können.

Rechtsanwalt Thomas Stadler merkt in seinem Blog dazu an:

Dass Behörden des Bundes und der Länder im Bereich eingriffsintensiver Software mit zweifelhaften Klitschen wie DigiTask zusammenarbeiten und sich noch nicht einmal vertraglich den Zugriff auf den Quellcode und die Entwicklerdokumentation einräumen lassen, ist nicht nur lächerlich, sondern im Hinblick auf die Schutzpflichten des Staates für die Grundrechte der Bürger in höchstem Maß bedenklich. Das wird leider immer deutlicher.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Der ungehorsame Bauer und die Radarfalle

Ziviler Ungehorsam kennt viele Facetten. Als besonders beharrlich auf diesem Gebiet hat sich ein Landwirt aus der Region Karlsruhe erwiesen. Weil er in eine mobile Tempomessung gerauscht war, blockierte er die Messanlage. Zuerst mit seinem Kastenwagen, kurz darauf sogar mit einem Traktor samt Anhänger. Nun streitet die Justiz, ob und wie das zu bestrafen ist.

Der Landwirt scheint zum Äußersten entschlossen gewesen zu sein. Er ließ nämlich den Messbeamten mit dem Kastenwagen, den er in die Tempofalle gesteuert hatte, allein und holte seinen Traktor. Grund war vermutlich, dass ihm der Messbbeamte angedroht hatte, den Kastenwagen abschleppen zu lassen. Das war bei dem Traktor nicht mehr möglich. Der Bauer hatte diesen kurzerhand nicht nur anstelle des Kastenwagens vor den Blitzer postiert. Er ließ auch den Frontlader herunter. Wie jeder weiß, der sich mit landwirtschaftlichen Geräten auskennt, kann ein Trecker mit heruntergelassenem Frontlader nicht abgeschleppt werden.

Immerhin konnte die herbeigerufene Polizei den Landwirt überzeugen, dass er den Traktor besser versetzt. Dennoch war die Messanlage über eine Stunde nicht im Einsatz. Das wollte die Justiz nicht auf sich sitzen lassen. Sie klagte den Landwirt wegen Nötigung an. Das Amtsgericht verurteilte ihn deswegen auch zu einer Geldstrafe. Am Oberlandesgericht Karlsruhe, das über die Revision des Bauern zu entscheiden hat, konnte man sich mit dem Tatvorwurf der Nötigung jedoch nicht anfreunden.

Die Richter weisen darauf hin, dass der Landwirt keine Gewalt gegen den Messbeamten ausgeübt hat, sondern allenfalls gegen die Messanlage:

Selbst wenn man unterstellt, dass hier jede einzelne Geschwindigkeitsmessung von dem Messebeamten selbst ausgelöst wurde, liegt keine Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung auf den Messbeamten vor. Denn der Messbeamte hätte das Messgerät ohne Weiteres weiterhin bedienen können. Nur weil Messvorgänge selbst wegen des den Sensor verdeckenden Kastenwagens sinnlos gewesen wären (und immer wieder nur der Kastenwagen fotografiert worden wäre), hätte der Messbeamte davon abgesehen, das Gerät zu bedienen. Dies stellt jedoch allein einen psychischen Zwang dar, der nicht unter den Gewaltbegriff fällt.

Damit ist der freche Verkehrsteilnehmer aber nicht aus der Sache raus. Das Oberlandesgericht hat nämlich einen anderen Paragrafen entdeckt, den es für anwendbar hält. Es ist § 316b Strafgesetzbuch. Die Vorschrift bestraft die “Störung öffentlicher Betriebe”. Die große Frage ist nur, ob eine mobile Blitzanlage wirklich eine “der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung oder Anlage” im Sinne des Gesetzes ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht dies. Problem: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat schon mal geurteilt, dass eine Tempomessung keine “Anlage” ist, die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Die Stuttgarter Richter befanden, das Messgerät sei keine “Anlage”, sondern nur eine dem Betrieb der Bußgeldstelle dienende Sache.

Bei so einer Meinungsverschiedenheit muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache deshalb eine Etage höher gereicht. Nun werden wir bald aus  dem Mund der höchsten Richter erfahren, ob und wie man eine Radarfalle sabotieren darf. Oder eben auch nicht.

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012, Aktenzeichen 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12

Das Jurion Strafrecht Blog zum gleichen Thema

Ein unverständlicher, aber richtiger Freispruch

Ein Urteil des Landgerichts Essen sorgt für Unverständnis und Diskussionen. Die Richter haben einen Mann freigesprochen, der in Marl eine 15-Jährige vergewaltigt haben soll. Das Gericht vermochte den Vorwurf nicht zu bejahen. Die Vorsitzende der Strafkammer wird von der Lokalpresse mit den Worten zitiert, „wenn man etwas nicht will, muss man das deutlicher machen. Er wusste ja nicht, dass sie das gar nicht wollte“.

Auch wenn diese Begründung auf den ersten Blick seltsam klingt, ist sie im Kern doch richtig. Denn das Geschehen reichte eben nicht, um eine Vergewaltigung nach dem Maßstab zu bejahen, den das Strafgesetzbuch aufstellt.

Das Mädchen soll mit dem 31-jährigen Mann in dessen Wohnung nach durchzechter Nacht allein gewesen sein. Seine Lebensgefährtin und eine andere Frau soll der Mann vorher aus der Wohnung geschickt haben. Dann habe er mit der 15-Jährigen Sex gehabt, wobei diese alles nach eigenen Angaben über sich ergehen ließ. Sie will lediglich einmal gesagt haben, “nein, ich will das nicht”.

Um den Fall richtig zu bewerten, braucht man eigentlich nur nur den ersten, hier maßgeblichen Absatz des § 177 Strafgesetzbuch zu lesen. Diese Vorschrift beschreibt, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist:

Wer eine andere Person

1.
mit Gewalt,

2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Der Angeklagte hat keine Gewalt angewendet. Er hat das Mädchen auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Damit scheiden die beiden ersten Alternativen aus. Dass die 15-Jährige sagte, sie wolle das nicht, wird vom Gesetz gar nicht für wichtig gehalten. Das mag irritieren, ist aber so. Relevant wäre ihre Äußerung erst, wenn der Angeklagte darauf mit Gewalt oder erheblichen Drohungen reagiert hätte.

Bleibt nur die Variante Nr. 3, die schutzlose Lage. Hierzu soll die Richterin erklärt haben, das diese schutzlose Lage schon nach den Angaben des Mädchens nicht vorlag:

Es hätte weglaufen oder Hilfe rufen können, aber es hat alles über sich ergehen lassen. Das reicht nicht, um jemanden zu bestrafen.

Die Worte der Richterin klingen hart, sind im Ergebnis aber richtig. Jedes Gericht muss, so will es das Gesetz, bei einem Vergewaltigungsvorwurf prüfen, ob das mögliche Opfer die Möglichkeit hatte, sich den sexuellen Handlungen zu entziehen. Oder Hilfe herbeizurufen. Ebenso stellt sich die Frage, ob der mögliche Täter bei Gegenwehr vielleicht sogar abgelassen hätte.

Entschließt sich das mögliche Opfer dazu, sexuelle Handlungen einfach zu erdulden und liegt keine schutzlose Lage vor, ist dies im Ergebnis keine strafbare Vergewaltigung. Das mag man kritisch sehen, entspricht aber der aktuellen Gesetzeslage.

Wer eine Strafschärfung fordert, muss sich auch über die Konsequenzen im Klaren sein. Wenn man objektive Anzeichen für eine Vergewaltigung nicht mehr für nötig erachtet, stünde es künftig im Belieben jedes Beteiligten, bloß mit der eigenen (nachträglichen) Bewertung und entsprechenden Angaben bei der Polizei einvernehmlichen Sex in eine Straftat umzudeuten.

law blog – ab heute mit Partner

Das law blog wird ab heute mit der ARAG aus Düsseldorf, einem der großen deutschen Versicherungshäuser, kooperieren. Dabei ist beiden Partnern wichtig, dass dieses Blog so bleibt, wie es ist.

Die einzige Änderung für die Leser wird, so hoffen wir, eine Bereicherung sein. Experten der ARAG werden eigene, extra für das law blog konzipierte Beiträge zu aktuellen Urteilen und rechtlichen Themen veröffentlichen. Artikel, die vom Kooperationspartner stammen, sind klar gekennzeichnet.

Geplant sind ein bis zwei ARAG-Beiträge pro Woche. Auf die sonstigen Inhalte des law blog nimmt der Kooperationspartner keinen Einfluss. Das Design des law blog bleibt unverändert. Es wird also keine Werbebanner oder ähnlich nerviges Zeug geben.

Die Zusammenarbeit gibt mir die Möglichkeit, das law blog auch inhaltlich attraktiver zu machen. Neben den lesenswerten Beiträgen der ARAG-Experten eröffnet sich mir selbst die Möglichkeit, mehr Zeit und Energie in gute Artikel für dieses Blog zu investieren.

Das Team der ARAG und ich freuen uns auf die Kooperation. Wir legen dann gleich mal los.

Bericht in der Wirtschaftswoche

Der Flip-Flop-Mythos und andere Legenden

Beitrag Wilde Arag Lawblog

Ganz klar: Mit Flip-Flops oder offenen Sandalen darf man nicht Autofahren! Ganz klar? Im Laufe der Zeit haben sich viele solcher (Rechts-)Legenden verbreitet und halten sich hartnäckig. Einige davon beleuchte ich heute in meiner Lawblog-Premiere:

Autofahren mit Flip-Flops

Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High-Heels oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Aber: Auch der dünn-beschuhte Autofahrer sollte in der Lage sein, dem Straßenverkehr angemessen, reagieren zu können. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, wird unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht fällig (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06) – man kann auch noch Probleme mit seiner Versicherung bekommen. Daher macht es durchaus Sinn, auch bei Flip-Flop-Wetter zum Fahren festere Schuhe anzuziehen.

Mittelspur-Blockierer

Das Rechtsfahrgebot besagt, dass möglichst rechts gefahren wird. Was im Umkehrschluss jedoch nicht heißt, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Beispiel Autobahn: Der mittlere Fahrstreifen darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Dabei dürfen andere Verkehrsteilnehmer allerdings nicht behindert werden. Dauerhaft mit Tempo 100 auf der linken Spur fahren, wäre so ein Fall. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sind 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig.

Rechts überholen

Rechts überholen darf man nicht! Auch dies ist nicht ganz richtig. Zwar darf man nicht aus Ärger über einen Links-, oder Mittelspurkriecher einfach rechts überholen, aber bei zähfließendem Verkehr auf der Autobahn beispielsweise spricht nichts dagegen. Allerdings muss die Geschwindigkeit ähnlich wie auf der linken Spur sein und der Autofahrer natürlich gut aufpassen.

Parklücke freihalten

„Steig schon mal aus und stell dich in die Lücke“ – doch der so losgeschickte Beifahrer ist kein Garant für das Anrecht auf die Lücke. Denn das Besetzen des Parkplatzes ist nicht erlaubt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem lebt man als „Parkplatz-Markierer“ gefährlich, denn die Gerichte kommen hier zu verschiedenen Einschätzungen. So unterstützte das Oberlandesgericht Naumburg einen Fahrer, der eine den Parkplatz freihaltende Frau am Knie touchierte. Durch die langsame Fahrweise habe für sie keine Gefahr bestanden (Az.: 2 Ss 54/97).

Zettel an der Windschutzscheibe

Ob an fremden oder am eigenen Wagen – der Zettel an der Windschutzscheibe ist in den meisten Fällen nicht ausreichend, um einem anderen Verkehrsteilnehmer etwas mitzuteilen. Parkt man unerlaubterweise im Halteverbot und möchte dem Abgeschleppt-Werden vorbeugen, sollte man sicherheitshalber nicht nur die Handynummer notieren, sondern auch den kurzzeitigen Aufenthaltsort, Datum und Uhrzeit. Zudem sollte man auch in der Lage sein, innerhalb weniger Minuten zu seinem Auto zu gelangen. All das bietet zwar keinen gesetzlichen Schutz, jedoch die Möglichkeit, unter Umständen vor Gericht beweisen zu können, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war.

Beschädigt ein Fahrer versehentlich ein anderes parkendes Auto, reicht ein hinterlassener Zettel auf gar keinen Fall! Hier heißt es: suchen oder warten. Wenn dies zu aufwendig ist beziehungsweise zu lange dauert, rate ich auch bei einem Bagatellschaden dazu, die Polizei zu informieren. So kann der Vorwurf der Fahrerflucht nicht einmal entstehen.

Mehr aktuelle Rechtstipps und Urteile unter: http://www.arag.de/rund-ums-recht/

Groupon muss mit “Titel”handel pausieren

Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten.

Groupon bot Rabattgutscheine für solche Titel an, unter anderem  die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln einer "Miami Life Development Church". Unter den angebotenen Bereichen fanden sich beispielsweise “Angel Therapy”, “Exorcism”, “Immortality” oder “Ufology”.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte die Behörde Groupon, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Hiergegen wandte sich Groupon mit dem Einwand, die Bezeichnungen seien erkennbar scherzhaft. Deshalb bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Die 3. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen.

Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden und -titeln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf.

So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge.

Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ oder „Scherzartikel“ handele. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. September 2012, Aktenzeichen VG 3 L 216.12

Mannheims Polizei und das Arztgeheimnis

Die Mannheimer Polizei hatte am Wochenende viel Stress mit dem kurdischen Jugendmarsch. Es gab Randale, Verletzte, Festnahmen. Daneben wirft die Polizei den Veranstaltern aber auch Falschinformationen vor. Das liest sich so:

Bei den genannten Gewahrsamsnahmen befand sich auch ein 23-Jähriger. Gegen ihn wird wegen des Verdachts des Widerstands zum Nachteil eines Polizeibeamten ermittelt. Während der polizeilichen Maßnahmen fiel den Beamten lediglich eine geringfügige Verletzung an der Unterlippe auf. Nach der Vernehmung begann der 23-Jährige mit einem Bein zu humpeln, was jedoch beim Verlassen des Polizeipräsidiums wieder verschwunden war.

Seitens der Veranstalter wurde dann gegen 23.00 Uhr der Vorwurf laut, dass der 23-Jährige "schwer verletzt" bei der Polizei entlassen worden sei und keine ärztliche Hilfe bekommen hätte. Durch sie wäre er erst ärztlicher Hilfe in einem Krankenhaus zugeführt worden.

Dies entspricht nicht den Tatsachen und das Polizeipräsidium Mannheim weist solche Vorwürfe entschieden zurück.

Die Rückfrage bei dem behandelten Arzt bestätigte, dass der 23-Jährige lediglich einen geringfügig geschwollenen Fuß gehabt hätte. Ein Schock oder einen bedrohliche Situation bestand nicht. Der Mann wurde nach ambulanter Behandlung entlassen.

Das Polizeipräsidium Mannheim bedauert, dass von kurdischer Seite mit solchen wohl gezielten Fehlinformationen die sich an Recht und Ordnung orientierte Polizeiarbeit diffamiert werden soll.

Was die Auskunft des Arztes angeht, hat sich die Mannheimer Polizei jedenfalls nicht an “Recht und Ordnung” gehalten. Man darf wohl davon ausgehen, dass der 23-Jährige angebliche Simulant den Krankenhausarzt kaum von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Polizei entbunden hat.

Der Arzt hat sich also nach den Umständen strafbar gemacht, als er der Polizei auf “Rückfrage” Auskunft gab. Da der Polizei eigentlich klar sein musste, dass der Patient kaum mit der Weitergabe seiner Krankengeschichte einverstanden sein dürfte, könnte der verantwortliche Beamte wegen Anstiftung zum Verrat von Privatgeheimnissen dran sein. Und zwar unabhängig davon, ob er gegenüber dem Arzt den Eindruck erweckt, dieser sei zur Auskunft verpflichtet.

Wobei natürlich, wie immer in solchen Fällen, die Betonung auf könnte liegt. Weil es ja wahrscheinlich sowieso niemanden interessiert.