MINUTENGENAU

Telefonische Aufträge können teuer werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannter Angelegenheit vertreten wir Herrn E. aus Düsseldorf. Eine Vollmacht ist beigefügt.

Mit Schreiben vom 23. April und 08. Mai 2003 teilen Sie mit, unser Mandant habe erst am 15. Februar 2003 einen Tarifwechsel auf dsl-flat beantragt.

Das ist so nicht richtig.

Herr E. hatte im Dezember 2002 bei der Telekom die Freischaltung seines Anschlusses für dsl beantragt. Es handelt sich um den Anschluss 52000xxxxxxx.

Hierbei übermittelte unser Mandant auch den Auftrag, den Anschluss mit der Freischaltung auf dsl in den flat-Tarif umzustellen. Telefonisch wurde unserem Mandanten bestätigt, dass er ab dem 16. Dezember 2002 den dsl-Anschluss nutzen kann, und zwar zum flat-Tarif.

Wenn Sie schreiben, zwischen der Freischaltung des dsl-Anschlusses durch die Telekom und der Tarifwahl bei Ihnen bestehe keinerlei Zusammenhang, ist dies nachweislich nicht richtig. Denn die Telekom hat den Auftrag unseres Mandanten an Sie weitergeleitet. Dies ergibt sich aus dem in Kopie beigefügten Schreiben vom 13.12.2002, wo unserem Mandanten ja ausdrücklich ein Auftrag über einen Zugang bei Ihnen bestätigt wird.

Kurz nach Erhalt des Schreibens erhielt unser Mandant überdies einen Anruf von einer Ihrer Mitarbeiterinnen. Diese Mitarbeiterin fragte nach, ob der von der Telekom übermittelte Auftrag in einen neuen Zugang umgesetzt werden soll oder ob der bereits bestehende Anschluss umgestellt werden soll. Unser Mandant erklärt anlässlich dieses Gespräches nochmals, dass er keinen zweiten Anschluss wünscht, sondern seinen bestehenden Anschluss auf dsl-flat umstellen möchte. Die Mitarbeiterin bedankte sich für die Klarstellung und erklärte, damit sei alles für unseren Mandanten erledigt.

Herr E. ging dementsprechend davon aus, dass er ab dem 16.12.2002 dsl-flat nutzen kann. Sie stimmen uns sicher zu, dass sich dies schon aus dem erheblichen Nutzungsvolumen ergibt, das in dem fraglichen Zeitraum angefallen ist.

Als unser Mandant dann im Februar 2003 die extrem hohe Minutenrechnung erhielt, rief er am 15. Februar 2003 natürlich sofort erneut bei Ihnen an. Wie Sie den vorstehenden Ausführungen jedoch entnehmen können, war dies keineswegs der erste Auftrag für den Tarif dsl-flat.

Unser Mandant hat sowohl bei der Telekom als auch gegenüber Ihrer Mitarbeiterin anlässlich der Nachfrage auf das Schreiben vom 13.12.2002 den dsl-flat-Tarif beauftragt. Aufgrund der Bestätigung, dass er ab dem 16.12.2002 diesen Tarif nutzen kann, ist unserem Mandanten dieser Tarif auch einzuräumen. Dementsprechend können wir Herrn E. nicht raten, die Abrechnung auf Minutenbasis zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt“

Es geht übrigens um Euro 1.134,32.

PUNKTE

Aus unserem Schreiben an die Rabattkarte Nr. 1:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von Frau S.

Unter der oben genannten Auftragsnummer bestellte unsere Mandantin am 18. September 2002 einen Reisegutschein. Hierfür wurden 3000 Punkte vom Punktekonto abgebucht. Bis heute hat unsere Mandantin ihren Reisegutschein nicht erhalten. Die Chronologie der Nachfragen unserer Mandantin:

07.11.2002: Anruf bei 07132-9693986: Zuständig sei RCI Travel 069-95096382 oder die Hotline 0180-5302303; inhaltlich nichts erreicht.

23.12.2002 Anruf bei Hotline, Frau K.: Fall wird an Sonderfallabteilung abgegeben, Klärung in ca. 3 Wochen wurde zugesagt.

10.01.2003 Anruf bei Hotline, Frau W. (Sonderfallabteilung): Klärung wurde zugesagt.

03.03.2003 Anruf bei Hotline, Frau E. Mitteilung, dass wegen der massiven Verzögerung jetzt auf den Reisegutschein verzichtet und statt dessen um Auszahlung gebeten wird. Frau E.: Kein Problem, Verrechnungsscheck wird innerhalb von 2 Wochen zugeschickt.

Leider haben alle Nachfragen keinerlei Ergebnisse erzielt; weder der Reisegutschein noch der Scheck sind angekommen.

Wir fordern Sie auf, den Punktewert bis spätestens 22. April 2003 an unsere Mandantin bzw. an uns zu erstatten.

Außerdem meinen wir, dass unserer Mandantin wegen des Aufwandes und des Ärgers zu Recht auf eine weitergehende Entschädigung hofft. Sicherlich haben Sie die Möglichkeit, aus ihrem umfassenden Sortiment unserer Mandantin ein „Trostpflaster“ zu schicken, welches das im vorliegenden Fall etwas ramponierte Bild Ihres Services wieder herrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt“

Mittlerweile sind 4 Wochen rum. Trotz einer Erinnerung schweigt die Firma immer noch. Muss man denn immer mit einer Klage drohen?

3 JAHRE

Besuchsvormittag in der Justizvollzugsanstalt.

Ich stehe auf dem Flur vor den Gesprächszellen und warte darauf, dass mein nächster Mandant geholt wird. Da kommt ein Gesicht um die Ecke, das mir bekannt vorkommt.

„Karsten?“

„Udo?“

Wir schütteln uns die Hände. Uni Bochum, juristisches Seminar. Wir haben schon mal in der Caf´eteria geplaudert. Und beim Repetitor, waren wir da nicht auch zusammen?

„Wie läuft das Geschäft?“

Er guckt mich verlegen an.

„Um genau zu sein, bin ich, äh, nicht direkt beruflich hier.“

Karsten rechnet mit 3 Jahren. Ein schönes Beispiel dafür, dass man die Finger vom Geld seiner Mandanten lassen soll…

BLITZ

Heute mal wieder ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, Tempomessungen nicht als Gottesurteile zu akzeptieren. Meine Mandantin soll auf der Autobahn 51 Kilometer zu schnell gefahren sein. Das kostet 150 Euro, bringt 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Bei Durchsicht der Akte habe ich festgestellt, dass die Polizei im Messprotokoll vermerkt hatte: „teilweiser Blitzausfall“.

Beim Amtsgericht habe ich dann folgendes beantragt:

„In der Bußgeldsache gegen M. beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und inwieweit ein teilweiser Blitzausfall des Messgerätes, wie er im Messprotokoll festgehalten ist, die Funktions- und Einsatzfähigkeit des Gerätes in Frage stellt.

Das Gutachten wird ergeben, dass ein teilweiser Blitzausfall auf eine schwerwiegende Funktionsstörung des Gerätes hindeutet, die es erforderlich macht, die Messung abzubrechen und das Gerät reparieren zu lassen.

Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Eichordnung erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn ein Eingriff vorgenommen worden ist, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt.

Der Blitzausfall beschränkt die Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes, weil bei entsprechenden Lichtverhältnissen die Fahrer nicht mehr so gut erkennbar sind wie mit Blitz. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Blitzausfall auf einem „Eingriff“ beruht. Ein derartiger Eingriff muss nicht in einem zielgerichteten Handeln liegen; der offensichtliche Defekt kann auch durch einen Stoss oder eine unsachgemäßen Behandlung des Gerätes entstanden sein. Jedenfalls hätte mit diesem defekten Gerät aber nicht weiter gemessen werden dürfen.“

Das Verfahren wurde eingestellt.

GLÜCKLICH

GLÜCKLICH

„Äh, Udo, hallo, sag´ mal, machst du eigentlich auch Scheidungen?”

„Wenn es keinen großen Streit um Kinder oder Unterhalt gibt, kriege ich das schon hin. Wieso, hat jemand von euren Bekannten Probleme?“

„Na ja, das könnte man so sehen. Nur – es geht nicht um Bekannte?“

„Wie meinst du das?“

„Was soll ich lange rumreden? Thorsten ist am Samstag ausgezogen.“

Ausgerechnet Kathrin und Thorsten. Wenn jemand glücklich ist, dann die beiden. Dachte ich zumindest. Aber so eine richtige Überraschung ist es dann auch nicht. Dafür habe ich schon mit zu vielen Freunden ähnliche Gespräche geführt…

ERSATZELTERN

Wer Kinder hat, wird sich die Frage schon mal gestellt haben: Was passiert eigentlich mit den Kleinen, wenn Mama und Papa gleichzeitig sterben?

Auf jeden Fall haben erst mal Gericht und Jugendamt das Sagen. Was die Bürokratie aus so einem Fall machen kann, wollen wir uns lieber nicht ausmalen. Auf jeden Fall gibt es häufig Verwandte, Paten oder Freunde, die wesentlich besser als Ersatzeltern in Frage kommen als Oma und Opa.

Für Bekannte habe ich geklärt, was da zu machen ist. Meine mail:

„Hallo K.,

die Sache ist im Gesetz relativ klar geregelt. Es geht um die §§ 1773 ff. BGB.

Grundsätzlich könnt Ihr als Eltern für den Fall Eures (gleichzeitigen) Todes einen Vormund und Ersatzvormünder benennen. Das geschieht durch Testament (§ 1777 Abs. 3 BGB).

Ich würde das Testament beim Notar errichten, weil es dann in sicheren Händen ist und inhaltlich kaum angegriffen werden kann.

Außerdem würde ich reinschreiben, warum die betreffende Person Vormund sein soll.

Wenn es vernünftige Gründe sind, fällt es dem Vormundschaftsgericht umso schwerer, eine abweichende Entscheidung nach § 1779 Abs. BGB zu treffen, weil der mutmaßliche Wille ja nicht vermutet werden muss, sondern im Testament ausdrücklich festgelegt und begründet ist.

Außerdem würde ich die Personen festlegen, die auf keinen Fall Vormund werden sollen (§ 1782 BGB).

Die Bestellung der Vormünder richtet sich nach § 1775 BGB: Grundsätzlich einen Vormund für alle Kinder. Andere wären dann „Ersatzvormund“ und würden erst benannt, wenn der Vormund ausfällt.

Wenn die Ausschließungsgründe (§§ 1780 bis 1785 BGB) nicht vorliegen – was ja wahrscheinlich ist -, dürfte es mit der Benennung des Vormundes im Fall der Fälle kein Problem geben.“

Die Paragrafen finden sich übrigens hier.

AUSREDE, WASSERDICHT

AUSREDE, WASSERDICHT

Aus einem Vernehmungsprotokoll der Polizei:

„Ihnen wird zur Last gelegt, am 9. November 2002 dem Kevin S. einen Discman geraubt zu haben.“

„Ich gebe den Vorwurf des Raubes nicht zu. Zu dieser Zeit war Ramadan und während dieser Zeit begehe ich keine Straftaten.“

VERSCHWENDUNG

Eine Mandantin kriegt 5.100,00 Euro von einem ehemaligen freien Mitarbeiter. Gegen den Mahnbescheid legt er keinen Widerspruch ein, so dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergeht. Aus dem kann man vollstrecken, zum Beispiel sein Konto pfänden.

Gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt der Anwalt des Beklagten Einspruch. Um des lieben Friedens und zur Abkürzung des Verfahrens einige ich mich mit dem Gegenanwalt darauf, dass seinem Mandanten 100,00 Euro erlassen werden. Vor dem Amtsgericht schließen wir heute morgen einen entsprechenden Vergleich.

Die Richterin bewilligt dem Gegner ohne großes Aufhebens Prozesskostenhilfe. Obwohl in dem Rechtsstreit bislang keine Seite etwas zur Sache geschrieben hat. Die Richterin kann also gar nicht beurteilen, ob die Verteidigung des Gegners überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dass zu prüfen, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Nicht einmal die Tatsache, dass der Beklagte 98 % (!) der Forderung zahlt, gibt ihr zu denken.

Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Staat dem Beklagten seine vollständigen Anwaltskosten ersetzt. Das sind 1.200,00 Euro. Aus unseren Steuergeldern. Da fällt einem echt nichts mehr ein…

LAHM

Auf dem Gerichtsflur nimmt mich ein Richter zur Seite:

„Sagen sie mal, warum stimmen sie eigentlich der Einstellung nicht zu? Billiger kommt ihr Mandant in einer Hauptverhandlung garantiert nicht weg.“

Ich bin hoch erfreut, muss aber zugeben:

„Bei mir ist das Angebot nicht angekommen.“

Am nächsten Tag ruft der Richter an:

„Davon können sie ja noch gar nichts wissen. Der Brief liegt seit 4 Monaten in unserer Schreibkanzlei.“

So wie´s aussieht, muss ich nur noch 3 bis 6 Wochen warten…

FREIGANG

In der Strafsache

gegen

K., Tobias

beantrage ich,

Tobias zur Teilnahme an der Konfirmation seines Bruders am 11. Mai 2003 zwischen 8.45 und 18 Uhr Freigang zu gewähren.

Tobias´ Bruder hat am 11. Mai 2003 Konfirmation. Die Feier beginnt um 9.30 Uhr in der M.kirche.

Nach der Kirche gibt es eine geschlossene Familienfeier.

Die Eltern würden den ganzen Tag auf Tobias aufpassen und dafür sorgen, dass er sich nicht von ihnen entfernt. Sie würden Tobias auch an der JVA persönlich abholen und dort wieder abgeben.

Weitere Details hat die Mutter bereits persönlich mitgeteilt. Falls zusätzliche Informationen erforderlich sind, werden diese gerne nachgereicht.

Danke im Voraus.

Rechtsanwalt

Tobias ist bereits dreimal verurteilt: gemeinschaftlicher schwerer Raub, räuberische Erpressung, Diebstahl, Unterschlagung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Zuletzt 2 Jahre auf Bewährung.

Jetzt sitzt Tobias wieder in Unterschungshaft. Vorwürfe: siehe oben.

Tobias ist 16 Jahre alt.

Nachtrag am 8. Mai 2003: Der Staatsanwalt sagt nein. Die Familie feiert ohne Tobias.

Nachtrag am 12. Mai 2003: Der Richter hat gegen die Staatsanwaltschaft entschieden. Respekt. Tobias durfte mit der Familie feiern. Er ist auch abends wieder ins Gefängnis.

MARKTLÜCKE

MARKTLÜCKE

Auch im Tatoo-Shop kommt ein Werkvertrag zu Stande.

§ 633 Abs. 1 BGB: „Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

Anscheinend massieren sich in diesem Bereich die Probleme, wie die Fälle Claudia Strunz und Michelle Plummer zeigen.

Sieht nach einer Marktlücke aus. Das riecht nach Minderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld. Also junge, pfiffige, unterbeschäftigte Kollegen – ran an die Fleischtöpfe.

Ich persönlich würde gern Effe gegen Claudia vertreten, weil ich aussichtslose Fälle mag. (Der Text war seine Idee, jede Wette.) Aber mangels Mandat muss ich mich erstmal um Karina kümmern. Die Gute rief mich heute morgen ganz aufgelöst an. Sie hat ihr Flugbegleiterinnen-Gehalt in einen neuen Busen investiert. Das Ergebnis entspricht allerdings nicht den Beispielfotos eines rund um die Kö recht bekannten Fettgewebe-Modellators, dessen Name ich mir mühsam verkneife.

Für Montag haben wir einen Besprechungstermin vereinbart. Notiz an mich selbst: Das Besprechungszimmer geht auf die Straße; unbedingt die Jalousien schließen.

KEIN WITZ

Aus einem außergerichtlichen Vorschlag für eine Restschuldbefreiung:

„Herr M. arbeitet derzeit als Taxifahrer. Die pfändbaren Einkommensanteile betragen EUR 0,00. Herr M. stellt den Gläubigern freiwillig im Monat einen Betrag von EUR 0,00 zur Verfügung. Nach Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten des Planes wird der Schuldner von allen ausstehenden Forderungen freigestellt, die Gläubiger verzichten auf diese Forderungen.“

Eine Zumutung? Es kommt noch besser. Der Vorschlag stammt von einer Schuldnerberatung, die aus Steuergeldern finanziert wird…