Ein Urteil mit Fragezeichen

Im Jahr 2016 ist die damals 20-jährige Josefine zu Tode gekommen. Die Umstände ihres Todes beschäftigten zunächst das Landgericht Limburg, wo sich die Eltern und die ältere Schwester verantworten mussten. Nunmehr steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Den Angeklagten wird vorgeworfen, ihrer schwer kranken Tochter „beim Sterben zugesehen“ zu haben.

Josefine litt seit ihrer Geburt am Down-Syndrom, sie hatte Diabetes und einen Herzklappenfehler. Diese Umstände hinderten Josefine aber – auch aufgrund der Pflege der Eltern – nicht daran, eine Kindertagesstätte und danach eine normale Schule zu besuchen. Da der Vater selbst an Diabetes leidet und die Mutter als pharmazeutisch-technische Assistentin arbeitet und sie eine Schulung zum Umgang mit Diabetes besuchte, kamen die Eltern mit der Erkrankung der Tochter zunächst gut klar.

In den Jahren vor dem Tod zog sich die Familie dann aber immer weiter zurück. Josefine schlief nicht mehr in einem eigenen Zimmer, sondern bei den Eltern im Schlafzimmer. Die Gesundheitswerte stimmten aber bis wenige Wochen vor dem Tod. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen von Blut. Einen Tag später verschlechterte sich der Zustand so sehr, dass ihre Atmung schwer wurde und sich das Bewusstsein trübte. Der Blutzuckerwert stieg auf 300 Milligramm pro Deziliter, ein durchaus kritischer Wert. Doch niemand kontaktierte einen Arzt oder eine Ärztin, niemand machte einen Notruf.

Irgendwann zeigte das Messgerät für den Blutzuckerwert dann nur noch „high“ an, was einen Wert von 600 Milligramm pro Deziliter oder mehr bedeutet. Erst zu diesem Zeitpunkt wählte der Vater den Notruf. Die Notärztin konnte dann aber nur noch den Tod von Josefine feststellen.

Das Landgericht Limburg verurteilte die Eltern 2019 wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und sprach die Schwester frei. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Totschlag plädiert, aber das Gericht konnte keinen Vorsatz erkennen. Allerdings teilte das Gericht mir, dass drei Richter im Rahmen der Urteilsberatung vom Vorliegen des Vorsatzes ausgegangen waren, zwei Richter in dem Verhalten aber lediglich Fahrlässigkeit sahen. Für eine Verurteilung wegen (vorsätzlichen) Totschlags hätte es einer qualifizierten Mehrheit von vier Stimmen bedurft (siehe die Regelung in §263 StPO).

Letzte Woche fand die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt. Der Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass sich das Urteil des Landgerichts wie ein Gutachten mit Pro- und Contra-Argumenten lese. Man könne sich die Frage stellen, ob das Gericht eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Diese Bedenken teilte ein weiterer Richter. Dies könnte jetzt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts führen.

Interessant ist dabei unter anderem, warum sich solche Fehler in dem Urteil finden. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Strafkammer bei einem Landgericht die Beweiswürdigung „vergisst“. Es kommt daher zumindest in Betracht, dass das Urteil bewusst so geschrieben wurde, damit die „Chance“ auf eine Aufhebung besteht. Da die Strafkammer damals mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war, könnte dies auch die Mehrheitsverhältnisse im Rahmen der Urteilsfindung widerspiegeln. Wenn die Schöffen gegen Vorsatz gestimmt hätten, wäre es sich trotzdem Aufgabe der Berufsrichter, die Mehrheitsentscheidung in einen plausiblen Urteilstext zu gießen.

Letztlich bleibt es aber bei Vermutungen, denn das konkrete Abstimmungsverhalten der Richter ist normalerweise geheim und gelangt – normalerweise – nicht an die Öffentlichkeit (und bei einem normalen Gang der Dinge auch nicht an die Richter in die Karlsruhe).

Der Bundesgerichtshof will sein Urteil am 03. Februar verkünden.

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

RA Dr. André Bohn

Hinrichtung für die einen, Begnadigung für die anderen

Nachdem die US-Regierung ab Juli 2019 nach fast zwei Jahrzehnten Hinrichtungsstopp voller Tatendrang wieder Gefangene auf Bundesebene hinrichten ließ, will Donald Trump nun im Endspurt seiner Amtszeit offenbar noch einen Zahn zulegenn.

Eine 52-jährige Frau starb bereits vor wenigen Tagen mit dem Segen des Präsidenten. Hintergrund für Trumps Hinrichtungseifer könnte sein, dass der neue Präsident Joe Biden eher ein Gegner der Todesstrafe ist – weshalb die Verurteilten auf Gnadenerweise hoffen könnten.

Bei der 52-Jährigen handelte sich um eine psychisch schwer kranke Frau, die nicht mehr in der Verfassung war, ihre Lage überhaupt zu begreifen. 2004 wurde sie wegen Mordes zum Tode verurteilt. Zuvor war sie seit ihrem 8. Lebensjahr extremen, teils sexuellen Misshandlungen und Zwangsprostitution ausgesetzt. Deshalb hatte ihre Schwester in einem Brief an Präsident Trump inständig um die Umwandlung der Strafe in eine lebenslange psychiatrische Unterbringung gebeten. Vergebens.

Die weiteren beiden Todeskandidaten sind schwarze Männer, jeweils wegen Mordes verurteilt. Sie sollen heute und morgen hingerichtet werden. Einer der beiden hat einen Intelligenzquotienten unter 70. Beide sind derzeit mit dem Corona-Virus infiziert. Die Anwälte der beiden begründeten die letzten Anträge auf Umwandlung der Strafe unter anderem mit der Virusinfektion, da die Hinrichtung wegen der geschwächten Lungen grausam sei. Hintergrund ist, dass die Verfassung der USA grausame Strafen verbietet (wobei eine „normale“ Hinrichtung aber nicht als grausam gilt).

Dass Donald Trump auf der anderen Seite noch schnell Angehörige, politisch Gleichgesinnte, Polizisten und Söldner, die wegen Tötungsdelikten verurteilt wurden und Wirtschaftsstraftäter begnadigt hat oder dies zumindest erwägt, macht die Sache nicht gerade besser.

Hintergrundbericht

RA Dr. André Bohn

Demonstranten zu Unrecht eingesperrt

Einsicht – zumindest die Hoffnung darauf – ist der erste Schritt zur Besserung. Damit könnte man den folgenden Fall beschreiben, in dem das Amtsgericht Braunschweig nunmehr aussprach, dass in die Ingewahrsamnahme von drei Demonstranten gegen den AfD-Parteitag am 12. September rechtswidrig war.

An diesem Tag wurden die drei Demonstranten als potentielle Störer / Straftäter auf dem Weg zu einem Kundgebungsplatz von Polizisten mit Reizgas besprüht, zu Boden und dann in Gewahrsam gebracht. Nach Vorführung vor einem Richter des Amtsgerichts Braunschweig wurde ohne Einzelfallprüfung der Gewahrsam bis 18 Uhr angeordnet.

Diese Ingewahrsamnahmen waren von Anfang an rechtswidrig, so das Amtsgericht Braunschweig. Es habe an einem individuell vorwerfbaren (Fehl-)Verhalten gemangelt, welches eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. Zwar habe die Polizei die Begehung von Widerstandshandlungen und Landfriedensbruch behauptet; auch diesbezüglich wurden aber keine konkreten Vorwürfe gemacht. Der Versuch, zu einem bestimmten Ort zu gelangen, rechtfertigt nach Auffassung des Geichts keine mehrstündige Ingewahrsamnahme.

Bericht in der taz

RA Dr. André Bohn

Gerichtsbesuch bleibt auch im Lockdown erlaubt

Strafprozesse sind grundsätzlich öffentlich, jedermann darf sich ins Publikum setzen und zuhören. Wegen der Cornona-Pandemie gibt es aber in etlichen Bundesländern massive Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Darf man also die eigene Wohnung verlassen, wenn man im Gericht zuschauen möchte? Auf diese Frage findet der Bundesgerichtshof nun eine klare Antwort.

Ein Angeklagter in einem Prozess vor dem Landgericht Chemnitz hatte gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen.

Hierzu der Bundesgerichtshof:

Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der
grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.

Selbst im härtesten Lockdown wird es also zulässig bleiben, dass man zu einer Gerichtsverhandlung fährt und daran teilnimmt – sofern Strafprozesse stattfiinden. Interessant ist nach dieser Klarstellung natürlich nun die weitergehende Frage, ob sich das Interesse an Gerichtsverhandlungen auf die Gericht am eigenen Ort beschränken muss. Auch in dieser Hinsicht kennt der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen an sich keine Einschränkungen (Aktenzeichen 4 StR 390/20).

Widerstand?

Man hört es leider immer wieder, und ich kriege es als Verteidiger auch häufig mit: Auf eine Anzeige gegen Polizistinnen oder Polizisten wegen Fehlverhaltens bei einem Einsatz wird seitens der Polizei mit einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte reagiert oder eine solche Anzeige erfolgt quasi prophylaktisch direkt nach dem Einsatz.

Die taz berichtet von einem Fall, der doch sehr an einem strafbaren Widerstand zweifeln lässt. Auch das Amtsgericht Essen hatte mit der Schilderung seine Probleme, es sprach zwei Angeklagte frei.

Hintergrund der Anklage war, dass der farbige Bundeswehrsoldat Mathis C. mit seinem Freund Dennis K. in Essen in eine Polizeikontrolle geriet. Der kontrollierende Polizist soll die insgesamt drei Insassen des Autos gefragt haben, wo sie herkommen und wo sie hin wollen. Das folgende Geschehen ist auf einer Tonaufnahme zu hören, bei der unklar geblieben ist, wie diese zustande kam. Auf der Aufnahme hört man zunächst, wie sich Mathis C. über das Vorgehen der Polizei beschwert: „Nur weil der gefilmt hat, treten sie auf den ein. Gehören Sie einer Straßengang oder was?“ Zu diesem Zeitpunkt traten Polizisten auf Dennis K. ein, der zuvor versucht hatte, den Einsatz zu filmen.

Der Dienststellenleiter soll Dennis K. das Handy aus der Hand geschlagen und ihn zu Boden gebracht haben. Auf der Aufnahme hört man nun, wie einer der Polizisten zu Mathis C. sagt, er solle weggehen. Mathis C. war vor Aufregung auf und ab gelaufen. Der Polizist zog seinen Schlagstock, doch Mathis C. soll trotzdem „provoziert“ haben. Daraufhin soll der Polizist sein Pfefferspray gezückt haben, was sich aber aus der Aufnahme nicht direkt ergibt.

Nunmehr kamen weitere Polizisten hinzu. Sie sagten Mathis C., er solle sich mal beruhigen. Die Polizisten schilderten in dem Verfahren, Mathis C. habe darauf nicht reagiert. Auf der Aufnahme hört man aber, dass Mathis C. sich beruhigte. Einig sind sich alle, dass Mathis C. sich dann mit den Händen in den Jackentaschen an das Auto lehnte.

Es kommt weitere Verstärkung hinzu. Die Beamten sagen vor Gericht, sie hätten, Mathis C. drei Mal aufgefordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Er habe dem nicht Folge geleistet. Auf der Tonaufnahme hört man jedoch zwei Sekunden nach der Aufforderung ein Rumpeln und schmerzhafte Laute von Mathis C. Ob man in zwei Sekunden einer solchen Aufforderung nachkommen kann, ist fraglich. Außerdem muss die Anwendung unmittelbaren Zwangs natürlich, soweit möglich, angekündigt werden.

Die Richterin wirft den Beamten Falschaussagen vor. Auf der Tonaufnahme hört man zum Beispiel noch folgende Sätze der Polizisten: „Die scheiß Hände auf den Rücken, sonst breche ich dir den Arm, du Wichser“. Und: „Hoffentlich brennen dir die Augen aus“, als Mathis C. sich über den Einsatz von Pfefferspray beschwerte.

Im Prozess forderte die Staatsanwaltschaft sechs Monate auf Bewährung. Die Richterin kam aber zum bereits erwähnten Freispruch. Sie sagte, die Gewalt der Polizei habe an Verhältnisse in den USA erinnert. Das dürfe sich ein Rechtsstaat jedoch nicht bieten lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ermittlungen gegen die Polizisten laufen noch.

RA Dr. André Bohn

Hunde dürfen zum Friseur

Die lockdownbedingte Corona-Frise kann man mit wachem Auge überall sehen, das damit verbundene Unwohlsein am eigenen Erscheinungsbild ebenso. Nun kommt es möglicherweise dazu, dass Hundehalter beim Gassigehen mit wirrer Haarpracht anzutreffen sind, ihr Hund aber perfekt gestylt daher kommt. Das Verwaltungsgericht Münster erlaubt nämlich in einem Eilbeschluss die Öffnung von Friseurbetrieben – aber nur jener für Vierbeiner.

Die Stadt Emsdetten hatte einer Hundefriseurin die weitere Tätigkeit untersagt, weil insbesondere Friseurdienstleistungen momentan untersagt sind. Allerdings nennt die Corona-Schutzverordnung Friseure und etwa Nagelstudios nur als Paradebeispiele für Dienstleistungen und Handwerk, bei dem der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunde und Dienstleister nicht eingehalten werden kann.

Die Hundefriseurin konnte aber glaubhaft darlegen, dass in ihrem Betrieb der Mindestabstand nur zu den Hunden unterschritten wird, aber nicht zu deren Besitzern. Die gäben ihr Tier nämlich unter Wahrung des Abstands am Eingang ab. Das Geld könnten die Kunden in eine Dose vor dem Eingang legen, wenn sie ihr Tier wieder in Empfang nehmen.

Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinerlei Unterschied zu Angeboten, die auch im Lockdown geöffnet bleiben. Zum Beispiel Fahrrad- und Autowerkstätten. Auch dort gebe es zwar einen Kundenkontakt, aber der Mindestabstand müsse eben nicht unterschritten werden (Aktenzeichen 5 L 7/21).

Durchsuchung – nicht für jeden Zweck

Eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten, nur um die Höhe einer möglichen Geldstrafe (Tagessätze) zu ermitteln? Das ist zwar denkbar, aber hierfür gelten sehr strenge Anforderungen. Dies macht das Landgericht Bonn in einem aktuellen Beschluss deutlich.

Ein Richter ließ die Wohnung eines Angeklagten durchsuchen, weil dieser sich in einem Parallelprozess nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hatte. Wie viel ein Angeklagter verdient, bestimmt jedoch maßgeblich die Höhe einer Geldstrafe. Dennoch muss hier die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, so das Landgericht Bonn. Immerhin könne ein Gericht auch auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen, etwa Auskünfte von Behörden, Sozialleistungsträgern oder, wie hier, die Aussage einer Freundin des Angeklagten. Letztlich müsse eine Durchsuchung auch deshalb die Ausnahme bleiben, weil § 40 StGB eine Schätzung des Einkommens ausdrücklich erlaubt.

Näheres berichtet Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog.

RA Dr. André Bohn

Schnäppchen aus der Asservatenkammer

Bereits im Sommer wurde bekannt, dass im großen Stil Fahrräder aus dem Asservatenbestand der Polizei Leipzig verkauft wurden – unter der Hand.

Im November gab es dazu einen Abschlussbericht des Sonderermittlers und ehemaligen Generalstaatsanwalts Klaus Fleischmann. Er attestierte der Polizei Leipzig erhebliche Fehler und Versäumnisse. Es lägen jedoch keine Hinweise auf strukturelle Korruption vor. So ist die Führungsriege wohl nicht in die Aktivitäten involviert gewesen.#

Das Ausmaß der Fahrradaffäre scheint trotzdem groß: Die Leiterin der Asservatenkammer der Polizei Leipzig soll jahrelang geklaute Fahrräder hauptsächlich an Kolleginnen und Kollegen der Polizei und des LKA verkauft haben. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen 119 Beschuldigte, von denen 76 aktive oder ehemalige Polizisten sein sollen.

Die Räder hätten bei der Beamtin zwischen 25 und 50 € gekostet. Die Käufer hätten die Entgegennahme der Fahrräder für fiktive Vereine quittiert. Insgesamt soll es um mindestens 250 Fahrräder und einen Schaden, offenbar ausgehend vom „günstigen“ Preis der Räder, von mehr als 5.000,00 € gehen.

Viele Parteien des sächsischen Landtags äußerten Kritik daran, dass die Öffentlichkeit viel zu spät informiert worden sei. Der gesamte Bericht wurde nicht veröffentlicht – aus Datenschutzgründen, wie der MDR berichtet.