Gratismut am Apothekentresen

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. In Bielefeld gibt es seit dieser Woche einen Nachsatz: Wer AfD wählt, fragt bitte woanders.

Die Inhaberin einer Bielefelder Apotheke hat ihren Betrieb bei der Initiative „Wirtschaft widerspricht“ eingetragen. Per Video wandte sie sich an alle, die die AfD wählen oder mit ihr sympathisieren. Sie sollten ihre Apotheke, ihr Team und ihr Umfeld meiden. Mit diesen Leuten wolle sie kein Geld verdienen, sie könnten zur Konkurrenz gehen.

Die Reaktion folgte schnell. Die Google-Bewertung der Apotheke fiel innerhalb kürzester Zeit von 4,7 auf drei Sterne. Die Apothekerin selbst wird – so heißt es – im Netz beleidigt und bedroht, der Staatsschutz ermittelt.

Dann kam das zweite Video. Natürlich werde jeder bedient, mit Medikamenten und demselben Service. Man möge diese Kunden nur eben nicht. Statt den geordneten Rückzug anzutreten, sprach die Apothekerin aber von „Vollpfosten“, gemeint waren auch hier AfD-Wähler.

Der formale Rückzieher klang also wenig überzeugend, im Kern dürfte er einen rechtlichen Grund haben. Nur Apotheken dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben – und daran verdienen. Im Gegenzug müssen Apotheker liefern. Wer ein ärztliches Rezept vorlegt, bekommt sein Medikament in angemessener Zeit, so steht es in § 17 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung. Das ist ein sogenannter Kontrahierungszwang, also die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags.

Es gibt Präzedenzfälle, und die Gerichte sind streng. Ein Berliner Apotheker verweigerte beispielsweise aus Gewissensgründen die „Pille danach“. Das Berufsobergericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ das nicht gelten. Wer eine öffentliche Apotheke führt, muss umfassend versorgen.

Dazu kommt die Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Nach deren § 1 Abs. 3 müssen Apotheker die Würde ihrer Kunden achten, ausdrücklich unabhängig von deren politischer Überzeugung. Die politische Überzeugung ist im Text ausdrücklich erwähnt, neben Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft und Religion.

Bei einem Verstoß läge eine Rüge durch den Kammervorstand nach § 58e des Heilberufsgesetzes NRW nahe, daneben eine Strafzahlung von bis zu 10.000 Euro. Ob die Kammer den Fall prüft oder prüfen wird, ist bisher nicht bekannt.

In Bielefeld bekam die Apothekerin für ihren Gratismut Zuspruch, die örtliche SPD erklärte ihre Solidarität. Das Google-Profil der Apotheke ist nicht mehr aufrufbar.

Banken: Standard-Ausrede am Ende

Für rund 700 Euro hat eine polnische Bank einen Prozess am Europäischen Gerichtshof provoziert – damit hat sie der gesamten Branche ein teures Eigentor geschossen. Andererseits ist das Ganze eine gute Nachricht für Verbraucher.

Eine Kundin in Polen wollte im Internet einen Artikel verkaufen, klickte auf den gefälschten Link eines vermeintlichen Käufers und gab ihre Zugangsdaten ein. Das Geld war weg, die Bank verweigerte die Erstattung. Die Begründung war jener Textbaustein, der in den Beschwerdeabteilungen europäischer Geldhäuser seit Jahren im Dauereinsatz ist: Die Kundin habe „grob fahrlässig“ gehandelt.

Bisher wirkte dies Satz wie ein juristischer Türsteher. Die Bank behielt das Geld ein, und der Kunde stand vor der Wahl, den Verlust abzuschreiben oder gegen ein mächtiges Kreditinstitut zu klagen. Sogar der Bundesgerichtshof billigte diese Praxis bislang. Demnach durften deutsche Banken den Erstattungsanspruch des Kunden sofort mit einem eigenen Schadensersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit verrechnen und die Zahlung verweigern. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband gaben viele Betroffene an diesem Punkt entnervt auf, welche Überraschung.

Damit ist es nun vorbei. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil von gestern klargestellt, dass die Zahlungsdiensterichtlinie dieses Vorgehen nicht deckt. Für unautorisierte Abbuchungen gilt ab sofort das Prinzip: erst zahlen, dann streiten.

Meldet ein Kunde einen Phishing-Schaden, muss die Bank den Betrag bis zum Ende des nächsten Geschäftstags wieder gutschreiben – selbst wenn der Kunde tatsächlich alle Vorsichtsmaßnahmen in den Wind geschlagen hat. Will das Institut das Geld zurückhaben, muss es im zweiten Schritt selbst aktiv werden, den Kunden notfalls verklagen und ihm die grobe Fahrlässigkeit vor Gericht nachweisen.

Lediglich eine Ausnahme lässt das Gericht für eine sofortige Zahlungsverweigerung zu: den begründeten Verdacht, dass der Kunde selbst in betrügerischer Absicht handelt. Diesen Verdacht muss die Bank dann allerdings schriftlich einer nationalen Behörde melden. Als unverbindliches Druckmittel im Briefwechsel fällt das Betrugsargument damit aus.

Aufatmen sollten Betroffene nicht zu früh. Die Rechtsabteilungen werden ihre Verteidigungslinie schlicht um einige Meter nach vorn verlegen. Denn das Urteil gilt nur für Zahlungen, die der Kunde nicht selbst autorisiert hat. Wer sich am Telefon von falschen Bankmitarbeitern überreden lässt, eine Überweisung in der eigenen Banking-App per Push-TAN freizugeben, hat die Zahlung nach Ansicht vieler Banken selbst „autorisiert“.

Der Streit verlagert sich künftig also von der Schuldfrage auf die Definition des Wortes „Autorisierung“. Der alte Textbaustein hat ausgedient – am neuen wird sicher schon gearbeitet.

Aktenzeichen C-70/25

Gebete hinter dem Müllcontainer?

Hinter dem Müllcontainer, im Gebüsch, auf dem Klo. Dort beten nach Darstellung der Gesellschaft für Freiheitsrechte muslimische Schüler am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt entschieden: Daran ändert sich vorerst nichts.

Mehr als 600 Schüler aus 47 Nationen lernen an der Schule. Ihre Schulordnung untersagt „die demonstrative Ausübung von religiösen Riten und extrem politischen Handlungen im Interesse des Schulfriedens“. Die GFF klagte dagegen, weil sie es nach dem Berliner Landesrecht als Verband machen kann. Ihr Argument: Die Regel klingt neutral, trifft aber praktisch nur Muslime. Deren Pflichtgebet sei fünfmal täglich an feste Zeiten gebunden und durch die Körperhaltung zwangsläufig sichtbar. Die Schulleitung bestreitet die Geschichte vom heimlichen Beten.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts gibt dem Verein sogar ein Stück weit recht. Die Schulordnung benachteilige muslimische Schüler „in besonderer Weise“. Gerechtfertigt sei das trotzdem, weil der Schulfrieden im konkreten Fall schwerer wiege.

An der Schule, so das Gericht, gebe es seit Langem ernsthafte religiöse Konflikte. Mitschülern seien religiöse Verhaltensweisen aufgezwungen worden. Es habe Konvertierungsversuche gegeben. Schülerinnen ohne Kopftuch seien beschimpft worden. Der Schulleiter berichtete zudem von Druck beim Fasten und bei der Kleidung.

Neu ist der Streit nicht. Schon 2011 klagte sich ein Schüler derselben Schule bis zum Bundesverwaltungsgericht durch, weil er sein Mittagsgebet verrichten wollte. Die Leipziger Richter stellten damals klar: Grundsätzlich darf ein Schüler in der Pause beten. Das gilt aber nicht, wo der Schulfrieden bereits konkret gefährdet ist. Genau diesen Maßstab legt das Verwaltungsgericht jetzt an. Der Umweg über das Antidiskriminierungsgesetz hat daran nichts geändert.

Auch ein eigener Gebetsraum ist keine Lösung, so das Gericht. Dafür fehlten der Schule Räume und Aufsichtspersonal. Außerdem würden sich die Konflikte dorthin verlagern, hieß es in der mündlichen Begründung.

Interessant an der Entscheidung ist vor allem: Das Gericht stuft die Regelung als diskriminierend ein, lässt sie aber trotzdem bestehen. Man kann das als Kollektivhaftung kritisieren. Wer still betet und niemanden bedrängt, zahlt für die, die Mitschülerinnen wegen eines fehlenden Kopftuchs beschimpfen und andere ihre Religion aufzwingen wollen. Gezielte Maßnahmen wären da natürlich besser. Aber es fehlt eben an den Möglichkeiten, diese auch durchzusetzen.

Im Zweifel überwiegt also das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Religiionsfreiheit ist demnach nicht das Maß aller Dinge. Sicher eine Klarstellung, auf die es noch öfter ankommen wird.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat schon Rechtsmittel angekündigt.

Aktenzeichen VG 3 K 710/25

Persönlichkeitsspaltung per Gerichtsbeschluss

Katherina Reiche muss sich ab sofort aufteilen. Die CDU-Politikerin Reiche darf über die Linke sagen, was sie denkt. Die Privatfrau Reiche auch. Nur die Bundeswirtschaftsministerin Reiche hat Sendepause. Zumindest auf Instagram. So will es das Bundesverfassungsgericht – in einer Eilentscheidung!

Die Vorgeschichte: Die Linke gewinnt im September die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus. Kurz darauf steht Reiche auf einer Konferenz am Rednerpult. Den Namen der Partei nennt sie am Anfang bei den schwersten Vorwürfen nicht, später erwähnt sie aber die Linken. Reiche warnt vor einer Partei, die Enteignungen ins Programm schreibt, Antisemitismus offen lebt, den Juden in Berlin Angst macht und die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt. Das sei Gift für den Investitionsstandort Deutschland. Am 24. September schneidet das Ministerium daraus ein Reel und stellt es auf seinen offiziellen Instagram-Kanal.

Die Linke verlangt per Anwalt die Löschung. Reiche lässt die Frist verstreichen. Also geht es nach Karlsruhe. Mit einer Organklage, das ist das Verfahren, in dem Verfassungsorgane und Parteien über ihre Rechte streiten. Dazu ein Eilantrag.

Der Zweite Senat des Verfassungsgericht, der bis heute keine Zeit hatte, sich zu der Frage zu positionieren, ob das BSW vielleicht doch die Fünfprozenthürde geknackt hat und eigentlich im Bundestag sitzen müsste, gibt der Linken nun recht. Ob Reiche tatsächlich gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat, lässt das Gericht aber offen. Es stellt nur auf die drohenden Vor- und Nachteile ab.

Ergebnis: Bleibt das Video stehen, drohe der Linken durch die Verbreitung der „schwerwiegenden“ negativen Zuschreibungen ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil im politischen Wettbewerb. Gerade jetzt, wo in Berlin über eine Regierung verhandelt wird. Mögliche Koalitionspartner könnten abgeschreckt werden. Reiche dagegen verliere wenig. Sie könne sich als Parteipolitikerin oder Privatperson weiter äußern. Und selbst als Ministerin dürfe sie vor Gefahren für den Standort warnen. Nur eben sachlich. Und ohne die beanstandeten Vorwürfe.

Interessant ist ein Satz, den man leicht überliest. Das Gericht räumt ein, Reiches Interesse wiege im Grunde nicht wesentlich weniger als das der Linken. Also praktisch Gleichstand. Den Ausschlag gibt dann der Hinweis, sie könne ja anders und anderswo reden, aber halt nicht als Ministerin.

Die Linie ist nicht neu. Horst Seehofer musste 2018 ein Interview von der Seite des Innenministeriums nehmen. Angela Merkel kassierte 2022 eine Rüge für ihre Äußerungen zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl. Geklagt hatte beide Male die AfD. Die Linke profitiert nun von einer Rechtsprechung, die ausgerechnet die AfD erstritten hat.

Aktenzeichen 2 BvE 5/26

Kinderehen: An sich verboten, trotzdem anerkannt

Elf Jahre alt, verheiratet. So steht es in einer Tabelle des Stuttgarter Innenministeriums. Darunter folgen Zwölf-, Dreizehn- und Vierzehnjährige. Insgesamt listet die Tabelle 358 Fälle.

Die Zahlen stammen aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD. Das Regierungspräsidium Tübingen hat laut dem Ergebnis seit 2012 genau 358 Ehen mit Minderjährigen erfasst. Gerichtlich aufgehoben wurden stolze acht. Die übrigen 350 Fälle gelten als „sonstige Erledigungen“. Ein Verfahren läuft derzeit nicht. Ein Phänomen von gestern ist das Ganze offensichtlich nicht. 2025 kamen 37 Fälle hinzu, 2026 sind es bisher 22.

In den sozialen Medien ist von Staatsversagen die Rede. Andere halten dagegen. Die meisten Betroffenen seien 17 und schlicht volljährig geworden, bevor ein Gericht entscheiden konnte. Beides trifft nicht den Kern.

Seit 2017 darf in Deutschland niemand vor dem 18. Geburtstag heiraten. Eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer 16- oder 17-Jährigen ist hier trotzdem zunächst gültig. Unwirksam ist sie nur, wenn ein Partner bei der Hochzeit jünger als 16 war. Das betrifft rund 30 Fälle. In allen anderen Fällen muss die Behörde nach § 1316 BGB die Aufhebung beantragen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Betroffene inzwischen volljährig ist und erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen.

Das Ministerium begründet die geringe Zahl der Anträge auf Aufhebung anders. Wegen „zwischenzeitlicher Volljährigkeit und somit eingetretener Heilung“ seien sie nur selten nötig gewesen. Das Gesetz sieht eine solche Heilung durch bloßen Zeitablauf aber gar nicht vor. Entscheidend ist der erklärte Wille der jungen Frau. Ob er in den rund 320 Fällen mit 16- und 17-Jährigen jeweils positiv festgestellt wurde, und zwar ohne den Ehemann oder die Schwiegermutter als Dolmetscher im Raum, das lässt sich der Antwort nicht entnehmen.

Offen bleibt auch eine strafrechtliche Frage. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland strafbar – unabhängig von einer Heirat. Ob in den Fällen mit sehr jungen Mädchen ermittelt wurde, nachdem diese Ehen ja offensichtlich registiert wurden, geht aus der Antwort nicht hervor.

Das alles belegt keine bewusste Duldung durch die Behörden. Das Amt erfährt von solchen Ehen sicher oft spät, und nicht jede 17-jährige Ehefrau ist ein Opfer. Ein Grundproblem bleibt dennoch: Deutschland hat die Kinderehe 2017 geächtet, akzeptiert sie in der Praxis aber anscheinend zumindest vorläufig weiter, solange die Ehe im Ausland geschlossen wurde.

Gut möglich, dass es weniger „Erledigung“ gibt – und mehr Handlungsbedarf.

Triebtäter mit Akku

Er ist 1,20 Meter groß, rot-golden lackiert, trägt Schnurrbart und wohnt seit dem Wochenende in der Asservatenkammer der Kölner Polizei. Auf den Kölner Ringen haben Beamte erstmals einen humanoiden Roboter wegen eines Sexualdelikts aus dem Verkehr gezogen.

Vor einem Schnellrestaurant hatte sich der Roboter einer 16-Jährigen von hinten genähert, ihr ans Gesäß gefasst und eindeutige Stoßbewegungen gemacht. Das 16-jährige Herrchen und sein 19-jähriger Begleiter filmten streamten die Szene. Wenig später zogen Polizisten den mechanischen Verdächtigen aus dem Kofferraum eines VW. Die Beschuldigten verteidigen sich mit dem Hinweis, der Roboter sei nur einer anderen Person ausgewichen.

So wahnsinnig große Rechtslücken tun sich hier eigentlich nicht auf, auch wenn man die Diensteifrigkeit unserer aktuellen Justizministerin spätestens seit ihrer Reaktion die Causa Ulmen nicht unterschätzen sollte. Auch im Jogginghosen-Milieu ist ein Roboter vor dem Gesetz nichts anderes als ein zu lang geratener Regenschirm oder ein Besenstiel. Sie ist ein Werkzeug. Vor dem Kadi landet auch künftig immer derjenige, der den Joystick bedient.

Genau hier hakt die Ausrede mit dem „Autopiloten“. Fahrlässige sexuelle Belästigung kennt das Gesetz zwar nicht. Doch wer weiß, welche anzüglichen Tänzchen sein elektronischer Gehilfe beherrscht, und ihn trotzdem ins Nachtleben schickt, nimmt Pannen billigend in Kauf. Das reicht dann auch für den Vorsatz. Und wer das Ganze wie ein Sportreporter live kommentiert, liefert der Staatsanwaltschaft das Gegenteil einer Entlastung. Ein moderierter Livestream ist für die Verteidigung ungefähr so hilfreich wie ein Geständnis mit Unterschrift.

Zwar verlangt § 184i StGB (sexuelle Belästigung) eine „körperliche Berührung“. Doch damit muss kein direkter Hautkontakt verbunden sein, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden. Ob am Ende fünf Finger zupacken oder ein chinesischer Servomotor mit Gummikappe, ist dem Gesetz herzlich egal.
Die Polizei ermittelt zudem wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und bloßstellender Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Zwar ist ein sexueller Übergriff laut den Gerichten nicht automatisch eine Ehrverletzung. Doch wer ein ahnungsloses Mädchen vor laufender Kamera zur billigen Pointe einer Internet-Show degradiert, liefert im Zweifel die nötige Herabwürdigung frei Haus.

Den bzw. den Übeltätern droht eine Behandlung nach Jugendstrafrecht. Ich würde auf Sozialstunden tippen. Der Blechmann bleibt aber wohl erst mal in Haft. Er wird noch als Beweismittel gebraucht.

Gesichert antidemokratisch

Die CDU in Sachsen-Anhalt hat nach dem AfD-Wahlerfolg ein Problem mit dem Teil der Demokratie, der sich nicht in der Fraktionssitzung vorab festlegen lässt. Ihre Lösung ist entlarvend: Das Wahlgeheimnis wird nicht im Plenarsaal angetastet, sondern eine Etage tiefer, offen und mit Namen.

Am 6. Oktober wählte der Landtag den AfD-Abgeordneten Tobias Rausch geheim zum Präsidenten. Er bekam 48 von 82 Stimmen – vier mehr, als AfD und BSW zusammen stellen. Die CDU hatte sich eigentlich geschlossen enthalten wollen; gezählt wurden am Ende nur fünf Enthaltungen. Seitdem zeigen die Christdemokraten in Magdeburg gegenseitig mit dem Finger aufeinander, und nicht nur im Kanzleramt ist man entsprechend verstimmt.

Im Dezember will sich AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund zum Ministerpräsidenten wählen lassen. Seine Partei verfügt über 39 der 83 Sitze. Im ersten und zweiten Wahlgang braucht er die Mehrheit aller Abgeordneten, also 42 Stimmen; erst im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Um eine Wiederholung des Rausch-Debakels zu verhindern, hat die CDU-Fraktion am Dienstag nach gut dreistündiger Sitzung beschlossen, in den ersten beiden Wahlgängen geschlossen den Plenarsaal zu verlassen. Das Ergebnis: 14 Ja-Stimmen, eine Enthaltung. Wer sich enthalten hat, weiß inzwischen die halbe Republik – der frühere Fraktionschef Guido Heuer, der sich nach eigenem Bekunden erst juristisch beraten lassen wollte. Fraktionschef und geschäftsführender Ministerpräsident Sven Schulze verkündete anschließend, man werde „an dieser Wahl nicht teilnehmen, sondern den Sitzungssaal verlassen“.

Die Fraktion hat also offen darüber abgestimmt, an der geheimen Wahl gar nicht erst teilzunehmen. Wer am Wahltag sitzen bleibt, verrät sich schon durch seine Anwesenheit. Abwesenheit wirkt in den ersten beiden Gängen wie ein Nein. Damit hat die CDU ihre 15 Stimmen gegen Siegmund heute schon sicher im Sack – formal bleibt das Wahlgeheimnis unangetastet, praktisch gibt es keinen CDU-Abgeordneten mehr, der es nutzen könnte.

Die Landesverfassung schreibt in Artikel 65 vor, dass der Ministerpräsident in geheimer Abstimmung gewählt wird. In Artikel 41 Absatz 2 heißt es über die Abgeordneten: „Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Das Wahlgeheimnis schützt genau dieses Gewissen – vor dem Parteivorstand, vor der Fraktionsführung und vor allen Parteikollegen, die bei Aufstellung der nächsten Landesliste ein gewichtiges Wort mitzureden haben.

Verboten ist das Ganze eher nicht. Kein Abgeordneter muss an einer Wahl teilnehmen, und Fraktionen dürfen sich absprechen. Der Verfassungsrechtler Michael Brenner bringt es im Focus auf den Punkt: „Eine Fraktionsführung kann nicht per Anordnung verbieten, dass Abgeordnete mitwählen.“ Die Fraktion hat also keine Möglichkeit, einen mutigen CDU-Mann an der Abstimmung zu hindern.

Der Publizist Mathias Brodkorb sieht im Cicero allerdings einen möglichen Verstoß gegen § 106 Strafgesetzbuch. Das passt auf den ersten Blick, scheitert aber am Detail: Ohne konkrete Drohung mit einem empfindlichen Übel bleibt ein Beschluss ein Stück Papier. Die nötigen Drohungen spricht die CDU – bis zum Beweis des Gegenteils – nicht aus. Legal ist das Ganze also. Anständig und demokratisch ist es noch lange nicht.

Und nun die Pointe. Im dritten Wahlgang will die CDU plötzlich wieder im Saal sitzen. Das ist aus ihrer Sicht folgerichtig: Bliebe sie draußen, reichten Siegmund die 39 Stimmen seiner eigenen Fraktion. Das Vertrauen in die eigenen Leute endet also genau dort, wo das Misstrauen strategisch keinen Nutzen mehr bringt. Trauriger kann es in einem deutschen Parlament eigentlich nicht zugehen.

Abgeordnete sind nämlich nicht das Eigentum ihrer Fraktion. Wer seinen eigenen Leuten nicht einmal eine geheime Wahl zutraut, hat nicht nur ein AfD-Problem, sondern ein Demokratie-Problem. Sollte das Magdeburger Modell sogar noch Schule machen, können wir uns die Wahlkabine in den Landtagen künftig sparen. Strenggenommen möglicherweise auch die Landtage.

Die CDU in Sachsen-Anhalt ist nun jedenfalls gesichert antidemokratisch. Herzlichen Glückwunsch.