Von Razzien und Osterhasen

Bei einer groß angelegten bundesweiten Aktion haben das Bundeskriminalamt und örtliche Polizeibehörden auch in 12 nordrhein-westfälischen Städten Bordelle und ähnliche Betriebe durchsucht. Ziel des BKA war es, Opfer von Menschenhandel aus Westafrika zu identifizieren und Hinweise auf Menschenhändler zu bekommen.

In Essen wurden unter 100 Frauen eine Nigerianerin des illegalen Aufenthalts verdächtigt, ihre Papiere waren aber in Ordnung. In Aachen wurden 9 Frauen aus Westafrika festgenommen, in Dortmund 5, im Krefelder Eros-Center 3. Nach der Anwerbung im Heimatland, so erklärte BKA-Präsident Jörg Ziercke, werden die Opfer in die Bundesrepublik eingeschleust, mit geeigneten Personaldokumenten versorgt und an Prostitutionsbetriebe vermittelt.

Die bisherigen Ermittlungen, so heißt es, lassen ein bundesweites Netz von westafrikanischen Zuhältern, eingeschleusten Prostituierten, Geldwäschern, Passverleihern, Dokumentenfälschern und Schleusern vermuten, das sich bis in das europäische Ausland erstreckt.

„Menschenhandel ist ein Kriminalitätsphänomen“, erläuterte Ziercke, „bei dem die Täter ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzen und ihre Opfer durch physische und psychische Gewalt gefügig machen. Viele der Opfer scheuen den Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden, so dass zahlreiche Straftaten im Verborgenen bleiben.“ Eine professionelle Opferbetreuung und die enge Zusammenarbeit mit Fachberatungsstellen seien von zentraler Bedeutung. (pbd)

Kommentar

Hurra, wir haben einige schwarze Frauen verhaftet!

Solche Erfolgsmeldungen lassen mich erschaudern.

Sicher, das Problem des Menschenhandels existiert. Es kann keinen Zweifel geben, dass ein guter Teil der bei uns tätigen Prostituierten afrikanischer Herkunft Reise- und Schlepperkosten abzahlen muss. Einher geht meist ein zumindest fragwürdiger ausländerrechtlicher Status.

Aber glaubt das Bundeskriminalamt ernsthaft, dass es mit Riesen-Razzien gegenüber den schwächsten Gliedern in der Kette das Problem auch nur ansatzweise löst? Die verhafteten Frauen wissen nichts Verwertbares über die Hintermänner und, das ist gerade bei afrikanischen Schleuserringen unübersehbar, die mächtigen Hinterfrauen.

Die Prostituierten haben ein, zwei Handynummern. Eine vom Anwalt, der ihnen gegenüber dem Ausländeramt hilft. Aber im übrigen auch nichts weiß. Unter der anderen Telefonnummer melden sich kleine Lichter wie die Frauen selbst, oft Sozialhilfeempfänger, Arbeiter mit Familie, die sich pro Monat 100 Euro dazu verdienen, indem sie sporadisch Nachrichten weitergeben. Oder auch mal Geld mit Western Union nach Afrika senden. Drahtzieher und Absahner, in Mafiakreisen wären das die Capos und Captains, sind noch durch mindestens ein, zwei weitere „Firewalls“ vom eigentlichen Geschehen abgeschottet. Von den großen Bossen wollen wir mal gar nicht reden. Obwohl man vielleicht öfter mit ihnen redet oder sie im Fernsehen sieht, als man sich das vorstellen kann.

Mit der neuen Razzia wird dasselbe Trauerspiel aufgeführt wie bei der Drogenkriminalität. Der kleine Junkie und Gelegenheitsdealer wird von der massierten Ordnungsmacht am Hauptbahnhof drei-, vier Mal im Monat festgenommen, es wird eine Akte angelegt und Manpower ohne Ende investiert – für bequeme Schreibtischarbeit. Am Ende stehen Einstellung, Bewährungsstrafe, die Therapie. Selbst die gelegentlich hochgejubelten großen Drogenfunde beruhen nur auf zufälligen Tipps, weniger auf systematischer Fahndungsarbeit. Aber auch die Kuriere halten nur den Kopf für die da oben hin.

Kann sich jemand an eine Erfolgsmeldung erinnern, dass das BKA oder eine sonstige Polizeibehörde Personen festgenommen hat, die solche kriminellen Strukturen beherrschen und sich die Taschen mit den Profiten vollstopfen? Gibt es nachvollziehbare Hinweise darauf, dass durch echte kriminalistische Arbeit tiefer gegraben wird als bis zur ersten Humusschicht?

Nein, denn richtige Polizeiarbeit ist aufwendig, teuer und sie erfordert einen Einsatz, der über das einmalige um Fünf-Uhr-Aufstehen für Haus- und Wohnungsdurchsuchungen bei den niederen Chargen hinausgeht. Richtige Polizeiarbeit würde insbesondere verdeckte Operationen im großen Stil bedeuten. Leider etwas, worüber sich nicht binnen 24 Stunden in Pressemeldungen strunzen lässt.

Wer dem BKA-Präsidenten glaubt, dass die Festnahme afrikanischer Prostituierter ein nennenswerter Schlag gegen den Menschenhandel ist, freut sich auch auf den Osterhasen.

U.V.

Bloß nicht diskutieren

Die Firma Antassia GmbH betreibt mit top-of-software.de eine der üblichen Abzockseiten. Auf der Suche nach kostenlosen Programmen (z.B. OpenOffice) verwechseln weniger aufmerksame Nutzer das Angebot mit einer üblichen Gratis-Downloadseite. Doch statt kostenloser Software erhalten sie eine zweijährige Mitgliedschaft aufgebrummt, die insgesamt 192,00 € kostet.

Es gibt bereits etliche Urteile, die den Abzockern bestätigen, dass sie keine Ansprüche geltend machen können. Laut den Gerichten kommt selbst dann kein Vertrag zustande, wenn die arglosen Surfer Namen und Adresse eingeben (aktuell zum Beispiel Landgericht Mannheim).

Kein Wunder, dass solche Läden alles daran setzen, die meist schockierten Rechnungsempfänger gehörig unter Druck zu setzen und zu schneller Zahlung zu bewegen. So heißt es bei der Antassia GmbH drohend:

Seit dem 01.01.2008 ist in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten. Der Internetprovider … speichert die IP-Adresse, welche bei der Anmeldung übermittelt wurde. Unter Hinzuziehung des möglichen Anmeldezeitpunktes (siehe Rechnung) ist es den Ermittlungsbehörden möglich, die Adresse des Anschlussinhabers festzustellen. Sollte weiterhin kein Zahlungseingang erfolgen, behalten wir uns gerichtliche Schritte vor.

Klingt heftig, ist aber nur heiße Luft. Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben verwendet werden dürfen. Das Unrecht, dem sich die Abzockerfirmen von zahlungunwilligen Kunden ausgesetzt fühlen, ist schon mal keine Straftat, auf jeden Fall aber keine schwere.

Selbst wenn sich ein Staatsanwalt einer Anzeige der Antassia GmbH annähme (was wenig wahrscheinlich ist), wäre ein Zugriff auf die Vorratsdaten rechtswidrig. Kein Gericht, das sich an die Vorgaben des Verfassungsgerichts hält, würde die Herausgabe der Daten anordnen.

Überdies stünde auch dann nur fest, von welchem Computer aus die „Anmeldung“ erfolgte. Da die meisten Computer aber von mehreren Personen genutzt werden, ist das noch lange kein Beleg dafür, dass sich der vermeintliche Kunde selbst angemeldet hat.

Mit anderen Worten: Firmen wie die Antassia GmbH stoßen Drohungen aus, deren Substanz der Werthaltigkeit ihres Angebotes entspricht.

Entgegen den Empfehlungen mancher Verbraucherzentralen kann ich Betroffenen nur raten, sich gar nicht auf eine Korrespondenz mit diesen Läden einzulassen. Auf sämtliche Einwände, und seien sie noch so begründet, kommen als Antwort nur Textbausteine mit immer denselben Drohungen (Vorratsdaten, Schufa, Gerichtsvollzieher).

Am besten ist es, dieses Gesülze einfach zu ignorieren. Entgegen der beharrlichen wiederholten Ankündigung gerichtlicher Schritte passiert nämlich fast immer – rein gar nichts.

Sollte so eine Abzockerfirma tatsächlich mal einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen, kann man dagegen mit dem dann beiliegenden Formular einfach Widerspruch einlegen. Es wäre dann Sache der Abzocker, den Prozess in Gang zu bringen. Dazu müssten sie ihren Anspruch begründen und das Gericht von der Forderung überzeugen. Was wenig wahrscheinlich ist.

Bis zu einem Gerichtsurteil ist auch keinerlei Raum für Schufa-Einträge. Wobei die Schufa nach meiner Erfahrung solche Buden sofort rauswirft, wenn sie vom Geschäftsmodell erfährt. Auch der Gerichtsvollzieher kann erst kommen, wenn man vom Gericht zur Zahlung verurteilt worden ist. Ohne Urteil ist eine Zwangsvollstreckung nicht zulässig.

Nichtstun ist im Umgang mit Antassia & Co. also nicht der bequemste, sondern auch der beste Weg.

Schneematsch – juristisch eine klare Sache

So ein kleiner Schwupps kann große Wirkung haben. Autofahrer, die Fußgänger oder Radfahrer aus Versehen oder gar absichtlich mit Schneematsch bespritzen, müssen mit rechtlichen Folgen rechnen. Diese können bis zur Strafanzeige reichen. Den an sich harmlosen Fall vergleicht Jaqueline Grünewald vom ADAC-Bezirk Nordrhein in Köln mit dem Spritzer Rotwein aus dem Glas auf die Garderobe des Nachbarn. Das sei juristisch nun mal zumindest fahrlässiges Verhalten. „Der Fahrer haftet für den Schaden!“

Aber wie kommt jemand an den Verursacher? „Wenn das amtliche Kennzeichen bekannt ist“, so rät Grünewald, „bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten.“ Fährt ein Rüpel mehrfach und absichtlich durch den Matsch, könnte es für ihn sogar eng werden. „Das wäre dann ja bewusst und gewollt“, erläutert Susanne Heusgen, Sprecherin der Polizei in Düsseldorf, „wir könnten nach einer Anzeige und einem Strafantrag wegen Verdachts der Sachbeschädigung ermitteln“.

Um Schadensersatz zu erlangen, lässt sich die Haftpflichtversicherung des Gegners einschalten. Diese lässt sich online beim Zentralruf der Versicherer erfragen. Den Halter selbst kann man beim jeweiligen Straßenverkehrsamt herausfinden. Dazu bedarf es eines Antrags, in dem „ein berechtigtes Interesse“ nachgewiesen wird, erklärt Peter Keulertz von der Düsseldorfer Stadtverwaltung. Gegen eine bundeseinheitliche Gebühr von 5,10 Euro werden der Halter und dessen Anschrift genannt.

Aber war es auch der Halter, der den Schaden verursacht hat? „Das muss im Zweifel derjenige beweisen, der das Nachsehen hat“, weiß die ADAC-Sprecherin.

Aller Ärger und sämtliche Mühen blieben erspart, wenn sich alle an die Grundregel der Straßenverkehrsordnung hielten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Weiter: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (pbd)

Kernsanierung

Kurze Mitteilung aus dem Maschinenraum:

lawblog.de läuft gut fünf Jahren in dieser WordPress-Instanz. Während zwischendurch zweimal die Hardware getauscht wurde, sind Teile der Software doch in einer eher gewachsenen Struktur.

In den nächsten acht Wochen wird es daher diverse Umbaumaßnahmen geben, durch die sich die Seite mehrfach eigenartig verhalten könnte, oder auch vorübergehend nicht erreichbar ist. Sollte es für Besucher hier andauernde Probleme mit der Erreichbarkeit oder ähnliches geben, bin ich für Feedback per Mail (fh-lawblogbaustelle@fholzhauer.de) dankbar.

Weiterlesen

Nie gehört: Zinsen im Vergleich

Über Vergleiche kann man ja immer reden. Auch über jenen, den das Landgericht in einer komplizierten Angelegenheit vorgeschlagen hat. (Schon allein deswegen, weil wir zu 85 % „gewinnen“ würden.)

Was mich aber am Vorschlag des Gerichts stört, ist die Verzinsung der Vergleichssumme. Meine Mandantin soll auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit April 2008 zahlen. Da wir über sechsstellige Summen reden, käme allein an Zinsen ein stattlicher Betrag zustande.

Problem ist nur, dass Zinsklauseln in Vergleichen so unüblich sind wie wohlschmeckende Frikadellen in der Gerichtskantine. Ich kann mich nicht daran erinnern, jemals einen Vergleich geschlossen zu haben, in dem auf die Vergleichssumme Zinsen anfielen.

Im Zweifel werde ich der mir bislang unbekannten, vermutlich also eher jungen Richterin vorschlagen, sich wegen dieses Punktes mal mit einer in Ehren ergrauten, erfahrenen Landgerichtsperson zu beraten. Von denen trifft man ja immer genug in der Kantine. Ich bin sicher, dort wird meine Meinung bestätigt. Über Zinsen in Vergleichen, nicht unbedingt zu den Frikadellen.

Gespräche sind erforderlich

Der Ermittlungsrichter hat gegen meinen Mandanten einen Haftbefehl erlassen. Obwohl ich von auswärts komme, hat mich der Richter ohne Diskussion als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das entspricht zwar der neuen Rechtslage, wonach es auf den Wunsch des Beschuldigten und sein Vertrauensverhältnis zum Anwalt ankommt und nicht mehr auf die Zahl der Kilometer zwischen Kanzleisitz und Gericht. Es ist aber schön zu erleben, dass dies nun auch akzeptiert wird. Was ich jedoch besonders freundlich finde, ist folgender Zusatz im Beiordnungsbeschluss:

Es wird festgestellt, dass Informationsgespräche des Verteidigers in der Vollzugsanstalt einschließlich der damit verbundenen Fahrten zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sind.

Das Gefängnis ist ein paar hundert Kilometer weg. So muss ich mir jetzt jedenfalls keine Sorgen mehr machen, dass ein übereifriger Kostenbeamter die demnächst anfallenden Reisekosten als überflüssig ansieht, sie streicht und damit wieder ein Beschwerdeverfahren provoziert.

law blog keine Marke (mehr)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach einem ziemlich langwierigen Verfahren die Wortmarke law blog auf Antrag einer Pforzheimer Anwaltskanzlei gelöscht. Die zuständigen Damen und Herren von der Markenabteilung sind der Meinung, law blog habe im Jahr 2005 die notwendige Unterscheidungskraft gefehlt.

Ich überlege gemeinsam mit meinem Anwalt, ob wir Beschwerde einlegen.

(DPMA, Beschluss vom 26. Januar 2010, AZ 30524784 – S 157/08 Lösch)

Drei Hauptsätze

Durchsuchungsbeschlüsse müssen eine Begründung enthalten. Unter anderem ist (zumindest knapp) anzugeben, worauf sich der Tatverdacht stützt. Dabei müssen Tatsachen genannt werden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ausfüllen. Außerdem wäre es schön zu sagen, welche Beweismittel es für den Sachverhalt gibt. Also: Wer hat was wann wo gemacht und woher wissen wir das?

Ein südhessischer Amtsrichter erfüllt diese Aufgabe, für die er bezahlt wird, wie folgt:

Gründe:

Der Beschuldigte ist des Computerbetrugs verdächtig.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß § 263a StGB.

Der Tatverdacht beruht auf polizeilichen Ermittlungen.

Das ist die komplette Begründung, im Original und ungekürzt. Drei Hauptsätze, keine einzige Tatsache. Ich frage mich, ob keine Begründung nicht sogar weniger peinlich wäre.

Europaweeeeeeit

An einem Verkehrsunfall ist ein niederländisches Fahrzeug beteiligt. Laut Unfallbericht ist der Wagen bei der Allianz Nederland versichert. Die Abwicklung deren Schadensfälle in Deutschland übernimmt, wenig überraschend, die Allianz Versicherungs-AG in Berlin.

Die Berliner Filiale der deutschen Allianz teilte mir auf mein Anspruchsschreiben mit, man habe die erforderlichen Unterlagen angefordert – bei der, so steht es da, „Allianz Suisse-Schweiz-AG“. Ist mir bei Eingang der Antwort ehrlich gesagt nicht aufgefallen. Aber das könnte natürlich erklären, warum ich bislang nichts weiter gehört habe…

Führerschein: Zwei-Jahres-Grenze entfällt

Bei Alkohol, Drogen oder sonstigen Straftaten im Straßenverkehr galt lange Zeit: Wer auf gerichtliche Anordnung zwei Jahre oder mehr auf seine Fahrerlaubnis verzichten musste, kam um eine neue Führerscheinprüfung nicht herum. Das hat sich geändert.

Die zeitliche Obergrenze von zwei Jahren gilt seit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2008 nicht mehr. Vielmehr ordnet die Behörde eine Führerscheinprüfung jetzt immer dann an, wenn sie begründete Zweifel an den Fahrkenntnissen und -fähigkeiten des Bewerbers hat. Somit kommt es nicht mehr auf den zeitlichen Rahmen, sondern auf den Einzelfall an. Auch Betroffene oberhalb der bisherigen Zwei-Jahres-Grenze haben demnach einen Anspruch darauf, dass in ihrem Fall individuell geprüft wird, ob sie eine Führerscheinprüfung machen müssen.

(Ebenfalls zum Thema)

Polizei überfährt Hund – und will Geld dafür

Polizisten aus Bad Oldesloe in Schleswig-Holstein haben in der Silvesternacht auf der Autobahn 1 bei Ahrensburg einen entlaufenen Hund totgefahren. Absichtlich. Nun soll die 65-jährige Halterin des Tieres für den Einsatz 2.557,31 Euro bezahlen, weil bei der Aktion das Einsatzfahrzeug beschädigt wurde.

Die Polizei rechtfertigt das tödliche Manöver. Hund Robby, ein Australian Shepherd, habe eine Stunde lang nicht eingefangen werden können. Die Halterin und Tierschützer fragen nun, warum die Autobahn nicht gesperrt wurde, um den Hund in Ruhe und ohne Gefahren von der Fahrbahn holen zu können. In der Silvesternacht werde die Autobahn kaum befahren, zitiert das Hamburger Abendblatt (Link über Google News, sonst Bezahlcontent) einen Tierschützer.

Mit Bierfilzen gegen K.O.-Tropfen

Der junge Schnösel lehnt lässig an der Theke. Er gibt sich sicher: „Die Kleine da, die Rothaarige, die mit den Locken, die verbringt heute die Nacht mit mir!“ Obwohl er weiss, welche finstere Wirkung seine nächste Geste haben wird, lächelt er lüstern: „Wir haben unseren Spaß, und sie wird sich an nichts erinnern.“

Der Schauspieler Lars Lienen hat in der Düsseldorfer Altstadtdiskothek „Oberbayern“ vorgespielt, was hierzulande nicht nur jungen Frauen passiert – sie werden mit Medikamenten oder Gift in Getränken betäubt, dann sexuell genötigt, vergewaltigt oder ausgeraubt.

„Lass dich nicht K.O.-Tropfen“, heißt das warnende Motto, mit dem das nordrhein-westfälische Justizministerium sowie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) ihre Aufklärungskampagne begonnen haben. Die gilt der aktuellen Karnevalszeit, soll die närrischen Tage aber überdauern. Zwar gibt es keine belegbaren Zahlen, aber die gespielte Szene gab und gibt es wahrhaftig – in der Gastronomie, aber auch im privaten Bereich, in Zugwaggons oder beim Picknick auf der Wiese.

Der Stoff, der speziell in Getränke gekippt wird, erklärte Burkhard Madea, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Bonn, ist leicht herzustellen, auf Rezept oder rezeptfrei im Schwarzhandel und per Internet zu bekommen. Die erste Wirkung sei die Ruhigstellung des Opfers. Das habe dann in seiner Bewusslosigkeit an das, was folgt, kaum noch Erinnerungen. „Solche Menschen sind noch ein, zwei Tage lang wie zerschlagen; es kann zu Todesfällen kommen.“

Nicht abzusehen seien die seelischen Schäden. Agnes Zilligen vom „Notruf für vergewaltige Frauen in Aachen“: „Bei uns sind bislang 14 Vorfälle angezeigt worden, nur einmal gelang ein Tatnachweis.“ Sobald die Opfer ihre Vergiftung merken, sollten sie schnellstens zur Polizei und zum Arzt. Die Expertin: „Angst und Scham nützen nur den Tätern.“

Der Stoff lässt sich im Blut nur 24 Stunden nachweisen, weiß Mediziner Madea, im Urin noch etwas länger. Hinter K.O.-Tropfen können sich verschiedene Substanzen verbergen. Nicht immer ist ihr Besitz strafbar. Meist verwendet wird das als „Partydroge“ verbreitete GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure). In der Szene wird es unter Bezeichnungen wie Liquid Ecstasy, Liquid X, Liquid E, Fantasy, Soap oder G-Juice gehandelt.

K.O.-Tropfen sind für eine ahnungslose Person tückisch. Sie sind farb- und geruchlos. Vermischt in einem Getränk kann man sie meistens auch nicht schmecken. Mitunter werden auch zusätzlich müdemachende Tabletten benutzt, die im Zusammenhang mit Alkohol dann besonders stark wirken.

100.000 Bierdeckel werden in den kommende Tagen in der nordrhein-westfälischen Gastronomie verteilt. Mit dem Aufdruck „Lass Dich nicht K.O.-Tropfen“ soll doppelter Nutzen erreicht werden: Das Bewusstsein wird geweckt und gleichzeitig das Getränk vor unbemerktem Einschütten geschützt. Das erlebten gestern auch die „Gäste“ im Oberbayern. Das Mineralwasser wurde stilgerecht im Maßkrug gereicht, der aber war immer mit dem Warnfilz zugedeckt. (pbd)

Zum Schutz vor K.O.-Tropfen rät das Justizministerium NRW:

Offene Getränke nicht unbeaufsichtigt lassen. Getränke bei der Bedienung selbst bestellen und entgegennehmen. Von Unbekannten Getränke nur in verschlossenen Originalflaschen annehmen. Gäste, vor allem Frauen, sollten sich gegenseitig unterstützen, aufeinander achten und ihre Getränke nicht aus den Augen lassen. Vorsicht und Hilfe sind insbesondere nötig, wenn einer Person aus nicht nachvollziehbaren Gründen plötzlich übel wird und Unbekannte sich um sie kümmern oder sie aus dem Raum führen wollen.

Sofort freie Bahn schaffen

Die Straßenverkehrsordnung ist eine Ausnahme. Sie spricht, im Gegensatz zu den meisten anderen Produkten des Gesetzgebers, eine klare Sprache. Zu den Vorrechten von Fahrzeugen, die mit Blaulicht unterwegs sind, sagt § 38:

Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Eine Botschaft, die heute offensichtlich nicht mehr richtig ankommt. Gerade in der Großstadt kümmern Blaulicht und Martinshorn nur noch eine gewissenhafte Minderheit der Autofahrer. Die anderen hören entweder nichts (iPod). Oder denken, die Einsatzkräfte wollen ja doch nur nicht, dass die Pommes Currywurst kalt wird.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung die Rechte und Pflichten der Beteiligten anschaulich zusammengefasst.

Der Fahrer des mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Einsatzfahrzeuges soll – bei gebotener Rücksichtnahme auf bevorrechtigten Verkehr – in die Lage versetzt werden, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen ihm dies ermöglichen. Die Entscheidung, welchen Weg er nimmt, obliegt zunächst allein dem Vorrechtsfahrer, der diese Wahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen hat.

Dabei habe der Einsatzfahrer den Vorrang anderer Fahrzeuge so lange zu beachten, bis er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und ersichtlich freie Bahn schaffen. Ab diesem Moment dürfe er die von ihm gewählte Fahrstrecke in Anspruch nehmen und darauf vertrauen, dass der in Anspruch genommene Weg weiter frei gehalten wird.

Im Ergebnis bedeutet das nicht nur freie Bahn schaffen, sondern auch ab dann stehenbleiben, dem Einsatzfahrzeug jedenfalls aber nicht mehr in die Quere kommen. Das Gericht:

Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, der den Weg frei geräumt hat, darf erst dann wieder seine Position bzw. Fahrweise verändern, wenn er sicher sein kann, dadurch den Einsatzwagen nicht zu behindern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer erst auf dem Mittelstreifen gebremst, wechselte dann aber noch einmal die Spur in Richtung Gegenverkehr, um – so sagte er jedenfalls – dem Einsatzwagen eine bessere Strecke freizumachen. Es kam zum Zusammenstoß, weil der Notarztwagen sowieso über die Gegenspur fahren wollte. Für den Unfall haftet der Autofahrer nach Auffassung des Gerichts schon deswegen, weil nicht er, sondern der Fahrer des Notarztwagens bestimmt, welchen Weg das Auto mit Blaulicht nimmt.

(Urteil vom 20. 3. 2009 – 9 U 187/08; Auch zum Thema)