„Wenn wir in der Nachbarschaft irgendetwas wahrnehmen, dass da plötzlich drei etwas seltsam aussehende Menschen eingezogen sind, die sich nie blicken lassen oder ähnlich, und die nur Arabisch oder eine Fremdsprache sprechen, die wir nicht verstehen, dann sollte man glaube ich schon mal gucken, dass man die Behörden unterrichtet, was da los ist.“
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Erheblicher Lästigkeitsfaktor
Der Billigflieger Germanwings darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern. Das hat das Landgericht Köln entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Die Rechtslage ist eindeutig: Tritt ein Kunde seinen gebuchten Flug nicht an, muss die Fluggesellschaft die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten. Denn diese Kosten fallen gar nicht an, wenn der Kunde nicht mitfliegt.
Leider erstattet kaum eine Fluggesellschaft Steuern und Gebühren freiwillig. Verbraucher müssen deshalb das Geld zurückfordern. Germanwings machte daraus aus Sicht der Verbraucherzentralen eine Geduldsprobe. „Der Billigflieger schikanierte seine Kunden mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und unzumutbaren Formularen“, erklärt vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe.
Den siebenseitigen (!) Erstattungsantrag sollten sich Kunden aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post an die Airline schicken. Germanwings empfahl zu diesem Zweck außerdem ein teures Einschreiben mit Rückschein.
Im Formular verlangte Germanwings detaillierte und größtenteils überflüssige Angaben zu allen mitreisenden Personen: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer einer eventuell abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung.
Insgesamt wollte Germanwings mehr als 50 Angaben pro Person. Das Formular musste vollständig ausgefüllt und zudem noch von allen Mitreisenden unterzeichnet werden.
Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Die Gestaltung des Formulars stelle einen „erheblichen Lästigkeitsfaktor“ dar. Die Vielzahl der Erfordernisse sei ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der seine Rechte gelten machen möchte. Germanwings wollte überdies 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person. Da es oft nur um einen Erstattungsbetrag von 20 Euro oder weniger geht, dürften viele Kunden entnervt auf ihr Geld verzichtet haben.
Damit könnte nach dem Urteil des Landgerichts Köln jetzt Schluss sein. Die Richter untersagten Germanwings, die strittigen Formulare und die Gebührenklausel weiter zu verwenden. Germanwings kann allerdings noch Rechtsmittel einlegen.
Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Aktenzeichen 31 O 76/10
Facebook: Comic-Profilbild kann teuer werden
Häufigster Wunsch der letzten Tage: Udo, schreib was zu den Comic-Profilbildern auf Facebook.
Kann man dafür Ärger bekommen?
Die Frage beantwortet jetzt schon Telemedicus, weshalb ich gerne nach dort abgebe.
Wird überdacht werden
Der Staatsanwalt ist angepisst. Ich habe es gewagt, gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Einspruch einzulegen. Zu allem Überfluss habe ich den Einspruch auch noch begründet und Schritt für Schritt dargelegt, warum mein Mandant sich nicht strafbar gemacht hat. Oder ihm eine Straftat zumindest nicht nachzuweisen ist.
Die Argumente haben den Richter immerhin veranlasst, eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld lehnt der Anklagevertreter jedoch brüsk ab. Stattdessen holt er, ohne Argumente in der Sache, zum Gegenschlag aus:
Bei näherer Betrachtung war es zum vorliegenden Fall schon kaum vertretbar, im Strafbefehlsantrag nur die Mindeststrafe zu verhängen. Dies wird mit Sicherheit in der anzuberaumenden Hauptverhandlung überdacht werden.
Was sagt uns das?
Zunächst staune ich über das offene Eingeständnis, dass der Ankläger bislang offenbar nicht so genau in die Akte geschaut oder dabei zumindest nicht genug verstanden hat. Auch wenn ich nicht so ganz sehe, wie eine nähere Betrachtung ausgerechnet dazu führen soll, dass mein Mandant (noch) härter zu bestrafen ist. So schlecht sind meine Argumente nun auch wieder nicht.
Wobei sich das auch daran zeigt, dass offen gedroht wird: Es könnte ja noch schlimmer kommen. Das ist nach dem Buchstaben des Gesetzes zwar richtig; in der Hauptverhandlung ist das Gericht nicht mehr an den Strafbefehl gebunden. Andererseits kommt die Drohung von eben jenem Staatsanwalt, der den Strafbefehl für das Gericht erst vor kurzem vorformuliert hat. Was ja nichts anderes heißt, als dass sein eigener Vorschlag dann „mit Sicherheit“ Schrott gewesen wäre.
Insgesamt also eine inhaltsleere Drohgebärde. Das ist ziemlich unprofessionell. Ich werde mich gerne daran erinnern, wenn mir mal wieder vorgeworfen wird, Verteidiger würden nur tricksen, tarnen und täuschen. Offensichtlich sind wir damit zumindest nicht allein.
Der treuherzige Chef
Der Kunde wollte mit der EC-Karte zahlen. Kein Problem für meinen Mandanten. Er gab den Vorgang erst in die Kasse ein, druckte den Bon über knapp 500 Euro. Dann zog er die Karte durchs Lesegerät. Das Lesegerät funktionierte leider nicht.
Bargeld hatte der Kunde nicht genug dabei. Den Einkauf wollte er natürlich trotzdem mitnehmen. Wiederum kein Problem für meinen Mandanten. Er war damit einverstanden, dass der Kunde den Kaufpreis in den nächsten Tagen überweist. Der Kunde sagte das zu. Er schrieb sich auch die Kontonummer des Geschäfts auf.
Einer Mitarbeiterin, die im Nebenraum saß, kam die Großzügigkeit ihres Chefs gleich spanisch vor. Sie notierte die Autonummer des Kunden, als dieser vom Parkplatz fuhr. Mit ihrem Gefühl lag sie richtig. Das Geld kam nämlich nicht. Auf die dritte Mahnung reagierte der Kunde. Die Forderung könne er ja nun gar nicht nachvollziehen, siehe Anlage.
Tja, dem Schreiben war tatsächlich was beigefügt. Eine Kopie des Kassenzettels. Mein Mandant nimmt an, dass er den Bon auf den Tresen gelegt hat, als er die EC-Karte durchs Lesegerät zog. Und dass der Kunde sich den Bon schon mal eingesteckt hat.
Nun ja, der Kunde hat eine Art halber Quittung. Wir die Zeugenaussage der Mitarbeiterin.
Ich werde bei Gelegenheit verraten, wer gewinnt.
Pony bleibt untätowiert
Was sich Menschen (freiwillig) antun, kann bei Tieren verboten grausam sein. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster einem Tierhalter untersagt, seinem Pony eine Rolling-Stones-Zunge auf den Körper zu tätowieren. Die Entscheidung erging im Eilverfahren; der Besitzer hatte schon den rechten hinteren Oberschenkel des Tieres rasiert und die Motivvorlage aufgemalt.
Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres verstößt nach Auffassung der Richter gegen das Tierschutzgesetz. Dieses verbiete es grundsätzlich, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen.
Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.
Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Der Ponybesitzer wollte nämlich mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen. Dieses Interesse sei auch nicht grundrechtlich geschützt.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Aktenzeichen 1 L 481/10
Anwälte machen nicht nur Fehler
Gerichte fahren mitunter eine Arbeitsvermeidungsstrategie. Für diesen Erfolg wird auch gern mal das Prozessrecht entsprechend der eigenen Interessenlage strapaziert. Die Grenze des Erträglichen hat dabei das Oberlandesgericht Braunschweig überschritten. Dafür müssen sich die Richter vom Bundesgerichtshof mit deutlichen Worten rüffeln lassen.
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte das Rechtsmittel eines Anwalts für eine Firma als unzulässig verworfen, weil der Jurist in der Ich-Form geschrieben hatte. Anlass hierfür war der Umstand, dass der Anwalt selbst ebenfalls an dem Verfahren beteiligt war; er hatte aus formalen Gründen Kosten aufgebrummt erhalten. Aus der Formulierung „lege ich Einspruch ein“ lasen die Richter, der Anwalt wolle nur für sich das Rechtsmittel erheben, nicht aber für die von ihm vertretene Firma.
Dazu der Bundesgerichtshof:
Die Auslegung von Prozesshandlungen … orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist.
Dem trage das Gericht nicht nur keine Rechnung, sondern es unterstelle dem Anwalt sogar Fehler, die bei vernünftiger Betrachtung gar nicht vorlägen.
Die Braunschweiger Juristen hatten sich nämlich nicht nur an der Ich-Form hochgezogen, sondern mussten dem Anwalt auch noch unterstellen, er habe das Rechtsmittel, das er angeblich nur für sich einlegen wollte, sogar falsch bezeichnet. Der Einspruch passte nämlich nur für die Firma; der Anwalt selbst hätte Beschwerde einlegen müssen.
Dazu der Bundesgerichtshof:
Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument des Berufungsge-
richts, auch Rechtsanwälten könnten bei der Formulierung von Rechtsmit-
teln/Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel.
Da Anwälte (manchmal) auch was richtig machen, muss der Fall neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 257/08
So schützt man sich
In der Dezemberausgabe der PCgo gibt eine Juristin aus der Schweiz Tipps, wie man sich vor Cyberkriminellen schützt:
1. Nutzen Sie für jedes Netzwerk, jeden ebay-Account und für Online-Banking ein Extra-Passwort.
2. Passwörter niemals aufschreiben.
Wirklich sehr lebensah. Zumindest für Gedächtniskünstler.
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Knast für Charlotte
Öffentliches Ereignis – Strafanzeige. Dieser Reflex ist bei Juristen mittlerweile sehr ausgeprägt. Vor allem bei jenen, die sich nach 15 Minuten medialer Aufmerksamkeit sehnen, welche auch die bräsigste Anzeige erhält. Kurz gesagt: Die von Pressemitteilungen flankierte Anschwärzerei ist im Regelfall was für Leute, die sich für nichts zu taperig sind.
So moribund kann aber dann doch keiner sein, dachte ich vor einigen Tagen. Das war, als das Angebot von Charlotte Roche an den Bundespräsidenten durch die Presse ging. Charlotte Roche ließ verlauten, sie steige mit Billigung ihres Ehegatten mit dem ersten Mann des Staates in die Kiste, wenn dieser das geänderte Atomgesetz nicht unterschreibt.
Kurz kam mir der Gedanke, das könnte ja strafrechtlich problematisch sein. Wenn man den Herrn Wulff als „Amtsträger“ ansieht, wäre Vorteilsgewährung möglich. Oder sogar das noch bösere Delikt namens Bestechung. Das muss auch nicht an der Natur des Angebots scheitern. Sex gegen Amtshandlung ist nämlich nichts Neues. Die Gerichte hatten deshalb schon oft genug Anlass zur Feststellung, dass auch Dienste erotischer Art ein „Vorteil“ im Sinne des Strafgesetzes sein können.
Nach 0,99 Sekunden kam ich jedoch zum Schluss, es gibt vielleicht Pappnasen unter den Juristen. Aber so belämmert kann doch niemand sein, dem PR-Stunt aus dem Hause Roche auch nur einen Hauch von Ernsthaftigkeit unterzuschieben. Was ja, wie jedes Erstsemester weiß, für eine Straftat ziemlich unverzichtbar ist.
Ich habe die Rechnung ohne Passau gemacht. Dort gibt es Assessor Dr. Till Zimmermann. Zimmermann forscht an einem Strafrechtslehrstuhl der Universität und hat jetzt tatsächlich Strafanzeige gegen Charlotte Roche erstattet. Die Presse zitiert ihn mit der Begründung, er wolle mal sehen, wie die Verfolgungsbehörden mit Bestechung aus dem Volk umgehen.
Ich habe die dunkle Ahnung, dass Dr. Till Zimmermann eher rausfinden wird, wie Staatsanwälte mit bescheuerten Strafanzeigen umgehen können, wenn sie mal richtig sauer sind. Indem sie nämlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, dem Anzeigenerstatter vom Gericht die Kosten des ohnehin absehbar kurzen Verfahrens aufs Auge zu drücken.
Aber was sind ein paar Euro Kosten gegen eine Erwähnung in der Lokalpresse und das ewige Andenken bei Google?
Diskussionen an der Gefängnispforte
Der Personalausweis als Pfand – so was soll bisher üblich gewesen sein. Zum Beispiel bei Autovermietern, in Sportstudios, Hotels und an Firmentoren. Ich kenne das nur beim Besuch von Gefängnissen oder forensischen Kliniken. Dort muss man den Personalausweis stets an der Pforte abgeben und kriegt ihn wieder, wenn der Besuch zu Ende ist.
Besser sollte ich wohl sagen: man musste. Denn mit einer Änderung des Personalausweisgesetzes, das seit Anfang des Monats gilt, dürfte diese Praxis jetzt vorbei sein. § 1 regelt nämlich folgendes:
Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.
Zu diesem Verbot hat den Gesetzgeber offensichtlich der Umstand motiviert, dass der neue Ausweis viel mehr kann als Personendaten speichern. Er soll ja zum umfassenden Tool für Identitätsmanagement werden. Klar, dass man diesen „Schlüssel“ ungern in fremden Händen sehen möchte.
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen altem und neuen Ausweis. Demnach gilt das Herausgabeverbot auch für alte Dokumente. Die Vorschriften sehen auch nur wenige Ausnahmen vor, bei denen der Bürger doch seinen Personalausweis aus der Hand geben muss. Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sind, muss man seinen Personalausweis geben. Außerdem, wenn er amtlich sichergestellt oder eingezogen wird.
Im Knast, so scheint mir, ist keine der Ausnahmen erfüllt. Die Identitätsfeststellung ist ja an Ort und Stelle möglich und damit abgeschlossen. Die Einbehaltung des Ausweises dient ganz anderen Zwecken – nämlich der Absicherung, dass kein anderer als der Besucher auf dessen „Ticket“ (meist eine Metallmarke mit Nummer) das Gebäude verlässt.
Wird interessant sein, wann die neue Rechtslage in den Anstaltsleitungen ankommt – und wie viel später man sie auch tatsächlich an der Pforte akzeptiert. Ich tippe auf ein paar Jahre und viele unerfreuliche Diskussionen. Ebenso wird es bei Firmen sein.
Eins hat sich im Personalausweisgesetz übrigens nicht geändert. Man ist nach wie vor nur verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Dem genügt man auch, wenn der Personalausweis zu Hause in der Schublade liegt. Es gibt nach wie vor keine Pflicht, den Personalausweis dabei zu haben, auch wenn einem jeder zweite Polizist gern was anderes erzählt.
Gewichtige Einschreiben
Die ersten Monate unserer Selbstständigkeit haben wir eigenhändig Telefondienst gemacht, Akten angelegt, gedruckt, kuvertiert – und die Kanzlei geputzt. Auch wenn das gut 15 Jahre zurückliegt, habe ich in der Zeit viel gelernt.
Zum Beispiel kenne ich mich mit dem Portosystem der Post aus. Drei DIN-A-4-Blätter in einem normalen Fensterbriefumschlag wiegen immer maximal 20 Gramm. Sie gehen noch als Standardbrief durch, der heute 0,55 € kostet. Vier Blätter in einem Fensterumschlag wiegen dagegen über 20 Gramm. Dieser Brief kostet heute 0,90 €.
Mit dieser Kenntnis war ich deshalb auch nur zunächst verwundert, als mir meine Kollegin von einem interessanten Erlebnis mit der Post erzählte. Sie musste in den letzten Tagen mehrmals etliche Einschreiben / Rückschein schicken, die sie abends selbst in die Filiale gebracht hat. Alle Sendungen steckten in einem Fensterumschlag und bestanden aus drei Blättern.
Das macht nach dem Tarifsystem der Post folgenden Preis:
Porto 0,55 Euro
Einschreiben 2,05 Euro
Rückschein 1,80 Euro
Gesamt 4,40 Euro
4,40 Euro hat die Kollegin in den meisten Fällen auch gezahlt. An zwei Tagen sollte jedes Einschreiben/Rückschein aber 4,75 Euro kosten. Auch das hat meine Kollegin bezahlt. Ein wenig komisch kam ihr die Tarifpolitik der Post aber schon vor.
Dabei liegt die Erklärung auf der Hand. Der Postmitarbeiter, der für höhere Umsätze sorgte, hat den Brief erst gewogen, nachdem er den Rückschein auf den Umschlag geklebt hat. Da dürften dann geringfügig mehr als 20 Gramm rausgekommen sein – was die Beförderungsleistung für den Brief um 35 Cent auf 0,90 Euro erhöhte.
Wenn es einem um den Cent geht, kann man am Postschalter sicher schöne Diskussionen führen. Vor allem stelle ich es mir interessant vor, wenn der Mitarbeiter den Rückschein erst mal wieder vom Umschlag knibbeln muss, um die Sendung korrekt zu wiegen…
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Neuer Personalausweis ermöglicht Internetnutzung unter Pseudonym
Drogenfahnder dürfen Beschuldigte kurz mal würgen
“Wer die Gesetze nicht versteht, bleibt straffrei”
Künftige Verfassungsrichterin unterstützt Grundrecht auf Netzzugang
Schulkinder und Banken: Kundengewinnung über das Mittagessen
Air Berlin und Lufthansa wollen Internet im Flugzeug bieten
Einmal Salami, einmal Schinken – um 21 Uhr am Bahnsteig 7, Wagen 23
„Bitte rufen Sie uns an!“
Post verpasst? Womöglich wichtige? Dieser Eindruck entsteht, wenn im Briefkasten eine Benachrichtigungskarte mit der Aufforderung „Bitte rufen Sie uns an!“ liegt. Wenn dann die Karte einer der Post oder eines anderen Dienstleister täuschend ähnelt, steigt fast immer die Neugier, aber auch die Sorge des Empfängers. Dass er dabei auf eine Werbung hereingefallen ist, wird meistens zu spät bemerkt.
So einen Bluff hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm verboten (Aktenzeichen I-4 U 66/10). Wenn der werbliche Charakter einer Benachrichtigungskarte nicht offensichtlich sei, werde der Empfänger irregeführt. Er werde letztlich genötigt, die angegebene Telefonnummer anzurufen, weil er sich in Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.
Im entschiedenen Fall steckte hinter der Karte nicht nur die angebliche Zustellung eines Infopakets mit Werbung, sondern am Telefon wurde auch nachgefragt, ob Interesse an Immobiliengeschäften und einem Beratungsgespräch besteht. (pbd)