Vielen Dank

Es gibt ja immer das eine oder andere Beratungsmandat, welches einem zufliegt. Die Anfragen kommen fast meist per Mail, meist ist es eilig, auch jene von einem jungen Mann aus Leipzig. Er hatte (Betreff: „Ich bitte um eine Beratung“) eine konkrete Frage zur Strafvollstreckung, die ich ihm auch gerne beantwortete.

Er meldete sich binnen Minuten zurück:

Super, herzlichen Dank für die gratis Info.

Das Wort „gratis“ hätte ich lieber schon in der Anfrage gelesen…

Ein mieser, kleiner offener Brief der Polizei

Die Polizei in Witten schreibt nicht nur Pressemitteilungen, sondern auch offene Briefe. Zum Beispiel heute, da wendet sich die Behörde an „an einen ganz, ganz miesen Dieb“. Ich gebe das Schreiben gerne im Wortlaut wieder, weil es gerade durch seine offizielle Art so viel sagt über das Arbeitsethos von nicht allen, aber sicherlich vielen Polizeibeamten. Hier also der Brief:

Hallo du kleiner mieser Dieb,

deine Tat, die wir heute auf ungewöhnliche Art und Weise und mit deutlichen Worten an die Presse weiterleiten, dreht einem den Magen um. Am gestrigen 2. Dezember, gegen 13.30 Uhr, hast du einem gehbehinderten Senior, der auf einen Rollator angewiesen ist, über 1.000 Euro geklaut.

Du wirst wissen, dass der knapp 90 Jahre alte Mann gegen 12.20 Uhr seine Rente in der Sparkassenfiliale an der Ruhrstraße abgehoben, in einen Umschlag gepackt und in seine Jacke gesteckt hat. Anschließend wirst du beobachtet haben, wie der Wittener die Apotheke an der Ruhrstraße aufgesucht und seinen Heimweg über die Johannis- und Winkelstraße fortgesetzt hat.

Hier wurde er von dir mehrfach nach dem Weg zum Krankenhaus gefragt. Dabei fuchtelste du mit einem Stadtplan herum und hieltst diesen immer wieder vor das Gesicht des Rentners. Nachdem dir der Senior den Weg beschrieben hatte, warst du plötzlich sehr schnell verschwunden und wir wissen auch warum. Du hast den betagten Mann vermutlich schon in der Sparkasse beobachtet, seine Gutmütigkeit schamlos ausgenutzt, ihn abgelenkt und den Umschlag mit flinken Fingern aus der Jackentasche gezogen.

Weißt du eigentlich, wie traurig der Senior war, als er den Diebstahl seiner Rente bemerkt hat? Weißt du, dass dir sogar die „Ganovenehre“ fehlt? Weißt du eigentlich, was du da gemacht hast und was das gerade in der Weihnachtszeit bedeutet? Du solltest Dich schämen! Wir hoffen nur, dass dir alle Zeitungsredaktionen im Ruhrgebiet, die Boulevardblätter, die örtlichen und überörtlichen Radiostationen sowie die Fernsehsender und Online-Medien immer wieder vor Augen halten, was für ein mieser Typ du bist.

Gleichzeitig werden bestimmt viele Redakteurinnen und Redakteure dem Wittener Kriminalkommissariat 33 (Tel.: 0234 /909-8305) gerne dabei helfen, dich miesen Dieb zu fassen. Übrigens, wir wissen, dass du circa 40 Jahre alt bist, mit osteuropäischem Dialekt sprichst und eine solche Tat vermutlich schon häufiger begangen haben wirst.

Und vielleicht packt dich ja dein Gewissen schon vorher und du schickst wenigstens den Umschlag mit dem Geld an die Wittener Polizei zurück!

Offenbar weiß die Polizei nur, dass der Tatverdächtige den Senior angesprochen und mit einem Stadtplan herumgefuchtelt hat. Und dass dem alten Herrn dann zu einem späteren Zeitpunkt 1.000 Euro fehlten, die er zuvor in der Sparkasse abgehoben hat. Der Rest? Wilde Spekulationen zum Verhalten des Tatverdächtigen („Du wirst beobachtet haben…“). Aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Natürlich ist es durchaus möglich, dass der Tatverdächtige den Umschlag entwendet hat. Man kann sogar spaßeshalber mal annehmen, ein etwas weniger emotionaler Betrachter des Falls bejaht in einem Anfalls von kriminalistischer Sachlichkeit schulbuchmäßig einen dringenden Tatverdacht.

Steht damit nun fest, dass es tatsächlich so war? Das tut es nie, selbst wenn ein mutmaßlicher Mörder mit blutigen Händen vor einer Leiche angetroffen wird. Die berühmte Unschuldsvermutung wird hier auf sehr anschauliche Weise verzwergt. Für die Wittener Polizei ist der Verdächtige schon heute ein „mieser, kleiner Dieb“, dem nach fachkundiger Bewertung durch die Beamten sogar die „Ganovenehre“ fehlt. Was auch immer Ganovenehre ist. Und welche Rolle auch immer diese in einem rechtsstaatlich geführten Ermittlungsverfahren zu spielen hat.

Stellen wir uns vor, der Tatverdächtige wird gefasst. Welche Behandlung hat er aufgrund dieses Briefes wohl zu erwarten von einer Truppe, die ihn – trotz offenkundig dürftiger Beweislage – schon als überführt ansieht und ihr moralisches („mies“) und juristisches („Dieb“) Urteil selbstgefällig in die Welt posaunt, auf dass es in den sozialen Medien zu Beifallsstürmen führen möge? Dürfen wir hoffen auf eine angemessene Wahrung der Beschuldigtenrechte? Auf Unvoreingenommenheit, sofern der Beschuldigte was zu seiner Entlastung sagen möchte? Respekt vor dem Wunsch, erst mal mit einem Anwalt zu sprechen? Ganz zu schweigen von dem sonstigen Rechtsstaatsgedöns. Träumt weiter, würde ich nach der Lektüre dieses Briefes sagen.

Dennoch darf und sollte man hoffen, dass die letztlich mit den Ermittlungen betrauten Polizisten anders gestrickt sind. Dass sie diesen offenen Brief genau so kleinkariert, überheblich und mies finden wie ich. Dass sie bei ihren weiteren Ermittlungen die Unschuldsvermutung beachten, die Fakten sorgfältig abwägen und dem Staatsanwalt eine nach den Regeln der Kunst aufbereitetes Ermittlungsakte vorlegen. Auf dass dieser sachgerecht über eine eventuelle Anklage entscheiden möge. Und später ein Gericht über die Schuld des Angeklagten.

Ob das der Fall sein wird, werden wir nicht erfahren. Zunächst sehen wir nur das Bild von Polizisten, die nichts auf die Unschuldsvermutung geben. Die Tatverdächtige ohne jede Kenntnis ihrer persönlichen Situation herabwürdigen und, wie ich zumindest finde, sogar beleidigen – was übrigens auch strafbar ist. Selbst wenn man die Sache irgendwie lustig findet, sollte man sich fragen: Wenn ich mal – möglicherweise sogar unberechtigt – in den Verdacht einer Straftat gerate, möchte ich den Fall von solchen Polizisten untersucht sehen?

Antworten gern in die Kommentare.

Vater darf Kinder nicht ignorieren

Das elterliche Sorgerecht ist keine Einbahnstraße. Zum Beispiel darf ein Vater nach dem Scheitern seiner Ehe nicht einfach den Kontakt zu seinen Kindern abbrechen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Es ging um einen Vater, der nach dem Scheitern seiner Ehe keinen Kontakt mehr zu seinen drei Söhnen haben wollte – obwohl er gemeinsam mit seiner früheren Partnerin das Sorgerecht hat.

Zur Begründung führte der Mann aus, er stehe beruflich und privat unter enormen Druck. So müsse er 120 Stunden in der Woche arbeiten und sich auch um sein neugeborenes Kind kümmern, das aus einer neuen Beziehung stammt. Die Mutter der drei Söhne hatte ihren Ex-Mann verklagt, weil ihre Kinder den Vater vermissten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilt den Mann dazu, seine Söhne mindestens an einem Sonntag im Monat zu sich zu nehmen. Außerdem muss er in den Schulferien Zeit mit ihnen verbringen. Kinder seien nicht „Gegenstand elterlicher Rechtsausübung“, sondern Rechtssubjekte und Grundrechtsträger, stellen die Richter klar. Der Kontakt zu den Eltern habe herausragende Bedeutung für die Entwicklung von Kindern, dieser Verpflichtung müssten Eltern in angemessener Weise nachkommen. Den Belastungen des Mannes tragen nach Auffassung des Gerichts schon die begrenzten Umgangszeiten Rechnung. Überdies empfehlen die Richter dem Vater, sich über eine „Umstrukturierung seiner Prioritäten“ Gedanken zu machen (3 UF 146/20).

Storno: Reisefirmen sollen ehrlich informieren

Bei abgesagten Pauschal- und Flugreisen können Kunden ihr Geld zurückverlangen. Sie müssen sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen. Daran hat sich auch nichts durch die sogenannte Gutscheinregelung wegen der Corona-Pandemie geändert, denn diese gilt gerade nicht für die Reisebranche. Mit etlichen Klagen möchte der Verbraucherzentrale Bundesverband nun durchsetzen, dass Reiseveranstalter und Airlines ihre Kunden zu diesen Fragen nicht in die Irre führen.

Auch die TUI hat sich aufgrund einer Klage mittlerweile verpflichtet, ihre Reiseinformationen der Rechtslage anzupassen. Die Stornoinformationen des Unternehmens hätten den Eindruck erweckt, der Kunde könne sich nur einen Gutschein ausstellen lassen oder umbuchen. Der Hinweis auf die Erstattungspflicht sei dagegen auf der Firmenseite kaum auffindbar gewesen, heißt es. Die TUI ließe es auf einen Rechtsstreit ankommen, gab aber nun nach und hat die Webseite geändert.

Damit reiht sich das Unternehmen in die Reihe von fünf weiteren Reiseveranstaltern ein, welche die Verbraucherzentrale erfolgreich abgemahnt hat. Diese Firmen haben sich schon vorher verpflichtet, die Kunden korrekt zu informieren. Sechs Klagen sind laut Verbraucherzentrale noch vor Gericht anhängig, unter anderem gegen Condor, Easyjet und Eurowings.

Anklagen, scheibchenweise

Es ist ein komplexes Verfahren, dem Betroffenen wird eine ganze Serie schwerer Straftaten zur Last gelegt.

Die Staatsanwaltschaft könnte die Fälle in ein Verfahren packen. Dann gäbe es einen großen Prozess. Die Ankläger bearbeiten die Sache jedoch scheibchenweise. Will heißen: hier eine Anklage, dann noch eine. Und noch eine. Alleine an einem Tag wurden zwei Anklagen zugestellt. Weitere sind absehbar.

Mein Mandant war schon ganz kirre von den vielen Briefen im gelben Umschlag, die ihm seine persönlichen Betreuer im Knast Tag für Tag überreichten. In ihm keimte auch ein Verdacht: Wenn es viele einzelne Anklagen gibt, wird das in viele einzelne Strafen münden. Im ersten Fall etwa 12 Jahre Freiheitsstrafe, im zweiten vielleicht 9 Jahre, dann eventuell 13. Wären schon mal 34 Jahre. Und, wie gesagt, die Strafverfolger haben noch einiges in der Pipeline. Der Mandant sah sich schon zu 70 oder 80 Jahren insgesamt verurteilt.

Dazu wird es aber nicht kommen. Denn wie in § 38 StGB nachzulesen, beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe 15 Jahre (vom lebenslang für Mord abgesehen). Das lässt sich auch nicht umgehen, indem wegen einzelner Taten mehrere Urteile erwirkt werden. Denn auch in diesem Fall muss für alle Taten, die vor der ersten Verurteilung begangen wurden, eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 55 StGB). Das bedeutet: Egal wie viele Prozesse einem Angeklagten gemacht werden, am Ende muss für „alte“ Taten immer eine einheitliche Strafe verhängt werden – gegebenenfalls auch nach dem letzten Prozess in einem gesonderten Verfahren.

Die Strafen müssen also so zusammengezogen werden, als wäre der Angeklagte direkt in einem Verfahren angeklagt gewesen. Für diesen Fall sind zwei Dinge festgeschrieben: Die Gesamtstrafe darf nicht so hoch sein wie die Summe der Einzelstrafen. Und, und darauf kommt es hier an, die Gesamtstrafe darf 15 Jahre nicht übersteigen (§ 54 StGB). In diesem Punkt konnte ich also Entwarnung geben. Über das Problem mit der Sicherungsverwahrung sprechen wir beim nächsten Mal.

Corona-Kontrollen in der Wohnung?

Wie steht es um die Rechte von Polizei und Ordnungsbehörden, wenn die Corona-Beschränkungen im privaten Raum überprüft werden sollen? Die Politik gibt – etwa in Nordrhein-Westfalen durch Gesundheitsminister Laumann – zwar momentan gerade mit Blick auf Weihnachten die Leitlinie aus, dass Corona-Kontrollen in Wohnungen nicht in Frage kommen. Stichwort: Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Allerdings ist es natürlich nicht ganz abwegig, dass einzelne Ämter oder Polizeidienststellen dies anders sehen. Wie nicht anders zu erwarten, ist die Rechtslage kompliziert. Einzelheiten erläutert der Wuppertaler Jura-Professor Sebastian Kluckert in einem Interview mit ntv:

In Nordrhein-Westfalen und Berlin ist man bei Verstößen gegen wohnungsbezogene Kontaktbeschränkungen zwischen 21 und 6 Uhr vor einem „Hausbesuch“ der Polizei sicher, solange man keinen Lärm macht. Hier scheiden jedenfalls alle Tatbestände aus, die ein jederzeitiges Betreten der Wohnung ermöglichen. Das dürfte wohl auch in den anderen Bundesländern gelten. Das Betreten zur Nachtzeit würde voraussetzen, dass Tatsachen die Annahme nahelegen, dass sich ein Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in der Wohnung befindet. Nur dann kann der Einsatz die Verhütung einer dringenden beziehungsweise gegenwärtigen schweren Gesundheitsgefahr bezwecken.

Letztlich stellt sich jedenfalls immer die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines so tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich ja beispielsweise jeden Tag Schüler in Bussen und Bahnen wie die Ölsardinen stapeln, um nur ein Bespiel zu nennen. Für die gesellschaftliche Akzeptanz der Corona-Maßnahmen wären Corona-Kontrollen gefährlich. Ich sehe da jedenfalls eine rote Linie.

Richter durfte für ein Urteil gerügt werden

Manchmal könnte man sich kürzer fassen – und vor allem bei der Sache bleiben. Das gilt auch für Richter, wie ein aktueller Fall zeigt.

Ein Strafrichter sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. An sich nichts Ungewöhnliches. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, im Rahmen einer Facebook-Diskussion zu Flüchtlingsunterkünften geschrieben zu haben „Ich bring den Brandbeschleuniger mit“. Zuvor war es in der Diskussion um den Tag gegangen, „an dem es richtig knallt“. Vor dem Post soll ein anderer Nutzer „Ich spende das Benzin“ geschrieben haben.

Der Amtsrichter sah in der Äußerung keinen Bezug dazu, wofür das Benzin verwendet werden solle. Die Aussage sei daher nicht geeignet, zu Hass oder Willkürmaßnahmen aufzufordern und deshalb keine Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB. Soweit das Urteil, aber um diese sicherlich diskussionswürdige Verteidigung der Meinungsfreiheit durch das Gericht geht es gar nicht.

Der Richter machte keinen Punkt, sondern holte seinerseits die Politkeule raus:

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung der Bundeskanzlerin, eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen, viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, als der Facebook-Kommentar der Angeklagten […]. Allerdings verstößt diese Entscheidung der Kanzlerin nicht gegen § 130 StGB.

Dafür fing sich der Richter eine Rüge ein, die er allerdings nicht akzeptieren wollte. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) bemängelte er die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit, die ja vom Grundgesetz garantiert ist. Der BGH bestätigte aber nun, dass auch Urteile selbst dienstrechtlich überprüfbar ist. Lediglich Formulierungen, welche die Entscheidung tragend begründen, fallen nach dem Beschluss unter die richterliche Unabhängigkeit. Die persönliche politische Meinung eines Richters, die für die eigentliche Rechtsfindung ohne Bedeutung zu sein hat, habe in den Entscheidungsgründen eines Urteils nichts zu suchen (Aktenzeichen RiZ R 4/20).

Autor: RA Dr. André Bohn

Patientenunterlagen müssen gratis sein

Patienten können von ihrem Arzt oder Therapeuten Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dieser Anspruch ist mittlerweile klar gesetzlich geregelt (§ 630g BGB). Die Frage ist allerdings, ob die Auskunft auch kostenlos sein muss.

Die erwähnte Vorschrift klingt erst mal eindeutig. Danach kann der Arzt die Kopier- und Versandkosten ersetzt verlangen. Allerdings gilt mittlerweile auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und diese sieht an sich einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber allen Personen vor, die Daten über Dritte speichern (Art. 15 DSGVO). Dazu gehören auch Ärzte.

Vor dem Landgericht Dresden stritten ein Patient und ein Krankenhaus genau über diese Frage. Die Klinik wollte zwar die Patientenakte übermitteln, wollte dafür aber 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten haben – im voraus. Das lehnte der Patient ab.

Das Landgericht Dresden kommt in seiner Entscheidung zu einem klaren Ergebnis: Die Regelungen der DSGVO gehen vor, deshalb müssen Behandler ebenfalls kostenlos Auskunft geben. Patienten sollten in ihrem Antrag auf jeden Fall auf § 15 DSGVO Bezug nehmen. Manche Ärztekammern empfehlen ihren Mitgliedern nämlich, Kosten geltend zu machen, wenn sich der Patient nur auf die Regelung im BGB bezieht (Aktenzeichen 6 O 76/20).

Ausweispflicht beim SIM-Kartenkauf teilweise rechtswidrig

Der Kauf eine Prepaid-SIM-Karte könnte einfacher werden. Drei Mobilfunkanbieter haben erfolgreich gegen die Bundesnetzagentur geklagt, insbesondere weil sie sich für die Freischaltung von Karten umständlich Personalausweiskopien der Nutzer zusenden lassen mussten. Diese Praxis erklärt das Verwaltungsgericht Köln für rechtswidrig.

Die Provider durften nach den Vorgaben der Netzagentur Karten nur aktivieren, wenn ihnen selbst eine Ausweiskopie (oder ein vergleichbarer) Beleg vorlagen und die Daten erfolgreich abgeglichen wurden. Dass die Kunden ihren Ausweis bereits im Handyladen vorzeigten und der Verkäufer die Identität prüfte, sollte ausdrücklich nicht reichen.

Das Verwaltungsgericht Köln hält die Praxis schon deshalb für rechtswidrig, weil sie gegen das Pass- und Personalausweisgesetz verstösst. Danach sollen Ausweise nämlich gerade nicht kopiert werden dürfen. Auch andere Vorgaben, zum Beispiel bei der Verifizierung durch Postident oder Videochat, hält das Gericht für unwirksam. Die Bundesnetzagentur sei hierzu gar nicht vom Gesetzgeber befugt (Aktenzeichen 9 K 573/18, 9 K 574/18, 9 K 1378/18).

86 Tafeln Schokolade

Ein Mann in Berlin wollte in einem Supermarkt angeblich 86 Tafeln Schokolade entwenden. Der Kaufhausdetektiv soll auf den Mann aufmerksam geworden sein, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Auch dem mutmaßlichen Täter entging jedoch nicht, dass er das Interesse des Kaufhausdetektivs geweckt hatte. Der Mann versuchte daher die Schokoladentafeln wieder unauffällig in die Regale zu stellen. Im Auto des Mannes fand die Polizei jedoch viele weitere Süßigkeiten, für die er keine Quittung hatte.

Ob in dem Supermarkt bereits ein vollendeter Diebstahl begangen wurde, scheint fraglich. Zwar geht die Rechtsprechung bei kleinen Gegenständen davon aus, dass der Dieb eine sogenannte Gewahrsamsenklave begründet, wenn er diese Gegenstände in seine körpernahe Sphäre bringt, also beispielsweise in seine Jackentasche steckt. Dies ist mit 86 Tafeln aber wohl kaum möglich.

Deshalb ist es jedenfalls nicht ausgemacht, dass ein vollendeter Diebstahl vorlag. Allerdings ist auch der Versuch des Diebstahls strafbar, aber auch dieser Versuch muss natürlich nachgewiesen werden. Das bloße Zurücklegen von Waren als solches reicht da natürlich nicht aus, denn als Kunde darf man es sich im Geschäft natürlich jederzeit anders überlegen. Wie immer kommt es auf die Einzelheiten an, von denen wir leider nicht genug kennen.

Bei den Waren im Auto wird es jedenfalls dann interessant, wenn sie nicht eindeutig als Diebesgut zu identifizieren sind. Es gibt jedenfalls keine Pflicht, für eigene Besitztümer jeweils auch einen (Kassen-)Bon vorweisen zu können. Eine gewisse „Beweislastumkehr“ ist aber bei derart dubiosen Ausgangslagen nicht ausgeschlossen, schon aus psychologischen Gründen.

Autor: RA Dr. André Bohn

Mord?

Vor dem Landgericht Kempten hat ein Verfahren wegen Mordes begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 29 Jahre alten Angeklagten vor, das fast vollkommen blinde Opfer, welches zusätzlich an Diabetes und an einer Herzerkrankung litt und beide Füße teilweise amputiert hatte, überfallen zu haben. Nach dem Überfall soll der Verdächtige den 50-jährigen Mann gefesselt und geknebelt in der Wohnung zurückgelassen haben, ohne Hilfe zu alarmieren.

Das Opfer erstickte aufgrund der Knebelung. Einem mutmaßlichen Mittäter sollte ursprünglich auch der Prozess gemacht werden. Dieser nahm sich aber in der Untersuchungshaft das Leben. Dem Angeklagten soll ersichtlich gewesen sein, dass das Opfer ersticken würde (Bericht im Spiegel).

Auch in diesem Fall wird es – wieder einmal – unter anderem um die schwierige Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gehen. Diese Abgrenzung entscheidet dann halt auch darüber, ob der Angeklagte wegen Mordes lebenslang hinter Gittern kommt oder – was die Tötung angeht – mit einem erheblich milderen Urteil wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts aus dem Verfahren kommt.

Autor: RA Dr. André Bohn

Sondergeschützte Offensivfahrzeuge

Die Bereitschaftspolizei in Nürnberg rüstet auf. Auf Twitter postet das Social-Media-Team Fotos von der Vorstellung zweier „sondergeschützter Offensivfahrzeuge“ (dazu auch die Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung). Die Neuerwerbungen sehen so aus:

Die Fahrzeuge seien für besonders gefährliche Einsätze der Spezialeinheiten vorgesehen, heißt es. Ich will mir lieber keinen Fall vorstellen, in dem die Polizei auf diese Fahrzeuge, die eher für einen Kriegseinsatz zu passen scheinen, zurückgreifen muss. Welche Wirkung die offensichtliche Militarisierung der Polizeikräfte auf die Gesellschaft hat, darauf gibt es sicher sehr unterschiedliche Antworten.

Autor: RA Dr. André Bohn