Karlsruhe stärkt Meinungsfreiheit

Eine Äußerung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Äußerung bzw. Berichterstattung überwiegt. Diese eingefahrene Betrachtung einiger Pressekammern in Deutschland hält das Bundesverfassungsgericht für unzulässig.

In einer heute veröffentlichten Entscheidung stellen die Verfassungsrichter klar, dass die Meinungsfreiheit nicht an ein öffentliches Interesse geknüpft ist:

Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.

Wer sich über einen Dritten äußert, muss also nicht erst fragen, ob ein öffentliches Interesse an der Aussage besteht. Vielmehr ist es Teil seines Persönlichkeitsrechts, mit anderen über ihn interessierende Themen zu kommunizieren.

Das öffentliche Interesse am Thema kann, so das Bundesverfassungsgericht, das Recht auf Meinungsäußerung lediglich verstärken. Die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, müsse regelmäßig hingenommen werden.

Daran werden einige Gerichte zu knabbern haben.

Vorzugsaktien

Verbrechen lohnt sich nicht? Manchmal sind doch leise Zweifel angebracht. Zum Beispiel nach der Lektüre dieses Ermittlungsberichts:

Der Vermittler, der sich mit dem Namen B. K. vorstellte, erklärte dem Geschädigten, dass er Vorzugsaktien für 4.- Euro das Stück erwerben könne. Es sei bereits ein Kunde vorhanden, der die Aktien nach einer kurzen Laufzeit für 7.- Euro das Stück übernehmen würde. Der Geschädigte überwies zunächst 50.000.- Euro auf ein Konto bei der C-Bank. Nach Fälligkeit des Geldes bot der Telefonvermittler an, das Geld zusammen mit dem bereits erwirtschafteten Gewinn erneut anzulegen und den Betrag noch weiter zu erhöhen. …

Der Kontakt zwischen Täter und Opfer erfolgte ausschließlich per E-Mail, Handy oder Festnetzanschluss. Der Geschädigte ließ sich lediglich von B.K. eine Kopie des Personalausweises faxen. Aufgrund der Ausweiskopie kann festgestellt werden, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Die Festnetznummer gehörte einer Briefkastenfirma in Zürich/CH und unter den Handynummern kann niemand mehr erreicht werden. Das Konto bei der C-Bank wurde nach Eingang der letzten 100.000.- Euro aufgelöst.

Durch geschickte Verhandlungen wurde der Geschädigte überredet, insgesamt 550.000.- Euro anzulegen.

Von B. K. und seinen Helfern, so es welche gab, fehlt auch nach zwei Jahren jede Spur.

Die verschämte Revision

Die Erleichterung war groß in einem Strafprozess, als vor kurzem das Landgericht sein Urteil sprach. Auch wenn es lange Verhandlungstage nicht so aus ausgesehen hat, kam mein Mandant mit einem blauen Auge davon. Er muss nicht ins Gefängnis. Mit Fug und Recht lässt sich sagen, das Gericht hat wirklich alle für ihn sprechenden Umstände gesehen und berücksichtigt. Am Ende hat es dann noch mit dem kleinen Finger auf die richtige Seite der Waagschale gedrückt.

Also eine milde Entscheidung. Trotzdem habe ich gegen das Urteil nun Revision eingelegt. Normalerweise zucke ich dabei nicht mit der Wimper. Aber in diesem Fall spürte ich doch den Impuls, den Vorsitzenden anzurufen und zu erklären, worum es bei der Revision in erster Linie geht. Nämlich eine schnelle Rechtskraft zu verhindern. Die Rechtskraft ist nämlich für andere Bereiche, auf die sich ein Urteil im Leben eines Menschen halt auch auswirkt, jedenfalls erst mal nicht so sinnvoll.

Ich habe den Anruf dann doch nicht gemacht. Der Richter macht den Job ja auch nicht erst seit gestern und weiß doch Bescheid. Überdies ziehen Mitangeklagte ohnehin die Revision durch. Das Urteil muss deshalb auf jeden Fall eingehend schriftlich begründet werden, so dass sich die durch uns bedingte Mehrarbeit sehr in Grenzen halten wird.

Für mich persönlich werde ich es künftig als Erfolgskriterium zu würdigen wissen, wenn ich mich für ein Rechtsmittel ein wenig schäme. Ich hoffe, das kommt bald wieder vor.

Der Richter, den Verkehrssünder lieben

Parken im absoluten Halteverbot, das Übersehen der roten Ampel, massive Geschwindigkeitsüberschreitungen – hunderte Verkehrssünder kommen in Düsseldorf ohne Bußgeld oder Fahrverbot davon. Wenigstens 400 solcher und ähnlicher Verfahren hat der Düsseldorfer Amtsrichter Heinrich L. jahrelang in die Verjährung treiben lassen.

Außerdem hat Heinrich L. an die 50 Strafverfahren verschleppt, bei denen es etwa um Betrug, Diebstahl und andere Delikte ging. Niemals hatte der Richter auch nur angedeutet, er könne mit seiner Arbeit überlastet sein. Im Gegenteil. Er hatte dem Amtsgerichtspräsidenten mehrfach erklärt: „Bei mir brennt nichts an!“

Dennoch kommt der Jurist selbst ungeschoren davon. Als die Staatsanwaltschaft Düsseldorf vor rund fünf Jahren offiziell von der Säumigkeit erfuhr, leitete sie ein Strafverfahren ein. Von Rechtsbeugung war die Rede, einem Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Haft bedroht wird. Außerdem wurde Strafvereitelung im Amt geprüft.

Wie aktuell zu erfahren war, sind alle Verfahren offiziell eingestellt worden. Begründung: „Wir konnten nicht den erforderlichen Vorsatz nachweisen.“ Die Strafverfolgungsbehörde konnte nach eigener Einschätzung nicht zweifelsfrei belegen, ob oder dass der Richter bewusst und gewollt gegen das Gesetz verstoßen hat.

Damit ist der Spuk endgültig vorbei. Der 66-jährige Richter genießt mittlerweile seinen Ruhestand. (pbd)

Die Erklärung wird sich finden

Ich war schon mehr als zwei Wochen Pflichtverteidiger für einen inhaftierten Mandanten – ohne es zu wissen. Einzelheiten habe ich gestern berichtet. Da ich nichts von dem Mandat ahnte, konnte ich den Beschuldigten nicht nach seiner Festnahme beistehen und ihn auch nicht im Knast besuchen. Anträge, wie zum Beispiel auf Haftprüfung, lagen deswegen auf Eis.

Nach dem Gesetz und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens ist das Gericht verpflichtet, mich unverzüglich über Entscheidungen zu informieren.

Ist nicht geschehen.

Warum, weiß ich bislang nicht. Möglicherweise hat die zuständige Richterin gedacht, mein Mandant wird mich ohnehin aus dem Gefängnis anrufen. Die Richterin hat nämlich keine Beschränkungen verfügt, so dass der Inhaftierte an sich die Möglichkeit erhalten muss, Telefonate zu führen. Dieser Gedanke hebt die gesetzliche Pflicht, mir den Beiordnungsbeschluss zuzusenden, natürlich nicht auf. Aber so wäre das Versäumnis jedenfalls erklärbar.

Dumm nur: Das betreffende Gefängnis gehört zu jenen Einrichtungen, in denen die Gesetzesreform vom Jahresanfang, die erstmals auch für Untersuchungsgefangene Telekommunikation erleichtert, nach Kräften verdrängt wird. Weder war es mir gestern möglich, meinen Mandanten anzurufen. („Geht grundsätzlich nicht. Machen wir nicht. Sie können sich ja beschweren.“) Noch war es meinem Mandanten gelungen, binnen zwei Wochen ein Telefonat mit mir als seinem Pflichtverteidiger führen zu dürfen.

Und das, obwohl er von sich aus bereits drei (!) schriftliche Anträge auf ein Telefonat gestellt und dringend um die Telefonerlaubnis gebeten hat. Die Anträge wurden zwar entgegengenommen. Auf eine Antwort oder das Telefonat wartete mein Mandant aber noch heute, als ich in den Knast gefahren war und mit ihm gesprochen habe.

Der Ablauf führt dazu, dass ein Inhaftierter längere Zeit im Gefängnis schmort, ohne die ihm zustehende juristische Unterstützung zu erhalten. Wir reden hier nicht über Stunden oder vielleicht ein, zwei Tage. Sondern über zwei Wochen! Aufgelöst wurde die Blockade überdies auch nur dadurch, dass sich die Mutter des Beschuldigten meldete und von der Verhaftung erzählte. Ohne ihren Anruf hätte es auch noch länger dauern können.

Interessant finde ich auch, dass mein Mandant bei seiner Vorführung vor die Richterin darum gebeten hat, mich zu benachrichtigen. Er konnte sogar meine Mobilfunknummer nennen. Leider, so wurde ihm gesagt, habe man mich nicht erreicht. Ich habe die „entgangenen Anrufe“ auf meinem Mobiltefon für den betreffenden Tag gecheckt. Obwohl die Liste sogar noch einige Tage weiter zurückreicht, ist noch nicht mal ein entgangener Anruf festgehalten. Das Telefon war zum Zeitpunkt der Vorführung auch nicht ausgeschaltet.

Aber auch hierfür wird sich nachträglich sicher noch eine Erklärung finden….

Das Mandat, von dem ich nichts wusste

Vor zwei Wochen ist einer meiner angestammten Kunden verhaftet worden. Die Ermittlungsrichterin erließ Haftbefehl, der Beschuldigte ging in Untersuchungshaft. Bei der Vorführung äußerte mein Mandant den Wunsch, von mir verteidigt zu werden. Die Richterin machte das, was das Gesetz seit Jahresanfang vorsieht: Sie versuchte zwar nicht, mich zu erreichen, ordnete mich aber immerhin als Pflichtverteidiger bei. Damit bin ich sozusagen öffentlich beauftragt (und auch verpflichtet), den Beschuldigten zu vertreten.

So weit, so gut. Nur hat es im Anschluss niemand bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht für nötig gehalten, mir Bescheid zu sagen, dass ich ein neues Mandat habe. Dafür hätte es ja schon gereicht anzurufen. Oder mir eine Kopie der Beiordnung zu faxen. Gerne auch kommentarlos.

So gingen zwei (!) Wochen Freiheitsentzug ins Land, bevor ich überhaupt von der Sache erfuhr. Zwei Wochen, in denen nichts passiert ist. Kein Haftprüfungsantrag, keine Haftbeschwerde. Alles verlorene Zeit, jedenfalls für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden kann.

Selbst nach diesen geschlagenen zwei Wochen habe ich übrigens mehr zufällig von der Sache erfahren. Die Mutter des Mandanten rief nämlich gestern an und teilte mit, ihr Sohn sei in Haft. Das war der allererste Pieps, den ich in dieser Sache überhaupt hörte. Erst auf Nachfrage beim zuständigen Gericht erfuhr ich dann, ich muss meine Beiordnung gar nicht beantragen, weil ich längst Pflichtverteidiger bin.

Mein Mandant sitzt wahrscheinlich auf heißen Kohlen in seiner Zelle, von der aus man ihn nicht telefonieren lässt. Er wird mich aus tiefstem Herzen verfluchen, und ich kann es ihm nicht verdenken. Morgen hat seine Warterei jedenfalls ein Ende.

Dann werde ich ihn besuchen.

Vorermittlungen gegen OLG-Richter

Mit disziplinarischen Vorermittlungen wird momentan am Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) durch dessen Präsidentin Anna-José Paulsen geprüft, ob dort der Vorsitzende des 3. Strafsenats sein Amt für eigene Zwecke mißbraucht hat. Der Richter hatte, wie berichtet, einen Autofahrer vom Vorwurf des zu geringen Abstands während einer Autobahnfahrt frei gesprochen – und in seinen Beschluss vorbeugend Vorgaben für untere Gerichtsinstanzen eingebaut, die auch für den eigenen Fall sehr gut gelten können.

Dem Senatsvorsitzenden wird vorgeworfen, am 5. August vorigen Jahres gegen 17.42 Uhr in seinem Auto mit 36 Kilometer pro Stunde in Düsseldorf zu schnell gefahren zu sein. „Wir kennen den Vorgang, wir prüfen ihn“, bestätigte gestern OLG-Sprecher Ulrich Egger die Einleitung des Disziplinarverfahrens, „das Erforderliche ist veranlasst worden“.

Unterdessen wurde bekannt, das die für heute geplante Hauptverhandlung gegen den Senatsvorsitzenden vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf zunächst unbestimmte Zeit verschoben worden ist – seine Verteidigerin ist verhindert.

Der mutmaßliche Raser bestreitet nachträglich offenbar, überhaupt am Steuer gesessen zu haben. Deswegen hat der Amtsrichter einen Gerichtsmediziner damit beauftragt, anhand des polizeilichen Messfotos ein Gutachten zu erstellen.

In der nächsten Hauptverhandlung wird deshalb der Sachverständige die Gesichtsmerkmale des Messfotos mit denen des Richters vergleichen müssen.(pbd)

Schräger Hinweis

In den Ladungen des Amtsgerichts Düsseldorf steht:

Am Eingang des Gerichts finden Einlasskontrollen statt. Zur Vermeidung von Wartezeiten halten Sie bitte ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder einen gleichgestellten Identitätsnachweis) zur Einsichtnahme bereit. Richten Sie sich bitte hierauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal sein können.

Der Hinweis ist wichtig, weil im und (besonders schön im Regen) vor dem Neubau des gerade eröffneten Gerichtsgebäudes täglich lange Warteschlangen stehen. Selbst Anwälte, die überhaupt nicht kontrolliert werden, dürfen je nach Tageszeit 15 oder 20 Minuten anstehen, bis sie ihren Ausweis vorzeigen können und eingelassen werden.

Würde mich nicht wundern, wenn die eine oder andere Prozesspartei oder Zeugen sich Vorwürfe anhören oder gar Ordnungsgeldeer zahlen mussten, weil sie nicht pünktlich waren. Freilich könnten sich die Betroffenen doch prima mit dem krude formulierten Hinweis des Gerichts verteidigen. Etwa so:

Ich hatte mich darauf eingerichtet, meinen Personalausweis zu zeigen. Trotzdem hat dies die endlose Wartezeit nicht vermieden.

Dagegen wäre wohl kaum was zu sagen – es sei denn vielleicht, man denkt und schreibt wie ein Jurist.

Arbeit im Urlaub – mit Vergnügen

Bei Dienstreisen war das Finanzamt bisher immer streng. War auch ein klein wenig Urlaub dabei, beteiligte sich der Fiskus mit keinem Cent. Der Bundesfinanzhof hat das Alles-oder-nichts-Prinzip für unzulässig erklärt. Auch für Reisen mit gemischter beruflicher und privater Veranlassung dürfen nun Kosten geltend gemacht werden, berichtet die Financial Times Deutschland.

Das lese ich gern. Meine Ferien führen mich ja fast immer ans gleiche Ziel. Dabei bleibt es natürlich nicht aus, dass ich Deutsche kennen lerne, die zwar schon in der Sonne wohnen, aber noch das eine oder andere Ermittlungsverfahren in der Heimat zu erdulden haben oder einen Rechtsstreit führen. So hat sich auch schon manches Mandat ergeben.

Besprechungen 9.500 Kilometer vom Kanzleisitz machte ich natürlich auch bisher gern. Sofern sich aber künftig das Finanzamt an den Reisekosten beteiligt, werde ich das mit Vergnügen als ausbaufähig betrachten.

Vielleicht kein angenehmer Termin

War der spektakuläre und schlagzeilenträchtige Freispruch für einen Temposünder kürzlich nur Eigennutz? In diesen Verdacht hat sich der Vorsitzende des 3. Senats beim Oberlandesgericht Düsseldorf gebracht. Er hatte, wie berichtet, Anfang des Jahres 2010 per Beschluss einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen – doch der Richter soll nach aktuellen Informationen selbst Verkehrssünder, womöglich sogar ein Raser sein. Nun steht die Frage im Raum, ob und inwieweit der Jurist von seiner eigenen Situation beeinflusst war.

Er war beispielsweise Anfang August vorigen Jahres am Rand des Düsseldorfer Stadtteils Heerdt am frühend Abend mit überhöhtem Tempo von einem Polizebeamten ertappt und auch angezeigt worden. Ein ähnlicher Vorwurf liegt momentan beim Amtsgericht Erkelenz.

Der Jurist hat formal seine vom Grundgesetz geschützte Position der richterlichen Unabhängigkeit genutzt. Er hat eine Klausel in seinen Freispruchbeschluss eingeflochten, die helfen kann, ihn und seine Taten bei den unteren Instanzen der Amtsgerichte in Düsseldorf und Erkelenz zu schützen. Überdies soll der Richter eine Kopie seines Beschlusses an den für ihn zuständigen Amtsrichter in Erkelenz gesandt haben – mit geschwärzter Unterschrift.

Die Fakten: Außerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ wurde der Senatsvorsitzende am 5. August 2009 gegen 17.42 Uhr im Auto mit Hilfe eines Radarmessgeräts Multanova ertappt; mit 36 Kilometer pro Stunde zu viel. Die Ordnungsbehörde will deshalb 204 Euro Bußgekd kassieren und dem Richter drei Punkte in der Flensburger Sünderkartei ankreiden.

Dagegen hat er Einspruch erhoben. Aber, wie es der Zufall will, hat er in einem verwandten Fall (AZ: IV-3 RBs 8/10) vor fast zwei Monaten mit dem inzwischen abgeschafften Überwachungsystem „Vibram“ als zur Entscheidung berufener Richter betont: „Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die hier vom Senat herausgestellten Grundsätze auch für Videoüberwachungen und –aufzeichnungen aus fahrenden Überwachungsfahrzeugen sowie für ortsfeste und mobile Radaroder Laserüberwachungsmaßnahmen gelten. Indessen dürfte die Fragestellung auch in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein.“

Dieser verklausulierte Satz bedeutet könnte auch bedeuten: Richter der unteren Instanzen, beachtet meine Rechtsauffassung gefälligst bei meinen Taten, sprecht mich frei.

Ob es so kommt, wird wohl morgen vom Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen 320 OWi 483/09). Der OLG-Richter hat allerdings durch seine Verteidigerin eine Verlegung des Termins beantragt. Vermutlich nicht ohne Grund: Er hat schon Punkte in Flensburg gesammelt, dem Vernehmen nach auch nicht wenige. Ab 14 Punkten muss er zur Nachschulung, ab 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis weg.

Der für den Senatsvorsitzenden zuständige Amtsrichter gilt als streng und erfahren. Seit vier Jahren hat er jährlich bis zu 600 solcher Verfahren bearbeitet – und ebenfalls im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit entschieden. Vor dem Gesetz, so heißt es im Grundgesetz sind alle Menschen gleich. Womöglich wird es kein angenehmer Termin für den Richter vom Oberlandesgericht. (pbd)