„Abgesprochene Sanierung“

Für die Mieter einer Kölner Wohnung war es ein Albtraum. Als sie nach Hause kamen, waren Dach und Wände eingerissen – die Vermieterin spricht dagegen von einer „abgesprochenen Sanierung“. Das Amtsgericht Köln positioniert sich pro Mieter und erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Vermieterin, eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, muss die Wohnung nun wieder herstellen und den Mietern übergeben. Dem Einwand der Vermieterin, die Sanierung sei abgesprochen gewesen, konnte der Richter nicht viel abgewinnen. Fakt war nämlich, dass die Handwerker einfach in die abgeschlossene Wohnung eindrangen. Wenn jemand aber seine Wohnung abschließen, gab der Richter zu bedenken, tue er damit kund, dass er nicht möchte, dass jemand reingeht. Somit dürfte es sich bei der Aktion der Vermieterin um „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 BGB) gehandelt haben.

Weitere Einzelheiten berichtet die Rheinische Post.

Tattoos ja, nur nicht im Gesicht

In Schleswig-Holstein können Tattoo-Studios darauf hoffen, entgegen der derzeit gültigen Regelung wieder arbeiten zu können. Das Verwaltungsgericht Schleswig erließ zu Gunsten eines Tattoo-Artisten eine einstweilige Verfügung und erlaubt ihm den Geschäftsbetrieb – unter einer Bedingung.

Nach der Entscheidung darf zwar tätowiert werden, aber nicht im Gesichtsbereich. Wird dies beachtet, sei das Ansteckungsrisiko vertretbar. Wenn Kosmetikstudios und Nageldesigner wieder aufmachen dürften, verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, Tattoo-Studios weiter geschlossen zu halten (1 B 74/20).

„Jedermann hat das Recht …“

Zu den weitgehend unbekannten Grundrechten gehört Art. 17 GG. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Klingt an sich nach einer Selbstverständlichkeit (im Rechtsstaat), jedoch musste sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht genau mit diesem Grundrecht beschäftigen.

Ein Bürger hatte Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Kreises Rottweil geschickt. Darin protestierte er gegen illegale Waffenexporte und forderte die Empfänger auf, ihre politischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen. Die Anschrift enthielt jeweils den Namen und die Funktonsbezeichnung des Empfängers; gerichtet waren die Briefe „c/o Landratsamt Rottweil“.

Das Landratsamt ist nach dem Gesetz die „Geschäftsstelle“ des Kreistages. Diese schickte dem Kläger jedoch die meisten Briefe zurück, weil sie nach eigenen Angaben grundsätzlich keine Briefe von Einzelpersonen an die Kreisräte weiter leite. Das ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht mit Art. 17 GG vereinbar. Hinzu kam, dass einige Kreisräte doch die Brief erhielten. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht. Denn alle Kreisräte müssten selbst gleichermaßen die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob es sich bei einer Eingabe um eine „Petition“ im Sinne des Art. 17 GG handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes hatte als Vorinstanz die Klage noch komplett abgewiesen (Aktenzeichen 8 C 12.19).

Gericht bestätigt Maskenpflicht in Bayern

Auch aus Bayern gibt es nun eine Entscheidung zur Maskenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil sich die Maskenpflicht voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Ein Bürger hatte sich mit der Begründung gewehrt, die Maske sei nicht erforderlich, es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Anordnung.

Die Richter gehen dagegen davon aus, dass die Maskenpflicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden darf. Die Gesichtsmaske scheine geeignet zu sein, um die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Probleme mit der Rechtmäßigkeit könne es allerdings geben, weil die derzeit geltende Regelung gar keine Ausnahmen zulässt. Diese Frage müsse aber im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin habe im Zweifel der Gesundheitsschutz Vorrang, zumal die Maske ja nicht überall, sondern nur in Geschäften sowie in Bussen und Bahnen getragen werden müsse (Aktenzeichen 20 NE 20.926).

Nachtrag: Ebenso entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Hessen (Aktenzeichen 8 B 1153/20.N)

Blind abbiegen ist nicht erlaubt

Darf man links abbiegen, sozusagen im Blindflug, wenn einen die tiefgehende Abendsonne stark blendet? Ja, meinte die Staatsanwaltschaft Oldenburg. Sie stellte das Verfahren gegen den betreffenden Autofahrer mangels Tatverdachts ein – obwohl dieser beim Abbiegen mit zwei Motorradfahrern zusammengestoßen war, die beide noch am Unfallort verstarben.

Laut Staatsanwaltschaft war der Unfall „unvermeidbar“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Motorradfahrer aus dem Auto einfach nicht sichtbar gewesen waren. Die zuständige Generalstaatsanwatschaft bestätigte die Verfahrenseinstellung. Vom Autofahrer könne nicht verlangt werden, so lange zu warten, bis er nicht mehr geblendet würde – also quasi bis zum Sonnenuntergang.

Weil die Angehörigen der Motorradfahrer sich gegen die Einstellung des Verfahrens wehrten, musste das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden. Die Richter sehen die Sache völlig anders. Man dürfe in so einer Situation nicht einfach „blind“ weiterfahren, ohne eine Gefährdung anderer auszuschließen. Wenn es nicht anders gehe, müsse man so lange warten, bis man wieder richtig sehen kann. Darüber hinaus hätte der Autofahrer auch am Straßenrand warten können, bis sich seine Augen an die Blendung gewöhnt haben.

Die Staatsanwaltschaft muss nun Anklage gegen den Autofahrer erheben (Aktenzeichen 1 W 60/20).

Dankeschön – trotzdem

Um sein Strafverfahren zu beenden, hat mein Mandant nach Absprache mit dem Gericht eine Auflage gezahlt. Einen sehr stattlichen Betrag. Das Geld ging an einen gemeinnützigen Verein. Für den Verein war am Js-Aktenzeichen (Strafsache) und dem Fehlen des Wortes „Spende“ natürlich problemlos erkennbar, dass der Betreffende zwar „freiwillig“ zahlt, aber dennoch kein klassischer Wohltäter ist.

Dennoch hat mir der Verein jetzt eine Mail geschrieben, in welcher er sich für die Zahlung herzlich bedankt – auch wenn sie mit einem Gerichtsverfahren zu tun hat. Eine wirklich nette Geste, wie ich finde.

Gericht billigt Maskenpflicht

Die Maskenpflicht ist hinzunehmen. Zumindest derzeit, so eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Eine Frau hatte gegen die Maskenpflicht geklagt, sie sieht ihre allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.

Das Oberverwaltungsgericht lässt es ausdrücklich offen, ob gerade Behelfsmasken wirklich etwas bringen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich das Infektionsrisiko mindert. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung für Beschaffung und Tragen der Maske eher gering. Jeder habe es auch selbst in der Hand, die Maske nicht zur „Virenschleuder“ werden zu lassen.

Im Eilverfahren überwiege das Allgemeininteresse an der Maskenpflicht. Ob die Anordnung tatsächlich rechtmäßig sei, wäre dann in einem späteren Hauptsacheverfahren zu prüfen (Aktenzeichen 13 MN 119/20).

Sozialamt muss keine Masken zahlen

Hartz-IV-Empfänger können nicht verlangen, dass ihnen Mund-Nase-Schutzmasken oder wenigstens normale „Gesichtsbedeckungen“ bezahlt werden. Ein Leistungsempfänger hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 349 Euro verlangt, um sich Schutzmasken kaufen zu können.

Das Gericht weist darauf hin, die Anti-Corona-Schutzverordnung des Landes verlange in bestimmten Situationen nur das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung. Diese Voraussetzung erfüllen aber auch Alltagsmasken, aber eben auch lediglich ein Schal oder Tuch. Es handele sich also um einen Bestandteil der Kleidung, für den eine Pauschale gezahlt wird. Ein „unabweisbarer Bedarf“, wie ihn das Gesetz fordert, sei jedenfalls nicht gegeben (Aktenzeichen L 7 AS 635/20).

Freispruch für Frauke Petry

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der früheren AfD-Vorsitzenden Frauke Petry aufgehoben und die Politikerin freigesprochen. Petry war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Sie soll in einer Sitzung des Landtags-Wahlprüfungsausschusses unter Eid falsche Angaben gemacht haben.

Ob Petry wirklich die Unwahrheit gesagt hat, darauf kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Petry sei als Vertreterin der AfD-Fraktion an den Sitzungen beteiligt gewesen. In dieser Rolle habe sie aber nicht als Zeugin vernommen werden dürfen. Die AfD-Fraktion selbst könne als Beteiligte des Verfahrens grundsätzlich keine Zeugin sei; insoweit schließe Petrys Rolle als Vertreterin eine Zeugenpflicht aus.

Die eidliche Vernehmung Petrys war also unzulässig, so dass sie auch keinen Falscheid leisten konnte (Aktenzeichen 5 StR 424/19).

Lehrer haben keinen Anspruch auf „Nullrisiko“-Beschäftigung

Eine Lehrerin muss demnächst zur Arbeit kommen, selbst wenn ihre Schule noch keinen ausgefeilten Hygieneplan sowie ein Arbeitsschutzkonzept für den Nach-Corona-Unterricht vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt lehnte einen Eilantrag ab, mit dem die Pädagogin festgestellt wissen wollte, dass sie keinen Präsenzunterricht leisten muss.

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass das Land Hessen konkrete Handlungsanweisungen erlassen hat, um Risiken zu minimieren. Hier bestehe ein Gestaltungsspielraum der Behörden. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, nur in einer „Nullrisiko-Situation“ arbeiten zu müssen. Eine verbeamtete Lehrerin müsse auch die staatliche Verantwortung gegenüber Schülern und Familien mittragen.

Überdies sieht das Gericht auch kein Eilbedürfnis, da wegen der aktuellen Situation sowieso nicht mit einem Regelbetrieb der Schulen vor den Sommerferien zu rechnen sei (Aktenzeichen 9 L 1127/20.F).

800-Quadratmeter-Regel wohl rechtswidrig

Bei den Corona-Lockerungen im Einzelhandel stößt vor allem eine Regelung auf Unverständnis: Geschäfte bis 800 Quadratmetern Ladenfläche dürfen öffnen, größere dagegen nicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewertet die Maßnahme in einem heute veröffentlichten Beschluss als grundgesetzwidrig. Die Richter sehen unter anderem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kernaussage: Die Ladenfläche ist kein entscheidendes Kriterium, sondern die möglichen und konkreten Möglichkeiten zur Begrenzung der Infektionsgefahr.

Die Richter lassen die Verordnung aber trotzdem in Kraft, weil diese ohnehin am 2. Mai ausläuft. Für eine mögliche Verlängerung der 800-Quadratmeter-Regelung wird das Eis aber sehr dünn. Ausdrücklich stellt das Gericht klar, dass auch Läden mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern schon jetzt öffnen dürfen, wenn sie ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren.

Den Beschluss kann man hier abrufen.

Maske am Steuer – kann teuer werden

Die Maskenpflicht ist da, und auf dem Weg ins Büro konnte ich heute eine interessante Beobachtung machen: In – vielleicht auch nur gefühlt – ziemlich vielen Autos sitzen Menschen am Steuer, die eine Maske tragen. Das ist nicht unbedingt eine gute Idee.

Wer am Steuer seines Fahrzeugs sein Gesicht verhüllt, begeht nämlich eine Ordnungswidrigkeit. In § 23 StVO ist folgendes festgelegt:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Die Regelung wird durch die Corona-Verordnungen der Länder zunächst einmal nicht außer Kraft gesetzt. Diese erstrecken sich ja durchgehend auch nur auf eine Maskenpflicht im ÖPNV und in Geschäften. In Nordrhein-Westfalen gibt es auch eine Pflicht zum Maskentragen, wenn bei Handwerks- oder Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Allerdings gilt diese Vorschrift ausdrücklich nicht, wenn die Betreffenden ein Fahrzeug lenken.

Im Zweifel wird es also darauf ankommen, wie eng die Polizei das „Vermummungsverbot“ am Steuer auslegt. Der ADAC hat etwa verlauten lassen, normal angelegte, handelsübliche Masken seien „eigentlich kein Problem“, weil der Fahrer noch erkennbar im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei. Das kann man allerdings auch anders sehen, immerhin spielt die Mund-, Kinn- und Nasenpartie in Gutachten zu Radarbildern je regelmäßig eine wichtige Rolle. Möglicherweise sind die Verkehrsüberwacher also nicht sonderlich begeistert, wenn viele Bußgelder jetzt an hoch sitzenden Masken scheitern. Zumal ja gerade Personen, die alleine im Auto unterwegs sind, nach heutigem Wissensstand ja eher keinen plausiblen Grund für eine Mundabdeckung haben.

Beifahrer können natürlich beliebig Maske tragen.

Staatsanwalt will keine Maske tragen

Am Amtsgericht Brandenburg/Havel sind am Dienstag zwei Prozesstermine geplatzt, weil ein Staatsanwalt keine Gesichtsmaske tragen wollte. Die Richterin hatte die Maskenpflicht angeordnet, aber offenbar wollte der Staatsanwalt sich dem nicht fügen.

An den Gerichten sind Masken derzeit keine Pflicht. Allerdings hat der zuständige Richter das Recht, seine Verhandlung nach eigenem Ermessen auszugestalten. Eine Anordnung, zum Gesundheitsschutz eine Maske zu tragen, ist in diesem Zusammenhang auf den ersten Blick keine unzulässige Schikane von Prozessbeteiligten oder Zuschauern.

Wieso der Staatsanwalt sich genau dem Maskengebot verweigerte, ist bislang nicht bekannt.

Bericht auf berlin.de

Quadratmeter sind ein zweifelhafter Maßstab

Das Verwaltungsgericht Hamburg hält die 800-Quadratmeter-Regelung für die Wiedereröffnung von Geschäften für unrechtmäßig. Das Gericht erlaubt mit einem Eilbeschluss einem Sportartikelhändler, seine deutlich über 800 Quadratmeter große Filiale zu öffnen. An sich sollten größere Geschäfte zunächst geschlossen bleiben.

Die Entscheidung ist deswegen brisant, weil die Argumente in allen Bundesländern gelten. Das Gericht weist darauf hin, es gebe „keine gesicherte Tatsachenbasis“ für die Annahme, dass von größeren Verkaufsflächen allein eine höhere „Anziehungskraft“ und damit ein höheres Ansteckungsrisiko ausgehe. Die Anziehungskraft, so das Gericht, ergebe sich tatsächlich „aus der Attraktivität des Warenangebots“.

Die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ließen sich in größeren Geschäften „ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten“, erklärte das Gericht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Öffnung größerer Verkaufsflächen von mehr als 800 Quadratmetern nennenswert mehr Menschen in die Innenstadt oder den öffentlichen Nahverkehr locken sollte.

Die Stadt Hamburg hat gegen den Beschluss sofort Rechtsmittel eingelegt (Aktenzeichen 3 E 1675/20).

Richter zweifelt an Strafvorschriften

Ein Jugendrichter aus Bernau bei Berlin bringt das Cannabisverbot erneut vor das Bundesverfassungsgericht. Er hält die Regelungen, mit denen auch der Besitz kleiner Mengen bestraft wird, für verfassungswidrig. Mit einer Richtervorlage will er nun prüfen lassen, ob das Verfassungsgericht an der grundsätzlichen Strafbarkeit festhält.

In den Fällen geht es um den Besitz geringer Mengen Cannabis (2,8 und 1,7 Gramm) für den Eigengebrauch. Auch für diese Konstellationen hatte das Verfassungsgericht 2002 die Strafbarkeit grundsätzlich bejaht, aber nur unter der Voraussetzung, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen.

Genau dies passiert aber nicht, so nicht nur die Meinung des Richters. Vielmehr handhaben die Bundesländer die Grenzen höchst unterschiedlich, um nicht zu sagen willkürlich. Letztlich ist es auch mehr oder weniger Zufall, ob man mit einer geringen Menge an einen milden oder harten Richter gerät. Die heutige Praxis ist nach Auffassung des Jugendrichters aus Bernau bei Berlin jedenfalls nicht mit den Vorgaben des Verfassungsgerichts vereinbar.

Der Richter legt seine Meinung ausführlich auf 140 Seiten dar. Der Beschluss ist auf der Seite des Amtsgerichts Bernau bei Berlin als PDF abrufbar. Ob das Verfassungsgericht die Vorlage für zulässig hält und wann eine Entscheidung ergeht, ist noch völlig offen.