Alles falsch und doch richtig gemacht

Aus dem Posteingang:

Hallo Herr Vetter,

ich sehe mir gerade den 23C3 Beitrag ‚Sie haben das Recht zu schweigen‘ auf video.google an, und bin nun an der Stelle wo Sie über das kumpelhafte Verhalten der Durchsuchungsbeamten sprechen…

Da beschloss ich, Ihnen von meiner persönliche Erfahrung zu erzählen.

Ja, die 2 Polizisten, welche auf Antrag des Urheberrechtsinhabers eines alten Film-Klassikers, den ich heruntergeladen hatte, meinen Vermieter als Besitzer der Beschuldigten-IP ermittelt hatten, waren sehr freundlich. Mein Vermieter (er diente später als Zeuge) lud nichts aus dem Internet herunter und kam schnell auf mich als WLAN Sub-User seines Anschlusses.

An meiner Tür sagten mir die Polizisten (wohlgemerkt, ich wohne sehr ländlich), es sei eine Sache von wenigen Minuten, auch für meine Wohnung einen Durchsuchungsbefehl zu erwirken, und so ließ ich sie kurzerhand in die Wohnung, nachdem ich den Durchsuchungsbefehl gelesen hatte. Im besagten Beschluss wurde explizit nach einem bestimmten Film gesucht, welchen der Urheberrechtsinhaber mir als Download über eMule ankreidete.

Dieser Film befand sich noch auf meiner Festplatte (sowie weitere Downloads), ich zeigte diesen einem der Polizisten, baute freiwillig die HDD aus und übergab diese den Beamten (mit vollem OS, zum Glück hatte ich noch meine alte HDD beim Umbau aufbewahrt).

Ich unterschrieb aber das Protokoll und widersprach beim Kreuzchen nicht der Durchsuchung. Ich zeigte mich die ganze Zeit (sie waren ja nur hinter diesem einen Film her) geständig und kooperativ, und auf dem Protokoll wurde noch einmal meine Zusammenarbeit erwähnt. Dies war nebenbei meine erste Durchsuchung und ich bin sehr naiv herangegangen. Ich wusste nur, dass ein Zeuge notwendig war, sowie Grund und die zu durchsuchenden Räume im Durchsuchungsbefehl stehen sollten.

Wie die Polizisten es mir versichert hatten, erhielt ich von der Staatsanwaltschaft Post, welche mir die Einstellung des Verfahrens bestätigte, und bezahlte meinen Abmahnungs-Obulus an den Rechtsanwalt des Urheberrechtsinhabers.

Bis auf die Abmahngebühr kam ich nicht nur glimpflich davon (denke ich), sondern diese Begegnung sollte mein Leben entscheidend beinflussen.

Ich kam während der Durchsuchung mit dem IT-ler der beiden Polizisten ins Gespräch, und so erfuhr er, dass ich Informatiker auf Jobsuche war. Er wiederum wusste von einer Firma, die händeringend nach einem Programmierer suchte. Ich bewarb mich, es kam zu einem Vorstellungsgespräch, und nun bin ich seit über 1 1/2 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber.

Meine Verwandten amüsieren sich noch immer köstlich über mein Glück im Unglück.

S.D.

An die Deckung denken

Das Verfahren schleppt sich schon Jahre hin. Es war sogar unterbrochen. Es sollte abgewartet werden, wie ein Strafverfahren ausgeht.

Zur absehbar letzten Verhandlung war heute die bayerische Anwältin angereist, welche den Fall bearbeitet. Sie war sichtlich hochgestimmt und äußerte gleich beim einleitenden Smalltalk mit dem Gericht den Wunsch, mein Mandant möge die sechsstellige Forderung doch anerkennen – ‚damit es nicht noch teurer wird‘.

Ich habe schon am Gesicht der Richterin gesehen, dass die Einschätzung der Anwältin nicht so ganz mit ihren Überlegungen konform geht.

Die Richterin erklärte dann auch freundlich, aber bestimmt:

‚Die Klage ist unbegründet.‘ Mit einem Blick auf die drei Aktenordner, die mittlerweile vollgeschrieben sind, fügte sie an: ‚Ich sehe auch nicht, was jetzt noch Neues vorgetragen werden könnte, das meine Meinung ändert.‘

Eine fundierte Meinung, wie ich anfügen möchte. Die Anwältin ließ sich zwar nichts anmerken. Ich weiß auch nicht, ob sie den Ablauf selbstkritisch analysiert. Für mich war es auf jeden Fall eine gute Erinnerung an den bewährten Grundsatz, im Gerichtssaal auch immer an die Deckung zu denken.

Links 386

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Freispruch für Schuhwerfer von Cambridge

Web 0.0 in China

Schnüffelnde Datenschützer

Arcandor-Rettung: Merkel würde die CDU/CSU um die Ohren fliegen

Handwerker „zerstört auf eigene Kosten unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Honorar das von ihm geschaffene und von seinem Auftraggeber beanstandete Werk“

Tansania: Zauberer töten Albinos für Rituale

Das Aids-ist-kein-Risiko-Banner

Die Initiative vergissaidsnicht.de hat ein wichtiges Anliegen. Sie will verhindern, dass die ansteckende Krankheit HIV von anderen Themen verdrängt wird.

Andererseits frage ich mich jedes Mal, welche Wirkung dieses in vielen Online- und Printmedien veröffentlichte Banner hat:

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In Deutschland infizieren sich also täglich 8 Menschen mit HIV. Meine erste Reaktion war: Habe ich mich verlesen? Nein, da steht 8 Personen.

Die zweite Reaktion: So wenige?

Das sind 240 Menschen in einem Monat, knapp 3.000 im Jahr. Bei 82 Millionen Einwohnern ist das, nüchtern betrachtet, keine besonders alarmierende Zahl. Die Zahl der Toten im Straßenverkehr liegt zum Beispiel höher – bei knapp 4.500. Zehn Mal so viele Menschen sterben nach Angaben des Roten Kreuzes am Alkohol, knapp 25 Mal so viele am Tabakkonsum. Die Zahl der Abhängigen, also der Kranken, liegt bei einem Vielfachen.

Die dritte Reaktion: Die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion scheint im Bereich eines ansehnlichen Lottogewinns angesiedelt. Schon mal dick im Lotto gewonnen?

Ich weiß also im Ergebnis nicht, welche Wirkung das Banner erzielt. Es bringt Aids vielleicht wieder in Erinnerung, aber zum richtigen Handeln animiert es nicht gerade.

Einfach mal nachschauen

Wer im Internet bei einem der zahlreichen Anbieter im In- und Ausland Dopingmittel ordert, geht ein großes Risiko ein. Selbst der Besitz „nicht geringer Mengen“ ist mittlerweile strafbar. Das heißt, die Zeiten des sorglosen Eigengebrauchs sind vorbei.

Was eine nicht geringe Menge ist, regelt eine Verordnung. Die hört auf den schönen Namen DmMV (Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln) und hat in der Sache einen einzigen Paragrafen:

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Abs. 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge.

Die in der Anlage genannten Wirkstoffmengen sind schon ganz ordentlich und werden natürlich nicht ohne weiteres erreicht. So hat einer meiner Mandanten bei einem mittlerweile aufgeflogenen Verkäufer (Pressebericht) zwei Mal jeweils einen bunten Strauß Medikamente bestellt. Jeweils zum Preis von rund 300,00 Euro. Darunter waren auch legale Nahrungsergänzungsmittel. Und zum Beispiel Kamagra Oral Jelly, das zwar auch fit macht, aber nicht für den vom Arzneimittelgesetz gemeinten „Sport“.

Jedenfalls ist anhand der Bestellungen deutlich, dass eine Hausdurchsuchung wegen des Tatvorwurfs „Besitz“ sich nur mühsam am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte messen lasssen. Kein Problem allerdings für die Staatsanwaltschaft München I und den Ermittlungsrichter. Die gingen einfach mal davon aus, dass mein Mandant die Waren nicht nur gekauft, sondern dass er sie auch „gewinnbringend weiterveräußert“ hat.

Aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich dieses Handeltreiben ergeben soll, darüber schweigt der Durchsuchungsbeschluss. Mit keinem einzigen Wort wird erklärt, wieso mein Mandant auch ein Händler sein könnte.

Dabei wäre dies der einzige Punikt gewesen, bei dem nähere Ausführungen offensichtlich erforderlich gewesen wären. Immerhin sprechen Bestellungen über 300,00 Euro nicht unbedingt dafür, dass jemand sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. Zumal zwischen den Bestellungen auch noch mehrere Monate liegen. Also mal wieder reine Spekulation. Die dient nur dazu, beim Beschuldigten „nachzuschauen“.

Das ist dann übrigens auch mit voller Wucht geschehen. Acht Beamte nahmen an dem Einsatz teil, darunter zwei aus dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

Die Schlacht geht zu Ende

Einer meiner ältesten Fälle neigt sich dem Ende zu. Der Insolvenzverwalter einer Bankrott-Bank, mit dem wir uns regelrechte Prozessschlachten geliefert haben, hat den Schlussbericht fertiggestellt. Nach gut zehn Jahren ist ein Ende absehbar.

Erfreulich zu hören, dass die Gläubiger damit rechnen können, rund 70 % ihrer festgestellten Forderungen zu erhalten. Das ist eine ansehnliche Quote, und für meinen Mandanten geht es um viel Geld.

Jetzt muss das Amtsgericht den Bericht prüfen und absegnen. Ein paar Monate wird es also noch dauern. Weihnachten, ahnt der Mandant. Sicher keine schlechte Zeit für ein schönes Sümmchen.

Kein mobiles Internet für Abgeordnete

Die SPD möchte verhindern, dass ihre Abgeordneten unkontrolliert aus Sitzungen twittern und simsen.

Da man offensichtlich nicht an den Erfolg von Bitten oder Verfahrensordnungen glaubt, soll jetzt ernsthaft der Einsatz von „Störsendern“ im Reichstagsgebäude geprüft werden, heißt es bei heise online.

Damit stellen sich unsere Politiker interessanterweise auf die Stufe von Gefangenen. Die Justiz arbeitet ja schon seit Jahren daran, Handys und mobiles Internet aus den Strafanstalten zu verbannen. Dass die Fraktionsspitze ernsthaft meint, ihre Abgeordneten wie Strafgefangene entmündigen und vom mobilen Internet abkoppeln zu können, lässt tief blicken.

Vielleicht wacht der eine oder andere Bundestagsabgeordnete jetzt mal auf. Er dürfte nicht nur auf Twitter Gehör finden.

Im hohen Bogen

Gerade kriege ich einen mittleren Herzkasper, als ich eine frisch reingekommene Ermittlungsakte, wie immer, von hinten nach vorne durchgehe. Auf dem letzten Blatt heißt es:

RA Vetter als Verteidiger des Beschuldigten im System und ggf. in der Haftkontrolle erfassen.

Ich blättere hektisch. Ist mir etwa entgangen, dass mein Mandant in Untersuchungshaft genommen wurde? Das wäre zumindest unangenehm. Wie sich herausstellt, ist das entscheidende Wörtchen im Textbaustein, den ich so noch nicht gesehen habe, das „ggf.“ Gut, jetzt weiß ich es auch…

Mein Mandant soll Gras besessen haben. In der Anzeige lesen wir:

Als die Beamten ca. 20 Meter entfernt vom BES hielten, um auszusteigen und ihn zu kontrollieren, … warf er im hohen Bogen etwas auf den dortigen Parkstreifen zwischen zwei geparkte Pkw. Vom Beamten K. konnte zwischen den geparkten Pkw auf dem Boden ein Klemmverschlusstütchen mit Marihuana aufgefunden werden. Andere Gegenstände lagen dort nicht.

Die Beamten verweisen noch darauf, mein Mandant habe behauptet, sie wollten ihm die Betäubungsmittel „unterjubeln“. Dabei sei er als Betäubungsmittelkonsument doch schon „mehrfach wegen BtM-Delikten auffällig“ geworden.

Den Staatsanwalt hat das alles übrigens nicht sonderlich beeindruckt. Er hat das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Begründung:

Das aufgefundene Betäubungsmittel ist dem bzw. der Beschuldigten nicht hinreichend sicher zuzuordnen.

Dem „bzw.“ entnehme ich, dass der Staatsanwalt auch für solche Fälle einen Textbaustein hat. Somit ist davon auszugehen, dass er eine gesunde Einstellung dazu besitzt, wie man mit geringen Mengen zum Eigenverbrauch und besonders mit nicht eindeutigen Sachverhalten umgeht.

Das verspricht eine angenehme Zusammenarbeit.

Mehr Rechte für Beschuldigte

Der Bundestag hat heute die Strafprozessordnung in einigen wichtigen Punkten geändert. Ich zitiere aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:

Er­wei­ter­te Be­leh­rungs­pflicht

Nach gel­ten­dem Recht muss ein Be­schul­dig­ter nicht be­reits im Mo­ment der Fest­nah­me, son­dern erst zu Be­ginn der Ver­neh­mung des Be­schul­dig­ten über seine Rech­te be­lehrt wer­den. Künf­tig sind fest­ge­nom­me­ne Per­so­nen un­ver­züg­lich und schrift­lich etwa dar­über zu be­leh­ren, dass sie spä­tes­tens am Tag nach der Er­grei­fung einem Rich­ter vor­zu­füh­ren sind, dass sie Zu­gang zu einem Ver­tei­di­ger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aus­sa­ge zu ma­chen. Damit wird si­cher­ge­stellt, dass Be­schul­dig­te so früh wie mög­lich um­fas­send über ihre Rech­te auf­ge­klärt wer­den („Let­ter of rights“).

Prä­zi­sie­rung des Ak­ten­ein­sichts­rechts

Das Ak­ten­ein­sichts­recht für In­haf­tier­te und ihre Ver­tei­di­ger wird ver­bes­sert. Nach dem bis­he­ri­gen Wort­laut des Ge­set­zes kann die Staats­an­walt­schaft die Ein­sicht­nah­me in die Er­mitt­lungs­ak­ten voll­stän­dig ver­wei­gern, wenn da­durch der Un­ter­su­chungs­zweck ge­fähr­det wird. Dies hat die Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten gegen eine Frei­heits­ent­zie­hung er­heb­lich be­schränkt. Künf­tig wird ein ge­setz­lich aus­drück­lich ge­re­gel­ter An­spruch auf Über­las­sung zu­min­dest der­je­ni­gen In­for­ma­tio­nen be­ste­hen, die für die Be­ur­tei­lung der Recht­mä­ßig­keit der In­haf­tie­rung er­for­der­lich sind. Die­ser In­for­ma­ti­ons­an­spruch ist im Re­gel­fall durch Ge­wäh­rung von Ak­ten­ein­sicht zu er­fül­len. Mit die­sen Än­de­run­gen wird auch der Recht­spre­chung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­ho­fes für Men­schen­rech­te Rech­nung ge­tra­gen.

Pflicht­ver­tei­di­ger von Be­ginn der U-​Haft an

Bis­lang war dem U-​Haft­ge­fan­ge­nen ein Pflicht­ver­tei­di­ger zwin­gend erst nach Ab­lauf von drei Mo­na­ten Haft zu be­stel­len. In An­be­tracht des tief­grei­fen­den Grund­rechts­ein­griffs, der mit der In­haf­tie­rung eines bis zur rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung als un­schul­dig gel­ten­den Men­schen ver­bun­den ist, ist es rechts­staat­lich ge­bo­ten, die Bei­ord­nung eines Ver­tei­di­gers auf den Zeit­punkt des Be­ginns der U-​Haft vor­zu­zie­hen. Damit wird si­cher­ge­stellt, dass der Be­schul­dig­te seine Rech­te von An­fang an ef­fek­tiv wahr­neh­men kann. Mit die­ser Än­de­rung wird auch ent­spre­chen­den Emp­feh­lun­gen des Eu­ro­pa­ra­tes ent­spro­chen.

Auf die praktische Umsetzung bin ich gespannt. Vor allem auf die sofortige und schriftliche (!) Belehrung des Beschuldigten über seine Schweigerechte. Ich rechne damit, dass sich die neuen Regeln in beträchtlichen Teilen der Polizei nur langsam rumsprechen und, wenn sie denn angekommen sein sollten, nur widerwillig umgesetzt werden.

Das dürfte Möglichkeiten eröffnen…

Haben wir wunschgemäß

Schreiben an eine Bank:

Sehr geehrte Damen und Herren,

… unsere Mandanten haben Sie bereits darüber informiert, dass Herr J. arbeitslos geworden ist. Von daher ist es unseren Mandanten nicht möglich, die monatlichen Darlehensraten von insgesamt 1.100,00 € aufzubringen. Tatsächlich verfügt die Familie J. derzeit nur über Einnahmen, die knapp die Darlehensrate übersteigen. Da unsere Mandanten und ihr 4-jähriger Sohn von etwas leben müssen, können die Raten derzeit einfach nicht gezahlt werden.

Unsere Mandanten haben bereits bei Ihnen vorgesprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Dennoch wurden die Raten für März, April und Mai 2009 abgebucht. Auch energischer Protest unserer Mandanten stieß bei Ihnen auf taube Ohren.

Wir erklären hiermit nochmals den Widerruf der Einzugsermächtigung.

Da die Abbuchung aufgrund des bereits erfolgten Widerrufes unrechtmäßig war, fordern wir Sie auf, die drei erwähnten Lastschriften wieder dem Konto unserer Mandanten gutzuschreiben.

Vorsorglich machen wir namens und im Auftrag unserer Mandanten auch von deren Recht Gebrauch, die entsprechenden Lastschriften zurückbuchen zu lassen. Wir fordern Sie ausdrücklich auf, die Lastschriften zurückzubuchen. Bekanntermaßen ist hierfür keine Begründung erforderlich. Es spielt auch überhaupt keine Rolle, ob Darlehen und Girokonto bei derselben Bank geführt werden.

Unsere Mandanten werden es nicht akzeptieren, dass Sie eigenmächtig und trotz des erfolgten Widerrufs das Konto belasten. Sollten die Lastschriften nicht bis spätestens 30. Mai 2009 dem Konto wieder gutgeschrieben sein, werden wir unseren Mandanten raten, gerichtlich vorzugehen.

Unseren Mandanten ist bewusst, dass sie eine Darlehensverpflichtung eingegangen sind. Selbstverständlich ist ihnen auch bewusst, dass Sie auf Rückzahlung des Darlehens klagen können. …

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Schreiben der Bank:

… teilen wir Ihnen mit, dass wir wunschgemäß die Raten für März, April und Mai wegen Widerspruchs zurückgegeben haben und die Lastschriftdaten nunmehr gelöscht haben.

An der Reaktion sieht man, wie juristisch als unbedarft eingestufte Kunden erst mal gegen die Wand laufen dürfen. Beim nötigen Druck wird dann aber schnell der Schwanz eingezogen.

Den Mandanten fällt ein Stein vom Herzen. Sie können sich wieder was zu essen kaufen und die Stromrechnung zahlen.