Österreich: Gemeinden verstoßen mit Radarfallen gegen Datenschutz
Schily und Schäuble im Quadrat
Die heimlichen Modelabels der Neonazis
„Sterben muss jeder. Dann kann man diese Menschen auch gleich erlösen.“
Mit diesen Worten spricht sich Strafverteidiger Rolf Bossi im Focus für die Todesstrafe aus. Sie soll nach seinem Wunsch nicht therapierbare Gewalttäter mit einem „sadistisch-perversen Tötungsimpuls“ treffen.
Bossi verdankt seine Erkenntnis einem „spät entdeckten christlichen Glauben“. So einen Vorschlag als Akt der Nächstenliebe zu verkaufen, lässt Bossis alte Qualitäten aufblitzen. Andererseits bergen solche Sprüche die Gefahr, dass die EU-Kommission eine Alters-MPU für Freiberufler verordnet.
Also, wer erlöst uns von Bossi?
Nachdem Skype ohne Ansage mein Konto für kostenpflichtige Gespräche gesperrt hat, meldete sich auf die zweite Nachfrage auch der Kundendienst. Es gebe Fragen zu meiner Kreditkarte. Was das für Fragen sind, erklärte die Mitarbeiterin leider nicht. Sie wollte lediglich die ersten vier sowie die letzten vier Ziffern der Kartennummer wissen, Ablaufdatum und das Land, in dem die ausstellende Bank sitzt.
Ich habe ihr das gemailt und auch noch einen Screenshot des Kontoauszuges mitgeliefert, auf dem der Betrag für Skype abgebucht wurde. Seitdem – null Reaktion; das Konto ist weiter blockiert.
Nun denn, ich habe also bei Skype die automatische Aufladung deaktiviert und mich bei Poivy angemeldet. Die Gesprächskosten sind deeeeeeutlich niedriger. Für einen Zeitraum von 120 Tagen kann man überdies pro Aufladung von zehn Euro in viele Länder ohne weitere Kosten telefonieren, sogar in Mobilfunknetze. Limit sind 300 Minuten pro Woche. Bei den Minimalgebühren spielt Kostenlos-Angebot aber keine so große Rolle.
Gut das Feature, beliebige Telefonnummern registrieren zu lassen. Wenn man über diese Anschlüsse die deutsche Poivy-Festnetznummer anwählt, kann man die Zielrufnummer eingeben wird zu Poivy-Tarifen weiter verbunden. Man muss also nicht am Computer sitzen, sondern kann ganz gemütllich mit dem Festnetztelefon oder übers Handy sprechen.
Klappt tadellos, ich habe es schon mehrfach probiert. Die Gebühren lassen sich mit Lastschrift zahlen. Das bedeutet, wenn was nicht richtig läuft, lässt sich das Geld innerhalb von mindestens sechs Wochen zurückfordern. Gerade vor diesem Hintergrund halten sich die in der Wikipedia etwas einseitig aufgezählten Risiken doch sehr in Grenzen.
Wenn Strafgerichte auf Verurteilungskurs gehen, sind sie mitunter nicht zu bremsen. Auch nicht durch abenteuerlichen Schlussfolgerungen und Verdrehungen. Mit einem krassen Fall der Sprachauslegung musste sich jetzt der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.
Es ging um den Gebrauch des Wortes „Ficken“:
Andere vom Landgericht angewendete Erfahrungssätze beruhen auf unzutreffenden Grundlagen. Das gilt etwa für die Auslegung einer Äußerung des M. gegenüber einem Zellengenossen, wonach die Polizeibeamten ihn bei einer Vernehmung durch Vorhalte von Ermittlungsergebnissen „gefickt“ hätten.
Hierzu führt das Landgericht aus: „‚Gefickt‘, d. h. überführt fühlt sich nur ein Täter, nicht aber ein Unschuldiger“ (UA S. 52). Auch dieser Satz trifft selbst in der vom Landgericht angenommenen Deutung in dieser Allgemeinheit kaum zu; unzutreffend ist aber schon die zugrunde liegende Auslegung, denn der zitierte Begriff dürfte im vorliegenden Zusammenhang in den betroffenen sozialen Kreisen in der Regel im Sinne von „Hereinlegen“, „Betrügen“, „Aufs-Glatteis-Führen“, nicht aber im Sinne von „Überführen“ gebraucht werden.
Auch sonst sprudelt aus dem Urteil vor Lebensweisheiten voller Banalität, die in ihrer Allgemeinheit nicht richtig sind und bei denen es schwer fällt anzunehmen, dass die Strafkammer eines Landgerichts wirklich an sie glaubt:
– „Wenn es um die Aufklärung der Todesumstände eines getöteten Menschen geht, lügt nur derjenige, der als Täter oder Gehilfe etwas zu verbergen hat oder der als so genannter Unbeteiligter ein plausibles Motiv hat, den bzw. die eigentlichen Täter zu decken.“
– Zweifelhaft ist auch die Erwägung, der Angeklagte sei „als so genannter ‚zufälliger Finder‘ der Leiche des Getöteten ein hohes persönliches Risiko eingegangen, wegen der Tötung (…) strafrechtlich
verfolgt zu werden. Ein derart hohes Risiko geht (…) ein bloßer ‚unbeteiligter Zuschauer‘ eines Tötungsverbrechens jedoch nur dann ein, wenn er dafür schwerwiegende besondere Gründe hat, z. B. Verwandtschaft (…)“.– Auch die Annahme, wer einem anderen einen „Denkzettel“ verpassen wolle, tue dies nicht mittels eines Stromstoßes, sondern durch Verprügeln (vgl. UA S. 47), ist kaum geeignet, die Feststellung eines von vornherein gefassten Tötungsplans zu stützen.
– „Jemand, der bei der Aufklärung eines Tötungsverbrechens lügt, kann zwar Täter sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Auch derjenige, der weniger strafrechtlich Relevantes zur Tötung … beigetragen hat, hat ein triftiges Motiv … zu lügen.“
Mit solchen Argumenten wird eine Gefängnisstrafe von neun Jahren gerechtfertigt. Man kann an den Formulierungen des Bundesgerichtshofs spüren, wie hoch der Gruselfaktor gewesen sein muss. Nicht wegen der Tat, sondern vor den eigenen Kollegen, die so ein Urteil in die Welt gesetzt haben.
Für den heutigen Freitag musste mein Patenkind S. 7,3 Kilogramm Bücher und Hefte mitschleppen. Die Basics für ihren Unterrricht. Mit Wasser und dem Pausenbrot wog ihr Tornister acht Kilo.
Bei einem Schulweg von anderthalb Kilometern ist das ganz schön heftig. Nicht nur für eine Quintanerin.
Vielleicht sollten deutsche Schulrektoren öfter mal amerikanische Teeniekomödien gucken. Mit besonderem Augenmerk auf die langen Schulflure, vollgestellt mit Spinden.
Auch Radfahrer riskieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie betrunken auf der Straße unterwegs sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied so im Falle eines Radlers, der mit mehr als 1,6 Promille gestoppt worden war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Auf diese Entscheidung vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 32.07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Mann war stark alkoholisiert auf seinem Fahrrad unterwegs. Eine Polizeikontrolle stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille fest. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin der Führerschein entzogen.
Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und argumentierte, bisher habe der Mann nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei von dem Mann nicht zu fordern, sein Trinkverhalten „stabil“ zu verändern.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille begründe Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe zu klären gehabt, ob nach Trinkverhalten, Vorgeschichte und Persönlichkeitsbild zu befürchten sei, dass der Betroffene auch ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand fahren würde. Der in den Gutachten festgestellte chronisch hohe Alkoholkonsum gehe einher mit der Unfähigkeit, Gefahren im Straßenverkehr realistisch einzuschätzen. Daher sei eine Änderung des Trinkverhaltens die Voraussetzung für die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu fahren.
Die ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Mit dieser Maßnahme wollte die Bundesanwaltschaft erzwingen, dass die verurteilten Terroristen über frühere Taten der RAF aussagen. Der Bundesgerichtshof gab heute den Beschwerden der Betroffenen statt und stellte fest, dass sie ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht haben.
Der Bundesgerichtshof will nicht ausschließen, dass sich Klar, Mohnhaupt und Folkerts bei einer eventuellen Aussage wegen anderer Straftaten belasten müssten, wegen derer sie noch nicht verurteilt sind.
Post vom Bundeszentralamt für Steuern. Mir wird meine lebenslange und 20 Jahre über den Tod hinaus gültige (hurra!) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) zugeteilt.
Eine Musterklage findet sich hier.
Ich verlinke selten auf Videos. Für „Lost in Deutschland“, die neueste Produktion aus dem Haus Blinkenlichten, mache ich gern eine Ausnahme. Man kann schon ahnen, was sich Blinkenlichten-Chef Mario Sixtus unter feinstem Bewegtbildjournalismus vorstellt und wo die Marktlücke ist.
Die Polizei darf Stellenbewerber nicht mit ihren eigenen Karteien überprüfen. Unzulässig ist es insbesondere, das polizeiliche Informationssystem zu Rate zu ziehen um festzustellen, ob gegen den Bewerber ermittelt wurde oder er gar wegen Straftaten verurteilt ist.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab jetzt einem Bewerber für den Polizeidienst recht, der wegen eines eingestellten Ermittlungsverfahrens nicht in die Auswahl genommen wurde. Die polizeilichen Datenbestände dürfen nach Auffassung des Gerichts nur für Polizeiaufgaben genutzt werden. Die Bewertung von Stellenbewerbern gehöre nicht dazu.
Aus dem Aachener Polizeibericht:
Die Polizei hat heute Morgen einen 28-jährigen Mann aus dem Verkehr gezogen, weil er mit bis auf die Knie herunter gelassener Hose durch die Innenstadt spazierte.
Gleich mehrere Anruferinnen hatten sich erschrocken und erbost an die Polizei gewandt. Die Gehrichtung des Mannes war anhand der eingehenden Notrufe in der Polizeileitstelle zweifelsfrei festzustellen. So konnte der Exbitionist ein paar Straßen weiter ohne viel Aufwand angehalten werden. Flüchten erschien zwecklos, da die heruntergelassene Hose eine angestrebte Flucht sehr schnell zunichte gemacht hätte.
Auf die Frage, warum er so durch die Stadt spaziere, kam der Hinweis auf einen technischen Defekt seiner Hosen. So seien sowohl die Gummis der Unterhose als auch der Jogginghose derart ausgeleiert, dass sie herunter rutschten.
Dass dies offensichtlich eine Schutzbehauptung war, zeigte ein Funktionstest mit dem Einverständnis des Überführten. „Dieser ergab, dass sowohl das Gummi der Unterhose als auch der Jogginghose in einem einwandfreien technischen Zustand waren und die Hosen nicht selbstständig hätten rutschen können /müssen!“
Den Mann als Exhibitionisten zu bezeichnen, ist übrigens etwas voreilig. Um sich wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 Srafgesetzbuch strafbar zu machen, bedarf es nicht nur einer Entblößung. Diese muss auch sexuell motiviert sein. Davon steht nichts im Polizeibericht. Wer sich nicht sexuell erregen will, sei es durch seine eigene Handlung oder die Reaktion der Zuschauer, macht sich aber nicht strafbar.
Die Entblößung, um andere zu schockieren oder zu provozieren, ist nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht aus Stuttgart beantwortet die Frage, wann E-Mails veröffentlicht werden dürfen:
Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Frage:
Ich lese Ihren Blog sehr gerne und das auch nicht erst seitdem ich fürs Studium nach Düsseldorf gezogen bin. Um ehrlich zu sein, sah ich sogar mal Ihren Vortrag „Sie haben das Recht zu schweigen“ damals im Internet, ohne bemerkt zu haben, dass der Redner die Person ist, die ich fast täglich im Blog las. Als ich dann letztens noch erfuhr, dass Sie quasi um die Ecke bei meiner damaligen Freundin (Zietenstrasse) wohnen, war das schon sehr verrückt.
Also, ich habe mal eine Frage, für die Sie vielleicht sich nicht in der Zuständigkeit sehen, ich aber dennoch nicht ungefragt lassen möchte, weil ich denke, dass Sie dafür eine Affinität haben könnten: Kennen Sie hier in der Umgebung eine gute Reinigung, die Hemden so schön steif hinbekommt und sie nicht mit dieser Puppe und Luft bügelt, sondern von Hand bügelt oder zumindest mangelt, sodass die Bügelfalten dort sitzen wo sie sollen?
*pause*
Als Anwalt, so dachte ich jetzt, wären Ihnen da vielleicht schon einige bekannt. Ausser die Express Reinigung Katerina, in der Bankstraße hinter Ihnen, ist mir jetzt keine bekannt.
Antwort:
Ich habe Glück, meine Wäsche wird „privat“ gewaschen und gebügelt. Deshalb kenne ich mich mit den Reinigungen in der Gegend nicht so aus. Anzüge, Mäntel, Jacken (und gaaaaaaanz selten meine Robe) bringe ich zum Persil Service an der Nordstraße. Die betreiben aber ein Massengeschäft mit Hemden und werden Ihren hohen Anforderungen eher nicht entsprechen.
Vielleicht wissen Leser mehr…
Ermittlungsrichter sind überlastet, das ist bekannt. Manchmal haben sie aber noch die Kraft zur Gegenwehr. Da schlägt zum Beispiel ein Polizeibeamter vor,
für die Accounts nudegirls17@provider.com und sexy38@provider.de die Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO, die Sicherstellung der zugestellten, das heißt bereits gelesenen Mails nach §§ 94, 98 StPO sowie die Beschlagnahme der noch nicht geöffneten und damit noch nicht zugestellten Mails und der künftig eingehenden Mails … anzuordnen.
Der Staatsanwalt, sicher ebenfalls überlastet, denkt nicht selbst nach und beantragt beim Richter, dieser möge „einen Beschluss gemäß der polizeilichen Anregung“ erlassen.
Da kann selbst ein gütiger Richter nicht Fünfe gerade sein lassen. Denn die Sicherung von E-Mails auf einem externen Server fällt gerade nicht unter die vom Polizisten rausgekramten Vorschriften. §§ 102, 105 StPO regeln die Durchsuchung beim Verdächtigen, nicht aber die Sicherung von E-Mails, die auf einem fremden Server gespeichert sind.
Mit dieser Begründung wies der Richter den Antrag als „unzulässig“ zurück. Aua.
Wenig später kam es dann doch noch zu einem Zugriff auf die E-Mail-Accounts. Der Staatsanwalt hat den Antrag umformuliert und auch die richtigen Paragrafen genannt (100a, 100b StPO).
Verhandlungspausen am Amtsgericht Osnabrück haben ihren eigenen Charme. Die Säle, in denen die Strafrichter und Schöffengerichte tagen, liegen an einem langen Flur. Wenn die Angeklagten sich dort die Beine in den Bauch stehen und warten, dass es anfängt oder weiter geht, bietet sich ihnen dieser Blick nach draußen:
Ich möchte wetten, diese Aussicht hat schon das eine oder andere Geständnis gefördert.