Sachsen-Anhalt: Gericht öffnet Sonnenstudios

In Sachsen-Anhalt dürfen auch Sonnenstudios wieder öffnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden.

Sachsen-Anhalt hatte zunächst nur Massage- und Fußpflegepraxen sowie Nagel- und Kosmetikstudios grünes Licht gegeben. Sonnenstudios sollten dagegen weiter geschlossen bleiben. Hierin sieht das Gericht aber einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht erkennbar, wieso das Infektionsrisiko in Sonnenstudios höher sei als in den bereits wieder geöffneten Läden. Gerade das Abstandsgebot sei in Solarien leichter einzuhalten, weil Kunden in der Regel eine Einzelkabine zugewiesen werde. Gründliche Desinfektion der Geräte sei ohnehin schon Standard.

Das Land hatte vor Gericht noch argumentiert, für Massage, Fußpflege, Nagel- und Kosmetikstudios gebe es einen „umfassenden Grundbedarf“, ähnlich wie bei Friseuren. Dem stimmt das Gericht jedoch nicht zu. Weder für Sonnenstudios noch die anderen Etablissements gebe es so einen großen Bedarf. Dieser sei lediglich bei Friseuren feststellbar (Aktenzeichen 3 R 77/20).

Konversionstherapien werden strafbar

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, mit dem „Behandlungen“ gegen Homosexualität eingeschränkt werden. Sogenannte Konversionstherapien werden komplett verboten, sofern die Behandelten noch nicht 18 Jahre alt sind. Aber auch darüber hinaus gibt es Einschränkungen.

So sind Konversiontherapien auch bei Erwachsenen strafbar, wenn deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht. Das ist etwa der Fall, wenn Zwang, Drohung oder Täuschung im Spiel waren. Dazu kann aber auch gehören, dass der Behandler nicht darüber aufklärt, dass Konversionstherapien nicht „heilen“, sondern oftmals zu psychischen Schäden führen. Die Schädlichkeit ist, so der Gesetzentwurf, wissenschaftlich zuverlässig nachgewiesen.

Verstöße werden mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet. Außerdem kommt ein komplettes Werbeverbot für Konversionstherapien; Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet.

Keine Videoüberwachung von „Nazi-Kiez“

Die Dortmunder Polizei wollte die als „Nazi-Kiez“ bekannte Emscherstraße in Dortmund-Dorstfeld per Video überwachen. Dagegen wehrten sich Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden, vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das Gericht verbietet die Videoüberwachung.

Die Dortmunder Polizei hatte ihre Maßnahme damit begründet, man wolle der Emscher-Straße den Charakter eines „Angstraums“ nehmen. Das reicht in dieser Allgemeinheit jedoch nicht aus, so das Gericht. Das Polizeigesetz des Landes fordere, dass der zur Überwachung vorgesehene Bereich ein Kriminalitätsschwerpunkt ist oder Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Im wesentlichen konnte das Polizeipräsidium für den Bereich nur auf fünf Graffitis mit vorwiegend rechten Parolen verweisen (seit 2018).

Graffitis sind schon keine Straftaten von erheblicher Bedeutung, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Jedenfalls sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig, weil die ständige Überwachung die Grundrechte der Betroffenen (aber natürlich auch die aller anderen Passanten) ganz erheblich einschränke. Die Überwachung war ab September geplant (Aktenzeichen 17 L 88/20).

Demo auch ohne Teilnehmerliste erlaubt

Versammlungen dürfen in Nordrhein-Westfalen momentan zwar stattfinden, aber nur mit behördlicher Genehmigung und meist nur unter Auflagen. Mit einer dieser Auflagen musste sich jetzt das Verwaltungsgericht Köln beschäftigen. Die Stadt hatte die Veranstalter einer Kundgebung verpflichtet, dass sich alle Teilnehmer mit Name, Anschrift und Telefonnummer in eine Liste eintragen.

Die (anonyme) Teilnahme an Versammlungen ist ein Grundrecht. Deshalb kam es für das Gericht darauf an, ob der Infektionsschutz die Auflage rechtfertigt. Zwar könne die Liste durchaus sinnvoll sein, so das Gericht. Allerdings sei die Verhältnismäßigkeit zu betrachten. Von einer voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration gehe bei Wahrung des Abstandsgebots keine größere Infektionsgefahr aus also von vielen anderen Tätigkeiten, die jetzt auch wieder erlaubt sind. Dort würden aber keine Namenslisten gefordert. Überdies, so das Gericht, sei ja auch nicht gewährleistet, dass Teilnehmer unter diesen Umständen ihre wahren Kontaktdaten angeben.

Für unbedenklich hält es das Gericht, dass die Teilnehmer um freiwillige Angabe der Daten gebeten werden (Aktenzeichen 7 L 809/20).

Die Aufsicht wirkt …

In der Corono-Krise erweisen sich die Gerichte als wichtiges Korrektiv zur Politik. Darauf weist der Deutsche Richterbund hin, wie man zum Beispiel hier nachlesen kann. Nach Angaben seines Vorsitzenden gab es bereits über 1.000 Eilanträge wegen Corona-Beschränkungen, täglich würden es mehr. Die Gerichtsverfahren betreffen etwa die Maskenpflicht, Versammlungsverbote, Reisebeschränkungen, Gottesdienst-Auflagen oder Regelungen für Geschäftsöffnungen.

Die Vielzahl von Entscheidungen, die gerade täglich veröffentlicht werden, zeigt jedenfalls: Die Gerichte haben ein Auge auf die Entwicklung und pochen immer stärker auf wirklich sinnvolle Maßnahmen und die Verhältnismäßigkeit – wenn auch mit der zeitlich unvermeidlichen Verzögerung. Unabhängig von der Einzelfallentscheidung kommt diese Botschaft auch insgesamt in der Politik an. Die jüngsten Maßnahmen sind jedenfalls in den meisten Ländern offenkundig auch von dem Wissen getragen, dass die Gerichte immer strenger draufschauen, wie ja der Vorsitzende des Richterbundes selbst sagt.

Als weiteres Korrektiv scheint sich der ansonsten viel beklagte „Flickenteppich“ zu bewähren, also der Umstand, dass weite Teile des täglichen Lebens bei uns von den Bundesländern geregelt werden. Wenn nur einer in Berlin das Sagen fürs ganze Land gehabt hätte, ob nun die derzeitige Bundeskanzlerin oder etwa ihr denkbarer Nachfolger Markus Söder, hätten wir mit einiger Sicherheit ähnlich brutale Maßnahmen erlebt wie unsere Nachbarn in Frankreich, Italien oder Spanien – auch wenn sie bei uns (hoffentlich) gar nicht nötig gewesen wären. Ein Flickenteppich ist vielleicht kein attraktives Mobiliar, aber er erfüllt seinen Zweck.

„Abgesprochene Sanierung“

Für die Mieter einer Kölner Wohnung war es ein Albtraum. Als sie nach Hause kamen, waren Dach und Wände eingerissen – die Vermieterin spricht dagegen von einer „abgesprochenen Sanierung“. Das Amtsgericht Köln positioniert sich pro Mieter und erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Vermieterin, eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, muss die Wohnung nun wieder herstellen und den Mietern übergeben. Dem Einwand der Vermieterin, die Sanierung sei abgesprochen gewesen, konnte der Richter nicht viel abgewinnen. Fakt war nämlich, dass die Handwerker einfach in die abgeschlossene Wohnung eindrangen. Wenn jemand aber seine Wohnung abschließen, gab der Richter zu bedenken, tue er damit kund, dass er nicht möchte, dass jemand reingeht. Somit dürfte es sich bei der Aktion der Vermieterin um „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 BGB) gehandelt haben.

Weitere Einzelheiten berichtet die Rheinische Post.

Tattoos ja, nur nicht im Gesicht

In Schleswig-Holstein können Tattoo-Studios darauf hoffen, entgegen der derzeit gültigen Regelung wieder arbeiten zu können. Das Verwaltungsgericht Schleswig erließ zu Gunsten eines Tattoo-Artisten eine einstweilige Verfügung und erlaubt ihm den Geschäftsbetrieb – unter einer Bedingung.

Nach der Entscheidung darf zwar tätowiert werden, aber nicht im Gesichtsbereich. Wird dies beachtet, sei das Ansteckungsrisiko vertretbar. Wenn Kosmetikstudios und Nageldesigner wieder aufmachen dürften, verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, Tattoo-Studios weiter geschlossen zu halten (1 B 74/20).

„Jedermann hat das Recht …“

Zu den weitgehend unbekannten Grundrechten gehört Art. 17 GG. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Klingt an sich nach einer Selbstverständlichkeit (im Rechtsstaat), jedoch musste sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht genau mit diesem Grundrecht beschäftigen.

Ein Bürger hatte Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Kreises Rottweil geschickt. Darin protestierte er gegen illegale Waffenexporte und forderte die Empfänger auf, ihre politischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen. Die Anschrift enthielt jeweils den Namen und die Funktonsbezeichnung des Empfängers; gerichtet waren die Briefe „c/o Landratsamt Rottweil“.

Das Landratsamt ist nach dem Gesetz die „Geschäftsstelle“ des Kreistages. Diese schickte dem Kläger jedoch die meisten Briefe zurück, weil sie nach eigenen Angaben grundsätzlich keine Briefe von Einzelpersonen an die Kreisräte weiter leite. Das ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht mit Art. 17 GG vereinbar. Hinzu kam, dass einige Kreisräte doch die Brief erhielten. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht. Denn alle Kreisräte müssten selbst gleichermaßen die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob es sich bei einer Eingabe um eine „Petition“ im Sinne des Art. 17 GG handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes hatte als Vorinstanz die Klage noch komplett abgewiesen (Aktenzeichen 8 C 12.19).

Gericht bestätigt Maskenpflicht in Bayern

Auch aus Bayern gibt es nun eine Entscheidung zur Maskenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil sich die Maskenpflicht voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Ein Bürger hatte sich mit der Begründung gewehrt, die Maske sei nicht erforderlich, es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Anordnung.

Die Richter gehen dagegen davon aus, dass die Maskenpflicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden darf. Die Gesichtsmaske scheine geeignet zu sein, um die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Probleme mit der Rechtmäßigkeit könne es allerdings geben, weil die derzeit geltende Regelung gar keine Ausnahmen zulässt. Diese Frage müsse aber im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin habe im Zweifel der Gesundheitsschutz Vorrang, zumal die Maske ja nicht überall, sondern nur in Geschäften sowie in Bussen und Bahnen getragen werden müsse (Aktenzeichen 20 NE 20.926).

Nachtrag: Ebenso entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in Hessen (Aktenzeichen 8 B 1153/20.N)

Blind abbiegen ist nicht erlaubt

Darf man links abbiegen, sozusagen im Blindflug, wenn einen die tiefgehende Abendsonne stark blendet? Ja, meinte die Staatsanwaltschaft Oldenburg. Sie stellte das Verfahren gegen den betreffenden Autofahrer mangels Tatverdachts ein – obwohl dieser beim Abbiegen mit zwei Motorradfahrern zusammengestoßen war, die beide noch am Unfallort verstarben.

Laut Staatsanwaltschaft war der Unfall „unvermeidbar“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Motorradfahrer aus dem Auto einfach nicht sichtbar gewesen waren. Die zuständige Generalstaatsanwatschaft bestätigte die Verfahrenseinstellung. Vom Autofahrer könne nicht verlangt werden, so lange zu warten, bis er nicht mehr geblendet würde – also quasi bis zum Sonnenuntergang.

Weil die Angehörigen der Motorradfahrer sich gegen die Einstellung des Verfahrens wehrten, musste das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden. Die Richter sehen die Sache völlig anders. Man dürfe in so einer Situation nicht einfach „blind“ weiterfahren, ohne eine Gefährdung anderer auszuschließen. Wenn es nicht anders gehe, müsse man so lange warten, bis man wieder richtig sehen kann. Darüber hinaus hätte der Autofahrer auch am Straßenrand warten können, bis sich seine Augen an die Blendung gewöhnt haben.

Die Staatsanwaltschaft muss nun Anklage gegen den Autofahrer erheben (Aktenzeichen 1 W 60/20).

Dankeschön – trotzdem

Um sein Strafverfahren zu beenden, hat mein Mandant nach Absprache mit dem Gericht eine Auflage gezahlt. Einen sehr stattlichen Betrag. Das Geld ging an einen gemeinnützigen Verein. Für den Verein war am Js-Aktenzeichen (Strafsache) und dem Fehlen des Wortes „Spende“ natürlich problemlos erkennbar, dass der Betreffende zwar „freiwillig“ zahlt, aber dennoch kein klassischer Wohltäter ist.

Dennoch hat mir der Verein jetzt eine Mail geschrieben, in welcher er sich für die Zahlung herzlich bedankt – auch wenn sie mit einem Gerichtsverfahren zu tun hat. Eine wirklich nette Geste, wie ich finde.

Gericht billigt Maskenpflicht

Die Maskenpflicht ist hinzunehmen. Zumindest derzeit, so eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Eine Frau hatte gegen die Maskenpflicht geklagt, sie sieht ihre allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.

Das Oberverwaltungsgericht lässt es ausdrücklich offen, ob gerade Behelfsmasken wirklich etwas bringen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich das Infektionsrisiko mindert. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung für Beschaffung und Tragen der Maske eher gering. Jeder habe es auch selbst in der Hand, die Maske nicht zur „Virenschleuder“ werden zu lassen.

Im Eilverfahren überwiege das Allgemeininteresse an der Maskenpflicht. Ob die Anordnung tatsächlich rechtmäßig sei, wäre dann in einem späteren Hauptsacheverfahren zu prüfen (Aktenzeichen 13 MN 119/20).

Sozialamt muss keine Masken zahlen

Hartz-IV-Empfänger können nicht verlangen, dass ihnen Mund-Nase-Schutzmasken oder wenigstens normale „Gesichtsbedeckungen“ bezahlt werden. Ein Leistungsempfänger hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 349 Euro verlangt, um sich Schutzmasken kaufen zu können.

Das Gericht weist darauf hin, die Anti-Corona-Schutzverordnung des Landes verlange in bestimmten Situationen nur das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung. Diese Voraussetzung erfüllen aber auch Alltagsmasken, aber eben auch lediglich ein Schal oder Tuch. Es handele sich also um einen Bestandteil der Kleidung, für den eine Pauschale gezahlt wird. Ein „unabweisbarer Bedarf“, wie ihn das Gesetz fordert, sei jedenfalls nicht gegeben (Aktenzeichen L 7 AS 635/20).

Freispruch für Frauke Petry

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der früheren AfD-Vorsitzenden Frauke Petry aufgehoben und die Politikerin freigesprochen. Petry war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Sie soll in einer Sitzung des Landtags-Wahlprüfungsausschusses unter Eid falsche Angaben gemacht haben.

Ob Petry wirklich die Unwahrheit gesagt hat, darauf kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Petry sei als Vertreterin der AfD-Fraktion an den Sitzungen beteiligt gewesen. In dieser Rolle habe sie aber nicht als Zeugin vernommen werden dürfen. Die AfD-Fraktion selbst könne als Beteiligte des Verfahrens grundsätzlich keine Zeugin sei; insoweit schließe Petrys Rolle als Vertreterin eine Zeugenpflicht aus.

Die eidliche Vernehmung Petrys war also unzulässig, so dass sie auch keinen Falscheid leisten konnte (Aktenzeichen 5 StR 424/19).

Lehrer haben keinen Anspruch auf „Nullrisiko“-Beschäftigung

Eine Lehrerin muss demnächst zur Arbeit kommen, selbst wenn ihre Schule noch keinen ausgefeilten Hygieneplan sowie ein Arbeitsschutzkonzept für den Nach-Corona-Unterricht vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt lehnte einen Eilantrag ab, mit dem die Pädagogin festgestellt wissen wollte, dass sie keinen Präsenzunterricht leisten muss.

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass das Land Hessen konkrete Handlungsanweisungen erlassen hat, um Risiken zu minimieren. Hier bestehe ein Gestaltungsspielraum der Behörden. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, nur in einer „Nullrisiko-Situation“ arbeiten zu müssen. Eine verbeamtete Lehrerin müsse auch die staatliche Verantwortung gegenüber Schülern und Familien mittragen.

Überdies sieht das Gericht auch kein Eilbedürfnis, da wegen der aktuellen Situation sowieso nicht mit einem Regelbetrieb der Schulen vor den Sommerferien zu rechnen sei (Aktenzeichen 9 L 1127/20.F).