Mikado: The Final Round
Die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen die Operation Mikado ist eingereicht. Ich bedanke mich bei Jens Ferner. Er hat den Schriftsatz maßgeblich vorbereitet.
Sobald ich etwas aus Karlsruhe höre, sage ich Bescheid.
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– Mikado
Danke, dass sich in der BRD wenigstens einige Anwälte gegen die Umwandlung der BRD in einen faschistischen und perversen Staat wehren!
Können wir den digitalen Hitler noch abwehren?
h
a
g
http://www.politblog.net
Vollste Unterstützung!
Werden Sie den Schriftsatz in absehbarer Zeit auch online stellen?
Vielen Dank an dieser an dieser Stelle, auch an Jens Ferner!
Das überrascht mich etwas – ist der Rechtsmittelzug so schnell ausgeschöpft?
@5 (PeterPetersen)
Amtsgericht – Landgericht – BVerfG, mehr Möglichkeiten gibt es nicht. Na ja, vllt. noch der EuGH?
SCHMATZ!
@8: Ja, ist schon hart so ein armes würstschen wie du zu sein.
danke für die mühe. bin gepannt wie das ausgeht.
@8 (aussenminister_fischer),
meine Beiträge wurden noch nie gelöscht. Liegts vllt. daran das sich nicht jeder Aussenminister Fischer nennen darf?
Außerdem ist das sein BLOG, da darf er quasi machen was er will.
@8: die motive sind bei dieser sache absolut irrelevant.
Viel Glück und Durchhaltevermögen allen Beteiligten!
Diejenigen, die sich für erste Details interessieren, finden in meinem Blog einige sehr spärliche Ausführungen zur Klageschrift: http://jens.familie-ferner.de/archives/34-Entwurf-zur-Verfassungsbeschwerde-wegen-Mikado.html
Ging es da nicht um kriminalisierte Bilder von Jugendlichen bei harmlosen Urlaubsflirts?
('tschuldigung)
auch aus österreich wünsche ich VIEL ERFOLG
mfg
anonymouse
Vielen Dank dafür und natürlich:
Viel Erfolg!
Vielen Dank auch an Jens Ferner, da seine PHP Bücher mir schon vor Jahren (ich glaube 2001 war das) den Biologieunterricht versüßt haben.
2001? Das wird die erste Auflage der PHP-Referenz gewesen sein, lustig hier einen Leser wieder zu finden :)
Ich drücke auf jeden Fall die Daumen und wünsche viel Erfolg!
Tja, ich kann mich da nur anschließen und wünsche ebenfalls viel Erfolg!
Vielen Dank Euch Beiden und viel Erfolg wünscht eine quengelnde Schildkröte :-)
*quengel, quengel*
Sollte es zu einer mündlichen Verhandlung kommen, so bitte ich um Mitteilung! Werde auf jeden Fall versuchen vor Ort zu sein!
Viel Erfolg und viele Grüße aus Leipzig
Ich halte die Beschwerde für chancenlos. Ein Urteil gegen den Staat ist doch vom Verfassungsgericht überhaupt nicht zu erwarten. Das heisst es doch im Normalfall "Im Zweifel für die Obrigkeit".
Das = Da
"Ein Urteil gegen den Staat ist doch vom Verfassungsgericht überhaupt nicht zu erwarten."
Hier kannst du dir sämtliche Urteil ansehen die das BVerfG bisher entschieden hat: http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bvbd100.html
Vielleicht fällt dir ja was auf.
Auch ich kann mich nur bei den engagierten – oben Genannten – bedanken! Wir brauchen mehr von solchen Menschen.
Anmerkung: Es spielt (für mich) eine untergeordnete Rolle, ob und wie erfolgreich das Verfahren verläuft.
Naja. Sämtliche Urteile sind das bei weitem nicht. Is nur ne kleine Auswahl der Wichtigsten.
@26: "Naja. Sämtliche Urteile sind das bei weitem nicht. Is nur ne kleine Auswahl der Wichtigsten."
Sieh mal nach links in die Navi – die sind in die verschiedenen Bände aufgeteilt. Da sind faktisch alle vorhanden, wenn da bei manchen andere Formatierungen sind liegt das daran, ob die schon richtig aufbereitet sind. Vom Inhalt her dürfte da kaum was fehlen (auf der Seite gibts noch mehr, ist das Nachfolgeprojekt von DFR)
Respekt! Verschärfte Form!
@ Udo:
Ich kann Dich ja verstehen. Ich würde auch alle unsachlichen oder gar beleidigenden Kommentare löschen, wenn ich ein Blog hätte. Aber es wurmt mich doch: Was hat denn dieses "arme Würstchen" (offenbar "aussenminister_fischer") geschrieben? Sicherlich einen seiner üblichen Kommentare. Aber was genau? Bei den Antworten…
@ 10, h.c.:
Warum "quasi"?
Grüße!
@22 Mit der Argumentation, daß das Bundesverfassungsgericht sowieso nur für den Staat entscheidet, befindet man sich auf derselben Ebene, wie die Staatsanwaltschaft, über die sich beschwert wird. Wer anders argumentiert, kann nur Unrecht haben. Entweder ich bin Anarchist und halte nix von staatlichen Strukturen oder man erkennt das höchste Gericht in dem Maße an, wie man selbst auch bestimmte Grundrechte anerkennt und einfordert.
@hootch: ich habe nie etwas beleidigendes geschrieben. über sachlichkeit lässt sich streiten, wenn man sarkasmus als unsachlich einstuft, gut dann lasse ich das gelten.
ich habe eine deutlich andere meinung als herr vetter und gefolgschaft zum thema überwachungsstaat. ich habe dies deutlich und wie oben erwähnt teils sarkastisch formuliert. seit herr vetter meine kommentare ausschließlich deswegen löscht, weil sie ihm nicht gefallen, habe ich auch hinterfragt, wie ernsthaft jemand meinungsfreiheit proklamieren kann, der diese noch nicht mal in "seinem" blog zulässt.
übrigens ist auch das für mich überraschend – aus der blogger-community argumente wie "das ist sein blog, da kann er machen was er will" zu hören – ich dachte, die hier hochgehaltene idee des internet ist, dass jeder daran partizipieren kann.in vernünftigen grenzen, keine frage. aber die habe ich auch nicht überschritten.
ich wiederhole nochmal aus meinem eben erst wieder gelöschten kommentar(und zitiere nur einen anderen kommentator aus einem ebenfalls anderen blog): manche "stars" der blogger-szene nehmen sich einfach zu wichtig. und – auch das wiederhole ich – in dem sinne ist herr vetter ein superstar,. so wie er sich gegenüber kritischen kommentaren verhält.
mal sehen, ob das stehen bleiben darf. mir auch egal.
Nicht alle Entscheidungen des BVerfG werden in der Entscheidungssammlung veröffentlicht. Vor allem nicht die, die schon an der Zulässigkeit scheitern.
Kollege Vetter: danke!
Jens (ich bin so frei:-)), ich habe da mehr als ein Frage. ;-) Bis morgen früh im Skype.
@udo & jens:
vielen dank für das engagement.
Lieber Herr Vetter!
Vielen Dank, dass Sie die Sache so selbstlos soweit treiben. Ich hoffe, das BVerfG wird auch hier, wie so oft in letzter Zeit, den einsamen Fels in der Brandung spielen.
Es macht mich unglaublich wütend, wie wenig Beamte und Politiker heutzutage auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
Das BVerfG entscheidet sowieso nur für den Staat? Ich glaub ich habe was verpasst. Fast alle Entscheidungen die ich aktiv mit verfolgt haben endeten entweder mit der Verfassungswidrigkeit oder mindestens mit der teilweisen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Beschlüssen, Urteilen und sonstigem.
@29 (hootch)
"@ 10, h.c.:
Warum “quasi”?"
Er darf in bzw. mit seinem BLOG keine Straftaten begehen, oder gegen ein anderes Gesetz verstoßen. Die Meinungsfreiheit gilt nur für den Staat, welche Meinungen jemand in seiner Wohnung (oder BLOG) zulässt darf er genauso frei entscheiden wie die Tatsachen, wer in seine Wohnung (seinen BLOG) darf. Gründe braucht er nicht.
Nochmal Respekt dafür, dass Sie sich die Mühe machen, die Sache wirklich zu Ende zu bringen.
Zum Schriftsatz: So wie ich das sehe, wurde die Menschenwürde auch als Kern des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt. Das führt die ganze Sache auf den seit 50 Jahren nicht geklärten Streit des Wesensgehalts eines Grundrechts, Art. 19 II GG. Und ich wage anzumerken, dass das BVerfG schon einmal entschieden hat, dass z.B. das Asylgrundrecht keinen Menschenwürdekern hat. Fraglich ist natürlich, inwieweit das hier übertragbar ist.
Interessant ist natürlich dann auch, welcher Theorie man angehängt, der vom relativen oder der vom absoluten Wesensgehalt, da hat sich das BVerfG noch nicht (erkennbar) festgelegt. Bei erstere würde es bedeuten, dass ein Eingriff auch auf den Wesensgehalt des Grundrechts abhängig von dem zu schützenden Rechtsgut durchaus rechtfertigbar ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Konstruktion über die Menschenwürde als Kern des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und das damit verbundene Risiko wäre nicht nötig gewesen, nur eine Bestimmung seines Wesensgehalts, damit hätte man dem BVerfG die Möglichkeit gegeben, sagen zu können, dass die Menschwürde nicht der Wesensgehalt, dieser aber dennoch betroffen ist und damit 19 II GG verletzt wird.
Eine Entscheidung vor nächstem Freitag ist natürlich nicht drin, wäre aber gut, weil ich die noch in meiner Arbeit verwurschten könnte…
Beste Grüße aus München,
Chris
"So wie ich das sehe, wurde die Menschenwürde auch als Kern des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt."
Das war nicht mal 1 von 20 Seiten Argumentation – ist nur ein Nebenaspekt auf dem die Argumentation nicht ruht. Ganz so verwegen ist es aber letztendlich nicht, da man diese Aussage in Grundzügen bereits in BVerfG 1 BvR 518/02 nachlesen kann. Hinzu kommt die Tatsache, dass das BVerfG in 65, 1 ja ausdrücklich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus der absolut geschützten Würde hergeleitet hat: Nicht umsonst ist die Nomenklatur ja auch Art. 1 I i.V.m. Art 2 I GG und nicht nur Art. 2 I GG. Es war das BverfG selber, dass in 65, 1id eunvereinbarkeit von Menschenwürde und absoluter Katalogisierung als Grundlage für die informationelle Selbstbestimmung festgelegt hat.
Die Wesentsgehaltsfrage würde ich sicherlich in einer Hausarbeit einbauen (wieder ein Problem mehr), finde es aber hier aus praktischer Sicht nicht wirklich angebracht.
Ansonsten können wir gerne Skypen um das durchzudiskutieren
@ 31, aussenminister_fischer:
Also ich bin mir sicher, dass Udo auch Kommentare in seinem Blog duldet, die nicht seiner Meinung entsprechen. Aber mir ist aufgefallen, dass er Kommentare löscht, die mit dem Thema des Postings nichts zu tun haben (konsequenter Weise müsste er meinen Kommentar auch löschen :-) ). Wenn Du jetzt sarkastisch oder polemisch Deine Meinung à la "Udo- Superstar" hinausbläst, musst Du Dich – ehrlich gesagt – nicht wundern, wenn Deine Kommentare verschwinden.
Übrigens, Dein Argument "Wer Meinungsfreiheit proklamiert, muss diese auch dulden" läuft auf zweierlei Weise ins Leere:
1. Du darfst hier Deine Meinung sachlich Posten.
2. Udo würde/wird/kann/darf Dir nicht verbieten selbst einen Blog zu betreiben, in dem Du Deine Meinung – egal wie sarkastisch, polemisch, sachlich oder unsachlich Du sie darstellst – veröffentlichen kannst.
@36, h.c.:
Er "darf" _alles_ in seinem Blog machen! Er muss nur ggf. mit den Konsequenzen leben. Und die sind ihm wohl besser bekannt als mir und den meisten meiner Mitmenschen. ;-)
Grüße!
Die Diskussion ist unsinnig, da man nichts nachvollziehen kann: Fakt ist, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet wird und ein Webseiten Inhaber für problematische Kommentare mitunter voll haftet. Insofern besteht nicht nur das Recht, sondern bei problematischen Kommentaren auch die Pflicht etwas zu löschen oder wenigstens zu sperren. Alleine die Tatsache, dass hier als Nickname die genutzte Bezeichnung eingesetzt wird betrahcte ich schon als Problem. Klärt es unter euch, und wenn es da keine Klärung gibt, tu da was alle im Internet machen: Führe deine eigene Webseite und mach es aus deiner Sichtweise heraus besser. Zum hier besprochenen Thema bringen diese Beiträge aber nichts.
@ Udo:
Könntest du die Verfassungsbeschwerde (also den Klagschriftsatz) online stellen?
Wann bekommt man sowas schon zu lesen, zumal in diesem Verfahrensstand. Sowohl inhaltlich als auch technisch finde ich das hochspannend.
Verfassungsbeschwerden kenne ich nur aus der langweiligen stud. Ausbildung. Und Verfassungsverfahrensrechtliches hab ich zu gefühlten 95% wieder vergessen. Nach Niederlassung erhöht sich das wohl auf 100%.
Danke!
@Jens: Gut, ich bin wahrscheinlich grad etwas sensiebel auf das Thema, es handelt sich nämlich nicht um eine Hausarbeit sondern um ein Seminar.
Ich hatte den Text auf deiner Homepage so aufgefasst, als würdest du über diese Konstruktion deine ganze Argumentation aufbauen, wenn dem nicht so ist, dann natürlich Asche über mein Haupt :-) Im Bezug auf das GR auf informationelle Selbstbestimmung kann man, wie du schreibst, eigentlich sicher davon ausgehen, dass es einen Menschenwürdekern hat, da hast du natürlich Recht. Klar ist aber nicht, ob dieser Menschenwürdekern auch der Wesensgehalt eines Grundrechts ist, oder ob dieser noch etwas weiter ist. Genau darum dreht sich das Seminar, deswegegen bin ich vermutlich so darauf angsprungen.
Beste Grüße,
Chris
Nochwas vergessen: 19 II würde ja eigentlich die Rechtfertigung des Eingriffs unmöglich machen, leider genießt der ja beim BVerfG ein eher stiefmütterliches Dasein…
Bon Chance!
@1 niedriger hängen! Auch wenn man zum Umfang der staatlichen Datenerhebungen allgemein und zum Vorgang "Mikado" im Besonderen verschiedener Auffassung sein kann: Wir haben es mit Repräsentanten eines demokratischen Rechtsstaats und nicht mit Stasi, KGB oder Gestapo zu tun. Hitler-Vergleiche sind nicht satisfaktionsfähige Totschlagsargumente.
Was den Rechtsstaat wirklich gefährdet, sind "kleine" Vorgänge, wie sie hier unter "Kein Interesse" beschrieben sind. Wenn sich der Staat aus dem Schutz der einzelnen Person gegen körperliche Übergriffe zurückzieht, gibt er auch sein Gewaltmonopol auf. Wann kommt der erste Lehrstuhl für "Faustrecht und Lynchjustiz"?
Zur Verfassungsbeschwerde: Viel Glück!
@45 (ARL)
Recht haben Sie! Godwin´s Law ist leider in diesem Zusammenhang kaum anwendbar, da hier sonst gar nichts stehen würde.
Ansonsten ein Toi-toi-toi auch von mir!
Viel Erfolg, Udo!
Wie lange dauert so ein Verfahren beim BVerfG eigentlich?
Weils so schön passt:
GdP: 10000 Stellen seit 2000 im Polizeidienst ersatzlos gestrichen: http://www.gdp.de/gdp/gdpcms.nsf/id/p70606?Open&ccm=500020000&L=DE&markedcolor=%23003399
Wer braucht Polizisten wenn die Privatwirtschaft für einen fahndet.
@48, Chris2: Sowas kann lange dauern. Die Glykolwein-Entscheidung hat sage und schreibe 11 Jahre gedauert. Da lässt sich schon daran zweifeln, ob da noch ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.
Die Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz hat ca. 1 Jahr gedauert. Ich denke mal, ein Durchschitt wird sich so 1 1/2 Jahren finden lassen (Immer vorausgesetzt, die Beschwerde ist zulässig.)
@chris (nicht chris2): Mein Angebot steht mit dem Skypen, vielleicht ziehen wir ja beide aus einer Diskussion nutzen. Aber keine Sorge: Niemals würde ich darauf eine Argumentation aufbauen, ich wollte nur den "Generalverdacht" nicht unerwähnt lassen und das ging halt nur mit einer Brücke. Ich für meinen Teil brauche die Wesentsgehalts-Theorie eigentlich nur bei Ermächtigungsgrundlagen, im Rahmen des eigentlichen Eingriffs brauchte ich das noch nie. Klingt jedenfalls interessant.
@ Jens: Ich weiß nicht, ob das mit dem Skypen viel bringen würde, du bist auf dem speziellen Thema (informationelle Selbstbestimmung) sicher firmer als ich, ich könnte mich deinen Argumenten nicht erwehren *g*.
19 II richtet sich ja primär an den Gesetzgeber, deswegen verwendet man das auch bei der Kontrolle der Ermächtigungsgrundlage. Aber meiner Ansicht nach (und der von Klaus Stern, aber ich bin selbst drauf gekommen *g*), muss sich das natürlich auch auf den Eingriff selbst beziehen, denn wenn es schon kein Gesetz geben darf, dass den Wesensgehalt antastet, dann darf natürlich eine Maßnahme, die auf einem in dieser Hinischt ordnungsgemäßen Gesetz beruht, auch nicht den Wesensgehalt antasten… Man hat also eine mittelbare Geltung auch für die Exekutive.
Aber was das ganze relativiert: Die Dogmatik zu 19 II kann sich kaum auf irgendwelche Entscheidungen des BVerfG stützen, weil die Herren in Karlsruhe (seitdem ich mal bei Herrn Papier in einem Kolloquium gesessen bin und gehört habe, was der so von sich gibt, ist mein Respekt für das BVerfG etwas gesunken, will das hier aber nich näher ausführen, sonst ist mein Kommentar gleich futsch) den zu 19 II selten heranziehen…
Aber ich reihe mich dennoch in die Reihe derjenigen ein, die den Schriftsatz gern mal sehen würden, vielleicht kann den ganzen Fall im Rahmen meines Seminarvortrags als Aufhänger benutzen… Immerhin ist die Richterin am BVerfG a.D. Haas auch da.
Grüße aus München,
Chris
Hmm, ich denke der Schriftsatz wird mit Blick auf ein Seminar oder eine HA wenig bringen. Leider.
Aber um die Ehre des BVerfG zu retten: Ich war in Bonn bei di Fabio und kann nur gutes berichten :) Das mit dem 19 II sehe ich mir ebenfalls mal an, sagt mir IMHO nichts
Ich wünsche auch viel Glück! Des Weiteren interessiere ich mich auch für den Schriftsatz… Ich hoffe, dass wir alle eine Entscheidung des BVerfG noch erleben werden. Auf jeden Fall finde ich es interessant, was aus diesem Fall geworden ist und möchte weiterhin durch Herrn Vetter informiert bleiben! Wie bereits erwähnt: Viel Erfolg!
Hi,
erstmal: Danke für das Engagement!!
Vor ein paar Tagen habe ich in einem anderen Blog von einem ganz ähnlichen Fall gelesen, bei dem es um Kreditkartennummern und Kinderpornografie ging ("Operation Ore"). Weil es so schön einfach war, wurden die Leute erstmal unter Generalverdacht gestellt. Jetzt hat sich heraus gestellt, dass die Kreditkartennummern gestohlen und viele Leute zu Unrecht und "aus heiterem Himmel" mit den Vorwürfen konfrontiert worden waren.
Auch wenn sich der Fall in den USA und GB abspielte kann man ihn als Beweis dafür verwenden, wie leicht Menschen aufgrund unzulänglicher Informationen (die ja bei Mikado sogar zur Rasterung verwendet wurden) zu unrecht verdächtigt wurden und mit erheblichen persönlichen Konsequenzen zu kämpfen hatten (Wohnungsdurchsuchung, Vertrauensverlust bei Familie, Freunden und Verwendten, etc.). In der "richtigen Kombination" ist es durchaus vorstellber, dass aus solchen Vorwürfen auch Scheidung, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Selbstmord resultieren.
Auch ist der Zeitraum beachtlich, um den es hier geht: 1998/99 fanden die Transaktionen statt, im Mai 2006 kam es zu Wohnungsdurchsuchungen und jetzt erst kam heraus, dass die Identitäten gestohlen worden waren. Die Möglichkeit einer solchen Verzögerung trägt natürlich dazu bei, dass Sachverhalte u.U. auch nicht mehr aufgeklärt werden können und am Ende eine Stigmatisierung des Betroffenen bleibt.
Link:
http://technology.guardian.co.uk/weekly/story/0,,2059832,00.html
Selber hatte ich auf von Fefes Blog gesehen:
http://blog.fefe.de/
Gruß,
Frank
@39,40 und udo vetter: trägt zwar zur diskussion auch nichts bei, aber vielleicht habe ich beim "mich ärgern" etwas über die strenge geschlagen. herr vetter zeigt größe, indem er meinen letzten kommentar so stehen lässt. von daher: meinen respekt, danke.
von di Fabio halte ich auch viel. Habe vor einiger Zeit sein Buche gelesen ("die Kultur der Freiheit") und fand das, was er da geschrieben hat sehr vernünftig und richtig. Da wo ich es nicht richtig fand, war es aber sehr gut begründet, sodass man es auch sehr gut nachvollziehen konnte. Leider kann ich auch noch einen anderen Prof. zitieren… "Das BVerfG ist fachlich bis auf ein paar Ausnahmen (damit war di Fabio gemeint) nicht mehr gut besetzt".
Nochwas letztes zum 19 II… Damit hat sich seit 30, 40 Jahren keiner mehr beschäftigt, ist einfach irgendwo versumpft, weil keiner eine zufriedenstellende Lösung für den Inhalt des Wesensgehaltes gefunden hat. Das neuste ist von Peter M. Huber, der den 19 im von Mangoldt/Klein/Starck kommentiert hat und nennt sich qualitativ-struktureller Ansatz… Huber ist auch der Veranstalter des Seminiars.
Ich hätte den Fall dann schon so hingedreht, dass er mir da rein passt, eventuell hätt ich ihn auch nur als Beispiel für die oben erwähnte Theorie von den mittelbaren Auswirkungen des 19 II verwendet. Mal sehen, das geht sicher auch ohne Schriftsatz.
So langsam glaube ich zu wissen, worum es dir geht. Im vorliegenden Fall bringt das wirklich wenig, da es um einen schlichten Eingriff geht.
Ein verletzen des Wesentsgehalts ist faktisch nicht zu rechtfertigen (soweit ich das im Kopf habe), der Kernbereich des Grundrechts genoeßt über die Wesentsgehaltstheorie also einen absoluten Schutz (das kannst du übrigens mit etwas Good-Will aus Artikel 1 GG ebenfalls zusammen mit Art. 19 II GG herleiten, jedenfalls stützen).
Ich würde den Ansatz darin suchen, dass der Wesentsgehalt des Grundrechts dort betroffen ist, wo die Ausübung des Grundrechts faktisch auf Null reduziert ist, es also keinen Unterschied mehr macht, ob das Grundrecht existiert oder nicht. Der Wesentsgehalt ist für mich die reine Sicherung der nackten Existenz eines Grundrechts, muss also eine Minimal-Regelung sein, die über die Sicherung der Existenz als solche keine Regelung treffen darf. Nur so ist letzten Endes diese Regelung mit der ebenfalls im GG verankerten Idee der sich selbst verwaltenden Gesellschaft und einer freien Politik vereinbar.
Aber wie gesagt, das nur aus dem Kopf, ohne irgendwas nachzulesen.
Das ist durchaus alles richtig, so wie du es schreibst. Nur ist so ziemlich alles umstritten. Ob der Schutz absolut ist, oder ob es sich faktisch um eine Kodifizierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handelt, ob der Wesensgehalt gleich dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist, ob er vielleicht doch etwas anderes ist, oder ob er sogar über den Menschenwürdegehalt zusätzlich noch etwas anderes enthält.
Es findet sich auch eine Meinung, die genau das sagt, was du tust, nämlich dann ansetzen, wenn die Ausübung des Grundrechts faktisch auf Null beschränkt ist. Allerdings steht dem die Kritik gegenüber, dass es dazu nicht den 19 II bräuchte, denn der Menschenwürdegehalt eines jeden GR (sofern jedes GR einen hat) sei bereits völlig durch Art. 1 I und III geschützt.
Das ist einfach das Problem an der Sache: keine wirklich herrschende Meinung, kein Machtwort des BVerfG… Aber gut, das lässt mir Freiraum, eine eigene Idee zu entwickeln ;-)
Hi Chris,
die Diskussion in der Literatur kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Bevor ich dazu einiges schreibe, erst eine Entschuldigung an alle hier wegen des folgenden langen Kommentars. Andererseits gibt das viel "Futter" für Suchmaschinen ;)
Ich sehe meine Position vom BVerfG unterstützt, jedenfalls sagt es eindeutig, dass der Wesensgehalt eines Grundrechtes mehr als nur die Würde des Menschen umfassen muss, andererseits wäre das hier vollkommen unsinnig:
"Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen."
BVerfG in NVwZ 1989, 347
Dort im URteil noch ausführlicher:
"Zunächst setzt der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze; hiernach darf der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden [...] Hiernach gehört zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen"
Sprich: Der Wesensgehalt umfasst mehr als nur das Prinzip der Menschenwürde. Dabei hat das BVerfG eine Brücke zwischen Wesensgehalt und Bestandsgarantie geknüpft, in NJW 1971, Seite 275:
"Art. 79 Abs. 3 GG als Schranke für den verfassungsändernden Gesetzgeber hat den Sinn, zu verhindern, daß die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz, in ihren Grundlagen auf dem formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes mißbraucht werden kann. Die Vorschrift verbietet also eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze. Grundsätze werden „als Grundsätze" von vornherein nicht „berührt", wenn ihnen im allgemeinen Rechnung getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten Gründen modifiziert werden. Die Formel, jene Grundsätze dürfen „nicht berührt" werden, hat also keine striktere Bedeutung als die ihr verwandte Formel in Art. 19 Abs. 2 GG, wonach in keinem Fall ein Grundrecht „in seinem Wesensgehalt angetastet" werden darf."
Meine Vermutung, bei einer Reduzierung auf Null ist der Wesensgehalt berührt, finde ich bei BVerfG in NJW 1982, 2173 bestätigt:
"Zwar kann der Wesensgehalt eines Grundrechts, etwa des Art. 2 II, Art. 12 oder Art. 14 I 1 GG, betroffen sein, wenn jeglicher Störungsabwehranspruch, den die Rechtsordnung zum Schutze eines Grundrechts einräumt, materiellrechtlich beseitigt oder wenn verfahrensrechtlich verwehrt wird, ihn wirkungsvoll geltend zu machen, mag er oder das Grundrecht, zu dessen Schutz er gewährt ist, auch – unbewehrt in bezug auf ein bestimmtes Vorhaben – materiellrechtlich bestehen bleiben."
Auf diesem Grundsatz basiert auch NJW 2000, 349.
Die Tatsache, dass der Wesensgehalt sich ändern kann, also nicht nur mehr als Art. 1 beinahlten muss, sondern darüber hinaus jederzeit angepasst werden kann, wird vom BverfG in NJW 1975, 1265 festgestellt:
"die Gewerkschaften hätten sich in dieser Zeit von „reinen Mitglieder- bzw. Interessenverbänden zu Berufsorganisationen aller Arbeitnehmer" gewandelt; deshalb müsse heute der in Art. 9 III GG garantierte Wesensgehalt gewerkschaftlicher Betätigung anders abgegrenzt werden."
Für eine tiefergehende Argumentation solltest du dir NJW 1984, 915 merken, wo von einem Wesentsgehalt eines Amtes gesprochen wird. Das BVerfG will also den Begriff in sämtlichen Normen nutzen, was für die Ansicht, dass es um eine generelle Begrifflichkeit für einen Kernbereich geht, stärkt. (Ebenso bereits NJW 1959, 1483 und NJW 1962, 1667)
Eben diese gleichstellung von Kernebreich und Wesensgehalt wird in NJW 1988, 325 genutzt, aber leider nicht ausdrücklich – lies die Anmerkung von Würkner, der den letzten Schritt dann vollzieht: "Der "Kern" (= Wesensgehalt?) der Kunstfreiheit
…". Hier finde ich es besonders auffällig, aber leider nicht endgültig zur Sprache gekommen. Selbiges bei NJW 96, 1201.
Zu guter Letzt finde ich im bekannten Elfes-Urteil eben diese Unterschiedung zwischen Art.1 GG und Wesensgehalt ausdrücklich festgehalten: "Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde".
Dieser Satz beinhaltet eigentlich alles, was ich oben schon geschrieben habe: Art.1 ist gerade nicht der Wesensgehalt, der Wesensgehalt steht daneben ("auch"). Der Wesensgehalt eines Grundrechtes kann auch dadurch berührt werden, dass die Nutzung faktisch auf Null reduziert wird ("nicht so einschränken, dass Wesensgehalt angetastet wird").
In der Tat gibt es kein "Machtwort" des BVerfG, doch finde ich die Entscheidungen sehr zahlreich und die jeweils vertretene Meinung zieht sich wie eine rote Linie. Sprachlich und Aufbautechnisch (mit Blick auf Zielsetzung) macht meine Auslegung, die ich eindeutig vom BVerfG gehalten sehe, Sinn. Auf jeden Fall hast Du jetzt einiges an Literatur zum Thema zum nachlesen :)
@Jens:
Die Verhältnismäßigkeit wird sich weder nachträglich beurteilen lassen (hier wird man eindeutig auf die Umstände vor der Maßnahme abstellen müssen), zum anderen wird der Fall glaub ich sachlich verkannt. Es ging nicht nur um eine Zahlung an ein Konto X. Sondern es ging nunmal um eine Zahlung an ein Konto X, mit Summe Y und dem Verwendungszweck (Zahlungscode) Z. Der Empfänger des Geldes will ja auch gerade auseinanderhalten können, wer wofür zahlt und damit kann es aber auch die StA.
Auch ein Verdacht war ja nun einmal gegeben. Daran wird man nicht rütteln können. Der Verdacht, der Begehung von Straftaten lag war, der Verdacht richtete sich nur nicht gegen bestimmte Personen, wobei aber wiederum doch klar war, dass die Straftäter in der von der StA ausgewählten Menge enthalten sein würden.
Ich sehe bis jetzt nicht, dass das ganze vor dem BVerfG Erfolg haben wird. Schön ist aber wenigstens, dass Du wohl bei der Bearbeitung gemerkt hast, dass das nicht so einfach werden wird.
"Auch ein Verdacht war ja nun einmal gegeben."
Eben das sehe ich schon anders: Alles was es gab war die, zugegeben lebensnahe!, Annahme dass es auch deutsche User geben wird. Einen Verdacht aber gab es nicht, dazu hätte man schon die Unterlagen des Anbieters einsehen müssen, was ja ausdrücklich nicht der Fall war.
Aber, und ich denke dass muss jedem klar sein: Kritik von jeder Seite ist sicherlich berechtigt. Die ganze Geschichte ist eine Gradwanderung und das was ich mir wünsche, ist eine Stellungnahme des BVerfG. Welchen Argumenten man sich letztlich anschliesst ist hier relativ offen, es gibt Dinge, die ich offensichtlicher finde als zB diesen Streit, der teilweise sehr terminologisch ausgetragen wird.
Mein wichtigster Punkt ist der Blick in die Zukunft: Ich denke mit Schrecken an die Durchsuchung aller Telefonrechungen durch eine StA, um zu sehen, welche Personen in DE Kontakt zu einer bestimmten anderen Person, etwa mit Sitz in Frankreich haben. Richtungsweisend wäre daher zB auch ein Urteil des BVerfG, dass in der Sache jetzt zwar die Maßnahme bzw. das Urteil rechtfertigt, aber ennoch eine klage Ansage für ähnliche Maßnahmen gibt. Nicht umsonst habe ich diese maßnahme ja eben nicht als "Rasterfahndung" deklariert, sondern ihr einen eigenen Charakter gegeben.
Und denke ernsthaft an ein sehr gewichtiges Argument, wenn man bei sowas wirklich einen Verdacht annimmt: Was ist, wenn die gleiche Firma mit gleichen Zahlungskriterien eine erlaubte Seite mit seualenne Inhalten betrieben hätte – oder vielelicht sogar hat? Was ist mit Blick auf die tatsache zu sagen, dass nahezu wöchtentlich Massen von Kreditkartendaten gestohlen werden? Die stigmatiesierende Wirkung einer fehlerhaften beschuldigung jedenfalls hat das BVerfG selber als Krterium der Verhältnismässigketi herangezogen.
Ich sehe hier Probleme, denen der §161 StPO nicht gerecht wird. Daher: Mal sehen was dabei rumkommt.
@62 (Jens)
"Ich sehe hier Probleme, denen der §161 StPO nicht gerecht wird. Daher: Mal sehen was dabei rumkommt."
Das ist mE auch genau der Punkt, der am einschlägigsten ist, gleich ob man hier eine Rasterfahndung annimmt oder nicht.
Die Auswirkungen der Maßnahme sind eben sehr ähnlich.
Da aber eine Rasterfahnung prinzipiell möglich ist, wird man imho mit dem Wesensgehalt nicht allzu weit kommen, wohl aber mit den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vor einen Eingriff dieser Qualität gesetzt hat. Ich habe in diesem Rahmen auch wenig Probleme damit, dies als die allgemeine gesetzgeberische Wertung anzusehen, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Eigriff gerechtfertigt ist.
@63
"Da aber eine Rasterfahnung prinzipiell möglich ist, wird man imho mit dem Wesensgehalt nicht allzu weit kommen, wohl aber mit den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vor einen Eingriff dieser Qualität gesetzt hat"
Jepp, genau das ist ja der Weg den ich gegangen bin: http://jens.familie-ferner.de/archives/34-Entwurf-zur-Verfassungsbeschwerde-wegen-Mikado.html. Rasterfahndung begrifflich abgelehnt, aber wegen der Nähge der Maßnahme zur Rasterfahndung müssen (solange eine spezielle gestzliche Ermächtigung nicht vorliegt) eben die Regeln zur Rasterfahndung herangezogen werden.
Die Diskussion zum Wesensgehalt hat damit nichts zu tun, die habe ich nur mit Chris geführt bezogen auf sein Seminar, wie ich selber unter 58 schreibe: "Im vorliegenden Fall bringt das wirklich wenig, da es um einen schlichten Eingriff geht."
@Jens
Du hast wohl bewusst das, was ich zu den Zahlungsmodalitäten geschrieben habe, überlesen. Sowas nennt man dann selektive Wahrnehmung, diese hilft nur leider nicht bei der Lösung juristischer Probleme.
Im Übrigen: Wenn meine Kreditkarte gestohlen wird, dann melde ich das und dann wird gegen mich auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil dem Kreditkartenbetreiber bekannt ist, dass die Karte gestohlen wurde.
@55 (Frank M): Du meinst nicht zufaellig http://sewoma.de/berlinblawg/2007/07/10/wolff-marting/tausende-angeblicher-kinderpornokonsumenten-unschuldig/ ?