„Suchen Sie sich eine kriminelle Großfamilie, da können Sie von leben.“
Ein Tipp für Strafverteidiger, der durchaus in die richtige Richtung geht.
„Suchen Sie sich eine kriminelle Großfamilie, da können Sie von leben.“
Ein Tipp für Strafverteidiger, der durchaus in die richtige Richtung geht.
Die Zeiten ändern sich und damit auch die Technik. Das haben, je nach Alter und Dünkel, selbst Richter und Staatsanwälte lust- oder leidvoll erfahren. Es gibt inzwischen viele Angehörige dieses Berufsstands, die ihre Anklagen oder Urteile nicht mehr diktieren, sondern selber in den Computer tippen. Das wird langsam aber sicher, landauf, landab zur Gewohnheit werden.
Landauf, landab? Nein! Nicht so im Ruhrgebiet. In Bochum sitzt ein unbeugsamer Handelsrichter und leistet seit vier Jahren Widerstand. Gegen die Arbeit am PC-Bildschirm. Der Mann pocht auf sein Recht auf Papier. Auf Akten. Auf Berge davon. Gegen den Willen der Landgerichtspräsidentin.
Wenn es unter Richtern Knatsch gibt, urteilen Richter darüber. Und wenn ein Richter sich weigert und deshalb andere Richter gegen Richter entscheiden, dann kann in der Justiz schon mal die modernste Erfindung sinnlos werden. Allerdings muss vorher der ordentliche Beschwerdeweg „erschöpft“ sein. Dieses Wort nehmen Juristen in den Mund, wenn sie meinen: innerhalb der Behörden, auch der vorgesetzten, läuft gar nichts mehr.
So ist es in diesem Fall. Der begann mit dem Einzug des elektronischen Handelregisters. Und endete vorläufig vor gut zwei Jahren mit einem bemerkenswerten Urteil des nordrhein-westfälischen Dienstgerichts in Düsseldorf. Das moderne Handelsregister wurde Anfang 2007 mit Begeisterung aufgenommen und kürzlich noch einmal ausführlich gelobt. Mit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister habe es eine „wichtige Weichenstellung“ gegeben, betonte die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller Piepenkötter (CDU).
Allein im Jahr 2007 wurden rund 800.000 elektronische Anträge rechtsverbindlich elektronisch eingereicht. Allerdings hapert es mit deren Bearbeitung. Jedenfalls erstmal beim Amtsgericht in Bochum. Dort bat ein Richter, und das klang zunächst völlig harmlos, die Geschäftstelle des Handelsregisters möge ihm die Anträge doch einmal ausdrucken. Er wolle zuhause damit in Ruhe und ordentlich arbeiten.
Der Mann trat mit seinem simplen Wunsch – absichtlich oder arglos – eine juristische Lawine los. Zunächst verwehrte der Amtsgerichtsdirektor die Ausdrucke. Die Einführung des elektronischen Handelsregisters bezwecke, so erklärte der Chef, den Verfahrensablauf in jeder Hinsicht zu optimieren und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden. Außerdem: Mit Blick auf die erfolgten Sparerfolge sei den Gerichten weniger Personal zugewiesen worden.
Die gewünschten Ausdrucke würden jedoch das Gegenteil bewirken, nämlich einen erheblichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten verursachen. Der brüskierte Richter rief (wir sind in der zweiten Phase) die Präsidentin des Landgerichts Bochum und damit die nächste Instanz an. Er legte nach. Der Bescheid des Amtsgerichtsdirektors sei ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Die Arbeit am Computer-Bildschirm, machte der Richter geltend, sei deutlich konzentrationsmindernd und führe zu Ermüdungserscheinungen.
Da brauche er Pausen. Ohne Ausdrucke, ließ er kategorisch wissen, gebe es keine optimale Sachbearbeitung. Doch auch die Landgerichtspräsidenten ließ ihren Kollegen abblitzen. Ihm werde eine bestimmte Arbeitsweise weder vorgeschrieben noch untersagt. Er könne ja, kam da noch ein konstrunktiver Hinweis, die Eingänge selbst ausdrucken. Diesen Schlenker hielt der Richter gar für „rechtswidrig“ und wandte sich – Phase drei – an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.
Es entspreche doch der richterlichen Unabhängigkeit, die Art der Bearbeitung selbst zu wählen. Der Päsident bemühte seufzend den Gesetzgeber. Dessen Absicht, nämlich die elektronische Beschleunigung und Vereinfachung des Handelsregisters, werde mit Ausdrucken durch Justizbeschäftigte unterlaufen.
Damit war der Beschwerdeweg zwar erschöpft, nicht aber der Richter. Er brachte den Fall nun vor das nordrhein-westfälische Dienstgericht für Richter in Düsseldorf. Dort trug er vor, dass es jedem Richter überlassen bleiben muss, ob er an einem PC arbeitet oder nicht.
Und endlich: Das Dienstgericht begründete auf 11 Seiten, warum es den Ruhrgebietskollegen im Recht sieht. Der Kernsatz ist ein Meisterwerk juristischer Prosa und klingt einleuchtend: „Die grundsätzliche Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, findet ihre Entsprechung aber nicht in einer ausnahmslos gegebenen Pflicht des Richters, diese Technik auch tatsächlich zur Anwendung zu bringen“.
Fazit: Ein deutscher Richter muss weder am Bildschirm arbeiten noch eigenhändig irgendetwas ausdrucken. Jetzt kann es zu dem kommen, vor dem sich schon der Amtsgerichtsdirektor gruselte. Arbeitszeit und Kosten für die Ausdrucke steigen; bei jedem Antrag spuckt der Drucker mindestens zwanzig Seiten aus; bei komplizierten Vorgängen werden es leicht zweihundert bis dreihundert. „Aufgeblähte“ Akten würden weitere Archivräume notwendig machen, die es nicht gibt.
Falls doch, würden noch mehr Kosten verursacht. Was umso mehr gelte, wenn weitere Richter des Handelsregisters in ähnlicher Weise verfahren wollten. Ein Dammbruch? Womöglich, denn ähnlich hat kürzlich das Dienstgerichtshof am Oberlandesgericht Hamm per Beschluss bestätigt: „Aus der Unabhängigkeit des Richters folgt, das dieser seine Arbeit grundsätzlich nach Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten kann. Wobei es Sache der Justizverwaltung ist, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen“.
Wörtlich heißt es weiter: „Hierzu zählt auch die Vorlage papierner Ausdrucke von elektronischen Eingaben“. Die nächste Instanz ist das Dienstgericht beim Bundesgerichtshof. In welche Richtung dessen Entscheidung gehen kann, ist schon jetzt absehbar. Das Recht ist zwar für alle gleich. Nur für Richter ein bisschen gleicher.
Die Kosten des gesamten Verfahrens? Tragen die Steuerzahler. (pbd)
Mal wieder ein Stück zeitgenössischer Anwaltsprosa, ungekürzt:
Wir vernehmen, dass Ihre Mandantschaft unter Beachtung des geschlossenen Vergleichs ein Zeugnis erteilt hat. Wir sehen jedoch im Konkreten nach noch ausstehender Rücksprache mit unserer Mandantschaft einen Modifizierungsbedarf, da wir der Auffassung sind, dass Ihre Mandantschaft durchaus ein wohlwollend, qualifiziertes Zeugnis unserer Mandatschaft gegenüber verschuldet.
Wir werden daher kurzfristig nach Rücksprache mit unserer Mandantschaft auf die Angelegenheit zurückkommen.
Kaum von der re:publica zurück in Düsseldorf, darf ich mich ärgern. Ein Mandant informiert mich, das Amtsgericht habe ihm eine Anklageschrift zugestellt. Das ist schon ziemlich verwunderlich, denn ich hatte mich in der Sache für den Mandanten gemeldet. Die zuständige Staatsanwältin hat mir auch einmal geschrieben. Sogar etwas Positives, nämlich die Entscheidung, dass mein Mandant seinen beschlagnahmten Führerschein zurück bekommt und damit weiter Auto fahren darf.
An „fehlender Vollmacht“ oder einer sonstige Lappalie kann es also nicht liegen, dass die Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Obwohl spätestens mit Abschluss der Ermittlungen (und vor Erhebung der Anklage) die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es gibt allerdings einige wenige Staatsanwälte, welche diese Regel ignorieren und sich Arbeit sparen. Nach dem Motto: Der Verteidiger kann schreiben, was er will. Ich erhebe doch sowieso Anklage. Soll halt das dann zuständige Gericht die Akte übersenden.
Das ist natürlich nicht nur verfahrenswidrig, sondern auch kurz gedacht. Schließlich lassen sich viele Verfahren schon vor der Anklage lösen. Zum Beispiel durch eine Einstellung. Vielleicht mit Geldauflage. Und die Verteidigungsschrift eines Anwaltes soll ja mitunter auch zur Aufklärung beitragen. In diesem Fall ist nun ein wichtiger Verfahrensabschnitt beendet worden, ohne dass der Beschuldigte, der eben erst frühestens nach der Akteneinsicht was sagen wollte, was sein gutes Recht ist, sich überhaupt zu den Vorwürfen geäußert hat.
Ich gehe aber erst mal von einfacher Schlamperei aus. So lange erspare ich mir nämlich auch was – die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Vor Abzocke beim Teleshopping warnt die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale (VZ NRW). Sie kritisiert Parktiken der „Teleshop Versandhandels AG“ aus Liechtenstein, die offensiv auf gleich mehreren Fernseh-Kanälen für ihr Soriment wirbt.
Wer bestellt, der erlebt laut den Verbraucherschützern mitunter, „dass die Wirklichkeit jenseits des Bildschirms von tiefem Grau ist“. Es gebe erstens viele unerwartete Kosten, zweitens geldschneiderische Vorschläge zur Rücksendung von Waren. Schließlich erstatte die Teleshop Versandhandels AG den Kunden mit Widerrufsrecht häufig kein Geld, sondern stelle „wider das Gesetz“ nur eine Gutschrift für die nächste Bestellung aus.
Thomas Bradler, Jurist der VZ NRW, hat jetzt das „dreiste Abkassieren durch die Hintertür“ abgemahnt. Dazu zählt für Bradler auch die Empfehlung der Firma, bei einer Rücksendung eine Rücksendenummer anzugeben. Das Foul dabei: Die Kunden müssen die Ziffern erst telefonisch erfragen – zum Beispiel über eine teure Auskunftsnummer mit Kosten von 1,99 Euro je Minute. Dabei brauche es tatsächlich zur Rücksendnung gar keiner Nummer.
Bradler rät: „Unerwünschte Artikel ohne Nummer, aber mit Einschreiben/Rückschein zurückschicken. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.“ (pbd)
Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer versucht zu retten, was zu retten ist. Er erklärt kurzerhand eine bereits in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung für „nichtig“. Die Streichung eines Absatzes hatte im Herbst letzten Jahres zur Folge, dass Uraltverkehrsschilder, deren Design mittlerweile geändert wurde, nicht mehr gelten. Angeblich, so Ramsauers Erkenntnis, ist das „Zitiergebot“ nicht beachtet worden. Das kann bei Verordnungen tatsächlich zur Nichtigkeit führen (Wikipedia).
Was genau falsch gelaufen ist, erläutert die Pressemitteilung des Ministeriums leider nicht. Insbesondere fehlt jede Erklärung, welche gesetzliche Vorschrift in der Änderung eigentlich hätte zitiert werden müssen. Immerhin fiel ja nur eine Übergangsregelung weg.
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung ist am 13. August 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (hier gibt es ein – großes – PDF). Der Text beginnt jedenfalls mit einer ausführlichen Aufzählung diverser gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen. Wenn der Minister richtig liegt, was ich jetzt nicht auf die Schnelle eruieren kann, wäre aber doch wohl die gesamte Novelle, welche den Schilderwald ja reduzieren sollte, „nichtig“. Sind dann womöglich die neu gestalteten Schilder auch nicht wirksam?
Ganz so überzeugt scheint Peter Ramsauer von seiner Rechtsauffassung aber ohnehin nicht zu sein. Immerhin zitiert ihn Spiegel online mit einem bemerkenswerten Wunsch:
Ramsauer … appellierte an Autofahrer, nicht gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, die aufgrund der Missachtung eines Verkehrsschilds alter Art ausgestellt worden seien.
Eine mehr als fromme Bitte, zumal im Land der Rechtsschutzversicherungen.
Gestern abend habe ich die Rechnung an den Mandanten diktiert. Heute morgen wurde die Rechnung geschrieben und dem Mandanten gemailt. Das war um 9.57 Uhr.
Als ich vorhin gegen halb vier ins Online-Konto schaute, war der Rechnungsbetrag schon als Zahlungseingang vorgemerkt.
Ich sage morgen auf der re:publica 2010 in Berlin was zu den „Spielregeln für den zweiten Lebensraum“. Das Ganze ist gedacht als kleines Rechts-ABC für Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Los geht’s um 14 Uhr im Großen Saal der Kalkscheune.
Für seinen Prozess gegen Oberschiedsrichter Manfred Amerell hatte ich DFB-Präsident Theo Zwanziger alles Gute gewünscht. Auch wenn mir Zwanziger sonst nicht sympathisch ist, spricht doch die Meinungsfreiheit für ihn. Leider hat auch der Einsatz des Medienanwalts Christian Schertz, der mal pro Meinungsfreiheit argumentieren konnte, nicht geholfen. Das Landgericht Augsburg bestätigte heute die einstweilige Verfügung gegen Zwanziger.
Der DFB-Vorsitzende darf Folgendes nicht mehr sagen:
In anderen Lebensbereichen stellen wir fest, dass nach 40 Jahren die Leute sich melden, weil sie vorher keinen Mut dazu gehabt haben.
Für den Richter handelte es sich um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“, berichtet Zeit Online. Das Zitat verletze das Persönlichkeitsrecht, denn sexueller Missbrauch von Kindern werde mit einer Beziehung zwischen zwei Erwachsenen gleichgestellt.
Ich tue mich schon mit der Tatsachenbehauptung schwer. Überdies ist ja auch nicht jeder Vergleich verboten, bloß weil er schief ist. Immerhin liegt es nahe, dass Zwanziger andeuten wollte, wie schwer die Aufarbeitung von fragwürdigem Verhalten innerhalb gewachsener Organisationen sein kann. Dass er Amerell tatsächlich auf die Ebene eines Kindesmissbrauchers stellen wollte, ist dem kurzen Statement für mich einfach nicht zu entnehmen.
Entgegen dem Anreißer der Zeit handelt es sich übrigens nicht um ein Urteil zweiter Instanz. Das Landgericht hat lediglich seine eigene einstweilige Verfügung bestätigt. Dagegen kann Zwanziger jetzt Berufung einlegen. Erst dann wird der Rechtsstreit in zweiter Instanz verhandelt.
Die Farbe Gelb verwenden viele Laserdrucker, obwohl der Nutzer dies gar nicht will. Ungefragt tragen die Drucker fast unsichtbare Codes auf das Papier auf, aus denen sich Hersteller, Gerätenummer, Druckdatum uns so manches andere ersehen lässt.
Offiziell eine Maßnahme gegen Geldfälschung. Aber für alle interessierten Kreise natürlich auch eine gute Möglichkeit, den Ursprung von Dokumenten zu ermitteln.
Welche Drucker unsichtbare Botschaften zu Papier bringen, ergibt sich aus dieser Liste.
Ein Mandant verlässt mich. Ich will ihm, so seine Einschätzung, nicht mit der nötigen Überzeugung auf dem „Weg zu einem unvermeidlichen Freispruch“ folgen.
Wo mancher einen Weg sieht, erblicken andere halt eine massive Wand. Sofern die Wand ein Fenster hat, dann nur eines mit Gittern.
Aber natürlich hoffe ich, alsbald eines Besseren belehrt zu werden…
Es ist doch immer erstaunlich, wie lange ehemalige Mandanten schweigen können. Einer rührte sich sich nicht, als ich ihm meine Rechnung schickte. Auch die Mahnung veranlasste ihn nicht, das bescheidene Beratungshonorar zu überweisen. Gegen den Mahnbescheid legte er keinen Widerspruch, gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein.
Stattdessen zog er um, sicher nur nicht wegen mir. Google und den sozialen Netzwerken sei Dank, kam ihm die „vergessene“ Ummeldung nur mittelfristig zu Gute. Jedenfalls stand dieser Tage der Gerichtsvollzieher in meinem Auftrag vor seiner Tür.
Plötzlich konnte die Kontaktaufnahme mit meinem Büro nicht schnell genug gehen. Am besten fand ich die Frage, ob wir an der Forderung denn was machen können. Grundsätzlich bin ich natürlich auch zu einem, wenn auch unverdienten Rabatt bereit. Hauptsache, die Akte kann geschlossen werden.
Hier war es allerdings so, dass die Hauptforderung stolze 50 Euro betrug. Die restlichen knapp 150 Euro waren reine Vollstreckungskosten. Einen großen Teil davon sind auch noch Auslagen, zum Beispiel Gerichtsvollziehergebühren. Selbst der Schuldner sah ein, dass
wir jetzt nicht wegen 15 oder 20 Euro Nachlass auf die Hauptforderung rumkaspern sollten.
Er hat dann tatsächlich alles gezahlt. Einen Tag, bevor ihn der Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hatte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es mehrfach bemängelt: In Deutschland gibt es keinen vernünftigen Rechtsschutz gegen überlange Verfahren. Die Bundesregierung will das jetzt ändern. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger stellte heute einen Gesetzentwurf vor. Kernpunkt:
Für jeden vollen Monat der Verzögerung sieht das Gesetz eine Entschädigung von in der Regel 100 Euro vor.
Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Entschädigung auch höher ausfallen. Der Regelbetrag lässt allerdings erahnen, wie ernst es die Regierung mit ihrem Vorhaben meint. Die stolze Summe von 100 Euro pro Monat werden die meisten Betroffenen eher als Provokation empfinden, zumal sie für diesen Betrag ja auch noch mal einen getrennten Prozess anfangen dürfen.
Bei solchen Kleckerbeträgen dürfte der Fiskus womöglich gern zahlen – wenn er dafür weitaus mehr Geld für eine zügig arbeitende Justiz sparen kann…
Die Polizei Aachen berichtet über einen Fall energischer Selbstjustiz:
Als nahezu bühnenreif entpuppte sich gestern Abend eine Begebenheit in einem Restaurant in Aachens Süden.
Wie allabendlich brachte auch gestern der Haus- und Hoflieferant feinste Ware, Steaks und Schnitzel, in die Küche des Gasthauses. Alsdann sollte dieser Zeremonie gleich, die Begleichung der Lieferung vom Vortage in Höhe von 400 Euro erfolgen. Da Bares nicht gleich griffbereit, wurde der Lieferant „auf ein Wiederkommen“ vertröstet.
Diese Lösungsmöglichkeit jedoch nicht annehmend, erfolgte ein lautstarker Disput in der Küche, den selbst die Gäste im Restaurant gebannt verfolgen konnten. Schließlich, unter lautstarkem Getöse, sammelte der Warenlieferant sämtliche Fleischstücke ein, auch jene, die sich gerade in der Zubereitungsphase, so denn in der Pfanne oder Marinade befanden.
Sein kaufmännischer Überschlag ergab jedoch, dass der finanzielle Ausgleich noch nicht annähernd herbeigeführt war. Folglich der Gang in die Gaststube. Hier nahm er den verdutzten bis erschrockenen Gästen – Augenzeugen berichten von ca. 20 – die Fleischstücke vom Teller, schmiss sie in eine Kiste und eilte von dannen.
Zurück blieben ein erstauntes, auf nunmehr vegetarische Kost umgestiegenes Publikum und ein verdatterter Gastwirt.
Bei dem Fleisch auf den Tellern der Gäste wird es natürlich interessant. Wem gehörten Schnitzel oder Steak? Welche Ansprüche haben die Gäste gegen den Lieferanten und gegen den Wirt? Hat sich der Lieferant womöglich strafbar gemacht?
Jurastudenten werden dies sicherlich bald in Klausuren beantworten dürfen.