Nichts zu verbergen

Einer meiner Mandanten hatte eine Begegnung mit der Polizei:

Ich stünde nun im Verdacht, ich solle ihm die Wohnung zeigen, wenn ich nichts zu verbergen hätte, anderenfalls käme ich in Untersuchungshaft, bis er einen Durchsuchungsbeschluss hat, damit ich keine Beweise verschwinden lassen kann.

Der Mandant stimmte einer Durchsuchung nicht zu. Richtig. Wenn Polizeibeamte den Beschuldigten bitten, der Durchsuchung zuzustimmen, heißt das: Wir haben nicht genug in der Hand, um einen Richter zu überzeugen. Außerdem gibt es nichts, was eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ rechtfertigt.

Kurz darauf durfte der Mandant nach Hause. Seine Wohnung wurde nicht durchsucht.

Strafrechtliche Relevanz

In einem Zivilprozess geht es um Geld. Sehr viel Geld. Glücklicherweise scheint die Gegenseite keine besonders guten Argumente zu haben. Ihr Anwalt saugt sich unter anderem solche Sätze aus den Fingern:

Wir müssen nicht darauf hinweisen, dass die bisherige Unterdrückung der Originalurkunde durch die Beklagte strafrechtliche Relevanz hat. Die Beklagte scheint sich dieser rechtlichen Problematik durchaus bewusst zu sein, das ergibt sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein der Dienste eines Rechtsanwalts versichert hat, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist.

Ich begrüße etwas. Nämlich den Umstand, dass der Prozessgegner sich der Dienste ausgerechnet dieses Kollegen versichert hat. Eines Anwalts, der offenbar so naiv ist anzunehmen, dass er mit solchen Ausführungen bei drei Berufsrichtern Reaktionen auslösen kann. Und ich rede nicht von allergischen.

Das macht die Sache jedenfalls nicht schwerer für uns.

Was machen eigentlich die Teletubbies?

Wer bis heute nicht wusste, dass der Bundestag eine Kinderkommission hat, ist schon mal einen Punkt schlauer. Dieses Gremium gibt es. Geklärt werden muss allerdings noch, ob in der Kinderkommission echte Abgeordnete tätig sind. Oder vielleicht die Teletubbies, über deren Verbleib man ja recht wenig weiß.

Diese Kinderkommission drängt nun mit Macht ins Vormittagsprogramm / Sommerloch: Sie möchte Überraschungseier verbieten. Diese sind nach ihrer Auffassung gefährlich. „Kinder unterscheiden nicht zwischen Spielzeug und Nahrungsmitteln“, zitiert die Welt die FDP-Politikerin (und Mutter) Miriam Gruß. Konkrete Erkenntnisse, wie viele Kinder schon an Überraschungseiern zu Schaden gekommen sind, konnte die Abgeordnete nach Angaben der Zeitung nicht liefern. Möglicherweise hat sich mal ihr Sohn verschluckt und etwas gehustet, aber danach hat die Zeitung leider nicht gefragt.

Trotzdem ist die Kinderkommission für eine strikte Trennung von Spielzeug und Nahrungsmitteln. Das wäre dann wohl auch das Ende für Gimmicks in Cornflakespackungen und Eisbechern, für Junior- und Wundertüten sowie Spaßkaugummis.

Wirklich? Mit der Begründung „Kinder können nicht unterscheiden“ wird man die Produkte nicht verbieten können. Das Überraschungsei gibt es dann vielleicht erst ab 16 Jahren. Oder gar nur unter dem Ladentisch bzw. per Einschreiben/Eigenhändig nach erfolgreichem Post-Ident. Jedenfalls wird man Erwachsenen das Recht aufs Überraschungsei kaum nehmen können, da vertrauen wir ganz fest auf die Verfassungsrichter in Karlsruhe.

Deshalb muss die Kinderkommission unbedingt daran denken, die Abgabe dieser Produkte an Kinder unter Strafe zu stellen. Am besten führt man auch einen Paragrafen ein, der es ermöglicht, renitenten Eltern, welche die gefährlichen Produkte in die Hände ihrer Sprößlinge kommen lassen, das Sorgerecht zu entziehen.

Genau besehen, muss ich mich bei Tinky-Winky, Dipsy, Laa-Laa und Po entschuldigen. So blöd könnt ihr gar nicht sein.

Bloß nichts notieren

Zeitungsmenschen muss man pflegen, auch im Interese der Mandanten. Über die wird schließlich am nächsten Tag berichtet. Nun saß wieder so einer in der ersten Zuschauerreihe des Gerichtssaals, Spiralblock auf dem Schoß und Kugelschreiber gezückt.

Da noch ein wenig Zeit bis zum Verhandlungsbeginn war und erkundigte mich, für welches Blatt er schreibt. Für gar keins. Er arbeite für ein Unternehmen, das meint, noch Geld von der früheren Firma meines Mandanten zu kriegen.

Nun ja, wenigstens konnte ich den Guten dringend davor warnen, auch nur ein Wort mitzuschreiben. Das dürfe nämlich nur die Presse; normale Zuschauer könnten tierisch Ärger kriegen.

Er hat’s tatsächlich geglaubt und sich kein einziges Wort notiert.

Die dicke Wurst

Ich: Mein Mandant möchte seinen Porsche mitnehmen. Wo ist das Problem?

Porschehändler: Ihr Mandant hat eine dicke Wurst Bargeld dabei.

Ich: Und?

Porschehändler: Wir akzeptieren nur Überweisung oder bankbestätigten Scheck.

Ich: Warum nehmen Sie kein Bargeld?

Porschehändler: Das muss ich Ihnen als Anwalt doch nicht erklären.

Ich: Doch. Bar zahlen ist doch nicht verboten.

Porschehändler: Jetzt stellen Sie sich mal nicht dümmer als Sie sind.

Ich: Ernsthaft, viele meiner Mandanten zahlen bar. Wir schätzen das. Mit Schecks haben wir dagegen schon schlechte Erfahrungen gemacht. Können Sie nicht mal eine Ausnahme machen?

Porschehändler: Nein.

Ich: Dann könnte es aber sein, dass mein Mandant sauer wird. Er wird an Ort und Stelle vom Kaufvertrag zurücktreten, weil Sie ohne rechtlichen Grund die Lieferung verweigern. Ich mache das Fax dann gleich mal fertig.

Porschehändler: Was soll das denn jetzt?

Ich: Also mal ehrlich, ich hätte als Kunde jetzt das Vertrauen in Sie verloren. Aber Sie brauchen sich doch keine Sorgen zu machen. Sie können meinen Mandanten ja ganz einfach an seinem Erstwohnsitz in Südosteuropa verklagen. Außerdem stehen die Leute doch sicher Schlange, um Ihnen den Wagen aus den Händen zu reißen.

Porschehändler: Ich spreche noch mal mit dem Geschäftsführer.

Zehn Minuten später ruft mein Mandant an. Die Freisprecheinrichtung im Cayman funktioniert gut, sogar bei 210.

Unterdrückte Rufnummer

Von Dominik Boecker

Ich war bis gegen 19:30 Uhr im Büro und habe Fristsachen fertig gemacht. Die Kollegen sind ein bisschen früher verschwunden – ich habe mich dann als letzter abgeseilt und im Büro alles dicht gemacht, Fenster zu, Türen abgeschlossen etc. Anschließend war ich mit einem von mir sehr geschätzten Kollegen in Köln unterwegs. Ein paar Minuten vor 21:00 Uhr rief meine Mom an und wir haben den Rest der Woche geplant – übermorgen ein Gerichtstermin, wo wir gemeinsam anwesend sein werden und anschließend geht es zum gemeinsamen Mittagessen.

Hinterher geht’s für mich ins Büro, Schreibtischarbeit verrichten – unter anderem den Entwurf der Stellungnahme in der Sache „law blog“ fertig machen und an den Mandanten schicken, damit er Korrektur lesen und ggf. Ergänzungen vorschlagen kann – und meine Eltern machen sich währenddessen einen hoffentlich schönen und geruhsamen Tag in Köln, bevor wir Abends gemeinsam Essen gehen werden.

So weit, so normal und ruhig.

Um 22:27 Uhr ging mein Mobiltelefon – eine unterdrückte Nummer. Unterdrückte Nummern auf dem Mobile verheißen im Regelfall nichts Gutes – normalerweise irgendein dringender Kram, der ganz kurzfristig – am besten bis zum Morgen – erledigt werden muß. Also abgewartet, dass die Mailbox dranging. Der Anrufer hat – wider mein erstes Erwarten – eine Nachricht hinterlassen: „Guten Tag, mein Name ist … von der Polizei in Köln. Ich stehe grade in der XY-Strasse auf der Höhe des … und muß Ihnen leider mitteilen, dass in Ihr Fahrzeug K-XX XXX eingebrochen wurde. Bitte rufen Sie unsere Dienstelle an, wenn Sie diese Nachricht abhören. Herzlichen Dank und schönen Abend noch.“

An meinem Auto wurde das kleine Dreiecksfenster auf der Beifahrerseite eingeschlagen (erste Prognose meines Autohändlers: „Das wird so um zweihundert Euro herum kosten“). Es wurden folgende Gegenstände entwendet: Die Halterung meines Navigationsgerätes, ein Adapter für das Navi und das dazugehörige Ladekabel.

Das Navi selbst habe ich vorgestern auf meinem Küchentisch abgelegt. Meine CDs waren noch alle da; ebenso das Radio. Ich meine, dass in meinem Kofferraum drei Sachen gewesen sind: der Verbandkasten mit der orangenen Schutzweste; eine Kopie der Entscheidung des BGH zu „l’ecole des fants“, die ich für einen zwischenzeitlich verstorbenen Mandanten mit einer Idee zu einem Sendeformat kopiert hatte und ein Paar Sportsocken. Wenn noch was fehlt, dann die Socken (aber da bin ich mir nicht ganz sicher; es ist ja eigentlich zu warm).

Jetzt also Abwicklung: Das Auto ist schon in der Werkstatt, Infos gehen grade an die Versicherung und anschließend an die Polizei und dann die Sache abhaken.

Jede Minute mehr ist wohl Verschwendung.

Aufsichtsführend

Mal wieder ein für mich neuer „Titel“, diesmal bei einem Richter am Amtsgericht:

Mit freundlichen Grüßen

Dr. D.
weiterer aufsichtsführender Richter

Das ist ein Richter, der nicht formeller Vetreter des Gerichtspräsidenten oder -direktors ist, aber in der Verwaltung trotzdem was zu sagen hat.

Mit dem Zaunpfahl winken

Wenn ich mich in Filesharing-Fällen bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei melde, darf diese Textpassage nicht fehlen:

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich schon jetzt, Akteneinsichtsgesuche der Anzeigenerstatter abzulehnen. Die Akteneinsicht wäre unzulässig. Zur Begründung verweise ich auf den beigefügten Beschluss des Landgerichts München I vom 12. März 2008 (5 Qs 19/08). Ebenso hat das Landgericht Saarbrücken am 28. Januar 2008 entschieden (5 -3- Qs 349/07).

Sollte entgegen der Rechtslage doch Akteneinsicht gewährt werden, behält sich mein Mandant sämtliche (Amtshaftungs-)Ansprüche gegen das Land vor.

Die Erfolgsquote ist beträchtlich, so viel kann ich sagen.

Wenn man mal die Wahrheit sagt

In Koblenz gibt es raubeinige Staatsanwältinnen. Mit einer hatte ich heute am Landgericht zu tun. Das Gericht hätte nichts gegen eine Einstellung des Verfahrens gehabt. Mein Mandant, der Angeklagte, auch nicht. Er hätte sogar eine Auflage erfüllt, sich das Ganze also was kosten lassen.

Aber die Staatsanwältin verweigerte sich. Ohne jede Begründung, wie man das so kennt. Ich erläuterte dem Gericht eingehend, was in der ersten Instanz, die meinen Mandanten verurteilt hat, schief gelaufen ist. Damals war ich noch nicht Verteidiger. Unter anderem ist ein entlastendes Dokument schlicht und einfach nicht berücksichtigt worden. Wenn dieses Dokument echt ist, das meint nun auch das Landgericht, ist der Tatvorwurf entkräftet.

Jetzt müssen einige kriminaltechnische Untersuchungen erfolgen, insbesondere muss das Dokument richtig lesbar gemacht werden. Es handelt sich leider um eine extrem schlechte Kopie. Allerdings spricht nun rein gar nichts für eine Fälschung, so dass ich guter Dinge bin.

Die Staatsanwältin gefiel sich nach diesem für sie überraschenden Ergebnis darin, eine Diskussion darüber anzufangen, ob der Ehefrau meines Mandanten Zeugenentschädgung zusteht. Dabei legte sie mir dann irgendwelche Worte in den Mund und unterstellte, ich würde meinem Mandanten dabei helfen, das Gericht um ein paar Euro zu betrügen.

Mir blieb dann nur die Anmerkung, dass die Kosten des weiteren Verfahrens ohnehin den Steuerzahler hart treffen werden. Und dass alle Kosten, die ab heute entstehen, der Starrsinnigkeit der Anklagevertreterin geschuldet sind. Das Wort Starrsinnigkeit fasste sie natürlich gleich als Beleidigung auf und bat mich, es zu wiederholen. Habe ich dann auch gerne gemacht.

Vermutlich kriege ich in Kürze einen Anhörungsbogen der Kripo. Wegen Beleidigung zu Lasten der Frau Staatsanwältin. Auf mein freundliches „Auf Wiedersehen“ hat sie jedenfalls nur geschnaubt und weggeguckt.

Schlechtes Benehmen kommt also noch hinzu. Ich bin guter Dinge, wegen beider Punkte den Wahrheitsbeweis antreten zu können.

Freundliche Lügen der Polizei

Ein Mandant berichtet von einem Telefonat mit der Polizei:

Am Telefon habe ich mich zur Sache nicht geäußert. Herr P. hat mich zwar mehrfach darauf hingewiesen, daß alles was ich am Telefon sage, nicht verwertet wird, doch wie schon erwähnt, habe ich keine Aussage zum Vorwurf abgegeben.

Später hätte sich der Polizist an diese Auskunft garantiert nicht erinnert. Sondern beteuert, dass alles, was er über das Gespräch in einem „Aktenvermerk“ festgehalten hat, aus meinem Mandanten rausgesprudelt ist. Und zwar so schnell, dass er ihn noch nicht mal über sein Aussageverweigerungsrecht belehren konnte.

Damit nicht genug:

Interessant ist vielleicht der Hinweis, dass man mir nahelegt den Vorwurf nicht zu bestreiten, da dies keinen Sinn habe.

Tauschbörsen: Kleine Fische dürfen schwimmen

Die Nutzer von Tauschbörsen können aufatmen: Wer sich für lau Sex-Filmchen oder Musik aus dem Internet auf die Festplatte des heimischen PC lädt und damit die Weiterverbreitung dieser Dateien riskiert, wird strafrechtlich nicht mehr automatisch verfolgt. Auf diese Linie haben sich die drei Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen geeinigt.

Auch die Strafanzeigen aus der Porno- und Musikindustrie gegen Tauschbörsen-Teilnehmer stoßen nun bei den Strafverfolgungsbehörden an neue Grenzen. Ein „gewerbliches Ausmaß“ beim Sammeln von Musik-Dateien wird regelmäßig erst unterstellt, wenn mehr als 3.000 Dateien zum Tausch angeboten worden sein sollen. Dabei gilt als rechnerische Schadensgrenze 3.000 Euro; jede Datei wird mit einem Euro angesetzt.

Eine strafbare Überschreitung der „nicht mehr geringfügigen Art“ gibt es bei Sexfilmen erst dann, wenn 100 Streifen oder mehr getauscht werden. Mit diesen neuen Vorgaben dämmen die nordrhein-westfälischen Generalstaatsanwälte eine Flut von zigtausenden Anzeigen aus der Musik- und Pornoindustrie ein. Deren Anwälte hatten bislang für jeden einzelnen Fall Ermittlungen ausgelöst.

Vor fünf Monaten hatte, wie berichtet, die Staatsanwaltschaft Wuppertal erkannt, dass sie missbraucht wurde. Spezielle Firmen beobachten ständig die Tauschbörsen. Und dokumentierten sofort, auf welchem Computer welche Dateien gelandet ist. Die IP-Adressen melden sie dem Hersteller des Schmuddel-Films oder den Musik-Konzernen. Ein Anwalt wird eingeschaltet. Und der behauptet nun, „eine persönliche geistige Schöpfung“ sei verletzt worden. Das sei ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, folgerichtig eine Straftat.

Doch die Strafverfolger in Wuppertal, später auch die in Duisburg begriffen: Es geht gar nicht darum, einen mutmaßlichen Täter zu bestrafen. Die Strafverfolger sollen lediglich ermitteln, wer hinter der IP-Adresse steckt und ihr Ergebnis dem Anwalt mitteilen. Damit der vom vermeintlichen Sünder Schadensersatz fordern und ihn teuer abmahnen kann.

„Wir sollen letztlich nur zivilrechtliche Interessen bedienen“, hieß es bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal, „dabei entstehen dem Staat hohe Kosten“. Hochgerechnet allein für Düsseldorf, Essen und Wuppertal 2.100.000 Euro. Das ist verlorenes Geld, weil die Staatsanwaltschaften es nicht von den Anwälten zurückfordern können.

Die dagegen kassieren pro Abmahnung zwischen 200 und 300 Euro. Ein offenbar einträgliches Geschäft, das auf dem Rücken der Steuerzahler entsteht. Mit diesem Ausmaß geht es zu Ende.

Ein Gutes gibt es auch für Helmut Schoß, den Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal. Er war wegen seiner Verweigerungshaltung angezeigt worden, soll eine Strafvereitelung begangen haben. Das Verfahren gegen ihn wird „in den nächsten Tagen“ eingestellt. Das bestätigte gestern Axel Stahl, der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf, die noch viel Arbeit hat. Gegen nicht folgsame Staatsanwälte hagelte es von Anwälten der Musik- und Pornoindustrie über 200 Beschwerden. Die werden nun alle abgewiesen. (pbd)

E-Mail-Disclaimer sorgt für Niederlage vor Gericht

Unser Mandant stritt mit einem Telekommunikationsunternehmen. Die Firma quälte ihn mit unerbetener Werbung. Vor dem Amtsgericht veklagt, ließ sie sich schließlich dazu herab, Auskunft über die Daten zu geben, die über unseren Mandanten gespeichert sind.

Die Auskunft gab der Anwalt des Unternehmens, und zwar per E-Mail. Der Streit drehte sich dann noch um die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte stellte sich, kurz gefasst, auf den Standpunkt, sie habe die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Deshalb müsse der Kläger die Kosten tragen.

Dies sieht das Landgericht Düsseldorf anders. Und zwar mit einer bemerkenswerten Begründung:

… Der E-Mail des Beklagtenvertreters vom 27. November 2007 selbst ist zu entnehmen, dass die in dieser E-Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich ist. Darauf wird in der E-Mail ausdrücklich hingewiesen. Gehen aber die Vertreter der Beklagten selbst davon aus, dass diese in der E-Mail enthaltenen Informationen nicht rechtsverbindlich sind, so ist diese auch nicht geeignet, den Auskunftsanspruch zu erfüllen.

Vielleicht ist dies der erste Fall sein, in dem jemand einen Rechtsstreit wegen eines dämlichen Disclaimers verliert. Der Anwalt hatte nämlich unter seine „Auskunft“ und die „freundlichen Grüße“ nicht nur seine Signatur gesetzt. Sondern er verwendete noch folgende Klausel:

Aus Rechts- und Sicherheitsgründen ist die in dieser Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich. Eine rechtsverbindliche Bestätigung reichen wir Ihnen gerne auf Anforderung nach.

Jetzt wird er seiner Mandantin einiges erklären müssen.

(LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2008, 21 T 39/08)