Abrechnung im Viertelstundentakt

Ich kenne gar nicht wenige Anwälte, die ihr Zeithonorar gegenüber den Mandanten im Viertelstundentakt abrechnen. Die Kollegen werden sich nicht unbedingt über das freuen, was das Landgericht Köln – wie schon andere Gerichte zuvor – entschieden hat: Eine Abrechnung im Viertelstundentakt ist nicht zulässig.

In dem Verfahren ging es um eine mehrseitige Honorarvereinbarung, die ein Anwaltsbüro seine Klienten unterschreiben ließ. Zur Abrechnung im Viertelstundentakt heißt es in dem Beschluss:

(Bei dieser Regelung) kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz (von 190 Euro pro Stunde) fällig wird.

Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 € anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 € liegt.

Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen.

Ich selbst rechne Zeithonorare seit jeher minutengenau ab. Es gibt auch aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund für den Viertelstundentakt (Aktenzeichen 26 O 453/16).

Strafbare Beihilfe durch Betrieb eines TOR-Servers

Dass die Betreiber von TOR-Servern ab und zu mal Problem mit der Justiz bekommen, ist bekannt. Es kommt halt immer wieder vor, dass Nutzer den TOR-Service für kriminelle Aktivitäten missbrauchen. Der Anfangsverdacht richtet sich dann halt oft gegen denjenigen TOR-Aktivisten am Ende der „Zwiebelschicht“, dessen IP-Adresse ermittelt werden kann.

Normalerweise gelingt es recht problemlos, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt die Thematik zu vermitteln. Der Kollateralschaden, ausgelöst durch die Hausdurchsuchung, bleibt natürlich. Aber am Ende wird das Verfahren dann eingestellt – mangels Tatverdachts.

Anders nun bei einer Staatsanwaltschaft hier in Nordrhein-Westfalen. Da hat es sich die Staatsanwältin echt nicht nehmen lassen, meinen Mandanten anzuklagen. Er soll sich wegen Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie übers Internet strafbar gemacht haben, weil er es zugelassen habe, dass die fraglichen Daten (auch) über seinen Server transportiert wurden.

Das Gericht muss jetzt über die Zulassung der Anklage entscheiden. Ich habe so Stellung genommen:

Der Angeklagte hat einen TOR-Server betrieben. Ein TOR-Server ist in Deutschland legal. Für den Angeklagten als Internet Service Provider (ISP) gilt das Telemediengesetz. Aus den §§ 7 – 10 TMG ergibt sich, dass den ISP keine Haftung für die durchgeleiteten Daten trifft.

Wäre dies anders, würden sich die Verantwortlichen von Vodafone, der Telekom, Unitymedia, aber auch tausende kleinere Internetanbieter Tag für Tag strafbar machen. …

Überdies ist es dem dem Angeklagten durch das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 TKG) sogar untersagt zu überprüfen, welche Daten Nutzer des TOR-Dienstes bei ihm durchleiten. Wie jeder andere Internetanbieter muss es der Beklagte also aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe in Kauf nehmen, dass seine Dienste mitunter auch für rechtswidrige Handlungen genutzt werden.

Ein ISP ist auch nicht zur Abschaltung seines legalen Angebotes verpflichtet, sofern sich im nachhinein Ansatzpunkte für vereinzelten Missbrauch seines Angebots zu illegalen Zwecken ergeben.

Schon wegen der eindeutigen Gesetzeslage ist die Anklage unschlüssig.

Zudem würde es auch an einem Beihilfevorsatz fehlen. Der Beihilfevorsatz muss bekanntlich ein doppelter sein: hinsichtlich der fremden Tat und dem Willen, diese Tat zu unterstützen.

Hier fehlt es schon daran, dass dem Angeklagten die konkrete Tat überhaupt nicht bekannt war. Sie ist ihm ja erst durch die Ermittlungen der Polizei bekannt geworden.

Ein eigener Beihilfevorsatz erschließt sich noch weniger.

Ich beantrage deshalb, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Namensschilder auf der Anklagebank

Heute begann ein größerer Prozess mit fünf Angeklagten, verbunden mit einiger Medienöffentlichkeit. Mein Mandant hatte für sich entschieden, dass er beim Gang in den Gerichtssaal sein Gesicht nicht vor den Kameras verbirgt. Von daher dürften ihn auch die Platzkarten weniger gestört haben, die das Gericht für alle Verfahrensbeteiligten auf den Tischen angebracht hatte.

Ich muss ehrlich sagen, dass ich mir über diese Namensschilder, die in größeren Prozessen ja üblich sind, noch nie Gedanken gemacht habe. Ein Anwaltskollege aber schon, und zwar aus gegebenem Anlass. Dessen Mandant wollte sich nicht filmen lassen. Er hielt sich einen Aktenordner vors Gesicht, so lange Kameras im Saal waren. Das ist sein gutes Recht. Aber konterkariert wird dieses Recht natürlich, wenn später im Fernsehen und Presseberichten das Gesicht des Angeklagten nicht sichtbar ist, das vor ihm stehende Namensschild aber schon.

Der Verteidiger wies ganz sachlich darauf hin, dass in der Strafprozessordnung nirgends was von Namensschildern steht und sich sein Mandant in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sieht. Groß Popcorn verteilen lohnte sich allerdings nicht. Die Vorsitzende Richterin erwiderte, dass sie die Namensschilder bei mehreren Angeklagten, diversen Verteidigern, Sachverständigen etc. am Anfang des Verfahrens für sinnvoll hält. Einfach, weil es dann zu weniger Verwechslungen kommt.

Andererseits zwinge das Gericht aber keinem Angeklagten auf, dass sein Name von der Zuschauertribüne aus gelesen werden kann. Kurz gesagt: „Wir wehren uns nicht dagegen, wenn die Schilder umgedreht oder entfernt werden.“ Damit dürften dann wohl alle Seiten leben können.

Der Altbundespräsident im Supermarkt

„Wer Bettina liebt, der schiebt!“ So war ein Artikeln in der Illustrierten „Neue Post“ überschrieben. Ein Foto zeigte den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff beim Einkauf im Supermarkt. Kurz vorher hatte Wulff das „Liebes-Comeback“ mit seiner Ehefrau Bettina bestätigt. Vor Gericht wurde später heftig darüber gestritten, ob die „Neue Post“ und das Magazin „People“ Bilder aus Wulffs Privatleben zeigen durften, etwa bei einer Autofahrt. Das letzte Wort hatte jetzt der Bundesgerichtshof.

Die Richter bejahen ein Recht der Presse, auch über Wulffs Rolle als „fürsorgender Familienvater“ zu berichten. Wulff kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er sei (nur) ein ehemaligen Bundespräsident. Das Interesse an seiner Person wirkt nämlich auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Denn Wulff bleibe nun mal „Altbundespräsident“, der zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt. Von daher sei es auch von öffentlichem Interesse, wen der Bundespräsident liebt und wie er seine Familie organisiert.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Wulff selbst sein Privatleben früher gern öffentlich gemacht hat. Wer sich bei derartiger Prominenz ins Rampenlicht begibt, muss später auch damit leben, dass ohne sein Einverständnis berichtet wird.

Die Vorinstanzen (mal nicht Hamburg, sondern Köln) hatten die Zeitschriften noch zur Unterlassung verurteilt (Aktenzeichen VI ZR 76/17).

Murmeltier-Tag

Zugegeben, es ist eine traurige Angelegenheit. Es geht um einen seit Jahren ungeklärten Mordfall in München. Das einzige, was mein Mandant damit zu tun hat: Er hielt sich zum fraglichen Zeitpunkt beruflich in der bayerischen Landeshauptstadt auf. Von dem Aufenthalt weiß die Polizei, weil sie wohl Unmengen an Handydaten aus München ausgewertet und alle Anschlussinhaber darauf abgeglichen hat, ob sie altersmäßig in ein bestimmtes Raster passen.

Schon vor einigen Jahren hatte sich die Polizei an meinen Mandanten gewandt und ihn zu einer DNA-Probe aufgefordert. Das lehnte der Betroffene ab, und zwar auch mit dem Hinweis, dass er über seinen Aufenthalt in München schon Angaben gemacht hat – obwohl er dazu gar nicht verpflichtet war. Eine DNA-Probe mochte er nicht abgeben, weil er kein sonderliches Vertrauen darin hat, dass mit den Daten korrekt umgegangen wird.

Nun ja, nach einigen Jahren Ruhe kommt jetzt der nächste Versuch. Mein Mandant soll bei seiner örtlichen Wache erscheinen, zwecks „Vernehmung als Zeuge und Abgabe einer DNA-Probe“. Ich habe zurückgeschrieben, dass mein Mandant aus den bekannten Gründen nicht zu dem Termin erscheinen wird. Und gebeten, dem Mandanten vorab rechtliches Gehör zu gewähren, sollte jetzt wider Erwarten nach so langer Zeit versucht werden, an einen richterlichen Beschluss zu gelangen, der sich konkret auf meinen Mandanten bezieht.

Unerfreuliche Funde

Anfrage:

Ein Kollege hat bei der Suche nach Tom und Jerry Comics in P2P Netzwerken Kinderpornografie entdeckt. Und will das der Polizei melden, ohne selbst wegen Besitz ins Visier zu geraten. Gibt es eine Anleitung, wie er das tun kann, damit sich ein LKA der Sache annimmt?

Meine Antwort:

Ich kann aus der leidvollen Erfahrung, die einige meiner Mandanten schon machen mussten, in solchen Fällen nicht empfehlen, den eigenen Namen zu nennen oder sich sonstwie ermittelbar zu machen. Meldern wird mitunter quasi automatisch unterstellt, dass sie gezielt nach solchem Material gesucht haben oder zumindest daran interessiert sind.

Das kann durchaus reichen, um bei gewissen Staatsanwaltschaften einen Anfangsverdacht zu begründen. Folge: Hausdurchsuchung. Wenn also Anzeige, dann vielleicht quasi-anonym über eine Internetwache der Polizei.

Dabei muss man allerdings beachten, dass dort meistens alle greifbaren Daten (IP-Adresse, verwendeter Browser, eingegebene Formulardaten zum Absender etc.) gespeichert werden. Man sollte also entsprechende technischen Maßnahmen ergreifen, wenn man dies nicht möchte.

Im Zweifel gibt es auch noch den guten alten Brief.

Ein Internetnutzer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche unerfreulichen Funde im Internet zu melden. Es gibt für Delikte aus diesem Bereich keine Anzeigepflicht.

Unitymedia darf öffentliches WLAN auf Routern der Kunden installieren

Unitymedia darf die Router, die das Unternehmen Kunden zur Verfügung stellt, zum Aufbau eines öffentlichen WifiSpots nutzen. Hierfür benötigt die Firma kein ausdrückliches Einverständnis ihrer Kunden. Es reicht, wenn die Kunden die Möglichkeit haben, der Einrichtung des WifiSpots zu widersprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Unitymedia schaltet seit letztem Jahr ein unabhängiges WLAN-Netz auf den Routern der Kunden. Diese WLANs kann dann wiederum kostenlos jeder teilnehmende Unitymedia-Kunde nutzen, wenn er unterwegs ist. Nach Angaben von Unitymedia soll so das größte Netz von öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland entstehen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Unitymedia verklagt. Sie vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden („1st SSID“) unabhängiges WLAN-Netz („2nd SSID“) auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Das Landgericht Köln hat dieser Klage stattgeben; das Oberlandesgericht sieht es jetzt genau umgekehrt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden dar, die nach § 7 Abs. 1 UWG verboten wäre. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten.

Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden jedenfalls mit den Plänen von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber nicht unzumutbar, denn ihr gegenüber seien die berechtigten Interessen von Unitymedia abzuwägen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen.

Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router im Eigentum stehen. Die Software werde von Unitymedia automatisch installiert. Damit sei kein Aufwand für den Kunden verbunden. Anhaltspunkte für ein Sicherheitrisiko habe die Verbraucherzentrale nicht vorgetragen. Schließlich bestehe für Kunden jederzeit die Möglichkeit, mit einem Widerspruch das zweite WLAN zu stoppen. Nur wenn Unitymedia die Widerspruchsmöglichkeit nicht einräumen würde, wäre das Angebot rechtswidrig.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Richter sehen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, in welchem Umfang die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist (Aktenzeichen 6 U 85/17).

Zu unserer Entlastung

Aus einem Anwaltsschreiben an das Landgericht:

… reichen wir mit Dank und zu unserer Entlastung die amtliche Ermittlungsakte zurück.

Ich finde, über solchen Schwulst darf man schon mal schmunzeln.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jemand anscheinend meinen Briefkopf missbraucht und meine Unterschrift super nachmacht. Gut, womöglich handelt es sich auch um einen Rückfall in alte Gewohnheiten. Früher habe ich wirklich schon mal so was in Briefe diktiert. Ursache dieses Flashbacks ist wohl die Überdosis Wick Medinait, die mich durch die letzte Woche brachte.

Der Wachtmeister hat das letzte Wort

Heute hatte ich mal wieder mit einen Paragrafen der Straßenverkehrsordnung zu tun, der zumindest in meiner Praxis ein Schattendasein führt. Es geht um § 36 StVO. Dort steht:

Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Mein Mandant wollte frühmorgens direkt neben einer Straßenbahnhaltestelle die Straße überqueren. Das gefiel einem Polizeibeamten nicht. Der forderte ihn auf, die etwa 40 Meter entfernte Fußgängerampel zu nutzen. Das wiederum sah mein Mandant nicht ein. Er verwies – zutreffend – darauf, dass es für Fußgänger keine Ampelpflicht gibt. Vielmehr darf man grundsätzlich als Fußgänger an jeder Stelle eine Fahrbahn überqueren, sofern es die Verkehrslage zulässt. Wenn kein Auto kommt und man auch ausreichende Sicht hat, muss man also nicht zur nächsten Ampel latschen (§ 25 Absatz 3 StVO).

Tja, das ändert aber leider nichts daran, dass „Weisungen“ von Polizeibeamten allen anderen Regeln vorgehen, auch der soeben zitierten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Grund der Weisung überzeugt, sofern der Polizist diesen Grund überhaupt mitteilt. Wozu er nicht verpflichtet ist.

Einen kleinen Trost gibt es immerhin. Während man für echten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte heute schon mal schnell in den Knast wandert, hält sich die Sanktion für Renitenz im Straßenverkehr doch noch deutlich in Grenzen. 20 Euro sind es derzeit bei nichtbeachteten Weisungen, 70 Euro bei ignorierten Zeichen oder Haltegeboten.

Kostenlose Kennenlern-Termine

Anfrage:

Bieten Sie auch kostenlose Kennenlern-Termine an? Ich würde Ihnen in diesem Rahmen gern meine laufenden Verfahren erläutern und anhand Ihrer juristischen Einschätzung dazu prüfen, ob Sie als Anwalt für mich in Frage kommen.

Antwort:

Leider biete ich keine kostenlosen Kennenlern-Termine an. Ihr Vorschlag entspricht in der Sache einer sogenannten Erstberatung. Diese Erstberatung kann ich Ihnen gerne anbieten, aber nur kostenpflichtig. Die Höhe der Erstberatungsgebühr ist Ihnen, wie Sie schreiben, ja bekannt.

Mein Gefühl sagt mir, dass ich den Auftrag nicht bekomme…

(Falls es interessiert: Die Erstberatung kostet nach dem Vergütungsgesetz maximal 226,10 €. Es kann, je nach Aufwand, aber auch weniger sein.)

Am Ende zahlt der Typ

Am Ende eines Strafverfahrens stand für meinen Mandanten ein erfreuliches Ergebnis. Er wurde freigesprochen. Damit hatten wohl zwei Personen definitiv nicht gerechnet: die Frau, die meinen Mandanten einer Straftat gegen ihre Person bezichtigte. Sowie die Rechtsanwältin, welche das vermeintliche Opfer als Nebenklägerin vertrat.

Es kommt im Anschluss an diesen Freispruch zu leicht bizarren Verwicklungen. Anscheinend hat die Nebenklägeranwältin nicht so recht gewusst, wie die Kostenfolge im Falle eines Freispruchs ist. (Wahrscheinlich ist sie durch die ansonsten legendäre Verurteilungsfreude ihres Heimatgerichts verwöhnt.) Im Falle eines Freispruchs muss der Angeklagte auch nicht die Kosten der Nebenklägerin tragen. Sondern diese muss selbst schauen, wie sie ihren Rechtsbeistand finanziert. Das wiederum funktioniert juristisch aber auch nur dann, wenn die Nebenklägerin durch ihre Anwältin vorab ausreichend über das Kostenrisiko aufgeklärt war.

Genau das scheint aber nicht geschehen zu sein. Einige Tage nach dem Freispruch hatte ich die Frau am Telefon. Sie klagte mir ihr Leid. Nämlich dass die Anwältin jetzt von ihr bezahlt werden will. Wir reden über knapp 4.000 Euro. Und das, obwohl vorher nur einmal überhaupt über Kosten gesprochen worden sei. Mit der prägnanten Aussage der Anwältin, die sinngemäß lautete:

Machen Sie sich keinen Kopf, am Ende muss der Typ alles zahlen.

Dass die Anwältin die Sache sehr locker angegangen ist, zeigt auch ein anderer Umstand. Am Tag nach dem Urteil hat die Rechtsanwältin noch schnell beantragt, sie der Nebenklägerin beizuordnen. So eine Beiordnung hat den Effekt, dass die Staatskasse die Anwaltskosten übernimmt. Das geht problemlos, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Waren sie. Aber der Antrag muss halt gestellt werden, und eins geht definitiv nicht – die nachträgliche Beiordnung. Dementsprechend verpuffte der Rettungsversuch an der klaren Ansage des Gerichts, dass eine nachträgliche Beiordnung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Jetzt ist es mittlerweile wohl so weit, dass die Rechtsanwältin ihrer Mandantin mit einem Mahnbescheid droht. Ich fühlte mich durchaus ein wenig geehrt, als die Nebenklägerin mich fragte, ob ich sie gegen die Anwältin vertreten möchte. Ich habe allerdings abgelehnt, ihr aber einen fitten Zivilrechtler empfohlen.

„Ort und Datum“

Als Anwalt bin ich verpflichtet, auf Wunsch den Empfang hier eingegangener Schriftstücke von Gerichten und Behörden zu bestätigen. Das geschieht durch ein „Empfangsbekenntnis“ (§ 174 ZPO).

Das Empfangsbekenntnis ist an keine besondere Form gebunden. Üblicherweise schicken Gerichte ein vorbereitetes Formular mit, das ich unterschrieben zurücksende. So weit, so einfach. Allerdings fällt mir schon seit jeher eine Kleinigkeit auf. Von uns Anwälten werden auf den einschlägigen Formularen nämlich immer Angaben verlangt bzw. erbeten, die wir gar nicht machen müssen.

Das typische Formular sieht so aus.

Die vorstehend bezeichnete Sendung habe ich heute erhalten. Empfangsbekenntnis vollzogen zurückgesandt.

Ort und Tag

Unterschrift

Ihr werdet kein vorbereitetes Empfangsbekenntnis finden, in dem der Empfänger nicht den „Ort“ angeben soll. Ich habe jedenfalls noch keines gesehen.

Allerdings macht es juristisch überhaupt keinen Unterschied, an welchem Ort ein Anwalt ein solches Schreiben zur Kenntnis nimmt. Wenn ich es aus dem Büro mitnehme oder mir aufs Notebook mailen lasse und es dann in der Bahn lese, müsste ich bei Ort ja auch korrekterweise beispielsweise schreiben: „Zwischen Hannover und Braunschweig“.

Man braucht nur einen näheren Blick in den bereits erwähnten § 174 ZPO zu werfen, um zu sehen, dass die Angabe des Ortes in dem Formular für ein Empfangsbekenntnis an sich völlig überflüssig ist. Denn die Angabe des Ortes ist keine juristische Notwendigkeit für ein wirksames Empfangsbekenntnisses. In der Vorschrift steht nämlich:

Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis…

Datum. Unterschrift. Mehr muss der Empfänger nicht liefern. Ich gebe deshalb schon seit vielen Jahren den Ort nicht mehr an. Und meine Mitarbeiter sind gebeten, den Ort wegzulassen, wenn sie das Datum vorab einsetzen.

Moniert wurde die fehlende Ortsangabe noch nie. Immerhin.

Acht Monate plus X

Im deutschen Recht ist ja alles gern ein wenig komplizierter. Über ein Beispiel bin ich heute gestolpert, als ich meinem Mandanten erklären musste, wie sich die Sperrfrist berechnet, nachdem ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Wir reden über einen typischen Fall. Der Mandant ist am 23. August 2017 alkoholisiert Auto gefahren (1,2 Promille). Die Polizei kassierte an Ort und Stelle seinen Führerschein. Am 24. November 2017 erließ das Gericht einen Strafbefehl. Darin hieß es:

Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Mandant rechnete, so wie es für jemanden naheliegt, der seit dem Tattag nicht mehr Auto fahren darf. Also acht Monate ab dem 23. August 2017. Die Fahrerlaubnis konnte er nach seiner Rechnung also im April 2018 wieder bekommen.

In Wirklichkeit ist es anders. Die vom Gericht festgelegte Frist für die Entziehung beginnt erst mit dem Tag, an dem der Strafbefehl erlassen oder ein Urteil gesprochen wurde. Der Mandant kann also erst drei Monate später wieder seine Fahrerlaubnis erhalten, nämlich ab dem 23. Juli 2018 (der Tag des Erlasses zählt gnädigerweise schon komplett zur Frist). Richter müssen also bei Erlass des Strafbefehls darauf achten, wann der Betroffene erwischt wurde. Diese Zeit müssen sie gedanklich einrechnen.

Für die Betroffenen ist natürlich kaum nachvollziehbar, dass im Strafbefehl acht Monate steht, aber faktisch „acht Monate plus X“ gemeint sind. Erläutert wird das durch die Justiz schon gar nicht. Es soll auch schon Anwälte gegeben haben, die das nicht im Blick hatten und ihren Mandanten die Sperrfrist quasi schön rechneten. Wobei das böse Erwachen dann auf dem Straßenverkehrsamt kam, als der Mandant den Antrag auf Wiedererteilung stellen wollte. Dort können sie definitiv Sperrfristen berechnen.

„Gegen Fehlblatt entheftet“

Vor kurzem habe ich erzählt, wie die Polizei bei Auswertung eines beschlagnahmten E-Mail-Postfachs auf Korrespondenz gestoßen ist, die der Beschuldigte mit Anwälten geführt hat, bei denen er Rechtsrat in genau dieser Strafsache einholen wollte. Da konnte er zwar schon ahnen, dass mal was passiert. Sonst hätte er die Anwälte ja auch nicht für ihre Dienste befragt.

Selbst schuld, könnte man sagen. Bei Korrespondenz mit dem Strafverteidiger ist das aber nicht so einfach. Die Nachrichten sind juristisch privilegiert. Kurz gesagt, sie hätten nie ausgewertet und schon gar nicht zur Akte genommen werden dürfen.

Das hat mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft eingesehen. Heute kriegte ich auf mein zweites Anschreiben in dieser Sache folgende Mitteilung:

Es wird mitgeteilt, dass Bd. I Bl. 137a – 147 d.A. aus dieser gegen Fehlblatt entheftet worden sind.

Die E-Mails mit den Anwälten werden also nicht mehr Gegenstand der Entscheidungsfindung sein. Natürlich kann die zuständige Staatsanwältin ihre Existenz nicht aus dem Gedächtnis bannen. Aber wenn sie korrekt arbeitet, wird sie genau dies jedenfalls so weit wie möglich versuchen.

Bei meiner Überzeugungsarbeit hat mir übrigens auch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geholfen. Der hat im November 2017 in der Rechtssache 37717/05 festgestellt, dass Nachrichten zwischen Betroffenem und Anwalt auch dann geschützt sind, wenn ein Verteidigungsverhältnis noch nicht besteht (was ja bei einem reinen Beratungsmandat im Vorfeld möglicherweise auch hier der Fall gewesen ist).

Der doppelte Beschuldigte

Vor Gericht und auf hoher See… Die altbekannte Weisheit habe ich jetzt mal wieder eindrucksvoll bestätigt erhalten.

Ein Herr P. hatte Strafanzeige gegen meinen Mandanten erstattet. Die Anzeige ging als Brief bei der Staatsanwaltschaft ein – und am Tag zuvor auch als Fax. Bei der Zuordnung hat jemand offensichtlich nicht aufgepasst. Also wurden zwei rote Akten angelegt und der doppelte Fall, der eigentlich nur einer ist, landete in zweifacher Ausfertigung auf den Tischen verschiedener Staatsanwälte.

Normalerweise fällt so was auf, wenn ein Mitarbeiter in das sogenannte Verfahrensregister guckt. Da gibt es dann nämlich eine Überschneidung bei den Daten, die früher oder später stutzig machen sollte. Nicht hier, denn bei der zweiten Eingabe des Geburtsdatums meines Mandanten schlich sich ein Zahlendreher ein. Im Behördencomputer dürfte er von diesem Augenblick an doppelt existiert haben.

Wie auch immer, von einem Verfahren erlangten wir Kenntnis. Ich habe Akteneinsicht genommen, anderthalb DIN-A-Seiten zu den Vorwürfen geschrieben. Ganz dummes Zeug kann es nicht gewesen ein. Es kam nämlich postwendend eine Einstellung mangels Tatverdachts. Diese übermittelte ich auch freudig dem Mandanten.

Die schlechte Nachricht folgte einige Wochen später. In Form einer Anklageschrift, und zwar in der anderen Sache, von der wir gar nichts wussten. Die Anklage ging zum Schöffengericht. Das Ganze ist insoweit interessant, weil man daran sieht, wie sehr die Bewertung einer Angelegenheit vom jeweiligen Staatsanwalt abhängen kann. (Und ein klein bisschen sicher auch davon, was ein Anwalt für den Mandanten dazu zu sagen hat.)

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft an der Anklage festhalten möchte. Das ist witzigerweise die Akte mit dem Fehler im Geburtsdatum. So weit ich überdies herausfinden konnte, war zum Glück dieser Staatsanwalt wohl eher nicht für den Fall zuständig. Sondern eigentlich sein Kollege, der uns mit der Einstellung erfreut hat.

Mal schauen, wie sie bei der Behörde die Kuh vom Eis kriegen. Ein Telefonat mit dem stellvertretenden Behördenleiter klang schon mal vielversprechend, aber man will sich natürlich Zeit nehmen, um die Sache zu prüfen. Leidtragender ist natürlich der Mandant, der momentan die Welt nicht mehr versteht.