Nie gehört: Zinsen im Vergleich

Über Vergleiche kann man ja immer reden. Auch über jenen, den das Landgericht in einer komplizierten Angelegenheit vorgeschlagen hat. (Schon allein deswegen, weil wir zu 85 % „gewinnen“ würden.)

Was mich aber am Vorschlag des Gerichts stört, ist die Verzinsung der Vergleichssumme. Meine Mandantin soll auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit April 2008 zahlen. Da wir über sechsstellige Summen reden, käme allein an Zinsen ein stattlicher Betrag zustande.

Problem ist nur, dass Zinsklauseln in Vergleichen so unüblich sind wie wohlschmeckende Frikadellen in der Gerichtskantine. Ich kann mich nicht daran erinnern, jemals einen Vergleich geschlossen zu haben, in dem auf die Vergleichssumme Zinsen anfielen.

Im Zweifel werde ich der mir bislang unbekannten, vermutlich also eher jungen Richterin vorschlagen, sich wegen dieses Punktes mal mit einer in Ehren ergrauten, erfahrenen Landgerichtsperson zu beraten. Von denen trifft man ja immer genug in der Kantine. Ich bin sicher, dort wird meine Meinung bestätigt. Über Zinsen in Vergleichen, nicht unbedingt zu den Frikadellen.

Gespräche sind erforderlich

Der Ermittlungsrichter hat gegen meinen Mandanten einen Haftbefehl erlassen. Obwohl ich von auswärts komme, hat mich der Richter ohne Diskussion als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das entspricht zwar der neuen Rechtslage, wonach es auf den Wunsch des Beschuldigten und sein Vertrauensverhältnis zum Anwalt ankommt und nicht mehr auf die Zahl der Kilometer zwischen Kanzleisitz und Gericht. Es ist aber schön zu erleben, dass dies nun auch akzeptiert wird. Was ich jedoch besonders freundlich finde, ist folgender Zusatz im Beiordnungsbeschluss:

Es wird festgestellt, dass Informationsgespräche des Verteidigers in der Vollzugsanstalt einschließlich der damit verbundenen Fahrten zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sind.

Das Gefängnis ist ein paar hundert Kilometer weg. So muss ich mir jetzt jedenfalls keine Sorgen mehr machen, dass ein übereifriger Kostenbeamter die demnächst anfallenden Reisekosten als überflüssig ansieht, sie streicht und damit wieder ein Beschwerdeverfahren provoziert.

law blog keine Marke (mehr)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach einem ziemlich langwierigen Verfahren die Wortmarke law blog auf Antrag einer Pforzheimer Anwaltskanzlei gelöscht. Die zuständigen Damen und Herren von der Markenabteilung sind der Meinung, law blog habe im Jahr 2005 die notwendige Unterscheidungskraft gefehlt.

Ich überlege gemeinsam mit meinem Anwalt, ob wir Beschwerde einlegen.

(DPMA, Beschluss vom 26. Januar 2010, AZ 30524784 – S 157/08 Lösch)

Drei Hauptsätze

Durchsuchungsbeschlüsse müssen eine Begründung enthalten. Unter anderem ist (zumindest knapp) anzugeben, worauf sich der Tatverdacht stützt. Dabei müssen Tatsachen genannt werden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ausfüllen. Außerdem wäre es schön zu sagen, welche Beweismittel es für den Sachverhalt gibt. Also: Wer hat was wann wo gemacht und woher wissen wir das?

Ein südhessischer Amtsrichter erfüllt diese Aufgabe, für die er bezahlt wird, wie folgt:

Gründe:

Der Beschuldigte ist des Computerbetrugs verdächtig.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 263a StGB.

Der Tatverdacht beruht auf polizeilichen Ermittlungen.

Das ist die komplette Begründung, im Original und ungekürzt. Drei Hauptsätze, keine einzige Tatsache. Ich frage mich, ob keine Begründung nicht sogar weniger peinlich wäre.

Europaweeeeeeit

An einem Verkehrsunfall ist ein niederländisches Fahrzeug beteiligt. Laut Unfallbericht ist der Wagen bei der Allianz Nederland versichert. Die Abwicklung deren Schadensfälle in Deutschland übernimmt, wenig überraschend, die Allianz Versicherungs-AG in Berlin.

Die Berliner Filiale der deutschen Allianz teilte mir auf mein Anspruchsschreiben mit, man habe die erforderlichen Unterlagen angefordert – bei der, so steht es da, „Allianz Suisse-Schweiz-AG“. Ist mir bei Eingang der Antwort ehrlich gesagt nicht aufgefallen. Aber das könnte natürlich erklären, warum ich bislang nichts weiter gehört habe…

Führerschein: Zwei-Jahres-Grenze entfällt

Bei Alkohol, Drogen oder sonstigen Straftaten im Straßenverkehr galt lange Zeit: Wer auf gerichtliche Anordnung zwei Jahre oder mehr auf seine Fahrerlaubnis verzichten musste, kam um eine neue Führerscheinprüfung nicht herum. Das hat sich geändert.

Die zeitliche Obergrenze von zwei Jahren gilt seit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2008 nicht mehr. Vielmehr ordnet die Behörde eine Führerscheinprüfung jetzt immer dann an, wenn sie begründete Zweifel an den Fahrkenntnissen und -fähigkeiten des Bewerbers hat. Somit kommt es nicht mehr auf den zeitlichen Rahmen, sondern auf den Einzelfall an. Auch Betroffene oberhalb der bisherigen Zwei-Jahres-Grenze haben demnach einen Anspruch darauf, dass in ihrem Fall individuell geprüft wird, ob sie eine Führerscheinprüfung machen müssen.

(Ebenfalls zum Thema)

Polizei überfährt Hund – und will Geld dafür

Polizisten aus Bad Oldesloe in Schleswig-Holstein haben in der Silvesternacht auf der Autobahn 1 bei Ahrensburg einen entlaufenen Hund totgefahren. Absichtlich. Nun soll die 65-jährige Halterin des Tieres für den Einsatz 2.557,31 Euro bezahlen, weil bei der Aktion das Einsatzfahrzeug beschädigt wurde.

Die Polizei rechtfertigt das tödliche Manöver. Hund Robby, ein Australian Shepherd, habe eine Stunde lang nicht eingefangen werden können. Die Halterin und Tierschützer fragen nun, warum die Autobahn nicht gesperrt wurde, um den Hund in Ruhe und ohne Gefahren von der Fahrbahn holen zu können. In der Silvesternacht werde die Autobahn kaum befahren, zitiert das Hamburger Abendblatt (Link über Google News, sonst Bezahlcontent) einen Tierschützer.

Mit Bierfilzen gegen K.O.-Tropfen

Der junge Schnösel lehnt lässig an der Theke. Er gibt sich sicher: „Die Kleine da, die Rothaarige, die mit den Locken, die verbringt heute die Nacht mit mir!“ Obwohl er weiss, welche finstere Wirkung seine nächste Geste haben wird, lächelt er lüstern: „Wir haben unseren Spaß, und sie wird sich an nichts erinnern.“

Der Schauspieler Lars Lienen hat in der Düsseldorfer Altstadtdiskothek „Oberbayern“ vorgespielt, was hierzulande nicht nur jungen Frauen passiert – sie werden mit Medikamenten oder Gift in Getränken betäubt, dann sexuell genötigt, vergewaltigt oder ausgeraubt.

„Lass dich nicht K.O.-Tropfen“, heißt das warnende Motto, mit dem das nordrhein-westfälische Justizministerium sowie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) ihre Aufklärungskampagne begonnen haben. Die gilt der aktuellen Karnevalszeit, soll die närrischen Tage aber überdauern. Zwar gibt es keine belegbaren Zahlen, aber die gespielte Szene gab und gibt es wahrhaftig – in der Gastronomie, aber auch im privaten Bereich, in Zugwaggons oder beim Picknick auf der Wiese.

Der Stoff, der speziell in Getränke gekippt wird, erklärte Burkhard Madea, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Bonn, ist leicht herzustellen, auf Rezept oder rezeptfrei im Schwarzhandel und per Internet zu bekommen. Die erste Wirkung sei die Ruhigstellung des Opfers. Das habe dann in seiner Bewusslosigkeit an das, was folgt, kaum noch Erinnerungen. „Solche Menschen sind noch ein, zwei Tage lang wie zerschlagen; es kann zu Todesfällen kommen.“

Nicht abzusehen seien die seelischen Schäden. Agnes Zilligen vom „Notruf für vergewaltige Frauen in Aachen“: „Bei uns sind bislang 14 Vorfälle angezeigt worden, nur einmal gelang ein Tatnachweis.“ Sobald die Opfer ihre Vergiftung merken, sollten sie schnellstens zur Polizei und zum Arzt. Die Expertin: „Angst und Scham nützen nur den Tätern.“

Der Stoff lässt sich im Blut nur 24 Stunden nachweisen, weiß Mediziner Madea, im Urin noch etwas länger. Hinter K.O.-Tropfen können sich verschiedene Substanzen verbergen. Nicht immer ist ihr Besitz strafbar. Meist verwendet wird das als „Partydroge“ verbreitete GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure). In der Szene wird es unter Bezeichnungen wie Liquid Ecstasy, Liquid X, Liquid E, Fantasy, Soap oder G-Juice gehandelt.

K.O.-Tropfen sind für eine ahnungslose Person tückisch. Sie sind farb- und geruchlos. Vermischt in einem Getränk kann man sie meistens auch nicht schmecken. Mitunter werden auch zusätzlich müdemachende Tabletten benutzt, die im Zusammenhang mit Alkohol dann besonders stark wirken.

100.000 Bierdeckel werden in den kommende Tagen in der nordrhein-westfälischen Gastronomie verteilt. Mit dem Aufdruck „Lass Dich nicht K.O.-Tropfen“ soll doppelter Nutzen erreicht werden: Das Bewusstsein wird geweckt und gleichzeitig das Getränk vor unbemerktem Einschütten geschützt. Das erlebten gestern auch die „Gäste“ im Oberbayern. Das Mineralwasser wurde stilgerecht im Maßkrug gereicht, der aber war immer mit dem Warnfilz zugedeckt. (pbd)

Zum Schutz vor K.O.-Tropfen rät das Justizministerium NRW:

Offene Getränke nicht unbeaufsichtigt lassen. Getränke bei der Bedienung selbst bestellen und entgegennehmen. Von Unbekannten Getränke nur in verschlossenen Originalflaschen annehmen. Gäste, vor allem Frauen, sollten sich gegenseitig unterstützen, aufeinander achten und ihre Getränke nicht aus den Augen lassen. Vorsicht und Hilfe sind insbesondere nötig, wenn einer Person aus nicht nachvollziehbaren Gründen plötzlich übel wird und Unbekannte sich um sie kümmern oder sie aus dem Raum führen wollen.

Sofort freie Bahn schaffen

Die Straßenverkehrsordnung ist eine Ausnahme. Sie spricht, im Gegensatz zu den meisten anderen Produkten des Gesetzgebers, eine klare Sprache. Zu den Vorrechten von Fahrzeugen, die mit Blaulicht unterwegs sind, sagt § 38:

Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Eine Botschaft, die heute offensichtlich nicht mehr richtig ankommt. Gerade in der Großstadt kümmern Blaulicht und Martinshorn nur noch eine gewissenhafte Minderheit der Autofahrer. Die anderen hören entweder nichts (iPod). Oder denken, die Einsatzkräfte wollen ja doch nur nicht, dass die Pommes Currywurst kalt wird.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung die Rechte und Pflichten der Beteiligten anschaulich zusammengefasst.

Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll – bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr – in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat.

Dabei habe der Einsatzfahrer den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. Ab diesem Moment dürfe er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird.

Im Ergebnis bedeutet das nicht nur freie Bahn schaffen, sondern auch ab dann stehenbleiben, dem Einsatzfahrzeug jedenfalls aber nicht mehr in die Quere kommen. Das Gericht:

Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer erst auf dem Mittelstreifen gebremst, wechselte dann aber noch einmal die Spur in Richtung Gegenverkehr, um – so sagte er jedenfalls – dem Einsatzwagen eine bessere Strecke freizumachen. Es kam zum Zusammenstoß, weil der Notarztwagen sowieso über die Gegenspur fahren wollte. Für den Unfall haftet der Autofahrer nach Auffassung des Gerichts schon deswegen, weil nicht er, sondern der Fahrer des Notarztwagens bestimmt, welchen Weg das Auto mit Blaulicht nimmt.

(Urteil vom 20. 3. 2009 – 9 U 187/08; Auch zum Thema)

Kaum Aufwand, viel Entschädigung

30.000 Euro Aufwandsentschädigung für zwei Sitzungen à ca. zwei Stunden. Können wir leider nicht abrechnen, weil wir nicht im Regionalbeirat sitzen, der in NRW den Ausstieg aus der Steinkohle „begleitet“. Wohl ein typisches Labergremium ohne konkrete Aufgabe. Weit besser hat es da die Vorsitzende des Regionalbeirats, die NRW-Landtagspräsidentin Regina van Dinther. Für die zwei Termine im Jahr 2009 kassierte sie den genannten Betrag – von der staatlich subventionierten Ruhrkohle AG.

Ebenfalls Mitglied im Regionalbeirat sind die Oberbürgermeister vieler Ruhrgebietsstädte sowie weitere Landespolitiker. Ihre Aufwandsentschädigungen sollen zwischen 22.500 und 15.000 Euro liegen.

Die ganze – fast unglaubliche – Geschichte bei den Ruhrbaronen. Oder viele Artikel via Google News.

Überliegefrist entschärft

Ein Fahrverbot ist schnell kassiert. Vor allem, wenn man Voreintragungen in der Flensburger Verkehrssünderkartei hat. Diese Eintragungen werden zwar nach zwei Jahren seit Rechtskraft getilgt, aber nur, wenn keine neue dazu gekommen ist.

Aber bloß nichts einfach, wenn es auch kompliziert geht. Nach zwei Jahren ohne neuen Verkehrsverstoß gelten Alteintragungen in Flensburg zwar als tilgungsreif, sie werden aber erst nach einem weiteren Jahr wirklich gelöscht. Die sogenannte Überliegefrist soll verhindern, dass verspätet gemeldete Verkehrsdelikte nicht richtig berücksichtigt werden.

Mit diesen zwar tilgungsreifen, aber trotzdem noch im Register eingetragenen Delikten gehen Bußgeldstellen und Gerichte mitunter fragwürdig um. Häufig werden schon Fahrverbote verhängt oder Geldbußen erhöht, weil niemand auf die Daten schaut und merkt (oder merken will), dass die Eintragungen schon tilgungsreif, aber halt bloß noch nicht gelöscht sind.

Andere bezogen sich gern auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Die Hessen vertraten die Auffassung, auch tilgungsreife Delikte könnten erschwerend berücksichtigt werden, so lange sie nur im Register stehen. Damit ist es nun vorbei. Der Bußgeldsenat am Frankfurter Oberlandesgericht hat seine Auffassung aufgegeben (Beschluss vom 7. Januar 2010). Tilgungsreife Einträge dürfen damit nach jetzt einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte nicht mehr für Fahrverbote und erhöhte Geldbußen herangezogen werden.

(Quelle des Links)

Das Gewissen

„Was führt Sie zu mir?“ fragte ich zur Einleitung des Besprechungstermins. „Das schlechte Gewissen“, sagte der Mandant. Ich lachte; er meinte es ernst. Wie sich herausstellte, hat er Mist gebaut. Nichts, was den Untergang der Republik befördert, aber auch keine Bagatelle. Vor allem wenn man den „Schaden“ hochrechnet, der sich nun schon über die Jahre ergeben hat.

Es ging also um ein Ausstiegsszenario, wg. schlechtem Gewissen.

Selbstanzeige? Eher nicht. Die Selbstanzeige wird, so ist es leider, nicht hinreichend gewürdigt. Strafbefreiung gibt es nur im Steuerrecht. Überall sonst werden stur Akten angelegt und Anklagen formuliert. Bis es zum Urteil kommt, ist der Umstand, dass die Sache ohne den ersten Schritt des Beschuldigten gar nicht ans Licht gekommen wäre, längst in Vergessenheit geraten.

Dann vielleicht lieber das Risiko eingehen, doch noch aufzufliegen? Zugeben kann man dann jedenfalls immer noch. Der Rabatt, das lehrt die Erfahrung, fällt in diesem Fall auch nicht geringer aus – wenn man den richtigen Zeitpunkt wählt.

Nach einiger Diskussion fiel mir dann sogar ein, wie sich der derzeit illegale Status einigermaßen geschmeidig beenden lässt, so dass jedenfalls künftig kein weiterer Schaden ensteht.

Was passiert, liegt in der Hand des Mandanten. Oder des Gewissens, das ihn zu treiben scheint.

(Der Hinweis eines Verteidigers, dass man sich nicht selbst anzeigen muss und keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht, ist keine Strafvereitelung.)