13.3.2007

Mikado: Gericht bejaht “niedrigste Verdachtsstufe”

Das Amtsgericht Halle erklärt die “Operation Mikado” für rechtmäßig. Der bereits gestern in der Presse erwähnte Beschluss vom 11. März 2007 liegt jetzt auch mir als Antragsteller vor.

Der Beschluss ist hier nachzulesen (PDF).

Ich fasse die wesentlichen Ergebnisse des Gerichts zusammen:

- Ein Anfangsverdacht lag vor, wenn auch auf niedrigster Verdachtsstufe.

- Die beanstandete Maßnahme war durch § 161 Strafprozessordnung (allgemeine Ermittlungsbefugnis) gedeckt.

- Es lag keine dem Richtervorbehalt unterfallende Rasterfahndung vor.

- Die Maßnahme war verhältnismäßig, weil das Interesse an der Verfolgung strafbarer Kinderpornografie den möglichen Grundrechtseingriff überwiegt.

Bemerkenswert ist sicherlich der Hinweis des Gerichts, dass für künftige ähnliche Ermittlungshandlungen möglicherweise weitergehende Anforderungen gelten können. Es müsse in jedem Fall weitestgehend sichergestellt sein, dass Unverdächtige nicht über das hier vorhandene Maß in ihren Rechten betroffen werden.

Für unabdingbar hält das Amtsgericht Halle die Prüfung des Anfangsverdachts durch den Staatsanwalt und nicht – wie in der Praxis häufig – durch die Polizei.

Weiter:

Zudem dürfte auch der Gesetzgebeber zu beobachten haben, ob die bestehenden verfahrensrechtllichen Vorkehrungen angesichts künftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und bei Fehlentwicklungen hinsichtlich der konkreten Ausführung durch die Strafverfolgungsbehörden notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen.

Das Ergebnis des Beschlusses überzeugt mich nicht. Deshalb habe ich Beschwerde eingelegt. Hierüber wird das Landgericht Halle entscheiden.

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Mikado

95 Kommentare zu “Mikado: Gericht bejaht “niedrigste Verdachtsstufe””

  1. Rangar meint: (13.3.2007 um 13:34) AntwortenReply to this comment

    Nun, ehrlich gesagt habe ich kein anderes Ergebnis erwartet. Das Verständnis für Grundrechte lässt in der deutschen Justiz immer mehr nach.

  2. ichichich meint: (13.3.2007 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    Aaah, die "kriminalistische Erfahrung", da haben wir sie wieder.

  3. Katzenliebhaber meint: (13.3.2007 um 13:42) AntwortenReply to this comment

    Das liest sich doch wie: "Aber beim nächsten Mal…". Mehr Mumm hätte ich den Damen und Herren vom Amtsgericht gewünscht.

    Mal sehen, was das Landgericht sagen wird…

  4. gorgol meint: (13.3.2007 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Der Verdacht auf der untersten Verdachtsstufe eine Sachbeschädigung begangen zu haben wiegt schwerer als meine Grundrechte???
    Einfach unfassbar!!

  5. @4 meint: (13.3.2007 um 13:58) AntwortenReply to this comment

    Demnächst kommt die Rasterfahndung gegen Ladendiebe, Sprayer und Autofahrer im Allgemeinen (sind doch eh alles KRIMINELLE).

    Implantate mit GPS Sendern werden dann in 5 Jahren Pflicht (Terrorgefahr, Sie wissen schon…)

  6. Peter M. meint: (13.3.2007 um 14:04) AntwortenReply to this comment

    Eine gute und sauber begründete Entscheidung.

    Die Ausführungen zum Anfangsverdacht sind juristisch sauber und überzeugen.

    Bei der Begründung dafür, daß es sich bei der Maßnahme nicht um eine Rasterfahndung handelt, macht es sich das Gericht aus meiner Sicht unnötig schwer.

  7. Hobbyjurist meint: (13.3.2007 um 14:06) AntwortenReply to this comment

    Au weia, auch das Landgericht ist in Halle ansässig. Die brauchen sich die Schriftstücke doch nur gegenseitig zuzuschieben und ihr Handeln wechselseitig für rechtmäßig erklären oder sehe ich das falsch?

  8. Uwe meint: (13.3.2007 um 14:07) AntwortenReply to this comment

    Bevor jetzt in ein allgemeines Wehklagen über diese Entscheidung eingestimmt wird, sollte man sich die Zeit nehmen und sie gründlich lesen. Da stehen nämlich einige Bemerkungen drin, die den Befürwortern dieser Maßnahme ganz und gar nicht gefallen werden (das Ende des zweiten Absatzes auf S. 19 z.B.).

    Der Richter ist nicht in schwarz-weiß-Malerei verfallen, wie es bei dem Gegenstand der Fahndung durchaus zu befürchten gewesen wäre, sondern hat sich das genau angesehen. Daß das Ergebnis nicht jedem paßt; na gut. Aber dafür gibt es schließlich die nächste Instanz… ;-)

    Mich würde sehr interessieren, an welchen Punkten die schon angekündigte Beschwerde angreift; das wird, wie ich schätze, nicht so einfach sein.

  9. RA Richter meint: (13.3.2007 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    Die Begründung hat leider bestätigt, daß der Ermittlungsmaßnahme keine richterliche Anrodnung zu Grunde lag und offenbar auch vom Gericht die Auffassung vertreten wird, eine solche sei nicht notwendig gewesen. Hier leigt meines Erachtens der Hase im Pfeffer begraben. Ansonsten hatte ich ja schon bisher eine leicht andere Auffassung als UV vertreten, weshalb ich die Begründung abgesehen von meinem o.g. Punkt für durchaus zutreffend erachte.

  10. Avantgarde meint: (13.3.2007 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    Ein Anfangsverdacht lag also vor? Gegenb wen denn? 22 Millionen Menschen?

    Die Existenz einer illegalen Handlung begrübdet doch allein keinen Anfangsverdacht gegen 22 Mio Menschen.

    Zu diesem Zeitpunkt wusste man doch nicht mal, ob es einen einzigen deutschen Kunden der Seite gab.

    Die Rasterfahndung konnte doch erst Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht geben.

  11. Peter M. meint: (13.3.2007 um 14:14) AntwortenReply to this comment

    @7: Die Vorstellung, StA, AG und LG würden alle unter einer Decke stecken, weil sie sämlich in Halle ansässig sind, ist ziemlich realitätsfremd. Landgerichte heben laufend Urteile von Amtsgerichten auf – auch wenn sie in derselben Stadt ansässig sind.

  12. VolkerK meint: (13.3.2007 um 14:17) AntwortenReply to this comment

    Ich interpretiere den "Anfangsverdacht der geringsten Stufe" so, dass er ja gegen die überprüften Personen vorgelegen hat. Alle Kreditkarteninhaber, also auch ich, wurden überprüft. Mithin lag gegen mich (der ich den Ermittlungsbehörden namentlich und auch sonst unbekannt bin) ein Anfangsverdacht vor.
    Ein Anfangsverdacht gegen "Unbekannt" rechtfertigt also Eingriffe in den Datenschutz bei "Jedermann".
    Langsam überlege ich, der Beschwerde beizutreten.

  13. Roland meint: (13.3.2007 um 14:18) AntwortenReply to this comment

    Gefallen hat mir vor allem, dass das Gericht eine eventuelle "Wer nichts zu verbergen hat…"-Haltung der Betroffenen als "mangelndes Problembewusstsein" bezeichnet – Respekt!

    Ansonsten kann ich mich Uwe (Kommentar 8) nur anschließen. Man mag über das Ergebnis (bzw. einzelne Teilaspekte) streiten, nicht aber über die Arbeit des Richters. Und für irgendwelche plumpen Äußerungen, das Ende des Rechtsstaats sei mit diesem Beschluss wieder erheblich näher gerückt, besteht nun wirklich kein Anlass.

  14. Peter M. meint: (13.3.2007 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @8: Ich stimme Ihnen zu – mit der Begründung der Beschwerde wird man sich schwer tun.

    Das bessere Argument hatte der Kollege Vetter mit dem fehlenden Anfangsverdacht. Hier hat mich die wohl abgewogene Begründung des Gerichts überzeugt. Allerdings wäre es angesichts des Ergebnisses der Aktion auch sehr überraschend gewesen, wenn das Gericht das vor dem Hintergrund des weiten Ermessensspielraums der StA anders gesehen hätte.

    Ich bin gespannt, wie der Kollege Vetter seine Auffassung zur jedenfalls analogen Anwendbarkeit des § 98a StPO begründet (er selbst meint ja, hier läge lediglich eine "faktische Rasterfahndung" vor). Bisher hat er sich ja darum gedrückt…

  15. genevainformation meint: (13.3.2007 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    Einige Abschnitte in dem Beschluß gefallen mir allerdings durchaus, siehe 13. Und die Sache mit der Merchant-ID ist auch angekommen.

    Schauen wir mal, was das LG sagt..

  16. McDough meint: (13.3.2007 um 14:37) AntwortenReply to this comment

    Habe ich es überlesen oder ist das Gericht tatsächlich nicht näher darauf eingegangen, warum hier angeblich eine Straftat von "erheblicher Bedeutung" vorlag? Das hätte mich ja jetzt schon irgendwie interessiert…

  17. jjwin2k meint: (13.3.2007 um 14:39) AntwortenReply to this comment

    Hat irgendjemand von einem Amtsgericht eine andere Entscheidung erwartet? Selbst wenn das Amtsgericht im Sinne der Beschwerde entschieden hätte, wäre wahrscheinlich die Staatsanwaltschaft in die nächste Instanz gegangen.

  18. Peter M. meint: (13.3.2007 um 14:45) AntwortenReply to this comment

    Woher kommt eigentlich die Einschätzung, das Amtsgerichte irgendwie Gerichte zweiter Klasse wären, die keine Ahnung haben und ja eh nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entscheiden?!

    Wenn dem so sein sollte, kann man sich den ganzen Streit auch sparen, weil nämlich das AG auch zuständig wäre gewesen wäre, über Mikado zu entscheiden, wenn man denn aus welchen gründen auch immer meint, hier hätte es sich um eine Rasterfahndung gehandelt…

  19. Peter M. meint: (13.3.2007 um 14:45) AntwortenReply to this comment

    @16: Weil es nicht darauf ankam.

  20. gorgol meint: (13.3.2007 um 14:57) AntwortenReply to this comment

    auf S.19 hat es mich vollends umgehauen. Was kostet es denn einen RA einen entsprechenden Beschwerdeschriftsatz aufsetzen zu lassen?

  21. jjwin2k meint: (13.3.2007 um 15:05) AntwortenReply to this comment

    @18 Ich vermute das hängt mit stark unterschiedlichen Anzahl an Entscheidungen, die die Grundrechte stärken, zwischen Amtsgerichten und Landgerichten zusammen.
    Amtsgerichte können einfach aufgrund ihrer Auslastung Fälle nicht so genau prüfen, wie LGs oder OLGs.
    Wobei in diesem Fall sicherlich, eine genaue Prüfung durch den Richter stattgefunden haben wird. (Einfach aufgrund des Medieninteresses.) Es hat ihm vielleicht aber an Mut/Überzeugung/Kenntnis gemangelt im Bewusstsein, dass die Entscheidung sowieso beim LG oder sogar dem BVerfG landen wird.

  22. Christian H. meint: (13.3.2007 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    "- Ein Anfangsverdacht lag vor, wenn auch auf niedrigster Verdachtsstufe."

    JAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA JUHUUU, Darauf hab ich gewartet! das find ich richtig gut! An alle die hier mitschreiben und das Urteil ablehnen sei eine Drohung gerichtet!:
    Dieses Urteil wird den Inquisitor nach Deutschland zurückbringen. Ich werde der erste sein, der seine Masseninhaftierungen von UNGLÄUBIGEN damit rechtfertigen wird, dass die kriminalistische Erfahrung zeigte …
    Denn diese kriminalistische Erfahrung begründet die niedrigste Form eines Anfangsverdachts (siehe Urteil). Zusammen mit Videoüberwachung, Bundestrojaner und Quasiverteidigungsfall werde ich die UNGLÄUBIGEN aus dem Land verbannen.
    Zum Glück gibt es eine Berufsfreiheit,oder? So dass ich morgen als Inquisitor durch die Strassen rennen werde!

    *Exmatrikulationsformularausfüll*

    PS: Bitte keine Beschwerde einlegen, sonst bin ich arbeitslos!

  23. Peter M. meint: (13.3.2007 um 15:10) AntwortenReply to this comment

    Naja, jedenfalls an Kenntnis hat es dem Richter nicht gemangelt.

  24. Zack meint: (13.3.2007 um 15:14) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich die Worte "kriminalistische Erfahrung" schon höre wird mir schlecht. Damit kann man doch alles erklären, die kriminalistische Erfahrung zeigt auch das die meisten deutschen "Raubkopien" besitzen, darf man also auch Hausdurchsuchungen ohne Richterlichen beschluss durchführen?

    Ausserdem sind die Drohungen gg die Kreditkartenunternehmen meines erachtens schon fragwürdig…

  25. Peter M. meint: (13.3.2007 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    @24: Also, was die "Drohung" gegen die Banken angeht, hat das Gericht ja nun in der angemessenen Kürze das Richtige gesagt. Der Satz bezog sich erkennbar nur auf die Bitte, keine Informationen an Betroffene weiterzugeben.

  26. Geheimrat meint: (13.3.2007 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    Zitat aus Seite 19 des Beschlusses:

    "An dieser Stelle soll nur am Rande darauf hingewiesen werden, dass auch der Umstand, dass derzeit lediglich 25 Anträge – bei angeblich 22 Mio. überprüfter Kreditkarten – bei Gericht eingegangen sind, in denen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme begehrt wird, dafür sprechen könnte, dass auch die große Mehrheit der Bevölkerung bzw. der Kreditkarteninhaber die beanstandete Maßnahme nicht als gewichtigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ansieht. Um Mißverständnisse zu vermeiden sei gleichzeitig eindeutig klargestellt, dass dem Gericht bei dieser letztlich natürlich nicht maßgebenden Betrachtung bewußt ist, dass nicht jeder, der vielleicht doch ein ungutes Gefühl bei der Sache hat, einen solchen Antrag gestellt hat oder aber ein möglicherweise fehlendes Problembewußtsein (frei nach dem Motto: „Wer sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, der braucht sich auch keine Sorgen machen….“) die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Ermittlungshandlung nicht begründen kann."

    Frage:

    Was haben diese Ausführungen mit Jura zu tun? Wie kommt ein derart unbeachtliches Geschwurbel in die Entscheidungsgründe eines bundesdeutschen Gerichts?

  27. Peter M. meint: (13.3.2007 um 15:25) AntwortenReply to this comment

    Hier geht es um die Frage der Verhältnismäßigkeit. Da sind solche Erwägungen durchaus sachgerecht. Aber der Richter hätte sich insbesondere den Hinweis auf die Anzahl der Beschwerden auch sparen können…

  28. Tinnitus meint: (13.3.2007 um 15:38) AntwortenReply to this comment

    Ich weiss nicht wie das der Jurist hält, aber ich richte meine Beschwerde zuerst an meinen Bank, die ohne Zwang meine Daten heraus gegeben hat.

    Hier wäre interessant zu erfahren ob schon jemand eine Antwort von einer der Grossbanken bekommen hat. Ich für meienen Teil habe nach zweimaligem Nachfragen nur die Mittteilung, dass die Anfrage bearbeitet wird, man aber noch etwas Zeit benötige. Ist übrigens die Deutsche Bank.

  29. Ralf meint: (13.3.2007 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    @26: Haben Sie den Absatz wirklich richtig gelesen? "letztlich natürlich nicht maßgebenden Betrachtung", "fehlendes Problembewusstsein (frei nach dem Motto: 'Wer sich nichts hat zu Schulden kommen lassen…')".

    Für mich ist dieser Absatz im Gegenteil ein Hinweis dafür, dass der Richter sich mit der Angelegenheit recht ausführlich befasst und dabei eben auch rechtsfremde, aber nichtsdestotrotz gesellschaftlich relevante Zusammenhänge betrachtet hat, was tatsächlich dem hier oft verbreiteten Vorurteil der qualitativ minderwertigen Arbeit von Amtsgerichten fundamental widerspricht.

    Ich bin durch die Entscheidung noch nicht ganz durch (habe eigentlich zu arbeiten ;-) ), aber bis jetzt (S. 15) habe ich den Eindruck, dass sich das AG mit der Sache inhaltlich eingehend befasst hat. Die Entscheidung ist zumindest für mich aus der Begründung nachvollziehbar, wenn auch ich mit dem Ergebnis nicht einverstanden bin.

    Nach wie vor habe ich ein äußerst ungutes Gefühl bei der Feststellung, dass ein ausreichender Tatverdacht – wenn auch "der untersten Stufe" – vorgelegen haben soll, der eine Aktion diesen Ausmaßes rechtfertigen könnte (Stichwort: Verhältnismäßigkeit).

    Dabei besteht natürlich immer auch die Möglichkeit, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft tatsächlich allen gerichtlichen Überprüfungen standhält. Die Einschätzung, wann ein ausreichender Tatverdacht vorliegt, scheint zumindest kontrovers zu sein.

    Dann liegt das Problem nicht beim Gericht, sondern beim Gesetzgeber. Was mir nicht gerade weniger Bauchschmerzen bereitet.

  30. knut. meint: (13.3.2007 um 15:54) AntwortenReply to this comment

    Ich habe bereits (jeweils 2) Antworten von der comdirect und der KarstadtQuelle Bank.

    Gerade was die Privatbanken betrifft (was mich entsetzt ist, dass die Öffentlichen wohl eher in die Pflicht zu nehmen sind…) finde ich es schon bemerkenswert, dass das Gericht feststellt, sie hätten sich freiwillig beteiligt, um einer Beschlagnahme zu entgehen. Die Beschlagnahme (der 22 Mio. Datensätze) hätte aber in diesem Fall wohl der richterlichen Anordnung bedurft. (§ 98 StPO) Es führt kein Weg dran vorbei: Der Staatsanwaltschaft ist es gelungen einen Richtervorbehalt zu umgehen und die Banken haben mitgespielt…

  31. @28 meint: (13.3.2007 um 16:02) AntwortenReply to this comment

    Sehr unbefriedigende Ergebnisse: – Keinerlei Unrechtsbewusstsein bei Banken. Dumme bis dreiste Reaktionen auf Rückfragen. Kennt einer eine Bank, die sich widersetzt hat??

  32. M. Boettcher meint: (13.3.2007 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    @12: Langsam überlege ich, der Beschwerde beizutreten.

    Siehe Vollzitat aus dem Urteil in #26. Das Gericht fordert doch eigentlich dazu auf, dass soviele der 22 Mio. Überprüften wie irgend möglich vom Recht der Beschwerde Gebrauch machen. Das ist für jeden, der das tut, ein Brief, für das Gericht wären es im Extremfall 22 Mio. Klingt ein wenig nach Sponti-Aktion, wäre aber als Reaktion logisch.

    Wenn Rechtsprechung zum statistischen Problem wird, könnte es ebensogut sein, dass jemand in Halle "schuldig" ist, weil die Masse der Bürger es will. Dann aber kann man die Rechtsprechung gleich der Redaktion der Bildzeitung überlassen.

  33. Graf Krolock meint: (13.3.2007 um 16:19) AntwortenReply to this comment

    Ich bin positiv überrascht von dem Beschluß. Die ganze Angelegenheit wurde nicht kurz – bzw. gar nicht – begründet abgeschmettert, sondern sich um eine schlüssige Begründung der Vorkommnisse bemüht. Der Richter hat sich sogar versucht, die technischen Aspekte, also der Verweis auf Internet und Kreditkartenzahlung, zu berücksichtigen.

    Leider gingen die technischen Analogien völlig fehl.

    Die sog. Merchant-ID ist eben gerade nicht mit der IP-Adresse eines verdächtigten Anschlußinhabers vergleichbar. Würde man "Mikado" auf den Bereich des Internets statt der Kreditkartenzahlung übertragen, waren nämlich nicht die IP-Adresse des Kinderpornographiekäufers bekannt, sondern nur die des Kinderpornographiehändlers. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft hätte demzufolge nicht "Wer hat am … um … die IP-Adresse … zugewiesen gehabt" sondern "Wer hat am … um … Daten mit der IP-Adresse … ausgetauscht" gelautet.

    Und selbst wenn man die letztere Anfrage noch durch das TKG (+) gedeckt sehen wollte, würde diese keine sicheren Ergebnisse liefern. Vielmehr können sich hinter einer IP-Adresse tausende Internet-Präsenzen/Händler befinden – vom Webhoster verteilt nach der aufgerufenen URL.

    Genauso war es bei "Mikado". Man hatte bei der Anfrage anscheinend ja noch nicht einmal die Merchant-ID sondern zunächst nur das Geldinstitut ermittelt. Was für ein Glück, daß es sich dabei nicht um die Hausbank z.B. Amazons oder Paypals handelte. Die Polizei bei der Vielzahl an fälligen Hausdurchsuchungen extra Leute eingestellen müssen…

    Und auch die später den Banken nachgelieferte Merchant-ID läßt, wie Herr Vetter bereits in seinen Schriftsätzen dargelegt hat, keinen Rückschluß auf einen bestimmten Händler zu. Hinter einer Merchant-ID können sich eine Vielzahl von Händlern verbergen – von denen dann einer mit Kinderpornographie handelt. Und wer dummerweise Kunde der anderen, ehrlichen Händler war, wird plötzlich zum Verdächtigen.

    Es ist bedauerlich, daß hier die tatsächlichen technischen Details derart verkannt wurden.

    Auch ansonsten überzeugt Argumentation, daß in der Vergangenheit Deutsche als Kinderpornographiekäufer aufgefallen sind und dies einen "Anfangsverdacht der geringsten Stufe" begründet, nicht.

    In der Vergangenheit wurden auch schon vielfach Deutsche z.B. als Ladendiebe auffällig. Dennoch rechtfertigte dies bislang noch keinen Anfangsverdacht gegen jedermann, ein Ladendieb zu sein. Obiges Begründungsscheme ist vielmehr universell anlaß- und vorwurfsunabhängig verwendbar. Nur kam bisher noch niemand auf die Idee, bundesweit Razzien in allen Kaufhäuser und Einkaufszentren durchzuführen, um nach Ladendieben fündig zu werden. Datenbanken sind da schon viel bequemer – vor allem, wenn man die Arbeit an die Banken externalisiert.

    Der Staatsanwaltschaft kam schlichtweg die Wahrscheinlichkeit zugute. Bei 22 Mio Überprüften ist es unwahrscheinlich, daß _kein_ Verdächtiger hängenbleibt. Gleiches könnte man für jedes beliebige illegale Angebot im Internet machen. Ein paar Deutsche werden es schon in Anspruch genommen haben – und dienen dann als Begründung für die nächsten derartige Ermittlungen.

  34. Geheimrat meint: (13.3.2007 um 16:21) AntwortenReply to this comment

    @ 29

    Ja, ich habe den Absatz – wirklich – gelesen. Und gerade deshalb ist mir unverständlich, dass das Gericht mit Erwägungen daherkommt, die es im nächsten Satz als "letztlich nicht maßgebend" beurteilt.

    Der Verdacht liegt eben nicht ganz fern, dass das Gericht – entgegen der eigenen Behauptung – gerade doch die "unmaßgeblichen Betrachtungen" in die Entscheidungsfindung hat einfließen lassen.

    Wie auch immer: etwas derart Substanzloses hat in den Entscheidungsgründen eines gerichtlichen Beschlusses nichts zu suchen. Als Antragsteller und Betroffener käme ich mir da etwas verhohnepipelt (ist die höfliche Umschreibung?) vor.

  35. Geheimrat meint: (13.3.2007 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    Nachtrag:

    In dem Beschluss heißt es: "letztlich" nicht maßgebend.

    Wieso "letztlich"? heißt das, anfänglich ist die "nicht maßgebliche Betrachtung" also durchaus erwogen worden? Bis zu welchem Grad? Und was sprach denn "letztlich" gegen die Maßgeblichkeit dieser Betrachtung?

  36. Anonymous meint: (13.3.2007 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    "Aber der Richter hätte sich insbesondere den Hinweis auf die Anzahl der Beschwerden auch sparen können…"

    IMO: sparen müssen. Ein Grundrechtseingriff läßt sich nicht damit rechtfertigen, dass sich nur eine Promillezahl der Betroffenen dagegen wehrt.

    Diese Argumentationsschine hat mit einer juristischen Argumentation nichts zu tun.

  37. Ralf meint: (13.3.2007 um 16:30) AntwortenReply to this comment

    @34: Ich denke, dass sich das Gericht der Außenwirkung seines Beschlusses einfach bewusst war (vielleicht auch deshalb eine so ausführliche Begründung, die ja nach der Meinung einiger hier für ein AG außergewöhnlich sei.)

    Die Idee hinter dem Absatz könnte gewesen sein, zu vermeiden, dass dem Gericht eben vorgeworfen wird, diese Betrachtungen nicht berücksichtigt zu haben. Der Absatz sagt für mich: "Doch, das Gericht nimmt diese Betrachtungen zur Kenntnis, aber sie haben für das Ergebnis der Prüfung der Rechtmäßigkeit aus Sicht des Gerichts eben gerade keinen Einfluss."

    Das ist sicherlich Spekulation. Aber nicht mehr und nicht weniger als Ihr Verdacht.

  38. jjwin2k meint: (13.3.2007 um 16:38) AntwortenReply to this comment

    So, nachdem ich jetzt den Beschluss durchgelesen habe, muss ich #23 recht geben. An Kenntnis hat es dem Gericht nicht gemangelt.
    1. Die fehlende Betroffenheit.
    Ich kann die Logik des Gerichts nachvollziehen, dass Herr Vetter nicht betroffen ist, da die Staatsanwaltschaft seine Daten nie erhalten hat. (Teile die Folgerung aber nicht) Als Vergleich zieht das Gericht hierzu die IP-Adressen ran, mit der Begründung, dass sich dort auch noch niemand beschwert hat. Das muss ja aber nun nicht heißen, dass die Abgleichsmethode bei IP-Adressen rechtsmäßig ist….

    Das man bei IP-Adressen immer einen Verdächtigen erhält, bei der Kreditkarte mehrere ist ja nun seit Erfindung der NAT-Router Unsinn.

    Mag ja sein, dass die Staatsanwaltschaft dann immer gegen den Anschlussinhaber ermittelt. Aber das macht ja die Schlussfolgerung nicht richtig.

    Fakt ist, das man durch die äußerst ungenaue Methode sehr wohl betroffen ist. Denn um von einer Methode betroffen zu sein, muss ich ja nicht immer Verdächtig sein.
    Meine Daten werden benutzt. Daher bin ich auch betroffen. So einfach ist das. Ich kann nicht darüber entscheiden, ob meine Daten für diese Aktion verwendet werden oder nicht. Daher bin ich in meinem Grundrecht verletzt.
    Ich habe einer solchen Verwendung meiner Daten nicht zugestimmt. Das muss ich aber, da ich sonst keine Kontrolle über meine Daten habe, ergo in meinen Grundrechten verletzt werde.
    Die Staatsanwaltschaft hat hier mit einem Schrotgewehr auf eine Menge von 21 Millionen geschossen und nur 322 erwischt, durch Glück bin ich oder Herr Vetter nicht auch erwischt worden.
    2. Der fehlende Anfangsverdacht.
    Gut, das Gericht sieht den Anfangsverdacht für gegeben. Nicht ohne darauf hinzuweisen, dass es nur "kriminalistische Erfahrung" ist. Das der Richter die Problematik verstanden hat, erkennt man. Er sieht den schmalen Grad zwischen Generalverdacht und Anfangsverdacht nicht für überschritten.
    Ich schon. Denn es liegt ja genau keine Kenntnis vor, ob irgendjemand aus Deutschland betroffen ist.
    Ich denke, hier war der Richter nicht mutig bzw. willens genug das ganze zum fehlenden Anfangsverdacht zu treiben.

    3.Verhältnismäßigkeit.
    Selbst der Richter sieht ein, dass der Anfangsverdacht so ziemlich schwach ist, die unterste Stufe kurz vor Generalverdacht.

    Dann darf die Staatsanwaltschaft ALLE Kreditkartenbesitzer überprüfen lassen.

    Die Staatsanwaltschaft darf also, auf Grund einer wagen Vermutung hin, ALLE diese Menschen in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung verletzen?

    Gab es da nicht ein Urteil des BHG zum Thema Hausdurchsuchungen sagt, das ein vager Verdacht, die "kriminalistische Erfahrung", einen nicht dazu berechtigt, die Grundrechte eines Bürgers zu verletzen?

    Warum man nun bei dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung geringere Maßstäbe anlegen sollte, versteh ich nicht.
    Das es keine Rasterfahndung ist, da der Datenabgleich nicht durch die Staatsanwaltschaft passiert ist, ist merkwürdig.

    4. Fehlende Verletzung der Grundrechte
    Ok, der Anfangsverdacht mag da gewesen sein oder auch nicht. Egal. Die Anfrage an die Banken war auf jeden Fall unverhältnismäßig. Ich habe keine Kenntnis, wer die Täter sind. Ich habe keine Ahnung ob es überhaupt welche gibt. Ich habe lediglich eine Diffuse Vorstellung, es könnte welche geben.
    Das Gericht sieht hier das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nicht tangiert. Da ja der Abgleich gar nicht durch die Staatsanwaltschaft selber erfolgt ist, sondern durch private.
    Ok, lasst mich das mal ein Bisschen weiterspinnen. Die Staatsanwaltschaft hat demnächst also die Möglichkeit Methoden, die ihr selbst verwehrt sind an private auszugliedern? Cool. Beauftragen wir demnächst Einbrecher damit, sich in einer Wohnung mal umzuschauen?
    Private dürfen also mit meinen Daten machen, was sie wollen? Ist das nicht eigentlich etwas wovor das BVerfG gewarnt hat. …der Bürger keine Kontrolle mehr darüber hat, was mit seinen Daten passiert…

    Fassen wir also zusammen, es reicht wenn ich sage, dass in der Straße X mein Handy geklaut wurde. Ich erstatte Anzeige. Da, ja nun der Anfangsverdacht gegeben ist, kann die Staatsanwaltschaft alle Wohnungen von Vermietern durchsuchen lassen, sofern diese einen Zweitschlüssel haben.
    Mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist ja nicht betroffen, da es ja nicht die Polizei war.
    Schöne neue Welt.

    5.
    Das Ding landet wahrscheinlich noch beim BGH( sofern das bis dahin durchgekämpft wird.) und dann beim BVerfG.
    Sollte sich die Erkenntnis, das Grundrechte die die Staatsanwaltschaft einschränken, nicht gelten, wenn sie ein Privater vornimmt, durchsetzen, wird das BVerfG dem hoffentlich einen Riegel vorschieben.

  39. Justus meint: (13.3.2007 um 16:40) AntwortenReply to this comment

    Da hat sich das Amtsgericht in seiner Begründung aber abgequält, um dem staatsanwaltschaftlichen Beurteilungsspielraum – jedoch nicht ihrem Ermessensspielraum, schon gar nicht dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft – zum Recht bzw. Durchbruch zu verhelfen und verfällt gleich zu Beginn der Prüfung eines ausreichenden Anfangsverdachts in substanzlose, juristische Wortklauberei:

    "Zureichende" Verdachtsmomente sollen reichen; ja, weil nämlich entfernte Indizien vorliegen, nicht notwenigerweise "hinreichende" Verdachtsmomente. Bloße Vermutungen reichen zwar nicht, da aber die Möglichkeit besteht, dass nach kriminalistischer Erfahrung hier eine Straftat vorliegen könnte, reicht es eben doch aus.

    Verbaljuristerei mit Niveau und das unter Hinweis auf angeblich einschlägige Entscheidungen des BGH und BVerfG …

    Auch die weiteren Ausführungen des Gerichts, insbesondere zur Grundrechtsabwägung, vermögen mich nicht zu überzeugen, sondern verstärken nur meinen Eindruck, dass der gute "Zweck die Mittel heiligen" soll, wenngleich dem Amtsgericht so ganz wohl bei seiner Entscheidung über die Verantwortungsverlagerung weg vom Gericht hin zur Staatsanwaltschaft nun doch nicht gewesen ist.

    Der Gesetzgeber (bestehend aus zahlreichen Dilettanten der großen Koalition) soll helfen …

    Wo finde ich eigentlich den Begriff der "Rasterfahndung" im Gesetzestext? Oder steht der tatsächlich nur in Kommentarstellen?

  40. Jens meint: (13.3.2007 um 16:59) AntwortenReply to this comment

    Die Diskussion erübrigt sich für mich allmählich – aus einem ganz bestimmten Grund: Ich habe immer mehr das Gefühl, dass der Richtervorbehalt, für den hier jeder kämpft, am Ende nichts Wert wäre. Dieser spezielle, und scheinbar auch viele andere, hätte der Sache ohnehin zugestimmt. Gestritten wird hier für etwas, das heute – jedenfalls momentan – nicht mehr so wertvoll erscheint wie es mal war.

  41. Graf Krolock meint: (13.3.2007 um 17:15) AntwortenReply to this comment

    @38: Die Analogie unter 4. ist treffend.

    Staatsanwaltschaften könnten hiernach künftig Hauskrankenpfleger, Haushaltshilfen u.a. heimliche Hausdurchsuchungen durchführen lassen – ohne richterlichen Beschluß und bar jeden Anfangsverdachts gegen die Durchsuchten.

    Grundrechtsverletzung? Woher denn! Die Durchsuchte waren ja damit einverstanden, daß seine Wohnung betreten wird, ja sie sogar dazu beauftragt und bezahlt. An die Staatsanwaltschaft haben sie ja nur die gemeldet, bei denen sie verdächtige Dinge gefunden haben.

    Wahrhaftig: Schöne neue Welt!

  42. Peter M. meint: (13.3.2007 um 17:28) AntwortenReply to this comment

    @41: Dürfte die StA einen Hausangestellten dazu befragen, was dieser in der Wohnung gesehen hat? Klar darf sie das.

    Dürfte sie den Hausangestellten darüber hinaus auch bitten, doch mal ganz genau nachzusehen, ob im Keller Diebesgu versteckt ist? Natürlich!

    Wird dadurch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt? Durch ersteres sicher nicht. Letztere Maßnahme hat sicher ein Geschmäckle, dürfte aber letztlich auch keine GR-Verletzung sein, da der Hausangestellte sich mit Wollen und Wissen des Hausherrn im Haus aufhält.

  43. Uwe meint: (13.3.2007 um 17:41) AntwortenReply to this comment

    @ 39:

    Wo finde ich eigentlich den Begriff der “Rasterfahndung” im Gesetzestext?

    In der Überschrift des Achten Abschnitts im ersten Buch der StPO. Der Gesetzestext selbst spricht nur vom "maschinellen Abgleich von Daten".

    @ all:

    Man kann davon ausgehen, daß sich der Richter darüber im Klaren war, daß er in dieser Angelegenheit nur eine "Durchgangsstation" war und die Angelegenheit in jedem Fall weitergereicht werden dürfte.

    @ 38:
    Das Ding landet wahrscheinlich noch beim BGH.

    Das wohl kaum, denn beim Landgericht endet in diesem Fall der Instanzenzug – deswegen bin ich ja so gespannt darauf, die Begründung zu sehen. Wenn die Beschwerde gegen diesen Beschluß also keinen Erfolg hat, bliebe nur noch die Verfassungsbeschwerde.

  44. Graf Krolock meint: (13.3.2007 um 18:00) AntwortenReply to this comment

    @42: Ich kann Ihnen nicht zustimmen. Anscheinend gehen Sie von einer Ermittlungen gegen eine bereits verdächtige Person aus.

    Die Analogie zu "Mikado" wäre aber, daß die Staatsanwaltschaft bundesweit alle Hausangestellten – unter Strafandrohung – "bittet", bei ihren Auftraggebern z.B. nach bestimmten Schmuckstücken aktiv zu suchen. Als Grund gibt sie einen Raub bei einem Juwelier in Schweden an. Schließlich waren in der Vergangenheit Deutsche bereits als Käufer von Hehlerware, auch aus dem Ausland, aufgefallen. Aus den Rückmeldungen der Hausangestellten ergäben sich dann erst die Verdächtigen.

  45. @44 meint: (13.3.2007 um 18:30) AntwortenReply to this comment

    Geben Sie sich keine Mühe, manche Leute wollen/können es einfach nicht kapieren, was dieses Mikado für eine UNGEHEUERLICHKEIT darstellt…

  46. jjwin2k meint: (13.3.2007 um 18:30) AntwortenReply to this comment

    @41 Nun es ist doch ein gewisser Unterschied ob die Staatsanwaltschaft einen Hausangestellten befragt oder aber sie die Vereinigung aller Hausangestellten bittet, alle Häuser zu denen ihre Mitglieder Zugang haben auf evtl. verdächtiges Material hin zu überprüfen und nur die positiv Funde zu melden.
    Erster Fall setzt ja einen konkreten Anfangsverdacht voraus, zweiter Fall hat nur den Generalverdacht gegen alle Hausbesitzer etwas illegales zu machen.

    @43 Hmm..Schade, aber vielleicht findet sich ja noch ein Verdächtiger der in der Sache Rechtsmittel einlegen kann.

  47. Der Gerd meint: (13.3.2007 um 18:37) AntwortenReply to this comment

    OK! Ich gebs zu. Ich habe den Schriftsatz des AG Halle erstmal nur überflogen. Mich würde mal interessieren wie diese Aktion Mikado im ausland aufgenommen worden ist. Hat da jemand Informationen?

  48. Chris meint: (13.3.2007 um 18:50) AntwortenReply to this comment

    Sollte man nicht vielleicht wenigstens die URL im PDF unkenntlich machen?

  49. knut. meint: (13.3.2007 um 19:07) AntwortenReply to this comment

    @ 48. Aktiv ist die nimmer, aber auf einen Deutschen registriert, der im Telefonbuch steht. Krass.

  50. h.c. meint: (13.3.2007 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    Das ist ja sehr… interessant.

    Mal zwei blöde Fragen:

    Rechtfertigt der §161 StPO alle Ermittlungsarbeit, die in die Grundrechte eingreift und nicht ausdrücklich verboten ist?

    Warum überwiegt der MÖGLICHE Besitz von Kinderpornographie Grundrechtsverletzungen von 22 Millionen Menschen? Die Hersteller der (angeblich) kinderpornographischen Erzeugnisse konnten durch diese Aktion nicht gefunden werden, das stand von Anfang an fest. Man konnte das Opfer durch die Aktion auch nicht finden, stand ebenfalls schon zu vor fest. Wie viel tausende nicht-deutsche Personen werden wohl das Material gekauft haben? Und werden die Hersteller wegen 322 weniger Kunden aufhören?
    Man schützt niemanden. Außer die Moral. Rechtfertigt das Moralempfinden schwere Grundrechtseingriffe gegen Millionen? Oha…

    @10 (Avantgarde)

    Ich zitiere mal aus dem Grundrechte-Report der HU: "450 Millionen Europäer unter Generelverdacht". Mit einer solchen Entscheidung wie vom AG Halle sind zumindest schon mal 80 Millionen Deutsche unter Generelverdacht…

    @11 (Peter M.)

    Zumindest ist festzustellen, das das LG auch desöfteren recht populistisch entscheidet. Und da macht es schon durchaus manchmal den Eindruck, die würden alle unter einer Decke stecken. Wenn dann auch das OLG wie das AG entscheiden würde bekomm ich aber langsam… deutliche Angst.

    @12 (VolkerK)

    Machen Sie es, sofern die Frist noch nicht überschritten ist (gibts da überhaupt eine Frist?). Ich hoffe das macht jeder der eine Kreditkarte hat.

    @16 (McDough)

    Ich habe keine Ahnung! Gegen die Produzenten wurde ja wohl auch nicht vorgegangen, die 322 weniger Kunden (wie viel tausende gibt es anderswo auf der Welt?) hätten das Geschäft nur etwas geschwächt, Neuproduktionen wohl nicht verhindert.

    @17 (jjwin2k)

    es überrascht mich nur begrenzt…

    @24 (Zack)

    Knapp gesagt: Ja.

    @33

    "In der Vergangenheit wurden auch schon vielfach Deutsche z.B. als Ladendiebe auffällig. Dennoch rechtfertigte dies bislang noch keinen Anfangsverdacht gegen jedermann, ein Ladendieb zu sein."

    Das wäre nicht mal bei Mord zu rechtfertigen…

    @36 (Anonymous)

    richtig!

    @40 (Jens)

    Auch dort kann man die Rechts- und Verfassungswidrigkeit feststellen lassen, wenn denn solche vorliegt. Das der Richter dem zugestimmt hatte kann man genauso wenig ändern wie das Vorgehen der StA Halle.

    @43 (Uwe)

    "@ 38:
    Das Ding landet wahrscheinlich noch beim BGH.
    Das wohl kaum, denn beim Landgericht endet in diesem Fall der Instanzenzug – deswegen bin ich ja so gespannt darauf, die Begründung zu sehen. Wenn die Beschwerde gegen diesen Beschluß also keinen Erfolg hat, bliebe nur noch die Verfassungsbeschwerde."

    Na gut. Dann geht man halt dorthin. Und man reicht eine Petition beim Bundestag ein um die entsprechende Gesetze zu ändern, das die Grundrechte weiter stärkt. Auch wenn das nicht viel Erfolg haben wird: Zumindest sollte man öffentlich bleiben, den "Grundrechte sind blöde"-Vertretern darf man dieses Feld nicht überlassen!

    @46 (jjwin2k)

    Schöner Vergleich.

  51. Dominik Boecker meint: (13.3.2007 um 19:13) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn ich kein Strafrechtler bin: Der Beschluss liest sich nicht rund.

    Evtl. als Futter für die angekündigte Beschwerde:

    Die Argumentation, warum die Maßnahme keine Rasterfahndung iSd §98a StPO gewesen sein soll, finde ich nicht überzeugend, weil schon von einer – in meinen Augen – unzutreffenden Prämisse ausgegangen wird: "Ziel des Datenabgleichs im Sinne einer Rasterfahndung ist es jedoch, die Schnittmenge der personenbezogenen Daten herauszufiltern, die in den übermittelten – mindestens zwei – Datenbeständen jedenfalls ein gemeinsames Prüfungsmerkmal im Sinne einer logischen Verknüpfung haben, wozu eine erneute Suchanfrage zu formulieren ist. Dies ist hier aber nicht erfolgt."

    Nach Auffassung des Gerichtes müssen also nicht nur zwei Datenbestände abgeglichen werden, sondern auch zwei Suchanfragen formuliert werden. Diese Anforderung steht aber so nicht in der StPO.

    Betrachten wir mal alleine die Rechtfolgenseite des § 98a StPO: "(…) so dürfen (…) personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen."

    Bei den Zahlungsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten. Auf den mutmaßlichen (oder sollte ich schreiben spekulativen?) Täter, dessen personenbezogene Daten in dem Datenbestand mutmaßlich vorhanden sind, treffen vermutlich bestimmte Merkmale zu, auf andere Personen nicht. Diese von den KK-Unternehmen gesammelten Zahlungsdaten wurden nun mit anderen Daten abgeglichen, nämlich mit der Suchanfrage als solche. Die Daten, mit denen abgeglichen wird, müssen nach dem Wortlaut keine personenbezogenen Daten sein ("… mit anderen Daten maschinell …").

    Die Anforderung des Gerichtes, dass zwei Datenbestände mit jeweils personenbezogenen Daten untereinander auf Gemeinsamkeiten abgeglichen worden sein müssen, damit es sich um eine Rasterfahndung handelt, ergibt sich mE nicht aus dem Gesetz. Nach dem Wortlaut müssen nur Daten maschinell mit personenbezogenen Daten abgeglichen werden und nicht (mindestens zwei) Datenbestände.

    Es wurde IMO also genau das gemacht, was § 98a StPO auf Rechtsfolgenseite erlaubt, ohne dass jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98a StPO erfüllt waren. Und ich glaube jetzt auch zu ahnen, warum Kollege Vetter von einer faktischen Rasterfahndung spricht.

    "Letztere Maßnahme hat sicher ein Geschmäckle, (…)"

    Nicht das IMO. Mit Art. 33 IV GG gibt es eine Regelung, zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse. Nach meiner Überzeugung gehört die Ermittlung von Straftaten und Straftätern zum Kernbereich hoheitlicher Staatsaufgaben. Davon hat sich die StA mit der Beauftragung eines Privaten Dritten unzulässigerweise abgewandt.

    Das erinnert mich an den Einsatz von Lockspitzeln, das der EuGHMR wiederholt beanstandet (der BGH aber nur in der Strafzumessung berücksichtigt).

  52. robokopp meint: (13.3.2007 um 20:04) AntwortenReply to this comment

    @49 (knut):
    ich glaube, das ist nicht der damalige inhaber. haetten die nen hintermann gehabt, haette man das doch auch in allen Pressemitteilungen gelesen. aus naheliegenden gruenden ist es aber kaum ratsam selbst nachzusehen, ob die website immernoch kipo vertreibt.

  53. Martin_mb meint: (13.3.2007 um 20:25) AntwortenReply to this comment

    "Vielmehr reicht die Möglichkeit, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt für den Anfangsverdacht aus. Dazu genügen auch entfernte Indizien. Bloße Vermutungen reichen dagegen nicht."

    Kann mir mal einer erklären, wo bei der hier vorliegenden Konstellation (KiPo-Seite im Web, ev. deutsche User) der Unterschied zwischen "bloßer Vermutung" und "kriminalistischer Erfahrung" liegt?

    Mir kommt es jedenfalls so vor, als wenn es sich bei "kriminalistischer Erfahrung" um nichts weiter als einen juristischen Hütchenspielertrick handelt, mit dem man letztlich jeden Verdacht formal begründen kann ("Es ist schließlich alles schon mal dagewesen."), ohne eine tatsächlich nachprüfbare Begründung liefern zu müssen. (Was sagt eigentlich die kriminalistische Erfahrung zu dem Streifenpolizisten gestern abend im M-Markt an der Kasse vor mir, der 200 DVD-Rohlinge kauft?)

  54. h.c. meint: (13.3.2007 um 20:42) AntwortenReply to this comment

    @53 (Martin_mb)

    Der Unterschied ist, das man mit der Formulierung "bloße Vermutung" nichts rechtfertigen kann. Die "kriminalistische Erfahrung" hört sich da doch schon hübscher an, auch wenn es eigentlich das selbe ist.

  55. knut meint: (13.3.2007 um 20:45) AntwortenReply to this comment

    @52 robokop

    Danke fuer den fürsorglichen Hinweis. Der Browsercache wird in ein Truecrypt-Laufwerk geschrieben. Was in dem Fall überflüssig war, weil die Seite offline ist. Außerdem mache ich das ja wie der SAT1-"Journalist" (der ja sogar gekauft hat und vermutlich straffrei bleibt) nur, um Straftäter zu finden, wäre also sofort zur Polizei, wenn da noch was wäre.

  56. Hamburger Rechtsanwalt meint: (13.3.2007 um 20:51) AntwortenReply to this comment

    @ 51

    Mein volle Zustimmung: Eine entscheidende Frage ist, was eigentlich genau eine Rasterfahndung ist. Auch ich bestreite, dass sich aus § 98a StPO ergibt, dass die Bestände aus zwei Datenbanken miteinander verglichen werden müssen, damit begrifflich eine Rasterfahndung vorliegt.

  57. n.n. meint: (13.3.2007 um 21:36) AntwortenReply to this comment

    Wie bekommt man jetzt am besten ne Beschwerde aufs Papier, wenn man noch nicht beim AG war? C&P oder ist der Weg für noch nicht eingereichte Anträge sowieso schon vorbei?

  58. RA Junghans meint: (13.3.2007 um 21:43) AntwortenReply to this comment

    @ 51 (Dominik Boecker)
    Beim Lesen der Passage über die Rasterfahndung ging es mir genauso, die Argumentation hakt. Insbesondere kann man danach ja auf die Idee kommen, daß nie eine Rasterfahndung vorliegt, solange immer nur ein einzelner Datensatz auf einmal mit den vorher ermittelnden Daten bearbeitet wird. Dieser wurde dann ja jeweils vorher unter Beachtung von § 161 StPO erlangt.

    Des weiteren steckt imho ein Fehler in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, wobei hier die vom Gesetzgeber in § 98a StPO vorgegeben Maßstäbe nicht beachtet wurden.
    Denn selbst wenn man der Meinung ist, daß dies keine Rasterfahndung sei, müsste man aufgrund der ähnlichen Auswirkungen doch beachten, daß ein solcher Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur dann verhältnismäßig ieS sein kann, wenn Straftaten von ähnlich erheblicher Bedeutung vorliegen.
    Das hier vorgegebene Strafmaß kann bei aller Achtung vor der Bekämpfung der KiPo nicht den Eindruck vermitteln, als sei auch nur ansatzweise eine ähnlich bedeutsame Straftat gegeben.

  59. Anonymous meint: (13.3.2007 um 23:01) AntwortenReply to this comment

    (S. 10 + 12) existenz eines illegalen angebotes = entfernte indizien = tatsachen _dazu_ kriminalistische erfahrung = das gab es früher schon, deshalb ist es "weltfremd" anzunehmen, wenn keine deutschen dabei sind. außerdem haben sie ja was gefunden.

    halte ich für recht dünn diese argumentation.

    so könnte man auch sagen:
    in afghanistan wird immer noch heroin angebaut + das wurde in dt schon von vielen menschen mißbraucht = anfangsverdacht für ermittlungsverfahren gegen "unbekannt".

    naja, bin gespannt, was das LG sagen wird.

  60. Dominik Boecker meint: (13.3.2007 um 23:22) AntwortenReply to this comment

    @56 (Hamburger Kollege): Danke. :-) Ist das einer der öffentlich zugänglichen Anträge?

    @58: (Kollege Junghans): exakt. "Insbesondere kann man danach ja auf die Idee kommen, daß nie eine Rasterfahndung vorliegt, solange immer nur ein einzelner Datensatz auf einmal mit den vorher ermittelnden Daten bearbeitet wird." das wäre zwangsläufig die logische Folge. So lange der ermittelnde Staatsanwalt auch nur für drei Cent nachdenken kann, wird es das so gestalten, dass es niemals eine gerichtlich überprüfbare Rasterfahndung geben wird.

    "Des weiteren steckt imho ein Fehler in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit,"

    Ähnliche Auswirkungen des nicht auf die lex specialis gestützten Eingriffs = ähnliche Anforderungen an die Wertungen der lex specialis. Das schwirrt mir auch im Hinterkopf herum, aber das Urteil/den Beschluss, der diese Anforderungen aufstellt, habe ich ad hoc leider nicht gefunden. :-/ Fundstelle bekannt?

    @57: ich meine, dass es da keine Frist gibt. Mögen die anwesenden Strafrechtler mich bitte korrigieren, wenn ich daneben liege. :-)

  61. RA Lothar Müller-Güldemeister meint: (13.3.2007 um 23:39) AntwortenReply to this comment

    Der Beschluss des Amtsgericht überzeugt nicht. Ich habe sogar den Eindruck, dass er den Richter, der ihn wortreich verfasst hat, auch nicht überzeugt, aber dass er nicht den Mumm hatte, der Staatsanwaltschaft und ihrer populistischen Fahndungsmaßnahme in den Rücken zu fallen.

    Die Ausführungen zum Generalverdacht sind dünn. Wenn das Gericht sagt, der Fahndungserfolg habe der Berechtigung des Verdachts recht gegeben, begibt es sich in einen Zirkelschluss. So kann man jede unrechtmäßige Fahndungsmaßnahme rechtfertigen, und zwar absurderweise die unverhältnismäßigste am meisten. Denn je mehr Menschen von einer Fahndungsmaßnahme betroffen sind, desto eher ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein paar Kriminelle ins Netz gehen. So gesehen ist eine Hausdurchsuchung bei allen Bundesbürgern verhältnismäßiger als eine bei nur dreien, weil die Wahrscheinlichkeit – und daher die nachträgliche Bestätigung der "kriminalistischen Erfahrung" – nun einmal größer ist, dass man etwas findet, wenn man gleich alle durchsucht.

    Die Ausführungen zur Rasterfahndung sind von ähnlicher Qualität. Wieso in die Rechte eines Bürgers weniger eingegriffen werden soll, wenn seine Daten nur nach einem Kriterium durchsucht werden und nicht nach mehreren, ist nicht einleuchtend. Das Gegenteil ist der Fall. Der Selektionsmechanismus ist bei dem Abgleich mehrerer Dateien wesentlich feiner als beim Auslesen nur einer Datei, weil man bei der Rasterfahndung nur dann in Verdacht gerät, wenn mehrere – und nicht nur ein – Kriterium auf einen zutrifft.

    Das Argument, es hätten ja nur 25 Leute sich gegen die Maßnahme gewehrt und schon deshalb sei davon auszugehen, dass die Bürger sie nicht als Eingriff in ihre Grundrechte empfänden, ist unjuristisch. Aus gutem Grund entscheiden Richter und nicht Volksabstimmungen darüber, was im Einzelfall Recht und Unrecht ist. Abgesehen davon möge das Gericht froh sein, dass nicht alle, die sich von der Maßnahme betroffen gefühlt haben, Beschwerde eingelegt haben; ich bezweifle, dass die Kanzlei des Amtsgerichts in der Lage gewesen wäre, die Beschwerden aller Betroffenen, die mit der Maßnahme nicht einverstanden waren, binnen Jahresfrist abzuarbeiten. Ich habe nur deshalb keine Beschwerde eingelegt, weil Udo Vetter dies dankenswerterweise bereits gemacht hatte. Nächstes Mal werde ich ihn bitten, die Beschwerde auch für mich einzulegen.

  62. Luzifer Morgenstern meint: (13.3.2007 um 23:52) AntwortenReply to this comment

    Die Probleme im Verständnis der Rasterfahndung rühren doch aus der Geschichte. Entwickelt in den 1970er Jahren zur Fahndung nach RAF-Terroristen, geht sie von heutzutage vollkommen überholten technischen oder nur sehr schwer auf den Fall "Mikado" anzuwendenden Voraussetzungen aus:

    Umfangreiche Datenbestände müssen durch geeignete Stellen zusammengeführt und nach bestimmten, den Täter definierenden Merkmalen durchsucht werden. Zu Unterschieden und Weiterentwicklungen der Rechenleistungen und Speicherkapazitäten damaliger und heutiger Rechner muß ich wohl nicht viel schreiben.

    Man sucht also in einer Datenbank nach einem Merkmal und erhält eine gewisse Anzahl Treffer. In einer 2. und evtl. 3., 4., 5. … Datenbank sucht man nach weiteren Treffern für weitere Merkmale, führt am Ende alle Trefferlisten zusammen und findet so mögliche Täter/Tatverdächtige, auf welche alle Prüfungsmerkmale zutreffen, oder kann solche Verdächtige ausschliessen, auf die nicht alle Merkmale zutreffen.

    Den Täter im Fall "Mikado" definiert ein Satz von Merkmalen: "Kreditkartenkonto, Zeitraum, Betrag, Firma, Händlerbank, Merchant-ID". Leider finden sich diese Merkmale aber vermutlich nicht bei verschiedenen Stellen und in verschiedenen Datenbank, sondern eben nur in einer großen, von einer Bank verwalteten Datenbank (der Einfachheit halber; jede Bank pflegt natürlich ihre eigene Datenbank). Wo findet also ein zusammenführen verschiedener Datensätze statt?

    Dazu muß man wohl etwas von der tatsächlichen Implementierung der Datenbanken und der technischen Umsetzung einer Datenbankabfrage abstrahieren und diese eine monolithische Datenbank zerlegen: Man durchsuche einen Teil nach Überweisungen in einem bestimmten Zeitraum und grenzt den Kreis der Verdächtigen ein. Man durchsuche einen 2. Teil der Datenbank nach Überweisungen eines bestimmten Betrages und grenzt den Kreis der Verdächtigen ein. Man durchsuche einen 3., 4., 5. Teil der Datenbank nach Firma, Händlerbank, Merchant-ID usw. (You get the point?) und hat am Ende mehrere Listen mit den Daten Verdächtiger, führt diese Listen zusammen und findet nun diejenigen, welche auf allen Listen stehen und somit alle Prüfungsmerkmale erfüllen bzw. hatte alle diejenigen ausgeschlossen, welche eben nicht alle Prüfungsmerkmale erfüllen.

    IMO handelt es sich hier nur um einen Spezialfall, in dem dummerweise nicht mehrere Datenbanken sondern eben nur eine einzige durchsucht werden mußte. Aber eine Rasterfahndung bleibt es trotzdem!

    Zum TKG-Verweis: Wenn die hallensischen Ermittlungsbehörden bei der Überprüfung des Empfängerkontos einen Hinweis erhalten hätten, von welchen Konten die Zahlungen getätigt wurden…ja dann wäre die Analogie wohl zulässig, denn die Frage nach dem Besitzer eines bekannten Kontos ähnelt wohl doch der Frage nach dem einer bestimmten IP zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Nutzer. Doch an diese Daten war wohl nicht heranzukommen und also mußten die Konten und deren Besitzer durch ein Ausschlußverfahren (gleichsam einem reverse engineering :-) ermittelt werden…oha, eine Rasterfahndung?

    Zum Anfangsverdacht erspare ich mir jeden Kommentar: das Beispiel des abgeriegelten Stadtviertels wurde hier ja oft genug und überzeugend präsentiert.

    Wehret den Anfängen! Danke an UV.

  63. Dominik Boecker meint: (14.3.2007 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    @Kollege Müller-Güldemeister: "Ich habe nur deshalb keine Beschwerde eingelegt, weil Udo Vetter dies dankenswerterweise bereits gemacht hatte."

    So weit ich (Zivilrechtler) es überblicke laufen für Betroffene keine Fristen. Was spricht gegen einen eigenen Antrag?

  64. Peter M. meint: (14.3.2007 um 02:00) AntwortenReply to this comment

    @63: Gegen einen Antrag dürfte sprechen, daß der Richter durch eine nachträglich eingehende hohe Anzahl von Beschwerden seine Meinung micht ändern wird, zumal er ja schon deutlich gemacht hat, daß seine Entscheidung nicht auf die nur am Rande erwähnte Erwägung gestützt wurde.

  65. M meint: (14.3.2007 um 07:11) AntwortenReply to this comment

    @ 61

    Ihren Eindruck teile ich. Auch ich hatte -als juristischer Laie- bei einem ersten Durchlesen des Beschlussses den Eindruck, dass sich der Richter offensichtlich nicht getraut hat, die Aktion zu kippen.

    Vielleicht hat er ja an das Medienecho gedacht. Bl*d – Schlagzeilen a la "Amtsrichter unterstüzt Kinderschänder" hätte ich nicht für ausgeschlossen gehalten,

    Wir leben in einem Staat, in dem auch die Medien befinden, was Recht und was Unrecht ist.

  66. h.c. meint: (14.3.2007 um 07:50) AntwortenReply to this comment

    @59 (anonymous)

    "(S. 10 + 12) existenz eines illegalen angebotes = entfernte indizien = tatsachen _dazu_ kriminalistische erfahrung = das gab es früher schon, deshalb ist es “weltfremd” anzunehmen, wenn keine deutschen dabei sind. außerdem haben sie ja was gefunden.
    halte ich für recht dünn diese argumentation."

    Eines _nach Ansicht der StA_ illegalen Angebots, denn weder die Hersteller noch einer der Konsumenten wurde bisher verurteilt. Und nach meiner nicht kriminalistischen dafür aber gerichtlichen Erfahrung weiß ich, das es hier manchmal doch gewisse Unterschiede zwischen StA und Gericht gibt, und manchmal selbst zwischen den verschiedenen StAen. Das geht dann soweit das der eine StA wegen Fehlen eines Straftatbestands die Ermittlungen einstellt, der andere StA Klage erhebt und dann sogar noch vor AG und LG Recht bekommt bevor das OLG bei der 2. Revision die Angeklagten freispricht…

    Also denke ich: Abwarten. Meine Presseerfahrungen zeigen aber auch, das von den vielen vielen vielen hunderten und tausend Tatverdächtigen immer nur 2 oder 3 Verurteilte überbleiben…

    Ansonsten stimmts schon: Recht dünn. Das nennt man nämlich Generalverdacht, irgendeiner der diesmal 22 Millionen Deutschen wird schon dabei sein, also kontrollieren wir sie alle.

    @61 (RA Lothar Müller-Güldemeister)

    Dem kann ich (als Nicht-Jurist) eigentlich nur zustimmen.

    @65 (M)

    Ja ja, die Bl*d und Sexualverbrechen u.ä.. Ich erinnere mich immer noch wie ich an diesem einen Morgen dieses Medium aufschlug und unter einem quasi großem Beifall für den Iran die Schlagzeile nebst Bild las: "Hier werden zwei Kinderschänder gehängt". Und zwar waren das zwei MINDERJÄHRIGE, die wegen homosexuellem Kontakt zu einem 13jährigen verurteilt wurden, wie ich schon zuvor aus anderen Medienpublikationen erfuhr. Normalerweiße habe ich ja einen stabilen Magen der selbst die Bl*d aushält, aber an dem Morgen war ich wirklich drauf und dran und hätte beinahe gek****. Ich habe dieses Medium noch nie zur Meinungsbildung herangezogen sondern dies eher als meist amüsantes Beiwerk zu "echten" Nachrichten (soweit in Deutschland dies überhaupt vorhanden ist) bzw. als Meinungszusammenfassung des Wodka- und Schnaps-und-ja-nicht-unter-2-Promille-fallen-Stammtisch genutzt, aber mit diesem Tag habe ich den allerletzten Respekt gegenüber diesen Personen verloren…

    PS: In Deutschland wäre das natürlich auch illegal gewesen, ich mag aber nach den Darstellungen der halbwegs seriösen Medien bezweifeln das ein durchschnittler StA dies überhaupt zu Gericht gebracht hätte.
    PPS: Der Presserat missbilligte übrigens die Darstellungen der Bl*d als Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex, die besagt das der Presse eine "unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität" verboten sei. Weitere Verstöße gegen den Pressekodex wurden nicht erkannt, weil sich die Bl*d nach Ansicht des Presserates auf eine Agenturmeldung stützen darf, auch wenn zu diesem Zeitpunkt schon andere publiziert wurden und diese Tage zuvor auch in großen deutschsprachigen Zeitungen publiziert wurden, was die Bl*d nach eigenen Angaben ja gar nicht wusste…

  67. Anonymous meint: (14.3.2007 um 11:36) AntwortenReply to this comment

    @ 43 Uwe(zu @ 39)

    Richtig Uwe, du hast offensichtlich kapiert, was ich meine!

  68. A. John meint: (14.3.2007 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    @51: Diese von den KK-Unternehmen gesammelten Zahlungsdaten wurden nun mit anderen Daten abgeglichen, nämlich mit der Suchanfrage als solche.
    Eine Suchanfrage ist nichts weiter, als ein SQL-Statement, welches die Kriterien festlegt, anhand derer in einer Datenbank gesucht / gefiltert werden soll. Technisch gesehen, ist eine Suchanfrage ein ausführbarer Befehl und kein Abgleich mit irgendwas.
    Streng genommen muß man auch davon ausgehen, daß bei der Mikado-Aktion überhaupt kein Abgleich stattgefunden hat. M.W. wurden hier nicht verschiedene (voneinander unabhängige) Datenbestände gegeneinander abgeglichen, sondern ein Datenbestand nach Datensätzen durchsucht, welche bestimmten (in der Suchanfrage festgelegten) Kriterien entsprechen.

  69. ac meint: (14.3.2007 um 12:13) AntwortenReply to this comment

    Die Auffassung, daß es sich in diesem Fall um eine _Rasterfahndung_ handelte, kann ich nicht nachvollziehen, wenn man berücksichtigt, wie einengend die Suchvorgaben waren (Betrag X auf Konto Y in Zeitraum Z) und daß die Suche von den Banken durchgeführt wurde, der Staat somit keinen direkten Zugriff auf die Datenbestände hatte (Der Aufschrei in Bezug auf die Verletzung der informationellen Selbstbestimmung ist somit nicht angebracht.).

    Dennoch finde ich es fragwürdig, daß derartig weitgehende Anfragen ohne richterlichen Beschluß erlaubt sind und erschreckend, daß die Banken, gegen das Interesse ihrer (betroffenen) Kunden, der Anordnung Folge leisteten.

    Klargestellt werden muß unbedingt, ab wann eine Fahndung als Rasterfahndung gilt. Letztlich bräuchte der Staat nur a priori möglichst viele Datenbanken zu einer einzigen riesigen Datenbank zusammenfassen, falls die Begründung, erst die Verknüpfung der aus verschiedenen Abfragen unterschiedlicher Datenquellen stammenden Informationen sei eine Rasterfahndung, Bestand haben sollte.

    Als Bewertung einer (oder mehrerer kombinierter) Abfrage(n) kommen meiner Meinung nach (neben dem Persönlichkeitsrecht) nur deren Genauigkeit, die Größe des zu erwartenden herausgefilterten Personenkreises und die Wahrscheinlichkeit von False-Positives in Betracht. Und der Begründung diese Erwartung müßten in jedem Fall a priori von einem Richter zugestimmt und a posteriori überprüft werden.

    ac (Laie)

  70. Justus meint: (14.3.2007 um 13:02) AntwortenReply to this comment

    @ 68 (A. John)

    " … Streng genommen muß man auch davon ausgehen, daß bei der Mikado-Aktion überhaupt kein Abgleich stattgefunden hat… "

    Streng genommen hätte der Amtsrichter den Gesetzestext einmal vorurteilsfrei lesen und anwenden sollen, um zwanglos einen Datenabgleich im Sinne der Bestimmungen erkennen zu können.

    Das vom Amtsrichter bemühte Kriterium der "Freiwilligkeit" bei der Datenrecherche der Banken und die Zuordnung der angewendeten sowie aufgefundenen Kriterien mit konkreten Personen in ihrer/ihren Datenbank(en) spricht wohl gegen deine These, technisch gesehen, sei die Suchanfrage ein "ausführbarer Befehl" und "kein Abgleich mit irgendwas".

    Es war eben doch eine outgesourcte sog. Rasterfahnung, die bei teleologischer Auslegung des Gesetzestextes bzw. bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung dem Richtervorbehalt hätte unterliegen müssen.

    Allerdings sind meine Hoffnungen in die Qualität einer am Grundgesetz orientierten Auslegung des Gesetzestextes und der Subsumption des Sachverhaltes unter diesen, beim anzurufenden Beschwerdegericht ebenso gering wie die Feststellung wohl zutreffend, dass selbst bei Beachtung des Richtervorbehaltes durch die Staatsanwaltschaft, deren Begehren bei diesem Amtsrichter glatt durchgegangen wäre.

    Viel zu oft ist festzustellen, dass Recht in wesentlichen Fragen erst beim Bundesverfassungsgericht gesprochen wird. Ich hoffe, U.V. verzagt auch dann nicht, wenn selbst das Beschwerdegericht gegen ihn entscheiden sollte.

  71. @69 meint: (14.3.2007 um 13:03) AntwortenReply to this comment

    Haben Sie ein logisches Problem? Sie sehen keine RASTERfahndung, aber sprechen von "einengenden Suchvorgaben". Wie denn nun? Entweder nicht oder doch.

  72. A. John meint: (14.3.2007 um 13:16) AntwortenReply to this comment

    @70:Streng genommen hätte der Amtsrichter den Gesetzestext einmal vorurteilsfrei lesen und anwenden sollen, um zwanglos einen Datenabgleich im Sinne der Bestimmungen erkennen zu können.
    Offensichtlich hat sich der Richter dabei nicht an formalrechtlichen Spitzfindigkeiten-, sondern sich, was leider viel zu selten vorkommt, an technischen Fakten und der Lebenswirklichkeit orientiert.

  73. ac meint: (14.3.2007 um 14:24) AntwortenReply to this comment

    @71: Kein logisches, aber sehr wohl ein inhaltliches. Zum einen halte ich die Definition von Rasterfahndung angesichts heutiger, staändig wachsender Datenbestände, den Möglichkeiten damit umzugehen, der um sich greifenden Freizügigkeit bezüglich privater Daten (so bedauernswert dies ist) und nicht zuletzt die teilweise Verlagerung des Wirtschaftens in den virtuellen Raum für überholt, zum anderen geht es auch bei der hergebrachten Definition der Rasterfahndung um _angenommene_ Merkmale (d.h. Stochern im Nebel) und nicht um _tatsächliche_, wie in diesem Fall.

  74. ac meint: (14.3.2007 um 14:26) AntwortenReply to this comment

    Uh, das sollte natürlich "der teilweisen…" heißen

  75. Kahless meint: (14.3.2007 um 14:39) AntwortenReply to this comment

    Die aus den 70ern gewonnene Vorstellung einer Rasterfahndung ist auf die Gegenwart nicht übertragbar. Die technischen Vorraussetzungen haben sich gewandelt.

    Eine heutige Datenbank besteht üblicherweise aus vielen Tabellen, also Datenbeständen. Bei Anfrage werden nahezu immer verschiedene Datenbestände miteinander verknüft.

    Z.B. die Datenbank eines Geldinstituts enthält sehr grob vereinfacht zwei Tabellen: Tabelle A enthält die Kontonummer (Primärschlüssel = eindeutige Identifikation des Datensatzes), Name und Anschrift des Kunden, Tabelle B die Buchungsnummer (Primärschlüssel), Kontodaten des Auftraggebers, Kontodaten des Zahlungsempfängers und Überweisungsbetrag.

    Soll nun die Bank ermitteln, welche ihrer Kunden einem bestimmten Zahlungsempfängers Geld überwiesen haben, sucht sie in Tabelle B alle Datensätze, in denen der Zahlungsempfänger die gesuchten Kontodaten hat. Die in diesen Datensätzen enthaltenen Kontonummern der Auftraggeber nimmt sie nun, um in Tabelle A Name, Aschrift etc. ihres Kunden zu ermitteln.

    In jedem Fall findet ein Datenabgleich zwischen verschiedenen Datenbeständen statt. Wahrscheinlich werden Datenbanken von Geldinstituten noch erheblich komplexer sein, sprich weitaus mehr Datenbestände miteinander abzugleichen sein.

    Wenn man hier noch keine Rasterfahndung sehen will, weil nur eine Speicherstelle (das Geldinstitut) betroffen ist, überzeugt das nicht. Es verkennt, dass die Art und Menge der gespeicherten Daten bei vielen Speicherstellen bereits jetzt sehr umfangreich ist und stetig steigt. So verdienen z.B. Payback und Schufa mit der Auswertung der gespeicherten Daten, also letztlich deren Rasterung, ihr Geld.

    Beinahe naiv ist es daher anzunehmen, dass es für die Eingrenzung eines bestimmten Personenkreises, der bestimmte tatverdachtsbegründende Merkmale aufweist, erforderlich ist, auf Datensätze mehrerer Speicherstellen angewiesen zu sein, aus denen erst Schnittmengen gebildet werden müssen.

  76. Anonymous meint: (14.3.2007 um 15:16) AntwortenReply to this comment

    Mal rein praktisch gesehen: M.E. liest sich die Begründung durchaus so, als solle die Sache doch bitte in Karlsruhe entscheiden werden. Dann dann muß man zwingend die Beschwerde verwerfen, weil die StA nicht antragsbefugt ist.

    Im übrigen schreibt man aber in den Beschluß rein, daß es sehr knapp ist und es durchaus gewichtige Bedenken gibt.

    Ich halte das für eine pragmatische Entscheidung und das Landgericht kann es faktisch auch kaum anders machen.

  77. life_is_great meint: (14.3.2007 um 18:30) AntwortenReply to this comment

    Zum einen finde ich das Urteil auch sehr bedenklich.

    Ich möchte jedoch weiterhin fragen ob die Einbindung der Bankmitarbeiter in die Ermittlung denn den Vorschriften der Strafverfolgung genügt. Ansonsten könne man dieswohl auch anzweifeln.

    Da die Bankmitarbeiter nicht Mitarbeiter der Strafverfolgungsbörden sind hätten sie meiner Meinung nach auch nicht mit dieser Ermittlung beauftragt werden dürfen.
    Wie wird hier sichergestellt, dass nicht der Name eines Bekannten von der Liste verschwindet oder der eines ungeliebten Nachbarns hinzugefügt wird?

    Weiterhin wird hier den Bankmitarbeitern durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft sugeriert, dass die betreffenden Personen tatsächlich eine Straftat im Bereich der Kinderpornografie begangen haben. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein entsprechender Beweis vorlag, könnte man hier eine Rufschädigung erkennen?

    Ich kann nur hoffen, dass das LG diesen Fall anders beurteilt, ansonsten öffnen wir in diesem Land der totalen Kontrolle wieder alle Türen. Wozu diese Kontrolle genutzt werden kann sollten wir noch in unseren Köpfen haben.

  78. Winston Smith meint: (15.3.2007 um 08:48) AntwortenReply to this comment

    Die Staatsanwaltschaft Halle hat fast alles richtig gemacht.

    Die Wahl des Vorwurfs Kinderpornographie: Ein Vorwurf, wie kaum schlimmer er sein kann. Selbst vielfache Raubmörder sind besser gelitten. Wer wird sich mit den Tätern solidarisieren? Vom mutmaßlichen Täter oder Verdächtigen spricht bei diesem Vorwurf sowieso kaum jemand. Ihr Verteidiger oft Verteidiger ihrer eigenen Arbeit.

    Eine medienwirksame Inszenierung: "Mikado" war ein mediales Großereignis. Wer weiß, welche Akte-XXX-Redakteure mit welchen Staatsanwälten gerne ein Bierchen trinken. Durch Pressemeldungen angefixt, brauchten Interessierte nur kurz auf Bilder im Fernsehen warten: Hausdurchsuchung bei Pädophilen – Reality-TV ist dort angekommen, wo es hingehört.

    Wer will hier noch widersprechen, den "Schlag gegen Kinderpornographie" madig machen? So, wie die Medien die Ermittlung feiern, muß jeder Kritiker erwarten, von ihnen zerfleischt zu werden. In einschlägigen Boulevard-Presseerzeugnissen zum Kinderschänderfreund gemacht zu werden.

    Wen wundert's, wenn ein Amtsrichter nicht dagegen Position bezieht. Seine Bauchschmerzen lassen sich in dem Beschluß kaum verkennen – indes an Mut es ihm mangelt. Vielleicht hofft auch er auf die Verfassungsrichter – die über Kritik, Schlagzeilen und Hetze erhaben sind.

    Es ist paradox: "Mikado" diente zur Ermittlung von Personen, die einen Kinderpornographieabieter bezahlt haben. Und gegen die gewonnenen Verdächtigen wurde das Arsenal strafprozessualer Maßnahmen aufgefahren. Zahlen hingegen Akte-XXX-Redakteure an einen Kinderpornographieanbieter und erlangen Kinderpornographie, wird die gegen sie gestellte Strafanzeige anscheinend eingestellt. Das Verhalten, welches bei einem bekannten Beschuldigten keiner Strafverfolgung würdig ist, rechtfertigt plötzlich einen Anfangsverdacht – ja gegen wen denn dann?

    Die Logik des bestätigten Anfangsverdachts ist blendend: Er habe sich bestätigt, da tatsächlich Verdächtige gewonnen würden. Hätte man sich lediglich auf die hallensischen Kreditkartenbesitzer beschränkt, gäbe es vielleicht gar keine Verdächtigen. Je größer der Generalverdacht, desto zulässiger ist er?

    Die Staatsanwaltschaft Halle hat fast alles richtig gemacht. Nur ein paar Fehler auf der moralischen und – hoffentlich – juristischen Seite.

  79. Markus Stamm meint: (15.3.2007 um 10:43) AntwortenReply to this comment

    @78:

    Ich kann Ihnen nur zustimmen.

    Wer übrigens noch Beweise für das Anwalts-Bashing braucht, konnte sich hoffentlich noch die ersten Beiträge im Heise-Forum zu dem entsprechenden Artikel durchlesen, bevor sie gesperrt wurden. Ich habe eine hohe Toleranzschwelle, aber als reines Getrolle würde ich das nicht mehr abtun. "Der hat wohl auch Dreck am Stecken" gehörte noch zu den schmeichelhafteren Unterstellungen.

    Mich wundert, daß sich offenbar manche wirklich nicht daran stören, daß sich jemand rechtfertigen muß, der Rechte in Anspruch nimmt, die jedem zustehen.

  80. bernd meint: (15.3.2007 um 11:04) AntwortenReply to this comment

    Tach,

    U. Vetter schrieb: "Das Ergebnis des Beschlusses überzeugt mich nicht." Aber die Begründung ?

    Im Ernst: Ich war am Anfang selber skeptisch, ob eine solche Maßnahme gerechtfertigt war. Ich hatte mich auch in diesem Sinne bereits mal anders geäußert. Aber nach der Lektüre des Beschlusses bin ich eigentlich von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen überzeugt. Ich halte den Beschluss für sehr sorgfältig und überzeugend begründet. Es entspricht mittlerweile auch meiner Auffassung, dass weder die Anfrage der StA an die Krdeitkartenausgebenden Banken noch die Ausführung eines Suchprogrammes schon die Intensität einer Grundrechtsbeeinträchtigung erreichen. Möglicherweise hätte man bereits an dieser Stelle aufhören können. Die weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit eines etwaigen Grundrechtseingriffs wären dann überflüssig, aber nicht schädlich.

    Für typisch aber überflüssig halte ich alleine den letzten Absatz, in dem versucht wird dem Gesetzgeber den schwarzen Peter zuzuschieben und auch noch inhaltlich bestimmte Vorgaben gemacht werden. Das sollte man als Richter tunlichst unterlassen. Es erweckt überdies immer den Eindruck, man sei sich seiner Sache nicht ganz sicher. Wenn das der Fall sein sollte, hätte man in der Sache anders entscheiden müssen.

    MfG

    Bernd

  81. JW meint: (15.3.2007 um 11:10) AntwortenReply to this comment

    Als Finanzamtsprüfer würde ich mich jetzt auch fragen, wie denn die 79,99 USD bei SAT1 verbucht wurden?
    Betriebsausgabe? Abzugsfähig? Lohnzahlung an AN?

  82. Udo Vetter meint: (15.3.2007 um 11:19) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn ich das Ergebnis nicht teile, hat sich der Richter zumindest Mühe gemacht und den Antrag nicht abgebügelt. Das habe ich auch bei heise online zum Ausdruck gebracht:

    "Auch wenn er die Entscheidung des Amtsgerichts für falsch hält, zeigte er sich von der Begründung überrascht. Der Richter habe sich durchaus kritisch und problembewusst gezeigt, sagte Vetter gegenüber heise online. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten sich hart an dem vom Richter angesprochenen Generalverdacht bewegt. "Mit einer nuanciert anderen Bewertung der Argumente hätte der Richter auch anders entscheiden können."

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/86682

  83. Luzifer Morgenstern meint: (15.3.2007 um 11:20) AntwortenReply to this comment

    Wer im Fall "Mikado" das Vorliegen einer Rasterfahndung bestreitet mit den Argumenten, es habe kein Datenabgleich zwischen den Datenbanken verschiedener Stellen gegeben, eine einfache Suchanfrage an eine Datenbank sei kein Abgleich und die von der StA Halle übermittelten Suchkriterien seien so genau gewesen, dass nur wirklich der Tat verdächtigte Personen und keine unbescholtenen Bürger ermittelt wurden, verkennt m.E. die informationstechnischen Gegebenheiten, die in den 1970er Jahren bei Entstehung des §98a StPO vorlagen und die aus einer hier deutlich bestrittenen Zulässigkeit der Maßnahme entstehenden Konsequenzen.

    Gesucht werden sollte damals in den Datenbanken verschiedener Ämter und Behörden nach Personen, auf die die vermuteten Merkmale eines RAF-Terroristen zutreffen.

    Wie scharf oder unscharf diese Merkmale definiert werden, sprich wie groß der anschliessend zu überprüfende Personenkreis ist, hängt einzig und allein von der ermittlerischen Vorarbeit ab: viel Aufwand liefert wenige Treffer, wenig Aufwand liefert viele Treffer. Für das Vorliegen einer Rasterfahndung kann die Qualität der Vorarbeit und die Schärfe der Suchmerkmale aber keine Bedeutung haben, denn immer werden die Daten zum Zeitpunkt der Maßnahme unverdächtiger Personen auf das Vorliegen dieser mehr oder minder genauen Merkmale geprüft und ein anfänglich vermutlich riesiger Personenkreis wird auf wenige Verdächtige reduziert. Oder anders: nur weil sich ein RAF- oder heutzutage islamistischer Terrorist nur schwerlich anhand eindeutiger personenbezogener Merkmale genau beschreiben läßt, rechtfertigt das eine Rasterfahndung nicht mehr als im Fall "Mikado", wo die Merkmale zwar ziemlich genau, aber, siehe Merchant-ID, doch nicht eindeutig definiert waren.

    Zukünftig könnte man eine Rasterfahndung wohl auch ganz vermeiden, wenn man der Argumentation des AG und der StA Halle folgt, und schon vorsorglich größere und kleinere Datenbestände verschiedener Ämter und Behörden per Gesetz zusammenfaßt. Wenn also im Fall "Mikado" keine Rasterfahndung vorliegen soll, weil eben nicht in den Datenbanken verschiedener Stellen gesucht wurde und die Ergebnisse nicht verglichen wurden, sondern nur in den einzelnen der KK-Unternehmen ohne Verknüpfung der Daten mit den Ergebnissen anderer Suchanfragen gesucht wurde, dann ist der Gesetzgeber ja quasi dazu eingeladen und aufgefordert, alle möglichen Datenbanken per Gesetz im vorhinein zu einer Zentraldatei zusammen zu fassen, deren simple Abfrage dann ja keine Rasterfahndung mehr sein soll. Aber das ist ja bereits geschehen mit der Einführung einer umfassenden Antiterrordatei, die die Ermittlungsergebnisse vieler Behörden zusammenfassen soll.

    Der Widersinn, warum das Ermitteln in räumlich getrennten Datenbeständen eine Rasterfahndung sein soll, wohingegen das Ermitteln in an einem Ort vorliegenden Datenbeständen eben gerade keine Rasterfahnung darstellen soll, erschließt sich mir nicht unter den oben angeführten Konsequenzen einer solchen Unterscheidung, zumal die räumliche Nichttrennung keine Rückschlüsse auf eine eventuelle logische Trennung bei der Implementierung der Datenbanken zuläßt, was aber ebenfalls unerheblich sein sollte.

    Wie simpel und einfach eine Suchanfrage durchzuführen ist, ob per einfachem QUERY mit wenigen statements an eine Datenbank oder als vielfache, auch die erzeugten Ergebnisse berücksichtigende Anfrage an verschiedene Datenbanken, muß für die Entscheidung, ob es sich um eine Rasterfahndung handelt oder nicht, ebenfalls unerheblich sein, weil dies allein die technische Umsetzung eines Datenabgleichs darstellt, aber nicht den Datenabgleich an sich. Oder anders: weder die Länge noch die Verschachteltheit eines QUERY eignen sich als definierendes Merkmal einer Rasterfahndung.

    Nur weil heutige Dantenbestände wegen ihres Umfangs oder der in ihnen enthaltenen Daten nicht auf viele Stellen verteilt sein müssen und somit die Suchanfragen nicht mehrstufig sein müssen, sondern ziemlich einfach gehalten werden können, und weil die täterbeschreibenden Merkmale sehr genau definiert waren, läßt sich das Vorliegen einer Rasterfahndung im Fall "Mikado" nicht betreiten. Für die Durchführung einer solchen müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (richterliche Genehmigung, Schwere der Tat…), was hier nicht der Fall war.

    Keep it up!

  84. bernd meint: (15.3.2007 um 11:41) AntwortenReply to this comment

    U. Vetter: "Auch wenn ich das Ergebnis nicht teile, hat sich der Richter zumindest Mühe gemacht und den Antrag nicht abgebügelt."

    So sehe ich das auch. Ob allerdings dem Beschwerdegericht etwas Neues einfällt, wage ich zu bezweifeln.

    Eine Frage hätte ich noch: Mal angenommen, im Rahmen von Ermittlungen wegen eines Verkehrsunfalles stellt die Polizei an Hand von verwertbaren Spuren fest, dass der Unfallverursacher einen roten Golf gefahren haben muss. Darf sie dann bei der Straßenverkehrsbehörde nach den Haltern eines solchen PKW nachfragen ? Wäre die Behörde dann nicht auch verpflichtet an Hand ihrer Datenbestände abzugleichen, auf wen ein solches Fahrzeug gemeldet war ? Bestünde auf Grund der Spuren nicht ein hinreichender Anfangsverdacht, der eine solche Anfrage rechtfertigen würde ? Könnte sich der Halter eines solchen Fahrzeugs dagegen wehren, dass seine persönlichen Daten – Name, Adresse, etc. – zwecks weiterer Ermittlungen an die Polizei herausgegeben würden ? Immerhin könnte er ja auch argumetieren, hier werde gegen jeden Halter eines solchen Fahrzeugs ein Generalverdacht erhoben. Mir scheinen die Fälle durchaus vergleichbar, ich kenne mich aber zu wenig in dieser Materie aus um beurteilen zu können, welche Ermittlungen die Polizei in einem solchen Falle anstellen dürfte.

    MfG, Bernd

  85. Udo Vetter meint: (15.3.2007 um 12:05) AntwortenReply to this comment

    Es kommt doch nicht darauf an, ob dem Beschwerdegericht etwas neues einfällt. Die Frage ist, wie man den Sachverhalt rechtlich bewertet. Und gerade da sehe ich deutlichen Spielraum.

  86. Justus meint: (15.3.2007 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    @82 (U.V.)

    Diese Mühe hat sich der Amtsrichter m.E. nur gemacht, weil der Vorgang soviel Staub aufgewirbelt hat und alle Welt auf seine Entscheidung schauen mußte. Im übrigen glaube ich immer noch, dass der Amtsrichter bei Beachtung des Richtervorbehaltes in dieser Rasterfahndung durch die Staatsanwaltschaft, deren etwaiges Begehren mit Antrag auf Zustimmung des Amtsgerichts "kurz und schmerzlos" durchgewinkt hätte; diese Behauptung kann ich zwar nicht beweisen, dafür spricht aber die Dialektik seiner Begründung. Leider muß ich Jens` pessimistischer Einschätzung oben zustimmen(@ 40).

  87. tph meint: (15.3.2007 um 15:06) AntwortenReply to this comment

    Bedenklicher als der Beschluss ist, sieht man davon ab, dass eine Rasterfahndung durch die Polizei – ohne Richtervorbehalt – erlaubt gewesen wäre (§31 SOG LSA), nur noch die Rechtsauffassung einiger Beteiligten.
    StA: "Als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen …, da sie bislang nicht beanstandet wurden." und des Richters: "Zudem läßt sich von einer Grundrechtsbeeinträchtigung nur sprechen, wenn sie von einem Grundrechtsadressaten ausgeht." an,

  88. Luzifer Morgenstern meint: (15.3.2007 um 15:39) AntwortenReply to this comment

    @ tph (#87):

    §31 SOG LSA enthält Begriffe wie "Landeskriminalamt", "Verhütung", "erhebliche Bedeutung", "auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte" und auch "Zustimmung des Ministers des Innern"

    Im Fall "Mikado" ermittelte die _StA Halle_ aufgrund eines _auf kriminalistischer Erfahrung_ beruhenden minimalsten Anfangsverdachts zur _Aufklärung_ von Straftaten von leider _nicht erheblicher Bedeutung_ wohl _ohne_ ministerielle Zustimmung, denn von einer solchen war bisher nicht die Rede. Wohl weil sich niemand auf §31 SOG LSA stützte, denn eine Rasterfahndung soll ja gerade nicht vorgelegen haben!

    Dem Staunen über die zitierten Ausführungen der StA und des Richters kann ich mich aber anschliessen.

  89. h.c. meint: (15.3.2007 um 19:20) AntwortenReply to this comment

    @78 (Winston Smith)

    "Die Wahl des Vorwurfs Kinderpornographie: Ein Vorwurf, wie kaum schlimmer er sein kann. Selbst vielfache Raubmörder sind besser gelitten. Wer wird sich mit den Tätern solidarisieren? Vom mutmaßlichen Täter oder Verdächtigen spricht bei diesem Vorwurf sowieso kaum jemand. Ihr Verteidiger oft Verteidiger ihrer eigenen Arbeit."

    Ich *solidarisiere* mich mit fast allen Menschen. Die Deutschen sind bei Delikten im Bereich der Sexualität meist sehr opferorientiert, die Gegebenheiten der Tat sind irrelevant. Im Gegensatz zum Raubmörder, der seine Tat aus der Motivation heraus begeht sich zu bereichern ist das bei Kinderporno-Konsumenten anders gelagert, das geht teilweise bis zu einer richtigen Sucht in all seinen Facetten – beispielsweise die Suchtform die man bei der Alkoholität als "Quartalssäufer" bezeichnet. Die schauen sich teilweise gar keine Bilder an, teilweise über Monate, und dann plötzlich empfinden sie einen Zwang dazu sich Bilder anzuschauen, und dort teilweise auch illegale, selbst wenn die Moral etwas ganz anderes sagt. Nach dem das "Quartal" abgelaufen ist schauen sie sich wieder keine Bilder an bis die Sucht zurückkehrt, meist unterbleibt oder senkt sich diese auch wenn die Süchtigen soziale Kontakte zu den Objekten der Begierde haben.

    Therapieformen für diese Sucht gibt es nicht. Das ist ein Mangel. Und wenn da jemand was von "Solidarisierung" redet ist mir das auch schnuppe.

    "Wer will hier noch widersprechen, den “Schlag gegen Kinderpornographie” madig machen? So, wie die Medien die Ermittlung feiern, muß jeder Kritiker erwarten, von ihnen zerfleischt zu werden. In einschlägigen Boulevard-Presseerzeugnissen zum Kinderschänderfreund gemacht zu werden."

    Na ja. Ich war in diesen Billigblättchen auch schon so einiges. Interessiert mich nicht.

    "Die Logik des bestätigten Anfangsverdachts ist blendend: Er habe sich bestätigt, da tatsächlich Verdächtige gewonnen würden. Hätte man sich lediglich auf die hallensischen Kreditkartenbesitzer beschränkt, gäbe es vielleicht gar keine Verdächtigen. Je größer der Generalverdacht, desto zulässiger ist er?"

    Ja klar. Sonst wäre es ja Willkür. Einfach alle generalverdächtigen, da kann sich niemand willkürlich behandelt fühlen. Die Logik ist wirklich blendend.

    "Die Staatsanwaltschaft Halle hat fast alles richtig gemacht. Nur ein paar Fehler auf der moralischen und – hoffentlich – juristischen Seite."

    Das kann ich nur hoffen. Bei der Moral hat sich der Herr OStA Vogt aber schon jeglicher Grundlage entzogen. Alles was der Strafverfolgung dienlich ist müsse erlaubt sein.

    @79 (Markus Stamm)

    "Wer übrigens noch Beweise für das Anwalts-Bashing braucht, konnte sich hoffentlich noch die ersten Beiträge im Heise-Forum zu dem entsprechenden Artikel durchlesen, bevor sie gesperrt wurden. Ich habe eine hohe Toleranzschwelle, aber als reines Getrolle würde ich das nicht mehr abtun. “Der hat wohl auch Dreck am Stecken” gehörte noch zu den schmeichelhafteren Unterstellungen."

    Das Gerücht hält sich aber auch in die "Gegenrichtung", sprich zu OStA Vogt. Ich sag dazu nix.

    @84 (Bernd)

    "Eine Frage hätte ich noch:

    …"

    Würde ich als genauso gelagert sehen. Aber: Verdachtsunabhängige Verkehrskontrollen gab es ja geben. Einfach jeden roten Golf anhalten und bei der allgemeinen Verkehrskontrolle "zufällig" die Stelle finden.

    @88 (Luzifer Morgenstern)

    wie ich IM Hövelmann kenne hätte er aber die Zustimmung gegeben…

  90. Doelauer meint: (16.3.2007 um 16:23) AntwortenReply to this comment

    Also liegt bei jedem User generell ein Anfangsverdacht vor? Wenn auch "nur ein Geringer"?

  91. @_j meint: (16.3.2007 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    Also liegt bei jedem Internetnutzer generell schon ein Anfangsverdacht vor? Wo fängt die 'niedrigste Ebene' an?

  92. h.c. meint: (16.3.2007 um 17:11) AntwortenReply to this comment

    @91 (@_j),

    Ich habe so das Gefühl, das die "niedrigste Ebene" dann erreicht ist wenn man ein lebender Mensch ist.

  93. Zack meint: (16.3.2007 um 18:34) AntwortenReply to this comment

    Ist doch klar schließlich spricht die "kriminalistische Erfahrung" dafür dass man als lebender Mensch öffter kriminell wird…

  94. h.c. meint: (16.3.2007 um 20:49) AntwortenReply to this comment

    @93 (Zack)

    Richtig. Und die "kriminalistische Erfahrung" zeigt auch, das Tiere sehr selten kriminell werden. Damit hat man schon genug Auswahl getroffen um die kriminellen Subjekte einzugrenzen. Und immerhin findet man bei den meisten was, wenn auch nur einen eher lächerlichen Verstoß gegen das Urheberrecht oder eine Beleidigung. Das sollte aber in Zeiten von "Mikado" durchaus verhältnismäßig sein.

  95. DieterK meint: (22.4.2007 um 12:25) AntwortenReply to this comment

    Zu der Verwendung von Kreditkartendaten bei der Fandung nach Konsumenten von Kinderpornographie gibt es einen sehr interessanten Artikel im Guardian.

    Darin geht es darum, dass die britische Polizei die Daten genutzt hat, ohne zu überprüfen, ob die Kreditkartenbesitzer tatsächlich selbst die Kreditkarten benutzt hatten oder ob Kreditkartenbetrüger die Datenspur verursacht hatten.

    http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,2059832,00.html

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