Luft rauslassen

Ich habe volles Verständnis, wenn Mandanten mit Behörden unzufrieden sind. Gerade Ausländerämter lassen ihre Klientel gern mal in der Luft hängen. Was ich weniger gut finde ist, wenn ich die Wut über den langsamen Behördenbetrieb abbekomme. (Wobei ich nach so einer Attacke eines Mandanten manchmal zumindest nachvollziehen kann, warum der Mitarbeiter des Ausländeramtes die Sache nach der Vorsprache vielleicht einfach wieder ganz unten in den Aktenstapel geschoben hat.)

Andererseits lasse ich mich letztlich sogar durchaus gerne anpflaumen. Gibt es mir doch Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass es nicht zu meinem Tätigkeitsfeld gehört, die Luft aus Beamtenautos zu lassen oder abgetrennte Pferdeköpfe vor Haustüren zu legen. Wenn das Amt nicht will, bleibt mir eben nur die Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. Spätestens mit Zustellung des Schriftstücks tut sich dann meist was, weil ansonsten weitere Anwaltskosten entstehen.

Bevor es allerdings so weit ist, muss erst mal der Mandant für sein Recht in die Tasche greifen. Höchst wundersam, wie angesichts der Vorschussrechnung in vielen Fällen auch der größte Ärger verraucht und wir wieder in einer Lautstärke miteinander reden können, die nicht unters Landesimmissionsschutzgesetz fällt.

Oder ich bin die Sache halt los, so wie heute. Auf dass sich ein anderer Anwalt anbrüllen lassen darf.

Bewährungshelfer ächzen

Glaube, Liebe, Hoffnung sollten keine Nahrung für Urteile sein. Fakten sind gefragt. Und doch sitzt oft genug ein Strafrichter nach den Plädoyers von Anklage und Verteidigung, und er schreibt und grübelt und grübelt und schreibt. Er schwankt zwischen einer rheinisch-liberalen Entscheidung und einer eher preußisch-strengen. Wird die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt oder geht der Anklagte ins Gefängnis?

Bei Bewährungsstrafen sind die Bewährungshelfer gefragt. Sie sind mit manchen schwierigen Fällen überfordert und überlastet. „Wir sollen bei Sexualstraftätern“, so berichtet etwa Ulrich Öynhausen, der NRW-Landessprecher der Arbeitgemeinschaft Deutsacher Bewährungshelfer in Herford, „bestimmte Signale erkennen“. Aber welche sind das? „So was steht niemandem auf der Stirn geschrieben.“

So bewegen sich Bewährungshelfer mühsam im kalten Wasser. Eine Zahl kommt dazu, welche die ehemalige Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) einmal genannt hat. 64 Probanden sollen maximal auf einen Bewährungshelfer kommen. „Ich habe momentan 89 Menschen zu betreuen“, sagt Öynhausen stellvertretend für seine Kolleginnen und Kollegen, „und wenn ich gerade mal drei Feuer ausgetreten habe, gerät vielleicht das nächste ins öffentliche Blickfeld.“

Es seien die Jugendlichen (14-17 Jahre alt) und Heranwachsenden (18-21 Jahre alt), vor denen er oft „ratlos“ stehe: Viele Schulabbrecher sind darunter, für feste Arbeitsplätze nur schwer vermittelbar. Man müsse jede einzelne Betreuung ja auch dokumentieren, „sich nach Möglichkeit absichern“.

Im Bezirk des Landgerichts Kleve gibt es 20 Bewährungshelfer im Alter von 26 bis 64 Jahren. Die meisten sind diplomierte Sozialarbeiter oder Pädagogen. Alle betreuen sie rund 1.400 Straffällige. Das sind zwischen 50 und 70 pro Helfer, ein gerade noch günstiger Durchschnitt.

Deutlich darüber liegen Zahlen, die vom Landgericht Düsseldorf gemeldet werden. 73,5 Probanden pro Fachkraft in Düsseldorf, 76,7 Probanden pro Fachkraft in Neuss und 78,3 Probanden pro Fachkraft in Langenfeld. Beim Landgericht Essen kümmern sich insgesamt 94 Mitarbeiter (davon 68 Bewährungshelfer) um rund 4.400 Klienten. Die Durschnittsbelastung liegt demnach bei 76 Betreuungsfällen. Im Bezirk des Landgerichts Bielefeld sind es 72.

Als heikel empfindet der Landessprecher der Bewährungshelfer diese Zahlen. Denn eine offizielle Belastungshürde gibt es nicht. Deshalb ist der Landesverband derzeit auf der Suche nach einer Belastungsgrenze. Ulrich Öyenhausen spricht von 60 Probanden. „Mehr Lebensgeschichten sind in einem Jahr nicht verkraftbar.“

Beispiel: Ein 19-jähriger hatte sich in Düsseldorf zu verantworten. Er hatte andere misshandelt, einen Raub versucht. Dazu kam ein Diebstahl. Später Graffiti-Schmierereien. Gibt so einem ein Richter noch eine Möglichkeit zur Bewährung? Der junge Mann bekam sie.

Nun darf aber auch gar nichts mehr passieren. Dafür steht ihm ein Bewährungshelfer zur Seite. Einige Jahre lang. Aber was, wenn der ausfällt? „Es vergehen bis zu vier Monate“, so schildert es Öynhausen aus der Praxis, bis sich ein Kollege einarbeiten kann. Und der Vertreter soll dann – vielleicht schon nach einem Monat – bei einer nächsten Straftat eine Prognose stellen.

Eine günstige, eine schlimme? Eine, die eher auf Glaube, Liebe, Hoffnung beruht? „Wir arbeiten entlang von Fakten“, ist die vieldeutige Antwort von Johannes Bartel. Der Fachsprecher der Bewährungshilfe in der Dienstleistungsgewerkschaft verdi kritisiert den Zweck-Optimismus in der Justiz: „Wir haben in Köln das Modell des schnellen Strafverfolgungsweges für jugendliche Straftäter.“ Das sei stets vom Justizministerium vermarktet worden. Tatsächlich liege die Überbelastung bei 93 Fällen pro Bewährungshelfer. „Bei uns“, sagt Bartel, „herrscht Ärger!“ (pbd)

Kastriertes Equipment

Bin ich froh, dass ich an vernünftige Richter gerate, wenn es um Technik im Verhandlungssaal geht. Nur bei absehbar kurzen Terminen verzichte ich darauf, mein Netbook einzuschalten. Es war also schon hunderte Male im Einsatz, ohne dass auch nur ein einziger Einwand gekommen wäre.

Im Gegenteil: Erst gestern erkundigte sich ein Vorsitzender in der Pause, ob ich in seinem Saal problemlos online gehen kann und welchen Datentarif ich habe. Wir fachsimpelten dann über UMTS-Sticks, wackelige Bluetooth-Verbindungen und Akkulaufzeiten.

Mir wurden auch schon freundlich Verlängerungskabel angeboten, wenn die nächste Steckdose zu weit vom Anwaltstisch entfernt lag.

Der etwas paranoide Amtsrichter, der vor wenigen Tagen diesen Beschluss heraufbeschworen hat, ist also eine Ausnahme. In einer Familiensache wollte er einen Anwalt tatsächlich die Laptop-Nutzung verbieten. Begründung: Möglicherweise könnten mit dem Gerät Ton- und Filmaufnahmen gemacht werden; das sei verboten.

Der betroffene Jurist verteidigte sich mit dem Argument, sein Notebook könne weder Töne noch Bilder aufnehmen. Er versicherte dies sogar anwaltlich.

Meine Hochachtung vor dem Kollegen, wenn er mit einem Notebook arbeitet, das tatsächlich keine Webcam und kein Mikro hat. Schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen kann es sich lohnen, bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter durch neue zu ersetzen.

Überdies ist das Argument natürlich gefährlich für all jene Anwälte, die schon mit etwas neuerem Equipment arbeiten. Es dürfte schwer sein, tragbare Computer ohne Mikro und Cam überhaupt zu kriegen. Die Alternative wäre, dass Anwälte ihre Geräte kastrieren und hierüber eine TÜV-Bescheinigung mit sich führen müssen.

Zum Glück hat sich der Richter, der seinen bärbeißigen Kollegen für befangen erklärte, mit diesem Argument gar nicht groß aufgehalten. Er stellt vielmehr klar, dass unbestimmte Sicherheitsbedenken nicht geeignet sind, einen Anwalt bei seiner Arbeit im Gerichtssaal einzuschränken:

Eine derartige sitzungspolizeiliche Maßnahme gem. § 169 GVG hätte im vorliegenden Fall nur bei einem konkreten Anlass getroffen werden dürfen, es hätte also ein konkreter Verdacht des Richters aufgrund eines konkreten festgestellten Sachverhalts bestehen müssen, dass der Rechtsanwalt tatsächlich versucht hätte, mit Hilfe dieses Laptops Ton- oder Filmaufnahmen in der laufenden mündlichen Hauptverhandlung zu fertigen.

Es kommt also nicht darauf an, was der Anwalt kann, sondern was er tatsächlich tut. Sonst könnte man ja auch anfangen, Anwälten das Handy abzunehmen, weil es ebenfalls eine Kamera hat. Oder jeden Kugelschreiber des Juristen unter die Lupe nehmen, weil er ja das multimediataugliche Modell von Pearl sein könnte.

Mit mir wäre jedenfalls dann kein pünktlicher Verhandlungsgewinn gewährleistet. Ich lasse mich nämlich nicht freiwillig durchsuchen, es sei denn, der Vorsitzende hat mir diese Absicht vorher mitgeteilt und gute Gründe dafür genannt (die es in sehr seltenen Fällen gibt).

Wie ich eingangs schon erwähnte, ist der Umgang der Justiz mit Notebooks inzwischen aber ziemlich unbefangen. Darauf spielt auch die Entscheidung an, in der es heißt:

In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich festgestellt werden, dass auch in medienwirksamen Verfahren vor der Großen Strafkammer der Landgerichte bis zum Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht die Benutzung von Laptops durch Organe der Rechtspflege üblich ist.

(via LexisNexis Strafrecht Online Blog)

Flattr im August

Am Monatsersten gibt es jetzt immer eine Abrechnung in der Blogwelt. Sie kommt von Flattr, dem Micro-Bezahldienst. Im August haben Leser auf dem law blog Flattrs im Wert von 346,66 Euro verteilt. Ein Sommerloch gab es nicht, wie der Vergleich zu den Vormonaten zeigt:

Juli 2010 265,78 Euro
Juni 2010 247,68 Euro
Mai 2010 33,03 Euro

Gestern bin ich über die „Deutschen Flattr-Charts“ gestolpert. Die Charts listen die 25 meistdotierten Beiträge des Monats auf. Vier davon stammen aus dem law blog.

Auch wenn die Ergebnisse des law blog somit nicht repräsentativ für alle Teilnehmer sein dürften, zeigt Flattr doch sein Potenzial. Die immer wieder abgestrittene Bereitschaft, Content freiwillig und nachträglich zu honorieren, scheint vorhanden. Die Gesamterlöse müssen sich auch nicht, wie ursprünglich eigentlich erwartet, im Centbereich bewegen.

Also weiterhin ein positives Fazit für Flattr. Wir bleiben dabei. Flattr ist jetzt übrigens der geschlossenen Beta entwachsen und nimmt unbeschränkt Teilnehmer auf.

Vielen Dank an alle, die uns geflattrt haben!

Welche Beiträge im August wie geflattrt wurden, steht nach dem Klick. Weiterlesen

(K)eine Bananenrepublik

Sehr geschickt (selbst) verteidigt hat sich ein Friseurmeister aus Waldshut-Tiengen. Der Mann hatte eine modifizierte Deutschlandfahne in seinem Garten gehisst. Auf den Nationalfarben prangte eine Banane.

Wie nicht anders zu erwarten, ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen Verunglimpfens des Staates und seiner Symbole. Dieser Paragraf kann immerhin bis zu drei Jahren Gefängnis einbringen.

Der Handwerker zog sich aber geschickt aus der Affäre. Er spiele nicht auf eine Bananenrepublik an, erklärte er bei der Kriminalpolizei. Vielmehr solle die Banane an den Mauerfall erinnern. Immerhin sei die Südfrucht unbestritten das Obst, nach welchem die DDR-Bewohner am meisten verlangt hätten.

Verfahren eingestellt. Glückwunsch an den pfiffigen Friseur.

Bericht im Südkurier

Eine Umarmung, ein paar Worte

Für die heutige Hauptverhandlung hatte ich mir ein anderes Ergebnis gewünscht. Zwei Jahre mit Bewährung nämlich. Leider war im Ergebnis nichts zu machen. Das Schöffengericht meinte, so ein extramildes Urteil nicht verantworten zu können. Die Richter legten ein paar Monate drauf. Wegen der Zwei-Jahres-Grenze war eine Bewährung damit nicht mehr möglich. Mal sehen, wie man die Sache am Landgericht sieht. Das ist die nächste Instanz.

Immerhin zeigte sich der Vorsitzende ansonsten sehr kulant. Mein Mandant, der in Untersuchungshaft sitzt und es wegen des nicht gerade häufigen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr womöglich zumindest bis zur Berufungsverhandlung bleibt, musste in den Pausen nicht sofort in das Gerichtsgefängnis. Die freundlichen und relaxten Wachtmeister blieben vielmehr auf Bitten des Vorsitzenden zehn Minuten länger im Saal. Mein Mandant durfte in der Zeit mit seinen Eltern sprechen.

Auch nach der Urteilsverkündung sorgte der Vorsitzende dafür, dass noch Zeit blieb, um die inzwischen dazugekommene Lebensgefährtin zu umarmen und die kleine Tochter ein paar Minuten auf den Arm zu nehmen.

Das alles klingt fast selbstverständlich, ist es aber ganz und gar nicht. Die Wachtmeister in den meisten Gerichten sind pedantisch hinterher, dass es keine Kontakte zwischen Angeklagtem und seiner Familie gibt. Gerichtsvorsitzende, die ja eigentlich das Sagen in der Hauptverhandlung haben, mischen sich da regelmäßig nicht ein.

So kommt es immer wieder zu herzergreifenden Szenen, wenn weder eine Umarmung noch ein paar Worte zugelassen werden.

Schön, dass es auch mal anders geht.

Urteil gegen Jörg Tauss rechtskräftig

Das Urteil gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss ist rechtskräftig. Tauss war wegen Sicherverschaffens von Kinderpornografie vom Landgericht Karlsruhe zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil jetzt bestätigt.

Tauss hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornografieszene. An diese verschickte er mit seinem Mobiltelefon Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornofischen Inhalten. Er erhielt von diesen Personen auch solche Dateien zugesandt.

Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die er in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden.

Tauss verteidigte sich vergeblich damit, er habe in Ausübung seines Bundestagsmandats gehandelt, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet zu gewinnen.

Der Bundesgerichtshof hielt die Revision für offensichtlich unbegründet, so dass nicht mit einer näheren Begründung des Beschlusses zu rechnen ist. Tauss hat schon früher erklärt, dass er auch eine Verfassungsbeschwerde erwägt. Hierfür hätte er nun Gelegenheit.

Stadt Duisburg will nicht streiten

Wir haben heute ein Vergleichsangebot der Stadt Duisburg erhalten, mit dem der Rechsstreit gegen das Nachrichtenblog xtranews beendet werden könnte. Die Stadt Duisburg hat den Machern von xtranews gerichtlich untersagen lassen, Anlagen zu einem Gutachten über die Loveparade im Original zu veröffentlichen (Vorgeschichte). Gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Kölne habe ich gemeinsam mit meinem Kölner Kollegen Dominik Boecker Widerspruch eingelegt. Die Sache sollte am 8. September 2010 verhandelt werden.

Das Vergleichsangebot, welches auch gleich auf der Homepage der Stadt verkündet wurde, geht in die richtige Richtung. In der Tat entspricht es weitgehend dem, was wir uns auch von unseren Mandanten als Verhandlungsmasse für Vergleichsgespräche erbeten hatten. Danach darf auch xtranews die Dokumente veröffentlichen, sofern personenbezogene Daten geschwärzt werden. Wir waren mit den Machern von xtranews schon früh einig, dass dies bei der Erstveröffentlichung ohnehin hätte gemacht werden können – und sollen. Wir hätten jedenfalls dazu geraten und xtranews wäre dem Rat auch gefolgt.

Erfreulich ist auf jeden Fall, dass sich die Stadt Duisburg in der Sache bewegt. Noch vor einer Woche hatte es geheißen, die einstweilige Verfügung gegen xtranews solle weiter durchgesetzt werden. Und das, obwohl die Dokumente längst auf etlichen anderen Servern abrufbar sind, unter anderem auch bei WikiLeaks.

Die Stadt Duisburg weist nun nochmals darauf hin, es sei ihr von Anfang an nur um den Datenschutz für ihre Mitarbeiter gegangen. Ob das so war, wollen wir nicht beurteilen. Wir wollen aber festhalten, dass die einstweilige Verfügung nicht aus Gründen des Datenschutzes erlassen wurde. Im Gegenteil. Dieses Argument scheint dem Landgericht Köln zunächst nicht tragfähig genug gewesen zu sein, um eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Stadt Duisburg hat, soweit dies aus der Gerichtsakte ersichtlich ist, noch „nachbessern“ müssen. Schließlich ist die einstweilige Verfügung ergangen, weil sich die Stadt Duisburg darauf berief, ihre Anwälte hätten an der Zusammenstellung der Unterlagen ein Datenbankrecht erworben und dieses an die Kommune abgetreten. Das ist Urheberrecht, nicht Datenschutzrecht.

Natürlich kann man wie immer darüber streiten, ob und inwieweit man vergleichsbereit sein sollte. Ich bin stets dafür, wenigstens mal an geöffnete Türen heranzutreten und zu schauen, wie grün die Landschaft dahinter ist.

Wir haben mit dem Vergleichsvorschlag nun die Situation, dass die Stadt Duisburg xtranews die Veröffentlichung der Unterlagen nicht weiter komplett untersagen will, so wie es mit der einstweiligen Verfügung geschehen ist. (Zur Klarstellung: Die Verfügung beinhaltet ein komplettes Verbot der Veröffentlichung.) Xtranews dürfte bei einer Einigung also die Dokumente ins Netz stellen und somit Informationen liefern, an denen es ein öffentliches Interesse gab und gibt. Mehr haben die Macher nie gewollt.

Natürlich könnte man jetzt traurig sein, dass es vielleicht keine Präzedenzentscheidung über die Anspruchsgrundlage gibt. Allerdings ist das Argument mit der Datenbank nun wirklich, um es vorsichtig zu sagen, ziemlich exotisch. Mit Nachahmern ist nicht unbedingt zu rechnen. Außerdem ist es nicht Aufgabe von xtranews, einen Rechtsstreit um akademische Fragen und für mögliche künftige Betroffene zu führen. Zumal Gerichte häufig auch allergisch reagieren, wenn zwar in der Sache eine Einigung greifbar ist, aber nur aus Prinzip weiter gestritten wird. Von der Frage, ob die Portokasse bei einem derzeitigen Streitwert von 50.000 Euro durch die Instanzen reicht, mal ganz zu schweigen.

Wir werden xtranews also raten, sich mit der Stadt Duisburg zu einigen.
Umso eher werden die Dokumente auch wieder bei xtranews stehen. Dort, wo sie zuerst zu lesen waren.

Die Frage der Kosten wird bei xtranews bereits diskutiert. Auch wenn es natürlich immer nach einem Kuhhandel aussieht, ist es naheliegend und auch üblich, sich in so einer Situation darauf zu verständigen, dass jede Seite ihre Kosten selbst trägt.

Als Alternative könnte man auch dem Gericht die Entscheidung über die Kosten anvertrauen. Allerdings würde dies dazu führen, dass der Prozess im luftleeren Raum weiter geführt werden müsste, nur um das Gericht wegen der Kosten davon zu überzeugen, dass die eigene Seite 100 % richtig liegt und die andere nicht.

Solche reinen Kostenentscheidungen sind ein Lotteriespiel. Das Gericht muss nämlich nur überschlägig erklären, welche Seite am Ende vermutlich von ihm Recht bekommen hätte. So ein Alles oder Nichts kann sich eigentlich keine der beiden Seiten wünschen.

Ich habe bereits mit den Anwälten der Stadt Duisburg gesprochen. Es sind noch Details auf beiden Seiten zu klären. Ob und wie wir zusammenkommen, wird sich Anfang der Woche entscheiden.

Dann besteht Anlass zur Sorge

Hamburger Polizisten haben einen Brandbrief verfasst. Die Morgenpost druckt ihn ab. Der Brief ist ganz schön lang, besteht aber nur aus vier Sätzen. Einer dieser Sätze ist so unglaublich süß, dass ich ihn auch hier gern veröffentlichen möchte:

Wenn es weder zu Nachdenklichkeit, zu Einsicht noch zu Selbstkritik – geschweige denn zu Änderungsbereitschaft – führt, wenn oberste Gerichte Entscheidungen und Handlungen der Behördenleitung und Polizeiführung mehrfach als verfassungswidrig bezeichnen (Videoüberwachung, Online-Durchsuchung, Kennzeichenlesegerät, Laufbahnverlaufsmodell) in Fortsetzung Schillscher Tradition mit einer Gewerkschaft und einem Berufsverband ein Kartell des Schweigens über Probleme der inneren Sicherheit und die Verfasstheit der Polizei besteht, in panischer Angst vor kritischer Berichterstattung der Medien kein Problem und kein Missstand intern mehr diskutiert wird und z.B. schwierige Großeinsätze aus dieser Angst heraus nicht mehr selbstkritisch nachbearbeitet werden, von Schill über Nagel bis Ahlhaus fragwürdige Machtkonzentration betrieben wird, die jede Form der kooperativen Führung zwar noch lehren lässt, sich aber nicht schämt, sie in der Polizei mit Füßen zu treten und Mitarbeiter und mittlere Vorgesetzte als widerspruchslose Befehlempfänger herabzuwürdigen, Amts- und Behördenleitung sich mehr Gedanken über die Beschaffung von Pferden, als über die Zukunftsfähigkeit der Polizei machen und nicht davor zurückschrecken, die Öffentlichkeit über die Kosten und die tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten der Reiterstaffel zu täuschen, zu Zwecken der persönlichen Denkmalpflege ein Kriminalmuseum eingerichtet und ausgestattet werden soll, dass haushaltsrechtlich fraglich ist und mit den Sparzwängen im Haushalt nicht vereinbar ist, die Koalition die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung der Schillschen/Nagelschen Organisationstrukturen dem parteipolitischen Machtgeschacher opfert, eine Regierungspartei die Polizei als ihr Eigentum betrachtet und behandelt und die andere Partei zwar über aber nicht mit der Polizei redet und im Übrigen keinen Anspruch auf Mitgestaltung erhebt, dann besteht Anlass zur Sorge um die Zukunftsfähigkeit der Polizei Hamburg, die Qualität der polizeilichen Arbeit und vor allem um die demokratische Werthaltung der Polizisten.

Quelle / via

Einladung zur Willkür

Die heute in der Regierung verabredete Neuregelung der Sicherungsverwahrung bezeichnet der Innenminister als „politische Lösung“. Eine juristische, gar sorgfältig am Grundgesetz orientierte kann kann es nicht sein, wenn ich folgendes Teilvorhaben lese:

Die Sicherungsverwahrung soll künftig auch für Ersttäter angeordnet werden können.

Bislang kommt die Sicherungsverwahrung frühestens ins Spiel, wenn jemand bereits mehrere Vorstrafen hat. Bei leichteren Delikten bedarf es zweier Vorstrafen, bei schweren Straftaten kann auch eine Vorstrafe reichen. Zwischen der aktuellen Tat und der letzten Verurteilung dürfen im Regelfall außerdem höchstens fünf Jahre liegen.

Eine Sicherungsverwahrung aus dem Stand heraus gibt es bislang nur für unentdeckte Serientäter, die sofort mit mehreren Verurteilungen (eine davon mindestens zu drei Jahren) einsteigen. Praktische Anwendung dieser Vorschrift: nahe null.

Wie man unschwer erkennen kann, hat der Gesetzgeber einige Hürden aufgestellt, bevor Menschen – möglicherweise lebenslang – weggesperrt werden können, nachdem sie ihre Strafe verbüßt haben. Es geht, wohlgemerkt, bei der Sicherungsverwahrung nicht um Bestrafung für begangene Taten. Sondern darum, die Gesellschaft vor als gefährlich eingestuften Verurteilten künftig zu schützen.

Dazu schauen Psychiater in die Köpfe der Betroffenen und geben eine Prognose darüber ab, ob sie gefährlich sind und künftig Straftaten begehen werden. Das ganze hat also was von Wahrsagerei, wenn auch mit wissenschaftlichem Anstrich. Wie überall im Leben, reicht die Qualität solcher Prognosen, unabhängig vom Ergebnis, von höchster, wenn auch immer noch extrem fehleranfälliger Güte bis zu grottigem Gefasel Marke AstroTV.

Schon wegen der an sich von Menschen nicht lösbaren Aufgabe, künftiges Verhalten anderer mit akzeptabler Zuverlässigkeit vorauszusagen, gibt es guten Grund, die Sicherungsverwahrung nicht zum Alltagsinstrument verkommen zu lassen. Jeder zu Unrecht Sicherungsverwahrte erlebt das schreiendste Unrecht, das ihm der Staat überhaupt antun kann – jedenfalls seit Abschaffung der Todesstrafe.

Nicht ohne Grund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland den Vorwurf gemacht, hier ein wenig realitätsblind zu sein. Auch wenn die Sicherungsverwahrung bei uns als Prophylaxe bemäntelt wird, bleibt sie für den Betroffenen eine Strafe.

Nachdem man schon die Sicherungsverwahrung für Jugendliche eingeführt hat, will man jetzt also auch schon Gefährlichkeitsprognosen für Ersttäter wagen. Es könnte dann also bei jemanden, der erstmals vor Gericht steht, zu einer Freiheitsstrafe von, sagen wir, fünfeinhalb Jahren kommen, kombiniert mit einem faktischen Lebenslang namens „Sicherungsverwahrung“ aufgrund plausibel klingender Gefährlichkeitsprognose.

Das ist schauerlich. Zumal der nächste Schritt dann auch nicht mehr weit sein dürfte. Was ist denn mit Verdächtigen, die vielleicht nicht überführt werden konnten und einen Freispruch zweiter Klasse erhalten? Sollte da nicht auch mal ein Psychiater drüber schauen? Von da wäre es dann auch nur noch ein Hops, die Sicherungsverwahrung von der Strafverfolgung aufs Tätigkeitsfeld Gefahrenabwehr zu übertragen.

Den nächsten Gedanken kann man schon formulieren: Ist die beste Prophylaxe nicht das vorbeugende Wegschließen? Bevor überhaupt jemand zu Schaden gekommen ist, und sei es nur die Deutsche Bank? (Ja, es gibt nach geltender Rechtslage auch Sicherungsverwahrung für Vermögensdelikte.)

Ich nehme an, die Idee des Wegsperrens für Ersttäter wird aus zwei Quellen genährt. Einmal ist es der Wunsch des „Volkes“, (Sexual-)Straftäter als Monster zu sehen, für die Menschenrechte und Verfahrensregeln nicht zu gelten brauchen. Eine Sicht der Dinge, die uns ethisch ins Frühmittelalter zurückkatapultieren würde. Wem’s gefällt…

Zum anderen kommt wohl eine neue Idee der Politik ins Spiel, die in Wirklichkeit eine alte, drängende Forderung aus der Praxis ist: Danach soll die Sicherungsverwahrung aus den Gefängnissen herausgelöst und humaner gestaltet werden. Davon sollte man sich aber nicht benebeln lassen. Eingesperrt bleibt Freiheitsentzug, daran ändern auch das Türschild mit der Aufschrift „Wohngruppe“ und das Notebook mit Internetzugang nichts.

Wen das nicht erweicht, der sollte zumindest an die Missbrauchsmöglichkeiten denken. Sicherungsverwahrung für Ersttäter lädt zur Willkür ein. Nicht nur bei politisch angehauchten Verfahren. Sie wäre auch ein treffliches Mittel zur Geständniserpressung.

Ich glaube nicht daran, dass unsere Richter durchweg so gut sind, um der Versuchung eines so ungeheuerlichen Machtmittels geschlossen zu widerstehen. Man darf es ihnen deshalb nicht in die Hände geben.

Selbst schuld

Stellen Sie sich vor, Sie werden einer Straftat beschuldigt. Bei der Vernehmung auf der Wache, wohin man sie in Handschellen gebracht hat, zeigen Sie sich wenig kooperativ. Sie sagen nichts und behaupten frech, das wäre ihr gutes Recht. Der Polizeibeamte haut ihnen mit dem Telefonbuch auf den Hinterkopf. Sie schreien nicht nur vor Schmerz, sondern haben auch Angst. Deshalb sagen Sie aus und belasten sich selbst.

Später entscheidet ein Gericht, Ihr Geständnis ist verwertbar. Begründung: Natürlich hat sich der Beamte falsch verhalten. Aber statt auszusagen, hätten Sie auch nach seinem Vorgesetzten fragen und sich bei diesem beschweren können. Der Chef hätte dem brutalen Beamten wahrscheinlich sofort die Dienstmarke weggenommen.

Eine unmögliche Argumentation. Es gibt aber Richter, die in so eine Richtung denken. Sie sitzen zum Beispiel am Oberlandesgericht Düsseldorf und hatten über die Klage eines Gefangenen zu entscheiden. Der musste drei Monate mit einem anderen Inhaftierten in einer Gemeinschaftszelle in Duisburg-Hamborn ausharren. Auf 8,3 Quadratmetern; die Toilette war nur durch einen Sichtschutz abgetrennt.

Es gibt schon etliche Urteile zu der Frage, wie viel Platz einem Gefangenen zustehen muss. 4,15 Quadratmeter sind jedenfalls zu wenig.

Das sahen wohl auch die Düsseldorfer Richter. Trotzdem fanden sie einen Dreh, dem Gefangenen die an sich fällige Entschädigung zu versagen. Der Mann, so stellten sie einfach fest, ist eigentlich selbst schuld an seiner menschenunwürdigen Unterbringung.

Das Verhalten des Gefangenen belege nämlich, dass er seine Situation nicht als unerträglich empfunden habe. Er habe zwar bei einem Vollzugsbeamten um Verlegung in eine Einzelzelle gebeten. Nachdem nichts geschah (vermutlich wurde der Mann abgebügelt), hat er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch eine Beschwerde bei Gericht erhoben.

Hätte er das gemacht, so die Richter am Oberlandesgericht, wäre er in eine Einzelzelle verlegt worden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung auf eine entsprechende Beschwerde reagiert hätte.

Meine Erfahrung mit der Leitung von Gefängnissen ist, dass im Zweifel mit nichts zu rechnen sein sollte, was einem Gefangenen nützt. Aber davon mal abgesehen, wieso wird eine Unterbringung erst menschenunwürdig, wenn sich der Betroffene dagegen wehrt? Ist es nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Hafträume grundsätzlich menschenwürdig zu gestalten? Sind Menschenrechtsverletzungen plötzlich keine Menschenrechtsverletzungen mehr, bloß weil das Opfer den Mund nicht aufmacht oder Eingaben schreibt? Ist Erdulden eines menschenunwürdigen Zustandes etwas, das als Billigung ausgelegt werden kann?

Wer von einem Gefangenen wie selbstverständlich energischen Protest und sogar Rechtsmittel verlangt, weiß schlicht nichts von der Realität im Knast und besonders von den Gewaltverhältnissen dort. Oder, schlimmer, er verschließt die Augen davor.

Die Na-siehst-du-selbst-schuld-Spirale lässt sich übrigens beliebig weiter drehen. Als nächstes könnte man von einem Gefangenen ja noch verlangen, dass er sich nicht nur bei der Anstaltsleitung und beim Landgericht beschwert, sondern auch mindestens bei drei Tageszeitungen und zwei Fernsehsendern.

Bin mal gespannt, ob das Argumentationsmuster des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anhänger findet. Dann viel Spaß mit dem Rechtsstaat, falls unser Eingangsfall mal Wirklichkeit werden sollte.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2010, Aktenzeichen I 18 U 21/10)

Schweigen ist böse. Nicht.

Mit deutlichen Worten ruft das Kammergericht Berlin einen Bußgeldrichter am Amtsgericht Tiergarten zur (Strafprozess-)Ordnung. Der Richter hatte und hat möglicherweise Probleme damit, dass Betroffene von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

So fand sich in seinen Entscheidungen zum Beispiel die Formulierung, wonach bei einem Betroffenen sein „Versuch…, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, … gescheitert ist“.

Hierzu das Kammergericht:

Seine Berufung auf das Schweigerecht, auf das der Tatrichter ihn zuvor hingewiesen hatte, wird damit als Mittel gewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abzielt, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Diese Wertung lässt besorgen, dass der Tatrichter das dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare entstammende Recht zu schweigen, das zu den elementaren Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches ansieht, sondern als unlauter und seine Tätigkeit unnötig erschwerend begreift.

Da er zugleich die Geldbuße gegenüber der – auch bei der höheren Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblichen – Regelbuße des Bußgeldbescheides verdoppelte, liegt die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt hat.

Dieser Fehler, so wird betont, sei den Richtern schon aus früheren Verfahren bekannt. Deshalb haben sie die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

(Link zum Beschluss des Kammergerichts)

Sportlich im Dienst

Ein law blog – Leser bekam den wahrscheinlich sportlichsten „Dienstwagen“ der Stadt Düsseldorf zu Gesicht. Sonntags auf der A 3. Es handelt sich um einen Mitsubishi Lancer Evolution. Das Auto ist nicht gerade untermotorisiert und, sozusagen, eine noch lebendige Rallye-Legende. Auch die englische Polizei setzt auf diese Fahrzeuge, wenn sie auf Autobahnen Verkehrsrowdys jagt.

Der Bolide mit dem Kennzeichen D – 939 dürfte in der Lage sein, sogar den Dienstwagen des Oberbürgermeisters abzuhängen. Das Stadtoberhaupt ist übrigens optisch durchweg bescheidener. Seine Limousine hat weder Sportfelgen noch Spoiler oder Hosenträgergurte.

Was wir Düsseldorfer allerdings trotzdem schlucken müssen, ist die für Arglose, zu denen ich eingestandermaßen auch bis vorhin zählte, wohl unvermeidliche Frage, wenn das Auto auf „Dienstfahrt“ ist: Was ist das eigentliche für eine Prolltown, in der Angestellte oder Beamte auf solche Karossen öffentliche Nummernschilder pappen dürfen?

Eine Antwort fiel mir zunächst nicht ein. Dank der Leserkommentare gibt es aber doch eine Erklärung: Die Neunerkennzeichen sind bzw. waren bis zu einem gewissen Zeitpunkt für Diplomatenfahrzeuge registriert. Das Nummernschild hat, trotz des Buchstabens „D“, nicht direkt mit der Stadt Düsseldorf zu tun, sondern gehört wohl zu einer konsularischen Vertretung.

Wieder was gelernt.