Es sind noch Freisprüche da

Mit einer Richterin habe ich heute einen Verhandlungstermin abgesprochen. Für den 3.1., 8.30 Uhr.

„Ich hoffe, dass die bekannte Weihnachtsmilde zu dem Zeitpunkt noch etwas anhält“, sagte ich. „Ach, das ist meine erste Sitzung im neuen Jahr. Da sind noch jede Menge Freisprüche und Einstellungen drin, was die Quote halt so hergibt.“

Das mit der Quote war natürlich ein Scherz. Ich bin trotzdem guter Dinge.

Die Anwaltsrobe bleibt namenlos

Die Anwaltsrobe bleibt als „Werbefläche“ tabu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, siehe auch diesen Bericht im law blog. Der Kölner Anwalt Dr. Martin Riemer wollte auf seine Anwaltsrobe seinen Namen und die Internetadresse seiner Kanzlei drucken. Das hat ihm die Anwaltskammer aber untersagt.

Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Man kann sich also nun selbst ein Bild davon machen, welch unglaublich wichtige Funktion die Anwaltsrobe selbst heute noch haben soll.

Der in letzter Instanz unterlegene Kollege Dr. Riemer sucht seine Zuflucht in einer ersten Stellungnahme im Humor:

Das alles wäre wirklich etwas für einen Loriot-Sketch gewesen, die Rechtsanwälte Müller-Lüdenscheidt und Dr. Klöbner nicht in der Badewanne, sondern im Gerichtssaal: Die Robe bleibt draußen.

In der Sache kritisiert Riemer vor allem, dass der Bundesgerichtshof argumentativ zwar alle Register zieht. Aber elegant die Frage umgeht, ob die gesetzliche Regelung, wonach Anwaltswerbung nur zulässig ist, wenn sie sachlich ist, heute tatsächlich noch Bestand haben kann. Riemer verweist beispielsweise auf die weitaus laxere Berufsordnugn der Wirtschaftsprüfer, die lediglich „unlautere“ Werbung untersagt.

Berufsrechtlich wohl weniger problematisch wäre vielleicht die Fachanwaltsrobe (Bericht aus dem Jahr 2014). Bislang habe ich allerdings noch niemanden gesehen, der so ein Teil im Gerichtssaal trägt.

Notorische Falschparker riskieren Führerschein

Schlechte Nachrichten für notorische Falschparker, die sich Strafzettel problemlos leisten können. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass bei beharrlichen Parkverstößen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – und zwar unabhängig vom Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

Das Auto des Betroffenen war zwischen Januar 2014 und Januar 2016 in Berlin 83-mal falsch geparkt; außerdem gab es fünf weitere Ordnungswidrigkeiten. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Mann sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis. Dieser hatte sich geweigert, seine Fahrtauglichkeit durch ein ein Gutachten (MPU) überprüfen zu lassen.

Durch dauerndes Falschparken zeigt ein Autofahrer nach Auffassung der Richter, dass ihm die Farheignung fehlt. Der Betreffende dokumentiere durch sein Verhalten, dass er nicht willens sei, „die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten“. Der Mann wandte ein, meist habe seine Frau falsch geparkt. Das lassen die Richter nicht gelten. Wer nichts dagegen unternehme, dass andere Personen mit seinem Auto ständig falsch parken, zeige auch dadurch einen charakterlichen Mangel (Aktenzeichen 11 K L 432.16).

Rechnungshof prüft Bundesrichter

Der Bundesrechnungshof hat mal ganz oben in der Justiz angeklopft. Beim Bundesgerichtshof nämlich. Dort wollte man prüfen, in welchem Umfang Bundesrichter außerhalb ihres eigentlichen Amtes tätig sind.

Heraus kam wenig Überraschendes: Bundesrichter sind so stark mit Nebentätigkeiten eingespannt, dass der Rechnungshof Gefahren für die Leistungsfähigkeit der Senate sieht. Die klare Empfehlung soll lauten, Nebentätigkeiten nicht mehr so großzügig zu genehmigen wie bisher, berichtet die Legal Tribune Online.

Ganz einfach scheint die Prüfung nicht gewesen zu sein. Die betroffenen Richter haben sich der Herausgabe ihrer Personalakten an den Rechnungshof widersetzt. Mein Tipp an den Rechnungshof wäre, einfach mal die Kataloge juristischer Seminaranbieter zu wälzen. Man könnte dort recht einfach rausschreiben, auf wie vielen Fortbildungsveranstaltungen so mancher Bundesrichter an Werktagen doziert, und zwar mitunter fließbandmäßig immer zum selben Thema. Da dürften ganz beachtliche Zeiten zusammenkommen, für die der Richter definitiv ausfällt.

Der abschließende Prüfbericht des Rechnungshofs wurde als vertraulich eingestuft. Der Bundesgerichtshof soll lediglich erklärt haben, er nehme das Ergebnis zur Kenntnis und werde den Umsetzungsbedarf „sorgfältig und aufgeschlossen auswerten“.

Ein alter Mann ist – ein alter Mann

Wer einen alten Mann einen alten Mann nennt, äußert noch keine strafbare Beleidigung. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise auf.

Der Angeklagte hatte sein Opfer nicht nur vermöbelt (dafür wurde er wegen Körperverletzung verurteilt), sondern auch als „alten Mann“ bezeichnet. Da das Opfer Jahrgang 1957 ist, vermochte das Oberlandesgericht hierin keine Beleidigung zu erkennen.

Eine Tatsachenbehauptung – Beweis: Lebensalter des Geschädigten – sei nur dann beleidigend, wenn sich aus besonderen Umständen ergebe, dass hiermit eine gezielte Herabwürdigung zum Ausdruck gebracht wird. Hierzu hatte die Vorinstanz lediglich festgestellt, der Angeklagte habe seine Äußerung „abfällig“ gemeint. Das sei aber lediglich eine Wertung. Hierauf könne ein Strafurteil nicht gestützt werden (Aktenzeichen 1 RVs 67/16).

Familiengericht: Die Türkei ist ein gefährliches Land

Wenn ein Elternteil mit seinem Kind in ein gefährliches Land reisen will, muss auch im Falle des Getrenntlebens der andere Elternteil zustimmen – sofern er gleichberechtigtes Sorgerecht hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied dies jetzt im Falle einer Mutter, die mit ihrem Kind eine Reise in die Türkei plante. Der getrennt lebende Vater hatte sich dagegen gewehrt.

Die Mutter wollte mit dem Kind Badeurlaub in Side machen. Der Vater hielt das für unsicher. Das Oberlandesgericht weist zunächst darauf hin, dass eine Türkei-Reise bei der aktuellen Sicherheitslage keine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ ist. Bei einer Angelegenheit des täglichen Lebens dürfte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.

Vielmehr, so das Gericht, sei auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Die Regierung der Türkei habe inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es sei als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei Unruhen ausbrechen, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können (Aktenzeichen 5 UF 206/16).

Gericht entwaffnet Rocker

Schon die Mitgliedschaft in einer Outlaw Motorcycle Gang wie den „Hells Angels“ oder den „Bandidos“ begründet für das Verwaltungsgericht Aachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Im Falle eines Mitglieds des Rockerclubs „Gremium MC“ entschied das Gericht im Eilverfahren, dass dem Mann wohl zu Recht der Waffenschein abgenommen wurde.

Der Betroffene ist Mitglied im „Gremium MC“, aber ansonsten strafrechtlich noch nicht aufgefallen. Das Euskirchener Chapter, dem er angehört, ist wohl selbst noch nicht sonderlich aufgefallen. Gleichwohl gehört der Rockerclub nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund seiner Einbindung in die europaweite Struktur von „Gremium“ zu den sogenannten „1%-Clubs“. Diese grenzen sich sich durch Nähe zu Gewaltkriminalität, Rotlichtmilieu, Drogen- und Waffenhandel von den unbedenklichen 99 % der anderen Motorradclubs ab. Problematisch sieht das Gericht auch den strengen Ehrenkodex des „Gremium MC“ und die Gefahr gewalttätig ausgetragener Konflikte mit der „Konkurrenz“.

Deshalb bestehe bei dem Betroffenen insgesamt die naheliegende Gefahr, dass er die ihm erlaubten Waffen missbräuchlich verwendet. Die Entziehung des Waffenscheines durch die Stadtverwaltung sei also rechtmäßig. Gegen die Eilentscheidung kann der Mann Beschwerde einlegen (Aktenzeichen 6 L 858/16).

Die Gewinner

rak-17-2-30

Im law blog gab es zehn Anwaltskalender 2017 des Karikaturisten wulkan zu gewinnen (Link zum Gewinnspiel). Nun stehen die Gewinner fest:

7dabu
Saunagänger
Alwin Werner
Göre
Sebastian
MrTom
Christian Abele
Mad Scientist
Neo
Helmut

Die Gewinner wurden bereits per Mail benachrichtigt. Allen anderen herzlichen Dank für die Teilnahme.

Wer trotzdem einen Anwaltskalender 2017 haben möchte, kann direkt beim Zeichner einen Kalender ordern. Der Preis beträgt 20,95 Euro zzgl. 5,00 Euro Versandkostenpauschale.

Bestellungen sind schnell und unkompliziert möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70. Über den Buchhandel ist der Anwaltskalender nicht erhältlich.

rak-17-8-30

Manchmal schaut man besser ins alte Gesetz

Kein Staatsanwalt hat es gern, wenn ihn jemand beim Plädoyer unterbricht. Schon gar nicht, wenn es sich um den garstigen Verteidiger handelt, der ihm schon den ganzen Prozesstag über Verdruss bereitet hat.

Mitunter ist dies jedoch für mich als Verteidiger unumgänglich. Nämlich dann, wenn sich der Vortrag des Anklagevertreters, sagen wir es mal modern, im Postfaktischen bewegt. Das ist momentan ziemlich regelmäßig der Fall, wenn ich Angeklagte verteidige, die wegen eines Verstoßes gegen § 184b StGB angeklagt sind.

So auch gestern wieder. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, ein Rechtsreferendar, hielt sich bei seinem Plädoyer an den üblichen Aufbau, wie er in allen Lehrbüchern steht. Im letzten Drittel sagte er erwartungsgemäß den folgenden Satz:

Fraglich ist, wie der Angeklagte zu bestrafen ist. Das Gesetz sieht für den Besitz von Kinderpornografie einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Tja, so steht das tatsächlich im Gesetz. Und zwar seitdem die letzte Ergänzungslieferung in den Schönfelder des Rechtsreferendars gelangt ist. Der Schönfelder ist diese berühmte, rot eingeschlagene Gesetzessamlung aus losen Blättern. Sie wird auch „Ziegelstein“ genannt. Vor ein paar Monaten hat der Referendar also brav nach Erhalt der neuesten Ergänzungslieferung viele, viele Blätter ausgetauscht. Somit ist sein Gesetz wieder auf dem neuesten Stand.

Allerdings sollte man schon daran denken, dass der „neuste Stand“ im Strafrecht nicht immer richtige Stand ist. Wir verhandelten einen Fall, in welchem dem Angeklagten Besitz im Jahre 2011 vorgeworfen wurde. Man muss da also nicht fragen, welches Strafgesetz am 24. November 2016 gilt, sondern welches Strafgesetz am 29. April 2011 galt. Und wenn beide Gesetze unterschiedlich sein sollten, muss man prüfen, welches von beiden das mildere Gesetz ist.

Hier lag der Fall einfach. Mit der Gesetzesänderung zum 27. Januar 2015 wurden die Strafen im § 184b deutlich angehoben. Besitz von Kinderpornografie wurde vorher mit maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Jetzt sind es drei.

Ohne meine kleine Intervention hätte der Anklagevertreter die Strafe also in einem Strafrahmen gefunden, dessen Spielraum er um ein Drittel überschätzte. Immerhin reagierte der Betreffende recht souverän auf meinem Hinweis – er nahm ihn dankend an. Was aber auch nicht schwierig war, denn ich hatte die unterschiedlichen Gesetzesfassungen schon mal ausgedruckt mitgebracht. Auch der Richter ließ sich ein Exemplar geben. Wobei ich allerdings nicht ergründen konnte, ob er die Gesetzesänderung schon von sich aus im Auge gehabt hatte.

Für den – weitgehend geständigen – Mandanten kam dann ein erfreuliches Ergebnis zustande. Der Anklagevertreter plädierte ersichtlich milde, nämlich auf eine Geldstrafe. Wobei ich weiß, dass dieser Richter in solchen Fällen entsprechend dem Mainstream an den Amtsgerichten eigentlich immer Freiheitsstrafen verhängt, wenn auch auf Bewährung. Aber heute wollte der Richter dann anscheinend nicht päpstlicher sein als der Papst. Er beließ es bei der Geldstrafe.

Für ein lustiges Anwaltsjahr

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Rechtzeitig vor dem Wochenende wollte ich noch mal auf die Verlosung hinweisen, die gerade im law blog läuft. Es gibt zehn zehn Anwaltskalender 2017 des Karikaturisten wulken zu gewinnen.

Näheres zum Anwaltskalender 2017 und zum Gewinnspiel steht hier in der Ankündigung. Wer noch teilnehmen möchte, kann dies ebenfalls mit einem Kommentar dort drüben machen.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen will, kann natürlich auch sehr gerne bei wulkan einen Kalender ordern. Der Preis beträgt 20,95 Euro zzgl. 5,00 Euro Versandkostenpauschale.

Bestellungen sind schnell und unkompliziert möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70. Über den Buchhandel ist der Anwaltskalender nicht erhältlich.

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Versandärger vermeiden – so geht’s

Weihnachten naht, auf den Postämtern werden die Warteschlangen länger. Außerdem ist morgen Black Friday. Es ist also Bestell- und Versendezeit. Meine aktuelle ARAG-Kolumne beschäftigt sich deshalb mit der Frage: Welche Rechte habe ich, wenn ein Paket nicht ankommt oder bei der Rücksendung verloren geht?

Hier geht es zur Kolumne.

Viel Spaß beim Lesen.

Gericht denkt auch an die Mittagspause

Das Amtsgericht Böblingen übersendet mir eine Terminsladung für die Hauptverhandlung. Die Sitzung beginnt um 11 Uhr, und dann erhalte ich noch folgenden Hinweis:

Zwischen 12.30 Uhr und 13.15 Uhr ist eine Mittagspause angedacht.

Das nenne ich mal Service. Auch wenn ich die Gegend um das Amtsgericht Böblingen jetzt leider nicht so als gastronomische Oase in Erinnerung habe. Aber ein Döner lässt sich sicher finden. Vielleicht hat auch der Richter einen Tipp.

Er war eingeschüchtert

Im Gericht habe ich mal wieder aus erster Hand erlebt, wie vorsichtig man mit Zeugenaussagen umgehen muss. Auch denen von Polizisten.

In dem Verfahren waren drei junge Leute angeklagt, spätabends auf dem Weg nach Hause den Außenspiegel eines Autos abgetreten zu haben. Das war auch interessant und führte letztlich zu einem Freispruch. Aber hier soll es darum gehen, wie sich einer der Angeklagten angeblich nach der Festnahme verhielt.

Aussage des Polizisten:

Der Geschädigte hat die Angeklagten über mehrere hundert Meter zu Fuß verfolgt und uns telefonisch informiert. Wir fuhren mit mehreren Streifenwagen hin. Alle Beteiligten wurden an der B.straße angetroffen. Einer der Angeklagten war total aggressiv und schimpfte rum. Der Autobesitzer war durch das Verhalten des einen Angeklagten extrem eingeschüchtert und konnte kaum was sagen.

Auftritt des Autobesitzers. Ein stattlicher Herr mit Sonnenbankbräune. Seine Aussage:

Wenn ich gesehen hätte, wer von den dreien jetzt genau den Spiegel abgetreten hat, hätte ich die Polizei nicht gerufen. Dann hätte ich das selbst geklärt, das können Sie mir glauben. Es ist richtig, dass der eine Angeklagte mit der Polizei diskutierte und auch ein paar blöde Sprüche machte. Ob mich das eingeschüchtert hat? Mich? Ich bin schon mit ganz anderen Leuten fertiggeworden.

Das Problem war nur, es war nach Mitternacht im Winter, und wir standen mit der Polizei mindestens 30 Minuten im Freien. Ich hatte nur ein Hemd an und habe extrem gefroren und gebibbert. Die Sprüche von dem Angeklagten waren mir so was von egal, das prallte völlig an mir ab. Mir war einfach nur schweinekalt…

Tja, wie war es denn nun? Im besten Fall hat der Polizeibeamte die naheliegende Erklärung gar nicht bedacht. Und aus so was wird dann nachträglich ein eingeschüchtertes und verängstigtes Opfer…

Gewisse Verärgerung

In einer Strafsache macht der zuständige Kripo-Beamte die Arbeitsmoral eines Kollegen aus dem Streifendienst aktenkundig:

Der Ursprungsvermerk (Anzeige) ging hier am 28.04.2016 erstmalig ein. Er enthielt wesentliche Fehler und wurde daher über die Dienststellenleitung an den aufnehmenden Beamten zwecks Korrektur zurückgesandt.

Danach ging der Vorgang trotz mehrfacher Anmahnung (wiederum durch die Dienststellenleitung) hier bis zum Eingang des Rechtsanwaltsschreibens nicht wieder ein. Erst auf nochmalige Aufforderung über den Vorgesetzten des Beamten bequemte sich dieser am 22.08.2016, den Vorgang neu zu schreiben.

Da muss der Haussegen schief hängen. Normalerweise gilt bei der Polizei der Grundsatz, dass man Nachteiliges über Kollegen möglichst nicht schriftlich fixiert.

Tatvorwurf: Gesetz

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei:

Tatvorwurf: Warenbetrug, Warengesetz, Verdacht der Geldwäsche

Falls jemand dieses Warengesetz kennt und weiß, wo man es finden kann, bitte ich um kurze Aufklärung. Der Brief stammt übrigens von einem „Fachkommissariat Cybercrime“.