Weitere Pannen im Fall Mannichl
… aber wehe ein 15-jähriges Kind hat A.C.A.B. auf seinem T-Shirt stehen
Verfassungsschutz NRW: Comics belehren Kids
Die hessische Steuerfahnder-Affäre
Der gegnerische Anwalt scheint freundliche Richterinnen nicht zu mögen. Jedenfalls schaffte er es tatsächlich, eine Amtsrichterin wegen Befangenheit abzulehnen, weil sie – lächelte. Ich zitiere aus einem Schriftsatz des Anwalts:
Durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts F. ist glaubhaft gemacht, dass die Richterin in bestimmten Situationen lächelte. Dieses Lächeln rührte nach dem Eindruck Rechtsanwalt F. nicht daher, dass die Richterin eine entspannte Atmosphäre schaffen wollte. … Auf dieses Verhalten, welches eine fehlende Objektivität deutlich zum Ausdruck kommen lässt…
Hierauf das Amtsgericht:
Entscheidend ist, ob ein Prozesbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Lächeln allein kann vielfache Ursache haben. Auch in der Situation der Beweisaufnahme stellen natürliche, nicht überzogene Reaktionen der Beteiligten – auch der Richterin – keinen Ablehnungsgrund dar.
Damit nicht genug. Der gegnerische Anwalt legte Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Begründung umfasst einen Satz. Dass die entscheidende Richterin dabei gelächelt hat, kann nur vermutet werden.
Die Zahl der Ausrufezeichen ist ein wichtiges Indiz für die Qualität von Anwaltsschreiben. Viele Ausrufezeichen sind immer gut – für den Gegner, den Empfänger des Schreibens.
In einer eher kurzen Abmahnung, die der Kollege Thomas Stadler nun von einem Frankfurter Abmahnanwalt im Dienste der Branchengröße DigiProtect wegen kritischer Äußerungen erhalten hat, zähle ich auf die Schnelle durchaus anwaltsunübliche vier Ausrufezeichen.
Wobei anzumerken ist, dass der verfassende Kollege die Angewohnheit zu haben scheint, immer zwei Ausrufezeichen hintereinander zu setzen. Ziemlich peinlich, aber gerade deswegen fast ein noch besseres Zeichen!!
Ansonsten markige Worte, aber nicht sonderlich viel dahinter. Da soll dem Kollegen Stadler doch tatsächlich die Äußerung untersagt werden, der Abmahnanwalt fordere für seine Mandantin Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auf diese Idee könnte man schon deshalb kommen, weil in den Abmahnschreiben, welche der betreffende Anwalt tausendfach verschickt, sogar entsprechende Rechnungen aufgestellt werden. Diese Rechnungen enden mit Beträgen, die fast noch mehr Angst machen als Ansammlungen von Ausrufezeichen.
Falsch, rufen die Anwälte des Abmahnanwaltes. Diese Gebühren würden nicht geltend gemacht, sondern nur für den Fall in Aussicht gstellt, dass es zu einem Prozess komme. Das darf man wohl dann wirklich als „Breaking News“ verstehen: Obwohl in den Schreiben schon mal markige Rechnungen aufgemacht werden, sind diese irrelevant und müssen demgemäß nicht beachtet werden. Gute Nachrichten für alle Abgemahnten…
Dumm nur, dass Anwaltsgebühren entweder angefallen sind. Oder nicht. Auf die Frage, ob diese auch gerichtlich geltend gemacht werden, kommt es nicht an. Jedenfalls entstehen Anwaltsgebühren nicht erst in dem Augenblick, in dem sie eingeklagt werden. Eingeklagt werden können, zumindest wenn man Wert auf einen Prozesserfolg legt, allenfalls schon entstandene Anwaltsgebühren.
Auch ist es die Frage, woraus sich die zu erstattenden Anwaltskosten denn sonst ergeben sollen, wenn nicht aus dem Vergütungsgesetz. Wie in jedem rechtlichen Bereich ist auch der Abgemahnte allenfalls verpflichtet, Anwaltsgebühren nach dem Gesetz zu erstatten. Andere Berechnungsgrundlagen, etwa Gebührenvereinbarungen mit dem Abmahner, sind für ihn jedenfalls unverbindlich.
Bemerkenswert überdies, dass in der Abmahnung das geleakte Fax des Frankfurter Anwalts, welches die Diskussion ins Rollen brachte, nicht als falsch bezeichnet wird. Ebenso wenig wird dem Kollegen Stadler ernsthaft vorgeworfen, dass er das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte unzutreffend darstellt. Lediglich die juristische Wertung, mit dem Modell könne versuchter oder vollendeter Betrug einhergehen, soll der Kollege künftig nicht nur unterlassen, sondern auch widerrufen. Wenn das nicht mal ein bisschen zu viel verlangt ist.
Thomas Stadler wird sich nicht von den Drohgebärden einschüchtern lassen:
Ich habe dem von Dr. K. beauftragten Rechtsanwalt mittlerweile geschrieben und … ihn … wissen lassen, dass ich mich gegen die Unterlassungs- und Widerrufsforderung zur Wehr setzen werde, notfalls auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs.
Den Streitwert gibt der Anwalt übrigens mit stolzen 250.000,00 Euro an. Er sieht sich nämlich nicht nur ungerecht dargestellt, sondern auch gleich seinen Kredit gefährdet. Wobei ich mich allerdings – aber selbstverständlich nur scherzhaft – frage, ob Filesharing-Abmahnanwälte nicht schon längst ohne fremdes Zutun jeden Kredit verspielt haben.
Früher zum Thema:
– Abmahnanwälte verraten sich selbst
– DigiProtect sagt, wie es ist
Nachtrag: Abmahnanwälte erwirken einstweilige Verfügung gegen Kanzlei Wilde & Beuger
Nachricht der Staatsanwaltschaft:
Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Der Beschuldigte hat in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.
Geschädigte wollen natürlich, dass der Beschuldigte wegen der ihnen zugefügten Tat verurteilt wird. Schon nachvollziehbar, dass sich da so mancher von der Staatsanwaltschaft abschätzig behandelt fühlt und stinkesauer ist.
Juristisch ist die Entscheidung natürlich völlig korrekt. Und überdies sachgerecht. Sonst hätte ich die Einstellung ja auch nicht in einem freundlichen Telefonat mit dem Staatsanwalt angeregt.
Ein Berliner Rechtsanwalt wirbt mit einem Leichenwagen für seine Dienste, berichtet der Tagesspiegel.
Der Jurist ist vornehmlich auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Deshalb soll er seine Karosse vorwiegend an Friedhofseingängen parken. In den Fenstern des Autos hängen keine speckigen Gardinen, sondern Plakate mit der Aufschrift „Erbfall – was tun?“
Ich habe dazu keine Meinung. Mit diesem PR-Kram kenne ich mich nicht aus.
Selbst Beamten kommt Beamtendeutsch mitunter fremd vor. Sie bekommen zwar fast täglich Gesetze, Erlasse und Verfügungen auf den Tisch, die sich wie Kauderwelsch lesen. Aber es geht immer noch einen Tick besser. Ein Beispiel hat jetzt Paul Kemen, der Sprecher der Aachener Polizei, öffentlich gemacht.
In einer offiziellen Verfügung, die er auf dem Tisch hatte, heißt es gleich zu Beginn: „Die Bezüge zu a), b) und c) liegen vor. Die Bezüge zu d) und e) werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und Auswertung zur Information, weiteren Veranlassung sowie zur Vervollständigung der Aktenlage übersandt.
Aufgrund der Aufhebung der Bezugsverfügung zu b) wird hiermit auch die Bezugsverfügung zu c) aufgehoben.“
Letztlich ist Kemen dem Verfasser der Verfügung dankbar: „Er hat bei der Vielzahl der Bezüge nicht sämtliche Buchstaben des Alphabetes benutzt.“ (pbd)
Wann besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Unter anderem dann, „wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“.
Bei meiner Mandantin hatte ich eigentlich wenig Zweifel, dass sie sich nicht selbst verteidigen kann. Sie hat bisher ein schwieriges Leben geführt, steht unter umfassender Betreuung. Sie ist, so ihr Arzt, geschäftsunfähig und nicht einmal in der Lage, ohne ständige Fürsorge ihren Alltag zu gestalten. „Frau J.“, heißt es überdies in einem Gutachten für den Betreuungsrichter, „ist nicht in der Lage, sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen.“
Aber der Strafrichter, dem ich die Dokumente vorgelegt und die wesentlichen Umstände schriftlich erläutert habe, sieht keine Notwendigkeit für einen Pflichtverteidiger. Seinen Beschluss versieht er in diesem Punkt mit einem Textbaustein:
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.
Begründung? Kein einziges Wort.
Amen.
Briefkopf eines Kollegen:
20 Jahre Berufserfahrung Arbeits-, Verkehrs- & Strafrecht
Warte nur noch auf dem Hinweis „DLG-prämiert“.
Vor einiger Zeit hatte ich auf eine beachtenswerte Pressemittelung des Oberlandesgerichts Köln hingewiesen. Deren Überschrift lautete:
07.07.2009 – 2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinricht B.
Ein Leser des law blog hat wegen der Formulierung „NS-Scherge“ und der damit aus seiner Sicht verbundenen Vorverurteilung gegen den Pressedezernenten des Oberlandesgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Hier die Antwort des Gerichtspräsidenten:
… Der Pressedezernent des Oberlandesgerichts hat zu Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde Stellung genommen und ausgeführt, er sei als Pressesprecher bisweilen bemüht, auch eine griffigere Formulierung zu suchen, um nicht immer von Angeklagtem sprechen oder schreiben zu müssen.
Der Angeklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen sei in der deutschen Presse seit über zwei Jahren als „NS-Scherge“ oder mit vergleichbaren Formulierungen bezeichnet worden, nachdem er im Jahr 1949 in
Amsterdam wegen derselben – ihm nunmehr in dem Verfahren vor dem
Landgericht Aachen vorgeworfenen – Taten wegen dreifachen Mordes in
Abwesenheit rechtskräftig verurteilt worden war.Selbstverständlich sei der Angeklagte deswegen in Deutschland noch nicht bestraft worden, so dass hier auch die Unschuldsvermutung für ihn gelte. Deshalb habe er, der Pressedezernent, die von ihm gewählte Formulierung als Überschrift (Schlagzeile) für gerechtfertigt gehalten. Er nehme den Hinweis aus Ihrer Eingabe aber sehr ernst.
Ich teile Ihre Auffassung, dass die Justizverwaltung dazu aufgerufen ist, bei der Pressearbeit über laufende Gerichtsverfahren den Anschein jeglicher Vorverurteilung zu vermeiden, so dass es besser gewesen ware, wenn die von Ihnen beanstandete Formulierung nicht verwendet worden wäre.
Der Pressedezernent des Oberlandesgerichts ist ein sehr gewissenhaft, ernsthaft und umsichtig arbeitender Richter, der sehr darauf bedacht ist, im Umgang mit den Medien die Neutralität und Unvoreingenommenheit der Gerichte herauszustellen. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen.
Kostenentscheidung:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Im Umfange der Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Ich hoffe, der Rechtspfleger stimmt meinem weitem „Verfahrensbegriff“ zu. Immerhin geht die Geschichte jetzt schon in die x-te Runde – Landgericht, Revision, Landgericht, Revision. Ich habe die Kosten aufgrund dieser Entscheidung nun ganz neu aufgedröselt, beim Vorverfahren und dem ersten von etlichen Verhandlungstagen beginnend.
Hiervon dann ein Fünftel, da kommt doch ganz schön was zusammen. Zumindest eine angemessene Entschädigung für kreuz und quer durch die Akte blättern.
Richtig kompliziert wird es aber vermutlich, wenn auch die neue Revision erfolgreich ist…
Folgende Justizbehörden in Gießen haben eine gemeinsame Telefonzentrale:
– Landgericht Gießen
– Amtsgericht Gießen
– Staatsanwaltschaft Gießen
– Verwaltungsgericht Gießen
Wenn man zwischen 12.30 und 13.30 Uhr die zentrale Rufnummer 0641 9340 anruft, geht lediglich der Anrufbeantworter dran und teilt mit, „während der Mittagspause“ sei die Telefonzentrale nicht besetzt.
Mit anderen Worten: Praktisch die gesamte Gießener Justiz ist Tag für Tag während einer geschlagenen Stunde nicht erreichbar, sofern man keine Durchwahl hat. Und das, obwohl Richter und Staatsanwälte ohnehin nicht, aber auch die Mitarbeiter auf den Geschäftsstellen sicherlich nicht verpflichtet sind, auch zwischen 12.30 und 13.30 Uhr ihre Mittagspause zu nehmen.
Bei kleineren Amtsgerichten erlebt man das ja schon mal. Aber dass sich gleich vier große Justizeinrichtungen unerreichbar machen, ist schon eine starke Leistung.
Brief eines inhaftierten (Neu-)Mandanten:
Die Beamten hier in der JVA haben sich echt Mühe gemacht, Ihre Kanzlei ausfindig zu machen, da ich hier ja auch nichts habe und Adressen nicht auswendig wusste.
Frau O. kommt aus Afrika. Sie hat einen gültigen Pass. Und ein Visum, das ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Der Bundespolizist am Flughafen wittert trotzdem Ungemach und setzt Frau O. fest. Er schöpft den Verdacht, dass Frau O. nicht nur auf zwei Wochen zu Besuch kommt, sondern andere Zwecke verfolgt. In diesem Fall kann die Bundespolizei tatsächlich die Einreise versagen (§ 15 Aufenthaltsgesetz).
Woher der Verdacht kommt und ob er im Sinne des Gesetzes „begründet“ ist, darüber will ich jetzt nicht spekulieren. Ziemlich geärgert hat mich allerdings, wie versucht wird, möglichst einen Anwalt aus dem Spiel zu lassen.
Das fing natürlich mit dem üblichen Spielchen an, wonach ich eine schriftliche Vollmacht vorlegen soll. Ich wies darauf hin, dass eine Vollmacht keineswegs nur schriftlich wirksam ist, sondern mich die Betroffene auch mündlich beauftragen kann. Ich habe dann mit ihr telefonieren dürfen und sie hat – welch Wunder – sich natürlich gefreut, dass ihr ein Anwalt helfen wird. Allerdings spricht sie nicht sonderlich gut Englisch, so dass die Verständigung nicht einfach war.
Das änderte aber nichts daran, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt wurde. Ich habe also einen Vollmachtstext gefaxt. Allerdings, wohl zur Überraschung bei der Bundespolizei, mit einem ziemlich ausführlichen Begleitschreiben, in dem ich schon zu den Umständen Stellung nahm und Tatsachen sowie Zeugen (mit Handynummern) benannte, die für einen reinen Besuchsaufenthalt sprechen.
Am Einreisezweck hatten ja nicht mal die Behörden Zweifel, welche am Visum beteiligt waren. Die Ausländerbehörde hat den Einlader in seiner Heimatstadt gründlich unter die Lupe genommen. Überdies hat die deutsche Botschaft im Heimatland von Frau O. recherchiert und das Visum erteilt. Die deutschen Auslandsvertretungen stehen in letzter Zeit sicher nicht mehr im Ruf, Visa leichtfertig zu erteilen.
Fünf Minuten nach Übersendung des Faxes ruft mich der Bundespolizist an und erklärt jovial, meine Mandantin wolle die Vollmacht nicht unterschreiben. Wörtlich: „Ich habe extra noch zwei Kollegen hinzugezogen als Zeugen. Die können bestätigen, die Frau will die Vollmacht nicht unterschreiben.“
Da fällt mir nur noch wenig ein. Die Bundespolizei nimmt eine arglose Reisende nach einem stundenlangen Flug fest. Dann bauen sich nach weiteren Stunden Wartezeit drei Uniformierte vor ihr auf und bitten sie, doch mal kurz ein Papier zu unterschreiben, dessen Inhalt (in deutsch und englisch) sie wahrscheinlich nicht komplett versteht.
Wie, so habe ich den Bundespolizisten gefragt, würde er sich in so einer Situation im Ausland verhalten? Er hat nicht drauf geantwortet. Ich wäre jedenfalls auch sehr weit davon entfernt, etwas zu unterzeichnen.
Mein Schreiben wird der Beamte, das habe ich ihm deutlich gesagt, völlig unabhängig von der Frage zur Kenntnis nehmen müssen, ob ich „schriftlich“ bevollmächtigt bin oder nicht. Wenn er die belastenden Umstände sieht, wird er sich den entlastenden nicht verschließen dürfen. Egal, von wem sie vorgebracht werden. Für den Fall, dass er das Schreiben ignoriert, habe ihm ausdrücklich ein Telefonat mit seinem Behördenleiter und, sofern dann noch nötig, eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Aussicht gestellt. Mache ich selten, aber hier ging es wohl nicht anders.
Dumm: Heute hat das zuständige Gericht zu. Morgen wird dann ein Kollege vor Ort übernehmen und schauen, was zu machen ist. Dass die betreffende Dienststelle gerne nach Kräften Anwälte aus dem Spiel lässt, hat mir der Anwalt vorhin schon am Telefon bestätigt. Mit solchen Dingen habe er täglich zu kämpfen. Sein einziger Trost: „Je weniger die in der Hand haben, um so mehr wird geblockt.“
Es gibt also Grund zu verhaltenem Optimismus.