Von Diplom-Jurist Sascha Kremer
Auch private Weblogs sind in der Regel darauf angelegt, über Wochen oder Monate hinweg regelmäßig mit neuen Beiträgen gefüllt zu werden, die potentiell an alle Internetnutzer gerichtet sind und dabei mal den Aspekt persönlicher Kommunikation, mal die redaktionelle Gestaltung in den Vordergrund stellen. Damit handelt es sich bei Weblogs entweder um Teledienste iSd § 2 Teledienstegesetz (TDG) oder aber um Mediendienste iSd § 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV).
Größere Bedeutung kommt dieser Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst im Hinblick auf die Impressumspflicht allenfalls dann zu, wenn es sich im Einzelfall bei einem privaten Weblog nicht um ein „geschäftsmäßig“ betriebenes Angebot handelt. Denn dann wären gemäß § 10 Abs. 1 MdStV zumindest Name und Anschrift des Diensteanbieters (= Betreiber des Weblogs) im Impressum zu nennen, während nach § 6 TDG überhaupt keine Impressumspflicht bestünde.
Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.
Das Impressum muss demnach auch bei privaten Weblogs mindestens die folgenden Angaben enthalten: