Mit wem man es zu tun hat

Ein Mandant erzählte mir heute von einer früheren Begegnung mit der Polizei. Er war frühmorgens unterwegs, ziemlich angesäuselt und schlecht gelaunt. Weil er ins Handy brüllte, hielten ihn eine Polizistin und ein Polizist an.

Der Mandant reagierte wohl nicht sonderlich freundlich auf die Kontrolle. Jedenfalls fragte die Polizistin, ob er denn überhaupt wisse, mit wem er es zu tun habe. Da seine Antwort nicht wie erwünscht ausfiel, hielt ihm die Polizistin ihren Jackenärmel vor die Nase, tippte auf den Aufnäher „Polizei“ und fragte:

Können Sie das lesen?

Antwort:

Barbie, blond.

Er wehrte sich nicht und zahlte später einen vierstelligen Betrag wegen Beleidigung.

Ich hätte durchaus Verteidigungsansätze gesehen…

Am Ende bleibt ein gebrochener Mann

Ein Schreiben aus der Samstagspost hat mich überrascht. Und zwar positiv. Damit geht ein jahrelanger Prozessmarathon zu Ende, der den einen Beteiligten zermürbt, aber auch dem anderen deutlich zugesetzt hat. Angefangen hat alles mit einer alltäglichen Situation…

… in einem Düsseldorfer Supermarkt. Mein Mandant steht im Juli 2005 mit seiner Schwester an der Kasse, schiebt den Einkaufswagen weiter. Dabei soll er achtlos gewesen sein. Der Kunde vor ihm behauptet, mein Mandant sei ihm mit dem Wagen in die Hacken gefahren. Fest steht, der andere Kunde sprach den vermeintlichen Übeltäter an, forderte eine Entschuldigung. Mein Mandant sagt dazu, er habe das aufgeregte Verhalten seines Kontrahenten gar nicht verstanden. „Ich habe mich einfach weggedreht und weiter Waren vom Band geräumt.“

Stimmt nicht, sagt der Andere. „Ich kriegte sofort einen Schlag gegen das rechte Ohr.“ Das mit der Ohrfeige stimmt, allerdings lag möglicherweise ein Ereignis dazwischen. Mein Mandant: „Als ich weiter einräumte, trat mir der Mann von hinten in die Knie.“ Darauf habe er impulsiv reagiert. Er drehte sich um und haute dem aufgeregten Mann eine runter.

Anschließend rangelten beide miteinander und verpassten sich weitere Schläge.

Das alles wäre höchstens ein Fall für den Schiedsmann gewesen, hätte der verärgerte Supermarktbesucher nicht bleibende Schäden erlitten. Er ist seit Geburt auf beiden Ohren schwer hörbehindert. Auf dem rechten Ohr hatte er im Sommer 2005 nur noch 20 % Hörvermögen. Atteste belegten, dass er kurz nach dem Vorfall im Supermarkt auf dem rechten Ohr taub war – und es bis heute ist.

Zum ersten Mal wurde die Sache im Jahr 2007 verhandelt. Davor musste der vermeintlich Geschädigte erst mal mit Beschwerden eine Anklage durchsetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Sache nämlich als Bagatelle eingestuft und von einer Verfolgung abgesehen.

Vor Gericht hatte der Mann trotzdem keinen Erfolg. Am Ende eines langen Verhandlungstages stand ein Freispruch. Zur Begründung sagte der Richter, es sei eben nicht auszuschließen, dass der Mann meinen Mandanten aus Verärgerung von hinten getreten hat. Die Ohrfeige wäre dann Notwehr gewesen.

Monate später die Berufungsverhandlung am Landgericht. Berufung hatte nur der vermeintlich Geschädigte als Nebenkläger eingelegt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel.

Den Vorsitz führte ein Richter am Landgericht, bei dem man als Angeklagter mit allem Glück haben konnte – nur nicht mit Körperverletzungsdelikten. Wer vor dem Mann als mutmaßlicher Schläger stand, konnte nur verlieren. Das mutmaßliche Opfer und alle Zeugen, die für das Opfer aussagen, haben immer recht. Der Angeklagte und alle, die was anderes bestätigen, lügen wie gedruckt. Worauf sich diese partielle Betriebsblindheit gründete, ist mir und vielen anderen Verteidigern bis heute ein Rätsel.

Mein Mandant wurde somit ordnungsgemäß wegen Körperverletzung bestraft. Ein Urteil, das er jedoch von Anfang gelassen sehen konnte. Der Amtsrichter hatte nämlich nach Eingang der Anklage vergessen, einen Eröffnungsbeschluss zu erlassen. Ohne diesen Beschluss ist das ganze Verfahren Makulatur – wenn dies in einem späteren Stadium gerügt wird.

Die Revision war demnach nur eine Formsache. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte sich zwar nicht gegen den ersten Freispruch gewehrt. Jetzt wurde sie aber doch noch mal aktiv. Sie überlegte es sich anders – und klagte meinen Mandanten neu an. Damit war der Fall wieder am Amtsgericht…

… das genau demselben Ergebnis kam wie beim ersten Mal. Die jetzt zuständige Richterin befragte alle Zeugen bis ins Detail. Was natürlich drunter und drüber ging – nach knapp fünfeinhalb Jahren und zwei Hauptverhandlungen nicht ganz überraschend. Die Richterin hörte sich auch die, wie ich zugeben muss, erschütternde weitere Lebensgeschichte des Nebenklägers an. Dieser litt nämlich nicht nur daran, dass er kaum noch hören kann. Er sei wegen des Vorfalls und des sich hinschleppenden Verfahren auch depressiv geworden. „Er ist nicht mehr der lebenslustige Mensch, der trotz seiner Hörbehinderung was aus seinem Leben macht“, schilderte die Ehefrau.

Gleichwohl blieb es am Ende beim Freispruch. Kein Zeuge konnte nämlich bestätigen, dass mein Mandant zuerst tätlich geworden ist. Der Kassierer meinte jetzt sogar, folgenden Satz gehört zu haben: „Warum hast du mich getreten?“ Das brachte die Richterin zu der Überzeugung, dass sich der Ablauf letztlich nicht aufklären lässt. Notwehr sei nach wie vor nicht ausgeschlossen. Sie entschied „im Zweifel für den Angeklagten“.

Der Nebenkläger legte natürlich Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft durfte ja nicht, weil sie schon im ersten Verfahren kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Jetzt war ich ziemlich optimistisch. Der beim ersten Mal verantwortliche Vorsitzende am Landgericht war inzwischen nicht mehr auf diesem Posten. Nun waren Richter zuständig, bei denen ich Voreingenommenheit jedenfalls so lange nicht unterstellen würde, bis sie mich vom Gegenteil überzeugen.

Zu einer neuen Verhandlung wird es jedoch nicht kommen. Der Kontrahent meines Mandanten hat sich einen anderen Anwalt genommen und die Sache mit diesem gründlich besprochen. Der Anwalt nahm für ihn die Berufung zurück, mit folgender Begründung, die ich in der Samstagspost lesen durfte:

Der Mandant ist aufgrund der psychischen Belastung und des Verfahrens und seiner seelischen Belastung nicht mehr in der Lage, den Prozess weiter fortzuführen.

Damit ist der Freispruch rechtskräftig, und jedenfalls meinem Mandanten fällt ein großer Stein vom Herzen. Er ist nämlich nicht nur zweifacher Familienvater, sondern auch seit vielen Jahren als Sozialarbeiter in der Jugendbetreuung tätig. Vorstrafen, einschließlich Punkte in Flensburg: nullkommanull. Eine Strafe wegen Körperverletzung hätte für ihn möglicherweise bedeutet, dass er demnächst nur noch Akten bearbeiten darf.

Jetzt folgt noch ein unangenehmes Kapitel. Das Landgericht hat dem Nebenkläger nämlich, wie es das Gesetz verlangt, die Kosten der Berufung auferlegt. Er wird also nicht nur seinen Anwalt bezahlen müssen, sondern auch mich. Aber vielleicht greift ihm auch ein Gehörlosenverein finanziell unter die Arme. Dessen Funktionäre haben den Mann immer wieder gehörig befeuert, die Sache bis zum Schluss durchzuziehen. Dass er heute gebrochen ist, geht nach meiner Meinung auch etwas auf ihr Konto.

Links 592

EU-Kommissarin will Passagierdaten auf Vorrat speichern

Propaganda poster with nothing behind it

Berichterstattung bei CNN: „Wir werden losgeschickt, und es heißt: Baut etwas auf“

Detained in Cairo

2 Detained Reporters Saw Secret Police’s Methods Firsthand

How Twitter engineers outwitted Mubarak in one weekend

Peine: Wachsamer Bürger mit Inhalt des Polizeifunks nicht einverstanden

„Sie haben ein Paket“ – die neue Werbemasche

FOX News – Amerikas rechte Stimmungsmaschine

G8: Demoverbot war überzogen

Der G8-Gipfel in Heiligendamm liegt dreieinhalb Jahre zurück. Bilder des Katz- und Mausspiels zwischen Demonstranten und Polizei gingen um die Welt. Ebenso Berichte über Gefangenensammelstellen, deren Ausgestaltung eher an die Käfighaltung von Nutztieren erinnerte. Ein heikles Thema war auch der Umgang der Behörden mit angemeldeten Demonstrationen. Diese wurden teilweise verboten, darunter auch der große Sternmarsch am 7. Juni 2007, der bis an den eigens für den Gipfel errichteten Zaun reichen sollte.

Beim Sternmarsch ging das Verbot jedenfalls zu weit, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Schwerin. Die Demonstration hätte nach Auffassung der Richter nicht pauschal untersagt werden dürfen.

Die Richter attestieren den Behörden, sie hätten sich einseitig am Sicherheitskonzept der Polizei orientiert. Diese berief sich auf mannigfaltige Gefahren für die versammelten Staatsoberhäupter. Mit diversen Ordnungsverfügungen wurden Kundgebungen im Umkreis von minimal fünf Kilometern rund um das Tagungshotel verboten.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hält den Verantwortlichen vor, sie hätten das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit praktisch ignoriert. Jedenfalls ließen die Verbote jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob möglichen Gefahren nicht durch mildere Maßnahmen, Auflagen zum Beispiel, gebannt werden konnten. Somit sei die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt.

Das Gericht kritisiert auch, die Behörden hätten sich nicht hinreichend mit jeder angemeldeten Demonstration beschäftigt. Es fehle an einer nachvollziehbaren Entscheidung „im Einzelfall“.

Die Kläger hätten auch gern festgestellt gehabt, dass die polizeiliche Lagebewertung völlig überzogen, wenn nicht sogar eine bewusste Täuschung war. Nach ihrer Meinung haben die Behörden gerade im damaligen Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bewusst dick aufgetragen und wahre Horrorgeschichten geschildert, unter anderem zur angeblichen Gewaltbereitschaft von Demonstranten. Dies habe dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht zwar Zweifel an den Demoverboten äußerte, letztlich aber keine einstweilige Verfügung zu Gunsten der Veranstalter erließ.

Ob die Bewertung der Polizei falsch oder gar eine bewusste Täuschung war, wollte das Verwaltungsgericht Schwerin jedoch nicht beurteilen. Die Richter halten den Klageantrag bereits für unzulässig. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Verwaltungsgerichte nachträglich Prozessaussagen in anderen Verfahren auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das ist juristisch sicher korrekt, zeigt aber nach Auffassung der Kläger Lücken im System. Ihre Anwältin Ulrike Donat:

Damit kann die Polizei auch in Zukunft die Stimmung aufheizen, ungestraft Gerichte manipulieren und das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unterlaufen. In einem solchen Fall gibt es offenbar keinen wirksamen Rechtsschutz für die Bürger.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Polizeidirektion Rostock kann die Zulassung der Berufung beantragen. Gut möglich also, dass juristische Klarheit erst dann eintritt, wenn sich wirklich niemand mehr an den G8-Gipfel von Heiligendamm erinnert.

Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (PDF)

„Beschämend und beunruhigend“

Der Deutsche Anwaltverein kritisiert deutsche Gerichte, welche die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung missachten. So hätten zuletzt das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln die an sich fällige Freilassung Sicherungsverwahrter mit der Begründung abgelehnt, sie seien wegen der deutschen Rechtslage nicht an die Urteile des EGMR gebunden. Der Deutsche Anwaltverein findet diese Rechtsprechung beschämend und beunruhigend zugleich.

Schon seit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 steht fest, dass die zeitweise gültige Regelung der Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig war. Die Sicherungsverwahrung war in Deutschland auf unbegrenzte Zeit verlängert worden. Bei den Verurteilten, die vor dem EGMR Erfolg hatten, galt zum Zeitpunkt der Anordnung jedoch eine Höchstgrenze von zehn Jahren. Nachträglich sollten aber auch sie unbegrenzt lange sicherungsverwahrt werden.

Der EGMR hielt die Aufhebung der Höchstgrenze für eine nachträglich angeordnete Strafschärfung. Diese ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zulässig. Gleichwohl stellen sich manche Gerichte auf den Standpunkt, die Menschenrechtsverletzung sei hinnehmbar. Sie argumentieren formal damit, die Menschenrechtskonvention sei in Deutschland kein höherrangiges Recht.

Dies stößt beim Deutschen Anwaltverein auf Unverständnis. Immerhin habe der EGMR unmissverständlich an alle Gerichte appelliert, „ihre Verantwortung wahrzunehmen, das Recht der Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen“. Und auch die Bundesregierung habe erklärt, es gebe derzeit ausreichenden Spielraum für deutsche Gerichte, die Menschenrechte zu beachten.

Unabhängig von den derzeit umstrittenen „Altfällen“ sieht der Deutsche Anwaltverein die Diskussion um die Sicherungsverwahrung nicht als abgeschlossen an. Seit Anfang des Jahres gebe es zwar eine Neuregelung. Gleichwohl hat die Standesvertretung Zweifel daran, dass die neuen Möglichkeiten tatsächlich ebenfalls die Menschenrechte verletzen.

Sicherungsverwahrung bedeute derzeit unbefristeten Freiheitsentzug für Betroffene, welche die Strafen, zu denen sie verurteilt wurden, vollständig verbüßt haben. Gleichwohl blieben sie in Unfreiheit, weil sie als gefährlich gälten. Diese Prognose sei aber nicht zuverlässig zu treffen. In den meisten Fällen erweise sie sich auch als unzutreffend. Das hätten wissenschaftliche Unterschungen ergeben.

Schon das erhebliche Risiko von Fehlurteilen gebiete allergrößte Zurückhaltung bei der Sicherungsverwahrung. Der Deutsche Anwaltverein:

Menschenrechte dürfen nicht auf dem Altar einer Stimmung geopfert werden, die Sicherheitsinteressen über Freiheitsrechte stellt.

Die Anwälte hoffen jetzt auf klare Leitlinien durch das Bundesverfassungsgericht. Im Februar stehen dort mehrere Verfahren zur Sicherungsverwahrung an.

Riskanter Grenzverkehr

Wie man durch bloße Freundlichkeit auf der Anklagebank landet, habe ich hier berichtet. Mein Mandant hatte seinen Bruder und dessen Freund auf die Schnelle mit dem Auto in Venlo abgeholt, nachdem ihnen das Geld für die Rückfahrt ausgegangen war.

Mein Mandant fragte noch, ob die beiden etwas dabei haben und wies darauf hin, dass er in nichts reingezogen werden will. Hinter der Grenze eine Kontrolle. Sowohl der Bruder als auch sein Begleiter hatten Marihuana in den Jackentaschen; bei meinem Mandanten wurde nichts gefunden. Trotzdem erhielt er einen Strafbefehl wegen Drogeneinfuhr.

Gestern verhandelte das Amtsgericht Nettetal den Einspruch gegen den Strafbefehl. Wir hatten insgesamt vier Zeugen. Vier deshalb, weil mein Mandant mit zwei Freunden in Düsseldorf unterwegs gewesen war, als sein Bruder aus Venlo anrief. Die beiden kamen damals kurzerhand mit. In der Anzeige wurden sie zwar erwähnt, aber schon dort nicht als Beschuldigte geführt.

Auch an diesem Umstand sieht man, dass es für meinen Mandanten auf eine Art Halterhaftung hinauslaufen sollte. Jedenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft. Der Richter war allerdings überhaupt nicht auf Verurteilungskurs. Er checkte zwar durch Nachfragen ab, ob ihm die Zeugen einen Bären aufbanden. Aber das war, meine ich, erkennbar nicht der Fall.

Am Ende stand ein Freispruch. Mangels positivem Wissen, sagte der Richter, könne er dem Angeklagten keinen Vorsatz nachweisen. Der Angeklagte sei gegenüber den beiden Venlo-Besuchern zwar skeptisch gewesen. Aber durch die ernst gemeinte Frage, ob die beiden was dabei haben, habe er ausreichende Klarheit geschaffen. Zu einer Durchsuchung der beiden sei er nicht verpflichtet gewesen. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie so was praktisch aussehen könnte.

Auch die Staatsanwaltschaft verhielt sich übrigens zahm. Die Dame im Gerichtssaal hatte die Anklageschrift nicht selbst geschrieben. Sie hatte offenbar auch Probleme, im Betäubungsmittelgesetz einen Straftatbestand für ahnungslose Autofahrer zu finden. Auch von ihr kam der Antrag, den Angeklagten freizusprechen.

Nicht mehr nur Akten abarbeiten

Wenn es um Jugendkriminalität geht, ziehen Nordrhein-Westfalens Polizeibehörden nicht an einem Strang. Jede einzelne Polizeibehörde werkelt für sich allein. Im Innenministerium findet man das gut. Die Ursachen und Erscheinungsformen von Jugenddelikten seien ortsspezifisch. Demgemäß sollen sie auch lokal gelöst werden.

Die Düsseldorfer Polizei zentralisiert nun die Polizei Fälle mit Jugendbezug. Die Dienststelle heißt intern „KK 36“, ein reines Jugendkommissariat. Eins „für die Jugend“, so versteht es sein Leiter Gerd Fuselbach jedenfalls. Entsprechend soll das neue Konzept aussehen, mit dem Jugendkriminalität verhindert und geahndet wird.

Am Anfang steht eine Erkenntnis: Wohl niemand wird erwachsen, ohne einen kleinen Diebstahl zu behen. Früher waren es die Äpfel des Nachbarn, heute ist es was aus dem Drogeriemarkt. Harmlos und verzeihlich, aber den 23 Jugendpolizisten bleibt so was nicht unbemerkt. Die Episode wird registriert, ebenso wie andere „Einstiegstaten“. Schwarzfahrten zum Beispiel.

Bislang hat die Polizei kaum mal nach den Hintergründen gefragt. Das soll sich nun ändern. Jene „Einstiegstaten“ sollen Anlass sein, die Lebensverhältnisse der Jugendlichen abzuklopfen. Wie steht es zu Hause aus, weiß jemand beim Jugendamt Bescheid, wie läuft es in der Schule? Das macht, so Fuselbach, dem Betroffenen bewusst, hier kümmert sich jemand um ihn.

Noch vor kurzem wusste ein Bezirksbeamtermeist nur, was in seinem Bereich passierte. Bei ihm im Süden der Stadt war vielleicht ein Jugendlicher aufgefallen, der aber im Norden dreimal seine Freundin geschlagen hatte. Alles das läuft nun zentral zusammen. Bei immer einer der 16 Beamtinnen oder der neun Beamten, die zwischen 30 bis 45 Jahre alt und damit auch altersgemäß noch einen Draht zu jungen Leuten haben sollten.

Gerät ein Jugendlicher mehr als fünf Mal mit dem Gesetz in Konflikt oder steigert sich – was sorgsam beobachtet werden soll – die Rückfallgeschwindigkeit, wird Dampf gemacht. Das kriegen die Jugendlichen zu spüren. Ihnen wird in „Gefährdungsansprachen“ klar gemacht, was auf sie zukommen kann.

Gewälttätige Wiederholungstäter müssen insbesondere mit Aufenthaltsverboten bis zu drei Monaten rechnen. Die Einhaltung soll strikt kontrolliert werden. Bei Verstößen droht nach Angaben der Polizei Gewahrsam. Der komme auch bei anderen Delikten in Betracht, wenn er zur „Gefahrenabwehr“ erforderlich sei.

Nicht zimperlich, so die Planung, wird in schweren Fällen ein Haftbefehl angedroht, über die Staatsanwaltschaft und das Gericht erwirkt und letztlich durchgesetzt. Jugendliche müssen mit ihren Eltern „antanzen“, die ganze Familie wird ausführlich befragt, wenn es sein muss, werden Arbeits- und Sozialamt informiert. „Betreuung“, so nennt Gerd Fuselbach dieses straffe Netzwerk.

Die neuen Schwerpunktmaßnahmen sollen sich insbesondere gegen „Rädelsführer“ richten. „Jugendkriminalität ist oft auch Gruppenkriminalität“, erklärt Fuselbach. Er und seine Kollegen haben nach eigenen Angaben eine Liste mit Anführern. „Wer sich von denen den geringsten Scheiß erlaubt, dem kaufen wir den Schneid ab.“

Wie, wann und wo diese Ankündigungen in die Tat umgesetzt werden, das wissen aus taktischen Gründen erstmal nur die Beteiligten. Obwohl es noch keine Statistik gibt, zeigt Fuselbachs „Bauchgefühl“ einen klaren Rückgang der Fallzahlen: „Die Aufklärungsquote liegt seit Oktober bei 70 Prozent.“

Ob das Düsseldorfer Konzept ein landesweites Vorbild sein kann, wird sich zeigen. Immerhin wird es aus dem Innenministerium „begrüßt“, dass die Polizei nicht mehr nur Akten abarbeitet und Delinquenten der Justiz überantwortet. Gerd Fuselbach ist jedenfalls entschlossen, den erweiterten Ansatz auch inZukunft zu verfolgen: „Eigentlich zeigen die meisten Jugendlichen, dass sie keinen haben, der ihnen den Weg zeigt.“ (pbd)

Googles Sorgen mit einem gekränkten Autor

Bastian Sicks Erfolgsstory in Sachen deutscher Sprache ist lang. Erst die Zwiebelfisch-Kolumnen, dann die „Dativ“-Bücher, schließlich sogar Deutschstunden in Hallen, die sonst nur Popstars füllen. Alles im grünen Bereich, sozusagen.

Irgendwann jedoch hat Bastian Sick seinen Namen gegoogelt. Dabei entdeckte er auf seiner virtuellen Vita bei Google einen schwarzen Fleck, der ihn zum Anwalt und später vor Gericht ziehen ließ. Der Rechtsstreit Sick gegen Google beschäftigt seit geraumer Zeit die Instanzen und könnte Google in Deutschland noch richtig Probleme machen. Es geht, mal wieder, ums Prinzip. Die Frage ist letztlich, welchen Einfluss Betroffene auf Googles Suchergebnisse nehmen können.

Rechtsstreite, bei denen es ans Eingemachte geht, sind nicht neu für Google. Erst letztes Jahr beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Problem, ob die in der Bildersuche angezeigten Thumbnails das Urheberrecht verletzen. Die Richter entschieden letztlich zu Gunsten von Google, indem sie für eine Opt-out-Lösung votierten. Wer im Gegensatz zu fast allen Internetnutzern nicht bei Google auftauchen wolle, müsse sich halt abmelden. Das ist leicht möglich, indem man dem Google-Bot mittels einer Codezeile den Zutritt verwehrt.

Nicht wenige Juristen kritisierten das als „Lex Google“. Sie wollen damit sagen, es hätte auch gut anders enden können – mit unschönen Folgen für Googles Bildersuchservice oder zumindest dessen Verfügbarkeit in Deutschland.

Nun also ein Prozess mit ähnlicher Fernwirkung. Wenig überraschend geht es im Verfahren des Buchautors Sick gegen Google um dessen Kernkompetenz: das geschriebene Wort. Genau gesagt um ein einziges Wort – „Satire“. Dieses Wort vermisste Sick, als er seinen Namen googelte. Auf der ersten Seite der Google-Suchergebnisse zu „Bastian Sick“ tauchte folgender Treffer auf:

Showbusiness: Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab…

Der Link führt zu einem Artikel in der Welt vom 6. März 2008, der über einen vermeintlichen Auftritt Sicks im Rahmen seiner Happy-Aua-Tour berichtet. Dass es sich um eine Satire handelt, erkennt der aufmerksame Leser im ersten Absatz, der flüchtige Konsument im zweiten, als berichtet wird, Sick habe nicht nur den Ort seines Auftritts verwechselt, sondern auf der Bühne seinen Irrtum auch noch verteidigt. Angebliches Zitat Sick:

Das ist doch gehopfen wie gespringt.

Später ging es laut „Bericht“ bei Sicks Gastspiel um so wichtige Zuschauerfragen, warum nicht dem angeblich urdeutschen Begriff Votze nicht der Vorzug vor dem lateinischen Vagina gebührt. Für alle Leser, die bis dahin immer noch nichts gemerkt haben, hat die Welt den Artikel unter ein riesiges Banner mit der Aufschrift „Satire“ gestellt. Auch in der URL zum Artikel ist der Begriff Satire enthalten – gleich hinter dem Slash nach welt.de.

Dumm nur, dass Google in den einfachen Suchtreffern zu Bastian Sick das Satire-Banner nicht anzeigt. Auch die ziemlich lange URL ist Google-typisch so abgekürzt, dass neben anderen Zeichen ausgerechnet auch der Begriff Satire nicht erscheint.

Der von Google angerissene Text („Eigentlich hätte auch diese Show seiner Happy-Aua-Tour ein Erfolg werden müssen. Aber ein sichtlich verwirrter…“) klingt zudem nach Sicks Auffassung so, als handele es sich um die ernstgemeinte Rezension eines seiner Auftritte.

Mit eben dieser Begründung zog der Autor dann auch vor Gericht. Das Suchergebnis sei verkürzt und enthalte Auslassungen. Insbesondere der fehlende Hinweis auf den Satirecharakter führe zu einer „unwahren Tatsachenbehauptung“. Durch diese fühlt sich Sick in seiner persönlichen Ehre verletzt und verlangt Unterlassung.

Juristisch sieht es derzeit gar nicht so schlecht aus für den gekränkten Autor. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 9 W 196/09) zeigt nämlich Verständnis für die „verkürzte Inhaltswiedergabe“. Das Snippet auf der Trefferseite verkürze die Aussage auf der verlinkten Seite in ihr Gegenteil. Das Gericht:

Sie wird von einer satirischen Darstellung, die durch ihr Erscheinen in der Rubrik der Seite als solche erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren Tatsachenbehauptung.

Google sei juristisch gesehen „Störer“ – jedenfalls in diesem Fall. Immerhin stellt das Kammergericht zunächst klar, dass Google beim besten Willen nicht alle Suchergebnisse überprüfen und klären kann, ob sie den Inhalt der verlinkten Seite korrekt wiedergeben. Zitat aus dem Beschluss:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die … Betreiberin der weltweit größten Internetsuchmaschine ihren Nutzern aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze in einem automatisierten Verfahren brauchbare Informationen vermittelt. Angesichts dessen ist es einem Unternehmen … nicht möglich und zuzumuten, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige … zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage stellen.

Spätestens mit der Abmahnung durch Sicks Anwalt habe Google das automatische Suchergebnis aber manuell nachbessern müssen.

Bei Google selbst löst diese Ansicht Befremden und auch einige Befürchtungen aus. „Die Texte, die Google als Suchergebnisse präsentiert, werden automatisch über einen vorher festgelegten Algorithmus generiert“, sagt Firmensprecher Stefan Keuchel.“Mit dem Suchergebnis verbinden wir keinerlei inhaltliche Aussage.“

Google erhebe auch nicht den Anspruch, den Inhalt jeder indizierten Seite korrekt zusammenzufassen. Keuchel: „Die Suchergebnisse sind keine Abstracts, sondern lediglich Wegweiser, wo es im Netz Inhalte zu den betreffenden Suchanfragen gibt.“
Jedem Nutzer sei klar, dass sich hinter einem Google-Treffer nicht unbedingt genau das verbirgt, was sich der Suchende erhofft.

Eben darauf hebt das Kammergericht Berlin aber in seiner Entscheidung ab. Die Richter fordern Googles Einschreiten jedenfalls dann, sobald sich die Anzeige auf der Trefferseite nicht mehr „im Rahmen der Kernaussage der Ursprungsseite hält“.

Das Kammergericht sieht in Google also nicht nur den Mittler zu Inhalten, sondern erhöht die US-Firma zu einer Art vorgeschalteten Inhalteanbieter, von dessen Seite Besucher tatsächlich einen Eindruck über die Suchtreffer mitnehmen, die sie gelesen haben. Denn, wohlgemerkt, um jene Google-Nutzer, die auf das Snippet klicken und die Verulkung auf Welt online goutieren, geht es nicht. Denn sie erkennen nach Auffassung des Gerichts ja, dass es sich um eine Satire handelt.

Sick hat die Welt wohl abgemahnt, die Zeitung sah jedoch keinen Grund, den Artikel zu ändern. Es handele sich um eine zulässige Satire. Von gerichtlichen Schritten Sicks ist nichts bekannt. Nun könnte man sich fragen, ob es Sick wirklich um die paar Leute geht, die nur das Snippet lesen und darauf hin womöglich im Hinterkopf speichern, dass seine Happy-Aua-Tour nicht ganz komplikationslos verlief. (Wie auch immer das gehen soll, bei den doch so zahlreichen anderen, durchaus positiven Fundstellen im Suchergebnis zu Sicks Namen.)

Ein ganz klein wenig drängt sich da doch der Verdacht auf, dass die Empörung über fehlgeleitete Google-only-Leser vielleicht doch nur ein Vorwand ist, um den Verweis auf den Artikel ganz zu erden. Wodurch die eigentliche Satire bei der Welt natürlich viel eher ihren Weg in die absolute Vergessenheit finden würde. Selbst wenn Sicks Motive völlig lauter sind; ein ganz unerwünschter Nebeneffekt wäre das virtuelle Verschwinden des Welt-Artikels für ihn wohl kaum.

Genau hier fangen die Probleme an, welche für Google Folgen weit über das Sick-Snippet haben können. Die Behauptung, ein Suchergebnis treffe nicht die „Kernaussage“ der verlinkten Seite, lässt sich nämlich schnell aufstellen und hervorragend instrumentalisieren. Entweder der Link fliegt raus oder wird „inhaltlich“ den Wünschen des Anspruchsstellers angepasst. Sonst werden die Anwälte in Stellung gebracht.

Das klingt erst einmal nach viel Feind, viel Ehr für Google. Die schon angekündigte Personalaufstockung könnte jedenfalls nicht die letzte gewesen sein. Mehr als juristische Scharmützel muss Google aber womöglich fürchten, dass eine aufgezwungene Bearbeitung der Snippets von der Öffentlichkeit nicht als juristische Notwendigkeit angesehen wird, sondern als Zensur. Fast unabsehbar, was so ein Image für die Klickzahlen bedeuten könnte.

Die schon erwähnte „Lex Google“ könnte das Unternehmen allerdings vor dem Schlimmsten bewahren. Sie lässt nämlich zumindest Beschwerden von Anbietern ins Leere laufen, die ihre eigenen Seiten schlecht von Google getroffen sehen. Unzufriedene Seitenbetreiber können aber wie Bildanbieter den Google-Bot einfach aussperren. Etwas, das Bastian Sick mit dem redaktionellen Onlineangebot der Welt verwehrt ist.

Bei Google nimmt man den Rechtsstreit jedenfalls sehr ernst. Unternehmenssprecher Stefan Keuchel: „Wir werden alle Rechtsmittel ausschöpfen.“

Nur geringe Geldstrafe bei niedrigem Einkommen

Wie hoch darf die Geldstrafe für einen Hartz-IV-Empfänger ausfallen? Das Landgericht Köln hat den sogenannten Tagessatz nun mit fünf Euro festgesetzt. Das ist deutlich weniger, als sich rein rechnerisch ergeben müsste.

Dem Angeklagten standen monatlich 323 Euro Grundbedarf und 141,55 Euro für Wohn- und Heizkosten zur Verfügung. Um den Tagessatz zu ermitteln wird das Nettoeinkommen normalerweise durch 30 geteilt. Bei Einnahmen von insgesamt 464,55 Euro hätte der Tagessatz des Angeklagten an sich 15,48 Euro betragen.

Das Landgericht Köln sieht jedoch, dass niedrige Einkommen das Existenzminimum garantieren, das an sich zu wahren ist. Konsequenz:

Bei Sozialhilfeempfängern oder Personen, die gleich niedrige Einkommen haben, z.B. Kleinrentnern oder Unterhaltsempfängern, wird in der Regel die schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip zu einer unvertretbar starken Belastung des Täters führen, so dass ein Tagessatz festzusetzen ist, der unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegt.

Auf das Mindestmaß von einem Euro wollte das Gericht den Tagessatz aber auch nicht herabsetzen. Zum einen lägen die Einnahmen noch über über dem absolut notwendigen Minimum. Zum anderen müsse die Strafe in jedem Fall noch ein „ernsthaft fühlbares Übel“ sein.

Nach meiner Erfahrung errechnen die meisten Richter bei Hartz IV die Geldstrafe schematisch. Sie kommen demgemäß zu deutlich höheren Tagessätzen als fünf Euro. Die Entscheidung des Landgerichts Köln kann nur hilfreich sein, wenn man Überzeugungsarbeit in die andere Richtung leisten muss.

LG Köln, Urteil vom 07.10.2010 – 156 Ns 49/10

Ich möchte noch sagen…

Aus der Zeugenaussage eines Nachbarn in einem Räumungsprozess:

Ich möchte noch sagen, dass sowohl meine Frau und ich als auch die anderen Mieter von Herrn und Frau N. zur Begrüßung jeweils bespuckt wurden.

Solche Sprüche fördern nicht unbedingt die Glaubwürdigkeit.

Millionen für nicht gelieferte Schutzwesten

Viel zu viel Geld und das auch noch zu früh sollen drei Angehörige der landeseigenen Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) in Duisburg einer Firma für nicht gelieferte Schutzwesten gezahlt haben. Demnächst müssen sich zwei ehemalige Bereichsleiter und ein Polizeibeamter wohl dafür vor dem Landgericht Duisburg verantworten.

Die Staatsanwaltschaft hat das Trio wegen Untreue in einem besonders schweren Fall angeklagt. Der Schaden für das Land soll bei wenigstens 3,25 Millionen Euro liegen, bestätigte gestern Behördensprecher Stefan Ulrich.

Der Ursprung der Tat liegt zehn Jahre zurück. Ein Bankräuber hatte in Selm (Westfalen) drei Polizeibeamte erschossen. Daraufhin wollte das Innenministerium eilends neue schusssichere Unterziehwesten anschaffen. Eine Firma in den USA kam mit der Lieferung der bestellten 34.000 Exemplare nicht nach, ging später in Konkurs. Dennoch bekam sie zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 die Millionenbeträge.

Erst im Sommer 2007 wurden in der ZDP bei internen Untersuchungen Spuren der fragwürdigen Transaktionen entdeckt, das Landeskriminalamt übernahm die Ermittlungen. Aus der inzwischen zum Landesamt umorganisierten Duisburger Behörde heißt es, die drei Beamten seien versetzt und Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg muss nun über die Zulassung der Anklage entscheiden. (pbd)

Schlüsselgewalt

Liebe kennt bekanntlich keine Grenzen. Selbst Gitter und verschlossene Türen vermögen sie nicht zu hindern. Das gilt auch im Gefängnis. Wobei es natürlich nicht hinderlich ist, wenn einer der Glücklichen „Schlüsselgewalt“ hat und seinen Partner in der Zelle besuchen kann.

Laut einem Zeitungsbericht war genau das auf dem Saarbrücker „Lerchesflur“ der Fall. Im Hochsicherheitsgefängnis sollen sich ein verurteilter Schwerverbrecher und eine Mitarbeiterin aus der Anstaltsleitung so nahe gekommen sein, dass sie nun sogar den Bund fürs Leben planen.

Im Dezember 2010 habe der zu neun Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilte offiziell angezeigt, er sei nun mit einer ehemaligen Mitarbeiterin der Haftanstalt verlobt. Die Frau könnte den seit 2003 inhaftierten 54-Jährigen erst im Gefängnis kennengelernt haben. Dort war sie für den Gefangenenbereich zuständig.

Nach Informationen der Saarbrücker Zeitung soll in der Haftanstalt bereits Ende 2008 eine „auffällige Nähe“ zwischen der leitenden Mitarbeiterin und dem Inhaftierten aufgefallen sein. Sie soll sich „erstaunlich lange und immer wieder“ allein mit ihm in seiner Zelle aufgehalten haben.

Möglicherweise war das der Grund, warum die Justizmitarbeiterin im März 2009 zur Staatsanwaltschaft wechselte. Heute soll sie im Innenministerium beschäftigt sein. Der Kontakt zu dem Gefangenen scheint jedenfalls nicht abgerissen. Der Mann wurde inzwischen auf eigenen Wunsch nach Aachen verlegt. Die Verlegung soll so schnell erfolgt sein, dass eine schon in Saarbrücken geplante standesamtliche Hochzeit nicht mehr möglich war.

Ob nun in Aachen geheiratet wird, darüber gibt es bislang keine offizielle Auskunft.

Anpassungs- und Überwachungsdruck

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin gegen ihren Willen mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.

Die 24-jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in der Niederlassung einer bundeweit aktiven Firma. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war.

Die Frau hielt diese Überwachung für unzulässig. Sie klagte auf eine Entschädigung.

Der Arbeitgeber verteidigte sich im Prozess damit, die Kamera sei nicht permanent angeschaltet gewesen. Sie habe nur die Sicherheit der Mitarbeiter verbessern sollen. In der Vergangenheit sei es zu Übergriffen auf Angestellte gekommen.

Trotzdem, so argumentiert das Hessische Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war.

Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt. Das habe sie nicht hinnehmen müsssen, zumal sie früh gegen die Kamera protestiert habe.

Es handele sich somit um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hierfür hält das Landesarbeitsgericht 7.000 Euro Entschädigung für angemessen. Das Arbeitsgericht hatte der Frau noch 15.000 Euro zugesprochen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2010, Aktenzeichen 7 Sa 1586/09