Einbrecher sucht Rat bei der Polizei

Weiterbildung ist in jedem Gewerbe wichtig, doch in Saarbrücken hat es ein mutmaßlicher Einbrecher doch etwas übertrieben. Er informierte sich ausgerechnet an einem Beratungsstand der Polizei über dort ausgestellte Sicherheitsfenster. Jedenfalls bis die Handschellen klickten und der Betroffene in Untersuchungshaft wanderte.

Am Gustav-Regler-Platz, wo gerade die Seniorentage sind, fragte der 26-Jährige die Polizisten von der Einbruchsberatung nach Informationen. Unter anderem ließ er sich ein Infoblatt mit Tipps für einen einbruchssicheren Haushalt geben. Dumm nur, dass einer der Beamten den Mann erkannte. Dieser wird mit Haftbefehl gesucht, seit er in eine Saarbrücker Postagentur durch ein Toilettenfenster eingestiegen und 56,90 Euro geklaut haben sein soll.

Bericht in der Saarbrücker Zeitung

1 böser Kommentar mit besoffenem Kopf kann den Job kosten

Ein volksverhetzender Leserkommentar auf einer Internetseite kann den Job kosten – auch wenn die Äußerung in keinem direkten Zusammenhang zum Arbeitsplatz steht.

Ein 48-jähriger Bergmechaniker war 32 Jahre im Dienst der Essener RAG Aktiengesellschaft. Er wurde gekündigt, weil er unter einem Fernsehbericht des Senders n-tv unter anderem geäußert hatte, er hoffe dass beim Brand einer Flüchtlingsunterkunft in Thüringen „alle verbrennen,,,die nicht gemeldet sind“. In einem späteren Kommentar schrieb er noch: „alle raus und es geht gut.“

Das Arbeitsgericht Hamm sah in den Äußerungen eins schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Mann in seinem Facebook-Profil die RAG als Arbeitgeber nannte. Der Link zu Facebook war bei n-tv zu sehen. Dem Arbeitnehmer habe klar sein müssen, dass die RAG, die sich sozial stark engagiere, durch den Bezug über das Facebook-Profil in den Verdacht gerate, die Firma dulde es, wenn Asylsbewerber böswillig verächtlich gemacht werden und zum Hass gegen diese aufgestachelt wird.

Der Arbeitnehmer wandte ein, er habe den Kommentar unter Alkoholeinfluss geschrieben. Außerdem habe er den Post schnell wieder gelöscht. Dennoch war das Arbeitsgericht Hamm der Meinung, dass es keiner Abmahnung bedurfte. Auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel habe nicht ausgereicht.

Gegen das Urteil legte der Betroffene zunächst Berufung ein. Diese Berufung nahm er jedoch mittlerweile zurück. Das Urteil ist also rechtskräftig, teilt das Landesarbeitsgericht Hamm mit (Aktenzeichen 5 Ca 2806/15).

„Fahle Gesichtsfarbe“

Wer gelegentlich mal einen Joint raucht und trotzdem mit dem Auto unterwegs ist, hat es deutlich schwieriger als ein Alkoholkonsument. Auch nach einem ausgiebigen Zechgelage kann man nach 24 Stunden sicher sein, dass der Promillewert null sein wird. Oder zumindest nicht mehr im nennenswerten Bereich. Bei Marihuana ist das keineswegs der Fall, wie jetzt mal wieder ein Mandant feststellen musste.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Mandant nachts rausgewinkt. Die Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von knapp 2 ng/ml. Und das, obwohl der Mandant sich sicher war, dass er mindestens 72 Stunden rein gar nichts mehr geraucht hatte. Trotzdem reichten die chemischen Nachwirkungen noch locker, um den sogenannten analytischen Grenzwert von 1 ng/ml zu übersteigen.

Früher hätte man nicht mal im Traum denken können, so niedrige THC-Konzentrationen mit vertretbarem Aufwand nachweisen zu können. Dank des rasanten Fortschritts der Analysetechnik lassen sich heute auch weit geringere Spuren belegen. Der „analytische Grenzwert“ ist deshalb eher eine juristische Absicherung nach unten, weniger eine technische Notwendigkeit.

Ab 1 ng/ml dem gibt es bei uns bereits ein Fahrverbot von einem Monat, 500 Euro Geldbuße und zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei. Jedenfalls bei Bußgeldrichtern, die nicht vom Bußgeldkatalog abweichen. Das sind die allermeisten. Und das ganz dicke Ende kommt dann ohnehin erst noch später: Das Straßenverkehrsamt lädt im besten Fall zum Drogenscreening, im ungünstigsten zum kompletten Idiotentest.

Dabei hätte der Mandant sogar noch eine realistische Chance gehabt, ungeschoren davon zu kommen. Dazu hätte er aber einiges auf keinen Fall nicht mit sich machen lassen dürfen. Nämlich dem Polizeibeamten erlauben, dass er ihm in die Augen leuchtet, was zu der Feststellung „erweiterte Pupillen“ führte. Ebenso wenig hätte er sich dazu äußern müssen, ob er einen trockenen Mund hat.

Gut, gegen die weitere Feststellung „fahle Gesichtsfarbe“ konnte der Mandant sich kaum wehren. Spätestens da hätte er aber jede Kooperation einstellen sollen. Die Beamten waren ja – auch weil mein Mandant im Straßenverkehr nicht aufgefallen war – auf der Suche nach Ausfallerscheinungen oder körperlichen Symptomen, die auf Betäubungsmittelkonsum hindeuten.

Den schwerwiegendsten Fehler machte der Mandant, als ihn der Polizeibeamte um einen „Drogenvortest“ bat. Diese Tests gibt es in verschiedenen Varianten. Entweder wird ein spezielles Papier über die Stirn gewischt. Oder der Betroffene wird überredet, in einen Plastikbecher zu pinkeln, damit der Beamte einen Teststreifen in den Urin halten kann.

Zur Mitwirkung an beiden Tests ist man nicht verpflichtet. Die Polizei kann auch nichts erzwingen, auch wenn vor Ort gerne mal was anderes behauptet wird. Wer den Test verweigert, nimmt nur seine Rechte wahr. Für den Mandanten hätte es in diesem Augenblick im Fall seiner Weigerung noch die Chance gegeben, dass die Beamten ihn doch nicht als lohnendes Objekt betrachten. Denn einen Verdächtigen bei unklarer Lage mit auf die Wache zu nehmen, kostet Zeit und später auch Geld. Den Polizeiarzt und die Blutanalyse zahlt dem Staat bei „0,0“ keiner.

Jeder Beamte wägt also sehr sorgfältig ab, ob er einen Wackelkandidaten mit auf die Wache nimmt. Gut möglich, dass er sich für ein „Gute Fahrt noch“ für den Betroffenen entscheidet – der nächste Verdächtige ist ja in der Regel nur einen Kellenwink entfernt.

Indem der Mandant aber brav in das Töpfchen pieselte, nahm er sich natürlich diese realistische Chance. Deshalb kann ich auch anlässlich dieses Falls nur noch mal darauf hinweisen, dass man sich bei einer Verkehrskontrolle schon prophylaktisch am besten dadurch verteidigt, indem man jedwede Mitwirkung und möglichst auch eine Befragung konsequent verweigert.

Nur so wahrt man sich die Chance, vielleicht doch weiterfahren zu dürfen. Ein schlechtes Gewissen muss man sich dafür von niemandem einreden lassen. Rechte sind nun mal dafür da, dass man sie nutzt.

Ich will doch nur das Protokoll

Den Verhandlungstermin an einem Amtsgericht habe ich eigentlich noch in angenehmer Erinnerung. Die Richterin war freundlich, die Beweisaufnahme verlief erfreulich, das heißt die als Belastungszeugen geladenen Polizeibeamten quatschten sich um Kopf und Kragen – und am Ende wurde das Verfahren eingestellt.

Für die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung der Mandantin brauchte ich jetzt nur noch eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls. Keine große Sache. Manche Gerichte senden die Protokollabschrift sogar unaufgefordert zu. Da hier nichts kam, bat ich halt schriftlich um Übersendung.

Das war am 8. Juni 2016. Keine Reaktion. Am 3. August schrieb ich nochmals ans Gericht und wies sehr freundlich darauf hin, dass ich eine Protokollabschrift benötige. Da schrieb ich sogar rein, dass die Erfüllung dieser Bitte keine reine Gefälligkeit ist. Nach Ziff. 9000 Abs. 3 Nr. der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz besteht ein Anspruch auf eine Abschrift, und für die darf noch nicht mal was berechnet werden.

Nach fast vier Wochen habe ich noch immer kein Protokoll. Nun also das dritte Schreiben, nach wie vor höflich. Dennoch sagt mir ein unbestimmtes Gefühl, es wird sich erst etwas tun, sobald im nächsten Brief das Wort „Dienstaufsichtsbeschwerde“ steht. Dann aber ganz schnell.

Hallo, Postbank!

Vor einigen Tagen habe ich meinem Ärger über die Postbank Luft gemacht. Die Postbank will nun für ein Konto, welches sie mir vor Jahren über eine Tchibo-Aktion als lebenslang gebührenfrei verkauft hat, nun monatliche Kontoführungsgebühren kassieren.

Ich habe der Postbank mittlerweile geantwortet. Hier ist mein Brief:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Dialogpost vom 19. August 2016 informieren Sie mich darüber, dass Sie künftig ein monatliches Entgelt für die Kontoführung von 3,90 Euro pro Monat berechnen.

Diesem Entgelt für die Kontoführung widerspreche ich hiermit.

Ich habe das Girokonto seinerzeit zum „Tchibo Tarif“ abgeschlossen. Der Tarif wurde nachweislich damit beworben, dass die Kontoführung dauerhaft gebührenfrei ist.

Ich zitiere aus dem Angebot:

„0,00 € über die gesamte Vetrtragslaufzeit“

„Full Service, dauerhaft null Gebühren – Ihr kostenloses Girokonto“

„kostenlose Kontoführung auf immer und ewig“

Diese Aussagen sind eindeutig. Hieraus ergibt sich, dass die kostenlose Kontoführung seitens der Postbank nicht einseitig änderbar ist.

Insofern bin ich verwundert darüber, dass Sie die damals unzweifelhaft Vertragsgegenstand gewordenen Konditionen nun einseitig ändern wollen. Das ist nämlich unzulässig.

Ich lege Wert darauf, dass mein Konto zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt wird, also ohne Berechnung einer Kontoführungsgebühr von 3,90 Euro im Monat (bzw. 1,90 Euro im Falle der Umstellung auf „Postbank Konto – Giro direkt“).

Ich untersage Ihnen hiermit, Kontoführungsgebühren eigenmächtig in Rechnung zu stellen und abzubuchen. Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen eine Kontführungsgebühr zusteht, stelle ich anheim, dass Sie diese Position gerichtlich geltend machen.

Sollten Sie entgegen meinem Widerspruch Kontoführungsgebühren geltend machen, werde ich meinerseits nicht zögern, gerichtlich vorzugehen.

Außerdem werde ich mich in diesem Fall bei der BaFin beschweren.

Da ich mein Konto ohnehin nur online nutze, bin ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht damit einverstanden, dass Sie mein Konto künftig als „Postbank Konto – Giro direkt“ führen, nach dem oben Gesagten aber selbstverständlich ohne die Kontoführungsgebühr von 1,90 Euro pro Monat.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

Falls sich jemand an dem Schreiben orientieren möchte, gern. Es gibt kein Copyright. Postbank-Kunden sollten aber beachten, dass die Gebührenfreiheit damals nur im Rahmen der Tchibo-Aktionen zugesagt wurde, die nach meinen Informationen über mehrere Jahre liefen. Die Broschüren und Online-Informationen zu den einzelnen Aktionen waren jedes Jahr geringfügig anders formuliert. Im Kern fand sich aber immer die Zusage, dass das Girokonto dauerhaft („ewig“) gebührenfrei geführt wird, und zwar unabhängig von einem Mindestgeldeingang.

Ich werde die Leser unterrichten, wie die Sache weitergeht.

Nachtrag: Laut diesem Bericht will die Postbank von Kunden der Tchibo-Aktion keine Gebühren verlangen, wenn diese der Tarifänderung widersprechen. Fragt sich nur, wieso die Kunden überhaupt widersprechen müssen – und wieso von der Widerspruchsmöglichkeit nichts in dem Informationsschreiben steht.

Nachtrag 2: Bericht im Handelsblatt

Eigengebote bei ebay zählen nicht

Wer bei ebay auf eigene Artikel bietet und damit den Preis treibt, geht ein hohes Risiko ein. Kommen die Eigengebote nämlich raus, können unterlegene Käufer Schadensersatz verlangen. So erhält ein ursprünglich gescheiterter Käufer eines VW Golf jetzt nach einem Gerichtsurteil knapp 16.000 Euro Schadensersatz, weil ihm das Auto nur wegen unzulässiger Eigengebote durch die Lappen gegangen ist.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich jetzt erstmals mit dem sogenannten „Shill Bidding“ bei ebay und auf anderen Plattformen. Das Ergebnis fällt denkbar nüchtern aus: Scheingebote, die der Verkäufer selbst abgibt oder abgeben lässt, zählen nicht. Vielmehr kommt derjenige Bieter zum Zuge, der das letzte „echte“ Höchstgebot ohne Manipulation abgegeben hat.

In dem entschiedenen Fall lautete das Gebot auf 1,50 Euro, als der Verkäufer anfing, über einen Zweitaccount den Preis in die Höhe zu treiben. Der echte Kaufinteressent bot zwar bis zu 17.000 Euro mit, dennoch gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur sein niedrigstes, unbeeinflusstes Gebot. Das waren eben jene 1,50 Euro.

Dass der Käufer für den schon anderweitig verkauften Wagen jetzt rund 16.000 Euro für „nichts“ bekommt, spielt nach Meinung des Gerichts keine Rolle. Schon früher hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass niedrige Startpreise gerade den Reiz von Auktionen ausmachen. Wer mit niedrigen Startpreisen Kunden anlocke, müsse auch das Risiko für den Fall tragen, dass mangels Nachfrage Schnäppchenjäger zuschlagen (Aktenzeichen VIII ZR 100/15).

Ich muss mal wieder die Postbank verklagen

Die Postbank kassiert ab Anfang November Gebühren für ihr Girokonto. Das kann man überall nachlesen. Die Postbank ist zwar nicht meine Hausbank, aber ich habe dort seit 2007 ein Konto, weil ich privaten Bedarf für ein Zweit-, Dritt- oder Viertkonto hatte. Da traf es sich gut, dass die Postbank bei einer Werbeaktion über Tchibo versprach, ich erhalte lebenslang ein gebührenfreies Konto.

Damit sind wir beim Kern der Sache. Auch wenn seit der Kontoeröffnung mittlerweile neun Jahre verstrichen sind, liebe Postbank: Ich lebe noch. Dafür trete ich auch gern den Beweis an und reise mit meinem Personalausweis ans Amtsgericht, das für den Sitz der Postbank zuständig ist.

Ich tue das nicht, weil mich die künftigen monatlichen Gebühren von 3,90 € für das Fullservice-Konto oder von 1,90 € für das Online-Konto existenziell treffen würden. Sondern weil es mich nervt, dass belegbare Versprechen mit einem Mal nicht mehr existieren, wenn sie einem nicht mehr in den Kram passen. Mit keinem Wort erwähnt die Postbank in ihren offiziellen Verlautbarungen, wie sie es mit den Kunden halten will, die sie mit lebenslang geködert hat. Was wohl darauf hinausläuft, dass einfach so getan wird, als habe es die Zusage damals nicht gegeben.

Anders formuliert: Hätte mich die Postbank angeschrieben und offen kommuniziert, dass sie ohne meine 1,90 € ein Fall für den Rettungsschirm wird, hätte ich mich vielleicht mit den Achseln gezuckt und gesagt, es ist halt Finanzkrise. Ich hätte auch keine Probleme, wenn die Postbank mir die Kündigung für den Fall in Aussicht gestellt hätte, dass ich das neue Kontenmodell nicht akzeptiere. Aber jetzt so mir nichts dir nichts die Hand aufhalten und alte Zusagen totschweigen – aus meiner Sicht ist das mehr als schlechter Stil.

Deswegen werde ich auch auf mein lebenslang pochen und notfalls einen Prozess führen, auch wenn der Streitwert noch so pieselig sein wird. Die Postbank weiß übrigens, dass ich es ernst meine. Die Postbank hat nämlich schon mal ein Werbeversprechen „vergessen“ beziehungsweise auf abenteuerliche Art und Weise zurechtgebogen, welches sie mir wegen der Barabhebungsgebühren für ihre Visa-Karte gegeben hatte.

Die Unterstützer einer Lügnerin

Das heutige Urteil im Fall Gina-Lisa Lohfink fällt eindeutig aus. Das Gericht folgte der Angeklagten nicht darin, dass sie Opfer einer Sexualstraftat wurde. Stützen kann sich das Gericht dabei eigentlich auf eine besonders gute Beweislage, die für solche Fälle höchst ungewöhnlich ist: Es gibt Videoaufnahmen von der angeblichen Vergewaltigung. Die Bilder sprechen nach Einschätzung des Gerichts eine deutliche Sprache. Danach hat Gina-Lisa Lohfink einvernehmlichen Sex gehabt und die beiden Männer somit zu Unrecht beschuldigt.

Damit zeigt sich, dass der Fall der denkbar schlechteste war, um ein zweifellos wichtiges Thema zu diskutieren. Nämlich die Frage, ob in Deutschland die sexuelle Selbstbestimmung ausreichend geschützt ist. Nach geltendem Recht reicht ein bloßes „Nein“ im Normalfall eben nicht aus, vielmehr muss sich das Opfer gewehrt haben oder bedroht worden sein. Zwar hat Gina-Lisa Lohfink in dem Video mal „Nein“ gesagt, aber das bezog sich laut dem Urteil nun mal auf das Filmen und nicht auf den Sex.

Auch die bald kommende „Nein-heißt-Nein“-Regelung hätte an diesem Befund rein gar nichts geändert. Der lautet nach heutigem Stand nämlich schlicht und einfach, dass Gina-Lisa Lohfink die Unwahrheit über die Nacht gesagt hat, und das wahrscheinlich aus Verägerung über den Umstand, dass einer oder beide Männer die Videoaufnahmen weitergegeben haben. So „schäbig“ (O-Ton Staatsanwältin) dieses Verhalten auch war, so wenig berechtigte es Gina-Lisa Lohfink, die wahren Ereignisse im nachhinein in eine Vergewaltigung umzudeuten.

Auch mit der „Nein-heißt-Nein“-Regelung wäre dies alles rausgekommen. Denn auch nach dem neuen Recht lässt sich ein „Nein“ nicht nachträglich herbeizaubern. Vielmehr muss dieses „Nein“ tatsächlich gesagt oder deutlich gemacht worden sein. Heißt das Ergebnis aber, es gab kein verbales oder sonstwie vermitteltes „Nein“, das sich auf die sexuellen Handlungen bezog, dann bleibt eben nur eine Lüge. Der Grundsatz „Im Zweifel gegen den Angeklagten“ ist auch im neuen Gesetz nicht enthalten. Ebenso wenig die Regelung, dass künftig jedem mutmaßlichen Opfer einfach so geglaubt wird, es habe mit der entsprechenden Deutlichkeit „Nein“ gesagt.

Peinlich ist das Urteil vor allem für jene, die den Fall Lohfink zum Gradmesser für angebliche Lücken im deutschen Sexualstrafrecht hochgejazzt haben. Die Mitglieder des Teams Gina-Lisa, allen voran die amtierende Familienministerin, haben sich vor den Karren einer mutmaßlichen (das Urteil ist nicht rechtskräftig) Lügnerin spannen lassen.

Die Protagonisten können froh sein, dass das Amtsgericht Tiergarten sich so lange mit der Beweisaufnahme Zeit gelassen hat, bis die Gesetzesänderung in trockenen Tüchern ist. Die Debatte wäre sonst vielleicht ganz anders verlaufen.

„20 PP“

Viel war es nicht, was die Polizei dem Staatsanwalt als „Beweismittel“ vorlegen konnte. Genau genommen war es lediglich eine Zeile aus einer Excel-Tabelle, die bei einem angeblichen Drogenhändler sichergestellt wurde. Aber weil der Mann seine Waren im „Darknet“ verkauft haben soll, wurde halt besonders emsig ermittelt.

Dumm nur, dass in Bezug auf meinen Mandanten die Excel-Tabelle bei genauer Betrachtung nicht mal die Basics für eine Straftat hergab. Außer, dass dort der Name meines Mandanten notiert war, dessen Adresse und der Vermerk „20 PP“. Nicht mal ein mögliches Bestell- oder Lieferdatum war eingetragen. Aber das hinderte die Polizei nicht an dem messerscharfen Schluss, dass im Darknet sowieso nur verbotene Sachen gibt.

Dumm nur, dass auch intensivste Ermittlungen nicht ergaben, was denn mit „20 PP“ gemeint sein könnte. Im Gegensatz zu anderen Produkten, die etwas nachvollziehbarer bei anderen Kunden notiert waren. Zum Beispiel „Sweet Cheese – Indoor Weed“. Oder etwa die gut laufenden „Android Pills Blue – 200 mg MDMA“.

Ich verwahrte mich gegenüber dem Statsanwalt in in mehrfacher Hinsicht gegen den Tatvorwurf. Erst mal gab es keinerlei Belege dafür, dass mein Mandant tatsächlich selbst was bestellt hat. Ebenso wenig gab es Belege für eine Zahlung und eine Lieferung. Und im übrigen hielt ich auch den Schluss für gewagt, dass „20 PP“ wirkich so super illegale Drogen gewesen sein müssen. Der mutmaßliche Dealer hatte nämlich auch einige Legal Highs im Angebot, die jedenfalls derzeit noch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Verfahren eingestellt, und zwar mangels Tatverdachts.

Offenbar

Eine Mandantin streitet sich mit der Eigentümergemeinschaft eines Hauses darüber, ob sie als Wohnungseigentümerin einen Wasserschaden in der unten gelegenen Wohnung verursacht hat. Ich zitiere aus dem Schreiben des Verwalters:

Der eingeschaltete Gutachter konnte in dem Termin vor Ort keine konkrete Schadensursache ausmachen und vermutete einen Zusammenhang mit der Badezimmersanierung in Ihrer Wohnung. Auch die Firma S. konnte bis heute keine genaue Schadensursache nennen (die Firma S. geht wohl von einer kurzfristigen Verstopfung der Abwasserleitung aus).

Und jetzt die Begründung, warum die Mandantin den Schaden bezahlen soll und nicht die Eigentümergemeinschaft:

Da die Arbeiten in Ihrer Wohnung einen Tag vor dem Wasseraustritt abgeschlossen wurden, liegt offenbar die Sanierung im direkten Zusammenhang mit dem Schaden.

Argumentieren will schon gelernt sein. Hier sehe ich doch noch einigen Trainingsbedarf. Unsere Antwort wird eher kurz ausfallen und wird definitiv die Floskel „Wie Sie schon selbst schreiben…“ enthalten.

Termine, Termine

Einer meiner Mandanten ist Schöffe am Amtsgericht. In dieser Eigenschaft teilt ihm das Amtsgericht immer vorab seine Sitzungstage mit, die er sich tunlichst freizuhalten hat.

Jetzt hat der Mandant aber noch eine Ladung von einem anderen Amtsgericht erhalten. Ausgerechnet an seinem Sitzungstag als Schöffe soll der Einspruch verhandelt werden, den der Mandant gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Tempoverstoßes eingelegt hat.

Ich habe den beteiligten Richtern jetzt mal ihre wechselseitigen Telefonnummern mitgeteilt. Wäre doch gelacht, wenn die das Problem nicht einvernehmlich und ganz ohne Einmischung auflösen können. Aber im Zweifel lachen wir hier ja gerne…

Richter verurteilt Anwälte gleich mit

Der aufsehenerregender Prozess um einen möglichen Mord- bzw. Totschlagsversuch auf dem Münchner Oktoberfest endete gestern mit einem Urteil. Viereinhalb Jahre soll die Angeklagte für den Messerstich in Haft. Neben der juristischen Kernfrage Notwehr bot das Verfahren auch kuriose Randaspekte. So zum Beispiel einen Vorsitzenden Richter, der nach der eigentlichen Urteilsbegründung über die Verteidiger der Angeklagten herzog, wie es etwa Spiegel Online heute schildert.

Den Anwälten scheint das Gericht nämlich zu unterstellen, sie hätten sich zu Mittätern gemacht. Und zwar bei der Präsentation eines bezahlten Entlastungszeugen. Diesen Zeugen gab es in der Tat. Jedenfalls soll neben dem (aufgeflogenen) Zeugen auch der Lebensgefährte der Angeklagten gestanden haben, dass er Geld für diese Aktion bereitstellte.

Außerdem ist dem Gericht ein Dorn im Auge, dass die Verteidiger mit dem Verletzten über statthafte Entschädigungssummen verhandelt haben. Ob man darin nun ein Schweigegeld sehen kann, hängt natürlich von den Umständen und den Inhalten einer möglichen Vereinbarung ab. Allerdings ist es keinem Angeklagten verwehrt, sich frühzeitig an das Opfer zu wenden und einen Täter-Opfer-Ausgleich anzubieten, wie ihn das Gesetz in § 46a StGB ausdrücklich vorsieht.

Da die Frau den Stich gestanden hat, konnte sie in dieser Hinsicht auch zweigleisig fahren. Dass sie dem Verletzten quasi vorsorglich Kompensation anbot, hinderte sie trotzdem nicht daran, weiter auf Notwehr zu plädieren. Wenn das Gericht die Bereitschaft zur Entschädigung quasi durch die Hintertür als Schuldeingeständnis wertet, wäre das sicherlich nicht in Ordnung.

Aber zurück zu den Anwälten. Sowohl beim angeblichen Schweigegeld als auch bei dem gekauften Zeugen sparte der Vorsitzende laut den übereinstimmenden Medienberichten nicht mit Wertungen, aber dafür umso mehr mit Fakten. Dabei kann jedenfalls ein dringender Verdacht (zum Beispiel auf versuchte Strafvereiteilung) gegen die Anwälte gar nicht vorliegen. Denn ansonsten wäre das Gericht verpflichtet, die Verteidiger auszuschließen (§ 138a StPO). Damit darf es auch nicht warten, um das Verfahren noch über die Runden zu retten.

Wenn aber – so überhaupt – nur ein einfacher Tatverdacht vorliegt, dann hätte sich der Richter seine Vorwürfe auch sparen können. Denn dann gilt für die betroffenen Anwälte jedenfalls uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Dann wäre es besser gewesen, die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Die Strafkammer urteilte gestern über die Angeklagte, nicht über ihre Verteidiger.

Dass es Ermittlungen geben wird, ist allerdings wahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat in den turbulenten Tagen vor dem Urteil sowohl den gekauften Zeugen als auch den Financier, den Lebensgefährten der Angeklagten, festnehmen lassen. Am Ende standen jeweils Geständnisse, getreu der Erfahrung „U-Haft schafft Rechtskraft“. Wenn die Strafverfolger bei ihrer Linie bleiben, könnte es für die Anwälte durchaus noch sehr ungemütlich werden.

Im Anhang noch ein Ablaufplan

Aus der Menge unerfreulicher Mails, die einen Anwalt so erreichen, stach am Montag eine besonders heraus. Jemand, den ich früher mal als Anwalt vertreten habe und zu dem aktuell kein konkretes Mandatsverhältnis besteht, fragte per Mail nach einem Besprechungstermin für einige juristische Probleme.

So weit natürlich kein Ding. Leider gab es den zweiten Teil der Mail. Darin schilderte der Betreffende einen unerträglichen Druck, dem er sich ausgesetzt fühle. Und dann erklärte er mir, wie er diesen Druck zu lindern gedenke. Abgesehen davon, dass er mich wegen der juristischen Sachen als Anwalt beauftragen möchte. Nämlich, ich fasse zusammen, durch einen Amoklauf.

Es folgte ein sehr detaillierter Ablaufplan, wie der Betreffende an einem der nächsten Werktage vier Personen binnen ca. 90 Minuten metzeln würde. Darunter einen Richter und die Ehefrau eines Polizisten. Alles inklusive (existierender) Namen, inklusive (existierender) Adressen und plausibler örtlicher Gegebenheiten. Und dann jeweils eine detaillierte Schilderung der Tötungsprozedur. Diese war wiederum angelehnt an einschlägig bekannte Filmmotive.

Ich habe mir die Mail ein paar Mal durchgelesen. Und dann ins Gesetz geschaut, nämlich den § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten). Zu gern wäre ich zu dem Ergebnis gekommen, dass das „Vorhaben“ jedenfalls nicht „glaubhaft“ rüberkommt. Das war mir aber leider nicht möglich.

Die anwaltliche Schweigepflicht half auch nicht weiter. Zum einen, weil es noch kein aktuelles Mandatsverhältnis gab. Zum anderen, weil das Anwaltsprivileg (§ 139 Abs. 3 StGB) ausdrücklich nicht für Mord oder Totschlag gilt. Auch eine eventuell bestehende Schweigepflicht hätte mir also juristisch nichts gebracht, wenn etwas passiert wäre.

Ich habe also die Polizei informiert. Der bisher einzige Fall in mehr als 20 Berufsjahren, in dem ich einen (Fast-)Mandanten, der sich an mich gewandt hat, angeschwärzt habe. Ich hoffe, das passiert mir so schnell nicht wieder.

Autoanzeige muss richtig sein

Fehlt bei einem Autokauf die zugesagte Freisprecheinrichtung, kann das den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Das gilt auch dann, wenn die Freisprecheinrichtung lediglich in der Annonce erwähnt war, im Kaufvertrag bzw. der Bestellbestätigung aber nichts davon steht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Käufer hatte letztes Jahr einen BMW X1 sDrive 18d für 21.200 Euro bei einem entfernt liegenden Autohändler gekauft, nachdem er über eine Anzeige auf „mobile.de“ aufmerksam geworden war. Bei Lieferung des Autos stellte er fest, dass die in der Anzeige genannte „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, wie BMW die Ausstattung selbst nennt, nicht eingebaut war.

Laut dem Gericht war der Text der Anzeige nur so zu verstehen, dass eine originale Freisprecheinrichtung von BMW verbaut ist. Der Text der Anzeige sei eine „konkrete Beschaffenheitszusage“ durch den Händler gewesen. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Freisprechanlage in den weiteren Vertragsformularen nicht erwähnt wird.

Der Käufer darf den Wagen zurückgeben und erhält sein Geld zurück, allerdings unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (Aktenzeichen 28 U 2/16).