Eine psychiatrische Klinik teilt mit, dass einer meiner dort untergebrachten Mandanten gemäß § 21 Abs. 1 Maßregelvollzugsgesetz NRW „abgesondert“ werden musste.
Manche Dinge sind noch viel trauriger und technokratischer, als sie klingen.
Eine psychiatrische Klinik teilt mit, dass einer meiner dort untergebrachten Mandanten gemäß § 21 Abs. 1 Maßregelvollzugsgesetz NRW „abgesondert“ werden musste.
Manche Dinge sind noch viel trauriger und technokratischer, als sie klingen.
Bei der Kontrolle der 22 Millionen deutschen Kreditkarten (Aktion Mikado) auf Kinderpornokäufer sind auch Unschuldige ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, berichtet die Mainpost:
In Würzburg ging die Staatsanwaltschaft vier Verdachtsfällen nach, wie Oberstaatsanwalt Erik Ohlenschlager auf Anfrage bestätigte. Inzwischen hat es Durchsuchungen gegeben, um Beweismaterial zu sichern. Ein Fall ist bereits abgeschlossen, zwei Ermittlungen laufen noch. In einem vierten Fall habe sich der Verdacht nicht bestätigt, sagt Ohlenschlager.
(Vielen Dank an J. Glaubitz für den Link)
Weitere Beiträge zum Thema:
– AG Halle-Saalkreis 395 Gs 34/07
– Falscher Kinderporno-Verdacht gegen Kreditkartenbesitzer
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– Mikado
Nachdem der Mannesmann-Prozess endgültig eingestellt worden ist, stellt sich die Frage, welche gemeinnützigen Organisationen Geld erhalten. Insgesamt waren 2.321.000 € zu verteilen.
Die 10. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat aus mehreren Tausend Bewerbern ausgewählt. Die Entscheidung wird – im Einverständnis aller Prozessbeteiligten – nicht begründet. Aber sie wird öffentlich bekanntgegeben:
Prof. Dr. Roland Vaubel ist Inhaber des Lehrstuhls für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Politische Ökonomie an der Universität Mannheim. In dieser Eigenschaft schreibt er auch im Professoren-Blog „Wirtschaftliche Freiheit“ (ich habe in „Links 70“ auf einen Beitrag verwiesen).
Klingt ja erst mal gut. Bis man auf den Beitrag „Der Schutz der Leistungseliten in der Demokratie“ stößt. Dort zieht Prof. Vaubel – zwischen längeren Zitaten – richtig vom Leder. Im Kern kommt er zum Ergebnis, dass unsere Demokratie, also die des Grundgesetzes, wohl nichts taugt. Denn: Die Leistungseliten werden nicht hinreichend geschützt. Vor der „Tyrannei der Mehrheit“.
Der Professor lobt in höchsten Tönen die politischen Systeme „historisch höchst erfolgreicher Demokratien“ wie Athen und Rom. Die Sklaven in diesen politischen Systemen hätten ihm sicher Beifall geklatscht. Egal, ob nun Mehrkammernsystem, Abstimmung nach Klassen oder Einschränkung des passiven Wahlrechts – Hauptsache für Vaubel ist, dass die Stimmen der Bürger endlich politisch unterschiedliches Gewicht bekommen.
Die der Reichen wirtschaftlich Leistungsstarken mehr, die der Armen weniger.
Gut, kann man sagen. Zumindest unterscheidet der Gelehrte nicht nach Rasse, Religion oder Geschlecht. Aber das ist wirklich nur ein ganz schwacher und sicherlich auch trügerischer Trost. Vielleicht kommt der Mann zur Besinnung, wenn er in Rente ist. Und nicht mehr zur Leistungselite gehört.
Das Mannesmann-Verfahren ist von der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zehn Wochen nach der vorläufigen Einstellung am heutigen Dienstag endgültig eingestellt worden. In einem Beschluss hält die Kammer fest, dass die am 29. November vorigen Jahres erteilten Auflagen (Zahlungen der sechs Angeklagten von insgesamt 5,8 Millionen Euro) erfüllt worden sind.
Der zweite Beschluss nennt die gemeinnützigen Einrichtungen, an die 40 Prozent des Geldes (rund 2,3 Millionen Euro) in jeweils eher kleinen Beträgen gehen. Die Liste der Einrichtungen soll am Mittwoch öffentlich gemacht werden – diese Transparenz soll Gerüchten begegnen, wonach Angeklagte spezielle Institutionen bevorzugen wollten. (pbd)
Die Bank informiert meine Mandantin, dass sich die Kosten des Kredits erhöhen. Die Restschuldversicherung koste jetzt monatlich 0,88 € je 100.- € der Außenstände.
Das sind stolze 10,56 Prozent pro Jahr. Dazu kommen noch die Nominalzinsen von 13,9 %. Nicht zu vergessen die Bearbeitungsgebühr von 3 %.
Der alltägliche Wucher also. Was mich aber stutzig macht, ist der Darlehensantrag:
Nettokredit 30.688,90 €
Versicherungbeitrag 5.906,50 €
Antragssumme gesamt 36.595,40 €
Die Versicherungskosten sind also schon in das Gesamtdarlehen eingerechnet, werden verzinst und über die Raten mit abgestottert.
Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wieso die Bank nicht nur die Kreditrate abbucht, sondern Monat für Monat auch einen gesonderten „Versicherungsbeitrag“. Das sind immerhin 76,13 €.
Am Telefon konnte mir das der Banker auch nicht erklären. Er will sich morgen noch mal melden.
Der Präsident des Bundeskriminalamtes hat sich schon am Dienstag den Preis für den denkwürdigsten Satz der Woche verdient. Er äußert sich zur Online-Durchsuchung von privaten und geschäftlichen Computern. Diese Fahndungsmethode hatte der Bundesgerichtshof gestern für unzulässig erklärt.
BKA-Chef Jörg Ziercke kontert jetzt mit folgendem Killerargument:
Es ist nicht so, dass die Menschen in Deutschland davor Angst haben müssen, jetzt durch den Staat in einer Weise überwacht zu werden, die nicht den Rechtsgrundsätzen entspricht. 99,9 Prozent der Menschen werden von dieser Maßnahme überhaupt nicht betroffen sein.
Wenn wir danach gehen, brauchen wir ja eigentlich keine Grundrechte mehr. Eine Strafprozessordnung auch nicht. Denn die netten Onkel von der Polizei passen schon selbst auf, dass es nur die Bösen trifft. Fehler und böser Wille ausgeschlossen. Wegsehen also ohne jedes Risiko – wenn man zu den Guten gehört. Und wer tut das nicht?
Abgesehen davon: 0,1 Prozent der deutschen Bevölkerung sind 82.310 Menschen.
Im Mikado-Verfahren haben 20 Antragsteller beantragt, das bundesweite Kreditkarten-Screening der Staatsanwaltschaft Halle für rechtswidrig zu erklären.
Jetzt liegt die Antragserwiderung der Staatsanwaltschaft vor; das Gericht selbst hat noch nicht entschieden.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der Antrag grundsätzlich zulässig. Es fehle aber ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragsteller seien nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Der Vortrag, Inhaber zweier Kreditkarten zu sein, reiche für eine Betroffenheit nicht aus. Die abgeforderten und übermittelten Daten hätten die Antragsteller nicht direkt betroffen.
Die Anonymität der Antragsteller sei zu jeder Zeit geschützt gewesen. Durch eindeutige, unverwechselbare Selektionskriterien, insbesondere der konkreten Merchant-ID, sei die Betroffenheit von Unbeteiligten nicht nur auf ein Minimum, sondern gänzlich auf Null reduziert worden.
Wer Hartz IV bezieht, hat nur Anspruch auf eine bestimmte Wohnungsgröße. Da viele Betroffene an sich in kleinere Wohnungen umziehen müssen, wird entsprechender Wohnraum knapp. Der MDR berichtet über eine, wie ich finde, ziemlich kranke Maßnahme:
Ihr Vermieter begnügt sich ab sofort mit der geringeren Miete und schließt dafür ein Zimmer zu. Ob dieser Raum dann auch wirklich nicht genutzt wird, das kontrolliert Ulrike Wendler von der Wohnungsverwaltung…
Bereits 80 Mietern soll alleine in Löbau die Wohnung durch Abschließen eines oder mehrere Räume verkleinert worden sein. Kontrolliert wird etwa alle vier Wochen, penible Prüfung des Wärmemessers inklusive.
Der Vorstand der Vermietfirma räumt ein, dass man so praktisch nichts spart. Aber gerecht will man sein. Was nicht bezahlt werden kann, soll auch nicht genutzt werden.
(Quelle des Links ging mir leider verloren)
„Für Rückfragen steht Ihnen unser Support Team jederzeit gerne zur Verfügung … Mit freundlichen Grüßen aus dem schönen Köln und Grävenwiesbach …“
Auch eine Art zu sagen, welcher Standort besser gefällt.
„Die Karlsruher Entscheidung gegen die Online-Durchsuchung steht in einer Serie von wichtigen Urteilen, die gegen ein gefährliches Vorurteil ankämpfen: dass man Grundrechte klein machen müsse, um Straftaten wirksam zu bekämpfen.“
Heribert Prantl spricht Klartext. In der Süddeutschen Zeitung.
Wie man als Kreditkartenkunde unter falschen Verdacht geraten kann, schildert die Frankfurter Allgemeine Zeitung am Beispiel eines Unternehmers:
Am 15. Dezember 2006 stehen zwei Kriminalbeamte in seinem Büro in Wiesbaden, „es war wohl gegen halb elf“, erinnert sich der 67 Jahre alte Unternehmer.
Einen Durchsuchungsbeschluss haben sie dabei, dem Weber (Name geändert) entnimmt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft. „Wegen des Verdachts d. Verbreitens kinderpornografischer Schriften“, liest er auf dem am 11. Oktober von einem Richter des Amtsgerichts Wiesbaden unterschriebenen Papier. Die Beamten sind angewiesen, die Computer im Büro zu beschlagnahmen, außerdem sämtliche Speichermedien wie externe Festplatten und CD-ROMs. Webers private Wohnung, das Geschäft und das Auto sollen durchsucht werden.
Tatsächlich waren vom Konto des Betroffenen ominöse Beträge abgebucht worden. Nur weil er sich nachhaltig beschwert hatte und ihm seine Bank die Belege schnell faxte, brachen die Ermittler die Durchsuchung ab.
Hätte der Unternehmer die falsche Abbuchung nicht bemerkt oder sich nicht drum gekümmert, wäre die gerichtlich angeordnete Beschlagnahme der Firmencomputer möglicherweise mit tragischen Folgen verbunden gewesen. Der Betroffene sah sich jedenfalls schon vor dem Bankrott.
(Danke an Ingo Vogelmann für den Link)
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten – Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die – wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) – ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Beschluss vom 31. Januar 2007 – StB 18/06
Pressemitteilung des BGH