Falsches Fahndungsfoto – die Zweite

Der Polizeibericht ist immer eine Fundgrube. Vor allem, seit er auch ins Internet gestellt wird. So kann jedermann teilhaben an den großen und kleinen Erfolgen der Fahnder, auch wenn diese es mitunter nicht in die Zeitungen schaffen – und manchmal auch an ihren Pannen.

Panne ist auf den ersten Blick wohl auch eine aktuelle Pressemeldung der Kreispolizeibehörde Neuss. Zunächst stellt die Polizei eine frühere Fahndung richtig. Nach dem mutmaßlichen Teilnehmer an einer Schlägerei wurde vor einem halben Jahr auch mit dem gelungenen Foto einer Überwachungskamera gesucht. Nun sei aber klar, der Mann auf dem Foto habe mit der Sache nichts zu tun:

Die abgebildete Person darauf ist nicht der Täter!

Dass die Kreispolizeibehörde Neuss mit der Meldung aber gleich noch mal das Foto veröffentlicht und den Betroffenen erneut ins Rampenlicht schiebt, ist zumindest, nun ja, bemerkenswert. Wenn man nicht an eine Panne glauben möchte, bleibt als Erklärung eigentlich nur, der Mann auf dem Fahndungsfoto hat es ausdrücklich so gewollt.

Vielleicht hätte man das aber besser mal in die Meldung mit reingeschrieben.

(Quelle des Links)

Freispruch nach siebeneinhalb Monaten U-Haft

In Berlin sind heute zwei junge Männer vom Mordvorwurf freigesprochen worden. Die beiden sollen bei den Maikrawallen im letzten Jahr einen Molotow-Cocktail geworfen haben. Maßgeblich wurden die Angeklagten von Polizisten belastet. Die selbstsicheren Aussagen der Beamten führten dazu, dass die 17- und 20-Jährigen siebeneinhalb Monate in Untersuchungshaft saßen.

Mitte Dezember kam das zuständige Jugendgericht aber zu dem Ergebnis, dass kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Zuvor waren immer mehr Zweifel daran aufgekommen, dass die Aussagen der Polizisten richtig sind. Letztlich konnte und wollte das Gericht eine Verurteilung nicht mehr auf die Angaben stützen.

Hintergrundbericht in der taz

Meldung des Freispruchs im Tagesspiegel

Selbstbeteiligung

Der Prozess endete mit einem Vergleich. Kläger und Beklagte trafen sich in der Mitte. Teil der Regelung ist, dass jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Der Streitwert war sehr bescheiden.

Die Selbstbeteiligung beim Rechtsschutz beträgt 150,00 €. Das trifft sich gut – für die Versicherung. Wir haben nämlich 146,97 € zu kriegen.

Hamburger Polizisten weitgehend offline

In Hamburg teilen sich 1.450 Kriminalpolizisten 50 internetfähige Computer. An den normalen Arbeitsplätzen gibt es keinen Internetzugang. Nach Auffassung der Beamten wird dadurch die Strafverfolgung erheblich beeinträchtigt, berichtet das Hamburger Abendblatt (Link über Google News folgen, da sonst Bezahlhinhalt).

Viele Beamte würden ihre eigenen Notebooks mitbringen, weil sie bei Ermittlungen nicht endlos lange auf einen Arbeitsplatz an einem Internet-PC warten könnten.

Warum Hamburger Polizisten am eigenen Schreibtisch nicht online gehen dürfen, darüber soll es unterschiedliche Meinungen geben. Nach Auffassung der Belegschaft sträubte sich die Polizeiführung lange gegen durchgängiges Internet, weil die Polizisten sonst zu viel privat surfen könnten. Offiziell werden aber Sicherheitsbedenken geltend gemacht.

Diese Bedenken sollen aber nun ausgeräumt sein. Bis Mitte des Jahres, verspricht die Hamburger Polizei laut dem Bericht, soll jeder Kripobeamte online sein.

Für die Nutzer sozialer Netzwerke ist, am Rande, vielleicht dieses Zitat aufschlussreich:

Der 43-Jährige und seine 20 Kollegen müssen jeden Tag ins Internet. Über Sozialnetzwerke wie SchülerVZ, StudiVZ oder Facebook erfahren die Beamten viel darüber, mit wem Tatverdächtige in Verbindung stehen. Hier bekommen sie Informationen, die es in den Systemen der Polizei nicht gibt.

(Danke an Hanno Zulla für den Link)

Mehr Rechte für Beschuldigte

Das klingt, je nach Standpunkt, beruhigend oder bedrohlich: „Bei uns als Beschuldigter zu landen“, so schildert es der Düsseldorfer Staatsanwalt Johannes Mocken trocken, „gehört zum allgemeinen Lebensrisiko“. Wer dann noch ohne festen Wohnsitz ist, landet – je nach der Schwere des Vorwurfs – schnell eine Station weiter: Hinter Gittern, wird zum Untersuchungshäftling, zu einem unter vielen im Gefängnis.

Über die Situation von Untersuchungsgefangenen ist oft berichtet worden, auch über deren mangelnde Rechte. Diese Rechte sind aber geändert worden – zum Vorteil derer, die mitunter auch unschuldig mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Das neue Strafprozessrecht geht nun im Grundsatz davon aus, dass ein Untersuchungsgefangener alles darf. Unbeschränkt und unkontrolliert Besuche empfangen, unbeschränkt und unkontrolliert per Brief oder Telefon kommunizieren.

Deswegen gibt es bei den Strafverfolgungsbehörden bereits einen schriftlichen Leitfaden, der die neuen gesetzlichen Regelungen – auf Bundesebene und in Nordrhein-Westfalen – in praktische Hinweise umsetzt. Der Leitfaden betont etwa, dass ein Beschuldigter von Anfang an umfassend zu belehren ist. Bislang genügte es, von den Beamten den strafrechtlichen Vorwurf zu hören und sein Recht zu kennen, zu schweigen, Beweisanträge zu stellen und einen Anwalt zu befragen.

Künftig gehört auch das Recht dazu, sich auf eigene Kosten von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Das alles muss dann protokolliert und dem Beschuldigten außerdem in ihrer jeweiligen Sprache schriftlich in die Hand gegeben werden. Entsprechende Formulare müssen Staatsanwälte für den Fall eines Falles selbst bei Gerichtsverhandlungen in ihrer Mappe haben.

Stand früher den Untersuchungshäftlingen erst nach drei Monaten ein Verteidiger zu, so gilt heute: ab dem ersten Tag. Was früher durch Behörden erst noch erlaubt werden musste, gehört im Umkehrschluss nun von ihnen notfalls mit wasserdichter Begründung verboten. Der Häftling kann – theoretisch – ohne Genehmigung Besuche empfangen und Gegenstände empfangen. Nur wenn die Behörden etwa eine Verdunkelungsgefahr sehen, dürfen sie sowas verbieten lassen – und auch nur mit einem richterlichen Beschluss.

Im übrigen gilt, dass für die Sicherheit und Ordnung in den Gefängnissen die jeweiligen Justizvollzugsanstalten selbst zuständig sind. Dazu wird es ab dem 1. März landesweit noch einmal interne Regelungen geben, an denen noch gearbeitet wird. (pbd)

Auch in Augsburg gibt’s weiter Döner

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Augsburger Dönerverbot für unwirksam erklärt, berichtet die Augsburger Allgemeine. Mit einer Sperrzeitverordnung wollte die Stadtverwaltung durchsetzen, dass ab 1 Uhr nachts keine Speisen mehr auf die Hand verkauft werden dürfen. Alkohol darf dagegen bis 5 Uhr morgens ausgeschenkt werden.

Die Verwaltungsrichter halten das Dönerverbot für unverhältnismäßig, um nachts für Ruhe in der Stadt zu sorgen. Sie begründen das eben auch damit, dass Lokale viel länger aufhaben und auch Alkohol ausschenken.

Wie sich Augsburg blamiert (und künftig blamieren könnte), dazu auch der Kommentar in der Augsburger Allgemeinen.

Staatsanwalt mit „Tunnelblick“?

Staatsanwälte ohrfeigen sich öffentlich. Dabei steht eine Aussage gegen die andere. In dem strafrechtlichen Verfahren gegen Harald Friedrich (Grüne), den ehemaligen Abteilungsleiter des Umweltministeriums, hat gestern der Düsseldorfer Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth vor dem Parlamentarischen Untrersuchungsausschuss des Landtags seinem Untergebenen Ralf M. von der Staatsanwaltschaft Wuppertal mangelnde Distanz und fehlendes Fingerspitzengefühl unterstellt.

Staatsanwalt M. wiederum hatte die Generalstaatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde falscher Weisungen beschuldigt. So sei es ungerechtfertigt gewesen, wesentliche Ermittlungen gegen Friedrich „wegen erwiesener Unschuld“ einzustellen. Es ging, wie mehrfach berichtet, um Vorwürfe der freihändigen Vergabe von Aufträgen gegen den Ex-Abteilungsleiter.

Während Staatsanwalt M. meint, ohne die Weisung hätte er weiter ermittelt, hielt Steinforth gestern seinem Kollegen vor: „Er hat die Weisung befolgt, weil er sie für vertretbar hielt!“ M. habe zeitweise einen „Tunnelblick“ gehabt. Auf die Frage des grünen Abgeordneten Johannes Remmel räumte der Generalstaatsanwalt auch „atmosphärische Störungen“ zum Landeskriminalamt (LKA) ein. Dessen Beamte hatten monatelang Gerüchte aus dem Umweltministerium gesammelt und wohl für anklagereif gehalten.

„Es war schwierig, denen unsere Haltung zu vermitteln“, sagte Steinforth. Er meinte damit, dass Friedrich sich eben nicht strafbar gemacht habe. Die Frage des Abgeordneten Robert Orth (FDP), ob es politischen Einfluss gegeben habe, nannte Steinforth „ehrenrührig“. Er lasse sich nicht instrumentalieren, sondern handele nach Recht und Gesetz: „Alles andere wäre Bananenrepublik!“. (pbd)

Die 50-Euro-Fahndung

Wie schnell man als möglicher Straftäter mit seinem Porträt in die Zeitung kommt, zeigt eine aktuelle Fahndung der Düsseldorfer Polizei. Ein unbekannter Mann soll in einer Drogerie Waren für 4,90 Euro mit einem gefälschten 50-Euro-Schein bezahlt haben. Nun prangt sein Bild in allen Düsseldorfer Zeitungen, zum Beispiel hier, und er wird als „Verdächtiger“ gesucht.

Für einen Steckbrief verlangt das Gesetz den Verdacht einer „erheblichen Straftat“. Ansonsten gehen die Persönlichkeitsrechte des Unbekannten vor.

Sicherlich ist das Inverkehrbringen von Falschgeld keine Bagatelle; es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Allerdings kann man diese Tat nur vorsätzlich begehen. Wie groß ist die Möglichkeit, dass der Person das Falschgeld ebenfalls angedreht wurde, er demnach von nichts wusste und also nicht vorsätzlich handelte?

Dass er seelenruhig in eine kameraüberwachte Drogerie spaziert sein soll, spricht jedenfalls nicht gerade gegen die Möglichkeit, dass der Betreffende arglos war. Überdies scheint er ja bislang nicht noch öfter aufgefallen zu sein, sonst könnte man ja schöne Vergleichsbilder liefern. Oder zumindest hierauf hinweisen, dass es sich um einen möglichen Serientäter handelt.

Jedenfalls fehlt offensichtlich nicht viel zur realistischen Chance, dass Sie oder ich demnächst auch auf so einem Fahndungsfoto zu sehen sind. Oder, was natürlich besser wäre, ein Staatsanwalt oder leitender Polizeibeamter. Dann möchte ich das lange Gesicht des Richters sehen, der so was abnickt.

So auch Vetter

Der Staatsanwalt stellt das Verfahren gegen meinen Mandanten, einen Rechtsanwalt, wegen fehlenden Anfangsverdachts ein. Der Anzeigenerstatter hatte ein wuchtiges Szenario entworfen, mit meinem Mandanten als Betrüger, Nötiger und Kinderpornokonsument. Dem Anwalt des Anzeigenerstatters schreibt der Staatsanwalt nun:

Ihrem Vorbringen in Verbindung mit den Angaben Ihres Auftraggebers vermag ich solche Anhaltspunkte, insbesondere auch für ein vorsätzliches Handeln nicht zu entnehmen, zumal die … Auffassungen von Rechtsanwalt Vetter geteilt werden.

Das ist fast schmeichelhaft.

Richter lassen Penis nachmessen

Die Beweisaufnahme dürfte alles andere als alltäglich gewesen sein. In einem Prozess, in dem es um den Missbrauch eines Kindes ging, ließen die Richter am Düsseldorfer Landgericht den Penis des Angeklagten nachmessen; die Beweisaufnahme hatte der Verteidiger beantragt.

Wie der Express berichtet, soll das mutmaßliche Opfer einmal auf Wunsch des Angeklagten dessen Penis gemessen haben. 23 Zentimeter seien herausgekommen.

Ein Sachverständiger, der dem Angeklagten nun eine nützliche Spritze gab und dann nachmaß, kam allerdings nur auf 12,5 Zentimeter. Der Größenunterschied könnte aber erklärbar sein. Denn, so zitiert die Zeitung den Sachverständigen, Laien messen anders und womöglich etwas mehr.

Es wird in der Tat interessant sein, ob und was die Beweiserhebung am Ende bringt.

Zu oft auf dem Klo – Lohnkürzung

Wer die Kontrolle gemacht hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls stellte der Inhaber einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei fest, dass einer seiner angestellten Anwälte 384 Minuten auf der Toilette verbrachte – und zwar im Zeitraum 8. bis 26. Mai 2009. Eine Hochrechnung auf das gesamte Arbeitsverhältnis – knapp zehn Monate – ergab, dass der Angestellte zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten 90 Stunden auf dem stillen Örtchen verbracht haben soll. Hierfür zog der Chef 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.

Das wiederum ließ sich der angestellte Anwalt nicht gefallen. Er zog vor das Arbeitsgericht und berief sich auf Verdauungsstörungen. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Erst mal könne man nicht von einem begrenzten Zeitraum auf das gesamte Arbeitsverhältnis „hochrechnen“. Zum anderen handele es sich hier noch um normale Gesundheitsstörungen, für die der Arbeitgeber das Gehaltsrisiko trage.

Der Anwalt ist mittlerweile nicht mehr in der Kanzlei beschäftigt.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2010, 6 Ca 3846/09

Keine Auslieferung in türkisches Lebenslang

Droht einem Beschuldigten in der Türkei eine „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe, darf er nicht ausgeliefert werden. Mit dieser Entscheidung korrigiert das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Hammer Richter sahen kein Problem darin, einen Türken trotz dieser Strafdrohung in die Heimat zurückzuschicken. Bei einem „erschwerten“ Lebenslang ist in der Türkei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Selbst eine Begnadigung kommt nur aus sehr begrenzten Gründen in Betracht.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Funktionär der PKK ein Bombenattentat angeordnet zu haben.

In seiner Entscheidung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung angedrohte Strafen nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche
persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen
menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss.

Dabei mildert jede Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der
Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab. Gerade im Auslieferungsverkehr berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings, dass das Grundgesetz von der Eingliederung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung der
Staatengemeinschaft ausgeht. Dazu gehört, Strukturen und Inhalte fremder
Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten,
wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen
Auffassungen übereinstimmen.

Maßgeblich für die Beurteilung der „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen
Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann.

Die zu erwartende Strafe nimmt einem Verurteilten jene Hoffnung auf ein
späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht. Das Oberlandesgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung an. Diese Gesamtbeurteilung darf sich nicht der Einsicht verschließen, dass die „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu
sterben.

Über die Auslieferung muss nun neu entschieden werden.

Beschluss vom 16. Januar 2010 – 2 BvR 2299/09

Überdurchschnittlich konspirativ

Aus einer Anklageschrift:

Der Angeschuldigte ist dabei … überdurchschnittlich konspirativ vorgegangen, so dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Strafgewalt des Strafrichters nicht mehr ausreicht.

Was hat der Betreffende gemacht? Er ging grundsätzlich über einen Anonymierungsdienst ins Netz, der die eigene IP-Adresse verschleiert.