Weh tut nicht nur der Tod

Beim Trophäenfischen bleibt den Tieren der Tod erspart. Sie werden nämlich wieder ins Wasser zurückgeworfen. Obwohl das auf den ersten Blick tierfreundlicher scheint, ist bei uns Trophäenfischen untersagt. Jedenfalls, wenn es nach dem Verwaltungsgericht Münster geht.

Der Betreiber einer Angelanlage hatte seinen Kunden gegen Bezahlung die Möglichkeit eingeräumt, neben Forellen auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen zu angeln. Mit den gefangenen Tieren durften die Angler posieren und Fotos machen, am Ende wanderten die Fische zurück in den Teich.

Laut dem Gericht verstößt diese Variante des Angelsports gegen das Tierschutzgesetz. Im konkreten Fall stehe fest, dass die Fische mit lang andauerndem Drill geangelt und ohne Unterfangkescher angelandet würden. Schließlich würden sie lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, ohne Betäubung abgehakt und wieder ins Gewässer zurückgesetzt. Teilweise lägen die Fische mehrere Minuten an Land.

Dies führe zu erheblichem Stress bei den Fischen, der nicht gerechtfertigt sei. Denn Tieren dürfe regelmäßig nur zum Nahrungserwerb oder zur Lebensmittelgewinnung Leid zugefügt werden, und auch das nur in unvermeidlichem Maß. Der Betreiber der Anlage kann noch Rechtsmittel einlegen (Aktenzeichen 1 L 615/14).

Gras auf dem Tresen

Es kommt, das ist kein Geheimnis, immer mal wieder vor, dass von der Polizei sichergestellte Drogen abhanden kommen. Bei der Polizei. So erzählen meine Mandanten schon mal, dass sie zum Beispiel kurz zuvor sauber abgewogene 80 Gramm Marihuana dabei hatten. Im Sicherstellungsprotokoll tauchen dann aber nur 47 Gramm auf.

Das ist natürlich nichts, worüber man sich als Beschuldigter jetzt groß beschweren würde. Ich kann meine Mandanten jedenfalls immer überzeugen, hier kein Fass aufzumachen. Am Ende kommt ihnen eine geringere Menge ja so oder so zu Gute, und die „ertappten“ Beamten leiten dann ja ohnehin nur ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung ein. Ist doch klar, wem am Ende nicht geglaubt wird.

Wer solche Geschichten ins Reich der Legenden verweist, dem kann ich jetzt einen ganz aktuellen Fall erzählen. Einen Fall, bei dem das Verschwinden der Drogen sich jedenfalls nicht abstreiten lässt. Der Fall spielt auf einer Polizeiwache in Nordrhein-Westfalen. Die Beamten der Nachtschicht hatten bei einem Einsatz folgendes sichergestellt:

– 700 Gramm Marihuana in einer Tüte.

– 52 Gramm Marihuana in einer weiteren Tüte.

So steht es jedenfalls in dem ersten Protokoll, das angefertigt wurde. In der Nacht kamen Kriminalbeamte auf die Wache und übernahmen die Asservate von der Schutzpolizei. Dabei dürfte es wohl so gewesen sein, dass die Wachführerin eine Liste erstellt hat und die Drogen dann zur Abholung bereit legte. Und zwar auf ihren Tisch im Wachraum, den nur Polizeibeamte betreten dürfen. Die Wachleiterin beteuert, die Sachen in einen leeren Kopierpapier-Karton geapackt zu haben. Den will sie ohne (!) Deckel im Dienstzimmer abgestellt haben.

Es scheint ein wenig gedauert zu haben, bis die Leute von der Kripo eintrafen. Denn als sie dann mal da waren, fehlte die Tüte mit 52 Gramm Marihuana. Und von den ursprünglich gewogenen 700 Gramm waren nur noch 446 Gramm da. Das allerdings merkten die Kripo-Leute nicht gleich, weil sie die Asservate bei Übernahme nicht überprüften. Stattdessen nahmen sie sie mit in ihr Kommissariat. Erst dort fiel ihnen der „Schwund“ auf und sie schrieben einen wenig schmeichelhaften „Aktenvermerk Marihuana“.

Danach stand der Karton eine ganze Zeit auf dem Tresen des Wachraums. Also dort, wo sich jeder Beamte der betreffenden Schicht vorbei musste und sich nach Belieben bedienen konnte. Wie bei einer Dose Haribo.

Eine Befragung der Polizeibeamten aus der Schicht ist wohl ergebnislos verlaufen. Mehr als eine höfliche Rücksprache dürfte es ohnehin kaum gewesen sein. Jedenfalls wurde noch nicht mal eine Zeugenaussage zu Protokoll genommen. Sondern man hat es bei einem Dreizeiler belassen, wonach bei den Befragungen nichts rausgekommen ist.

Gegen meinen Mandanten wird übriges weiter ermittelt. Der Drogendiebstahl beziehungsweise die Unterschlagung in den eigenen Reihen hat aber, soweit ich das sehen kann, die Staatsanwaltschaft auch nach Monaten noch nicht veranlasst, in dieser Richtung tätig zu werden.

Nur mit Stempel

Als Anwalt bin ich verpflichtet, auf Wunsch den Empfang hier eingegangener Schriftstücke von Gerichten und Behörden zu bestätigen. Das geschieht durch ein „Empfangsbekenntnis“ (§ 174 Zivilprozessordnung).

Das Empfangsbekenntnis ist an keine besondere Form gebunden. Üblicherweise schicken Gerichte ein vorbereitetes Formular mit, das ich unterschrieben zurücksende. So weit, so einfach. Die Tage meldete sich bei mir der Mitarbeiter einer süddeutschen Staatsanwaltschaft. Er – ich kann es nicht anders sagen – pflaumte mich an, weil auf dem zurückgeschickten Empfangsbekenntnis unser Kanzleistempel fehlte.

„Da steht doch extra drunter: Stempelabdruck der Kanzlei beifügen“, belehrte er mich. Normalerweise hätte ich auch keine Probleme damit, dem Mann seinen Wunsch nach einem Stempelbildchen zu erfüllen. Wobei unsere Mitarbeiter sowieso meist einen Stempel mit unserem Namen und den Kontaktdaten unter das Unterschriftenfeld machen. Wieso er hier fehlte, keine Ahnung. Vermutlich hatte ich das Schriftstück selbst aus dem Fax geholt und gleich unterschrieben.

Aber der Ton macht ja wie so häufig die Musik. „Nö“, sagte ich mit gewisser Lust an der Rebellion. „Ich schicke Ihnen kein Empfangsbekenntnis mit Stempelabdruck meiner Kanzlei.“ Da ich vor Jahren schon mal ähnlichen Ärger hatte, brauchte ich meine Rechte und Pflichten nicht groß zu recherchieren. Das Empfangsbekenntnis erfordert auf Seiten des Empfängers nämlich nur das Datum und die Unterschrift. Also keinen Kanzlei- oder einen Datumsstempel. An dieser Pflicht ändert sich natürlich auch daran nichts, wenn eine Behörde meint, auf einen Stempel bestehen zu müssen. (Wobei ich sowieso eher den Eindruck hatte, das ist ein persönlicher Fetisch des Mannes.)

Wir sind dann so verblieben, dass er sich bei der Anwaltskammer über mich beschwert. Dafür muss er aber den Dienstweg einhalten. Ich gehe davon aus, dass ihn schon einer seiner Vorgesetzten stoppen wird.

Grundlos gebremst

Wer im Straßenverkehr grundlos bremst, haftet bei einem Unfall mit, und zwar in Höhe von 30 Prozent. Im Falle einer grundlosen Bremsung gilt nämlich die übliche Vermutung gerade nicht, nach der der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München.

In dem entschiedenen Fall stand fest, dass die Fahrerin eines Mercedes nur deshalb plötzlich stoppte, weil sie glaubte, sie habe sich verfahren. In ihr Fahrzeug rauschte ein VW Golf, dessen Halterin ihren kompletten Schaden erstattet haben wollte.

So weit wollte das Amtsgericht München aber nicht gehen. Es hält eine Mithaftungsquote des Vorausfahrenden in Höhe von 30 % für angemessen, da dieser eine Gefährdungssituation geschaffen habe. Den Löwenanteil muss aber der Auffahrende selbst zahlen, weil er nach der Straßenverkehrsordnung sein Fahrzeug auch in unvorhergesehenen Situationen jederzeit sicher abbremsen können muss (Aktenzeichen 345 C 22960/13).

Bullshit

Polizisten an Rhein und Ruhr dürfen künftig Bürger nicht mehr duzen – nicht mal im Internet. NRW-Innenminister Ralf Jäger möchte bei den öffentlichen Auftritten der Polizei für eine „landeseinheitliche Kommunikation“ sorgen. Dafür hat er einen Erlass herausgegeben, der unter anderem für die Facebook-Auftritte der einzelnen Polizeipräsidien gilt.

Die Essener Polizei zog auf Facebook bereits die Notbremse und teilte ihren Abonnenten mit, dass es mit dem Du künftig vorbei ist, wie dieser Screenshot zeigt:

1422319594

Die Reaktionen auf so viel bürokratisch erzwungene Bürgernähe fielen in den Kommentaren zu dem Beitrag reichlich kontrovers aus. Besonders beklagt wird vor allem eine gewisse Internetferne der Entscheidungsträger. „Im Netz sind alle gleich – ob jung oder alt, ob Arbeitslos oder Vorstand-Manager.. und ich habe im Internet noch NIE erlebt das man „SIE“ sagt, egal ob man jemand anspricht oder angesprochen wird“, schreibt zum Beispiel ein sehr geehrter Bürger. Sehr treffend, wie ich finde.

Bleibt nur eine Hoffnung: Im wirklichen Leben dürfen Polizeibeamte seit jeher nicht duzen. Aber da sieht die Wirklichkeit ja auch ganz anders aus.

Bericht auf heise.de

Nebelmaschine BND

Ein Report von Zeit Online belegt einen Paradigmenwechsel beim Bundesnachrichtendienst. Den Agenten bewegen den Fokus ihrer Überwachung weg von Kommunikationsinhalten hin zu Metadaten. Bis zu 220 Millionen Informationssätze darüber, wer wann mit wem kommuniziert oder auch nur online war, sollen Tag für Tag beim BND gespeichert werden.

Hört sich harmlos an, ist es aber nicht. Kai Biermann schreibt in seinem Bericht:

Vielen Bürgern ist nicht bewusst, wie aussagekräftig Metadaten sind. Der BND tut einiges dafür, dass das so bleibt. Während der Anhörungen vor dem NSA-Untersuchungsausschuss sprechen die Geheimdienstler beispielsweise konsequent von „Routineverkehren“, wenn sie Metadaten meinen. Das klingt nach schlechtem Sex und soll verschleiern, dass sich dahinter eine flächendeckende, anlasslose und massenhafte Überwachung verbirgt.

Die schon so sauber laufende Überwachungsmaschine soll noch weiter an Fahrt gewinnen. Rund 300 Millionen Euro sollen in weitere Programme investiert werden. Die Datensammlungen kommen laut Zeit Online auch den USA zu Gute. Sie liefern unter anderem potenzielle Ziele für den amerikanischen Drohnenkrieg.

Bericht auf Zeit Online.

Gutachterin muss für Fehler zahlen

Das kommt auch nicht alle Tage vor: Eine Gerichtsgutachterin muss einem Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie den Betroffenen rund zwei Jahre unschuldig hinter Gitter gebracht hat und er deswegen auch seine Beamtenstellung verlor. Dem Mann war sexueller Missbrauch seines Pflegekindes vorgeworfen worden.

Die Sachverständige habe ihr Gutachten grob fahrlässig erstellt, befand nun das Landgericht Saarbrücken. Das ursprüngliche Strafurteil gegen den 71-Jährigen war revidiert worden, nachdem sich einem nachfolgenden Zivilprozess extreme Mängel des psychologischen Gutachtens herausstellten.

Die damaligen Richter haben dagegen wohl nichts zu befürchten. Sie haften nur, wenn sie vorsätzlich das Recht beugen. Ein falsches Gutachten nicht als solches zu erkennen, gehört nicht dazu.

Bericht auf Spiegel Online

Beobachtungsdruck

Der Vermieter eines Wohnhauses wollte Straftäter abschrecken. Deshalb montierte er Kameraattrappen im Eingangsbereich und im Treppenhaus. Ob das zulässig war, musste jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entscheiden (Aktenzeichen 33 C 3407/14).

Ein Mieter klagte nämlich gegen die Attrappen, weil er sich beobachtet und eingeschüchtert fühlte. Das Gericht gab dem Mann Recht: Schon die Androhung einer ständigen Überwachung schränke die Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher ein. Darin liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Aber es gibt auch andere Meinungen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg verneinte letztes Jahr eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hat, dass die Kameras nur Attrappen sind (Aktenzeichen 103 C 160/14).

Streusalz ist besser als Hobelspäne

Hobelspäne sind kein geeignetes Mittel, um im Winter Straßen und Gehwege zu streuen. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte jetzt einen Hauseigentümer und seine Mieterin zu Schadensersatz. Eine Passantin, die Klägerin, war bei Winterwetter auf dem Gehweg gestürzt, der mit Hobelspänen gestreut worden war.

Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, Hobelspäne hätten keine abstumpfende Wirkung, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Die Mieterin hatte eingewandt, sie habe kein Streusalz gehabt. Allerdings, so das Gericht, habe sie nicht überzeugend dargelegt, dass sie sich rechtzeitig um ausreichende Vorräte gekümmert hat (Aktenzeichen 6 U 92/12).

Nicht nur eine Rentenfrage

Sind Unternehmensjuristen „echte“ Anwälte? Diese Frage stellt sich seit einem Jahr mit großer Dringlichkeit. Denn das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil festgestellt, dass Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung in der Regel ganz normale Angestellte sind. Sie müssen deshalb eigentlich in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen und nicht, wie bisher üblich, in die Versorgungswerke.

Die Legal Tribune Online berichtet über den aktuellen Stand der Diskussion, mit der eine vernünftige Lösung erreicht werden soll. Immerhin sind Syndikus-Anwälte mit 60 bis 70 % mittlerweile die größte Gruppe innerhalb der Anwaltschaft.

Der Artikel zeigt auch, dass es längst um weit mehr geht also die Regelung der Rentenfrage. Zitat:

Es geht den den deutschen Unternehmensjuristen auch um die Chancengleichheit gegenüber ihren ausländischen Kollegen, die weitgehende Anwaltsprivilegien genießen. Und damit am Ende um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und der europäischen Industrie, deren Rechtsberatung Ländergrenzen längst überschritten hat.

Knöllchen-Horst – ein geiler Typ

Dem als „Knöllchen-Horst“ bekanntgewordenen Vollzeitdenunzianten aus dem Harz darf unterstellt werden, er geile sich an seinen massenhaften Anzeigen auf. Wir dürfen das vielleicht nicht behaupten – aber zumindest die Ex-Pornodarstellerin Dolly Buster.

Aus dem Mund einer Erotikqueen sei die Verwendung des Begriffs „geil“ jedenfalls keine Beleidigung, urteilte heute das Amtsgericht Osterode. Es handele sich um einen Sprachgebrauch, der für eine Pornodarstellerin üblich sei.

Außerdem habe das Wort geil in den letzten Jahrzehnten eine Bedeutungsveränderung durchgemacht. Es spreche deshalb viel dafür, dass alleine die Verwendung des Begriffs nicht automatisch eine Beleidigung darstellen kann. So wies der Richter darauf hin, wer heute geil sei, gelte ja sogar als kluger Käufer.

Knöllchen-Horst hatte von Dolly Buster 1.500 Euro Schmerzensgeld verlangt. Der Richter hielt das auch für unnötig, weil bereits der Fernsehsender RTL, der das Interview mit Buster ausstrahlte, 400 Euro Entschädigung an Knöllchen-Horst gezahlt hat.

Der emsige Rentner geht übrigens selbst mit der Zeit. Mittlerweile soll er sogar eine Dashcam im Auto haben, mit der er Verkehrsverstöße dokumentiert. Sein Lebenswerk soll mittlerweile 40.000 Anzeigen übersteigen.

Der biologische Vater darf nicht geheim bleiben

Auch Minderjährige haben grundsätzlich ein Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es kein Mindestalter, wenn zum Beispiel im Fall künstlicher Befruchtung junge Menschen wissen wollen, wer ihr wirklicher Vater ist.

Geklagt hatten zwei Mädchen im Alter von 12 und 17 Jahren. Sie waren mittels einer heterologen Insemination gezeugt worden. Ihre biologische Mutter und der mit ihr verheiratete (rechtliche) Vater hatten sich gegenüber der Klinik damit einverstanden erklärt, dass der Samenspender anonym bleibt. Trotzdem wollten die Kinder – vertreten durch ihre Eltern – den Namen des Samenspenders erfahren.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass auch unter 18-Jährige ihre Rechte durchsetzen können. Die Kenntnis der eigenen Abstammung sei ein hohes Gut. Diese Kenntnis gehe in der Regel den Interessen der Reproduktionskliniken vor. Gleiches gelte auch für die Samenspender. Deren Persönlichkeitsrechte müssten normalerweise zurückstehen. Ob die Spender möglicherweise auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, spielt laut dem Gericht überhaupt keine Rolle. Wirtschaftliche Interessen, heißt es in der Entscheidung, seien nicht maßgeblich.

Ein gesetzliches Mindestalter für die Auskunft lehnt das Gericht ab. Bei Minderjährigen sei lediglich Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern oder ein Vormund, die Information auch tatsächlich im Interesse der Kinder verlangen (Aktenzeichen XII ZR 201/13).

Katzen müssen nicht an die Leine

Heute gibt es mal echten Katzencontent im Blog. Das Amtsgericht Frankfurt hat zu Gunsten der possierlichen Tiere entschieden, dass sie in Mehrfamilienhäusern nicht an die Leine genommen werden müssen. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung ist unzulässig.

Eine Katzenhalterin hatte gegen die neugefasste Hausordnung geklagt. Die Hausordnung verpflichtete sie, ihre Katze im Treppenhaus und auf den Freiflächen an der Leine zu führen. Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht es dagegen völlig aus, wenn die Hausordnung anordnet, dass der Katzenhalter eventuelle Verschmutzungen beseitigt. Außerdem, so der Richter, könnten ja ohnehin auch nicht angeleinte Katzen aus der Nachbarschaft unliebsame Spuren hinterlassen (Aktenzeichen 3 C 2891/14).

„Ich verpflichte mich daher…“

Auf einen ganz neuen Trichter verfällt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in Verfahren, in denen es um den Vorwurf des Besitzes oder gar der Verbreitung kinder- oder jugendpornografischer Schriften geht.

Nachdem ich mich als Verteidiger eines Mandanten gemeldet hatte, sagt mir die Behörde schriftlich zwar die gesetzlich vorgesehene Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu. Jedoch soll ich den Beweismittelordner mit den fraglichen Bildern oder Filmen erst erhalten, wenn ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.

Diese Erklärung lautet wie folgt:

Ich verpflichte mich daher,

– den zur Akteneinsicht erhaltenen Beweismittelband sowie daraus gefertigte Kopien ausschließlich zur Erfüllung beruflicher Pflichten zu verwenden;

– den Beweismittelordner und Kopien hieraus nur nach gewissenhafter Prüfung und im Rahmen der Notwendigkeit für die Verteidigung ggf. in Auszügen und insbesondere unter Beachtung der §§ 184 ff. StGB an den Beschuldigten herauszugeben, keinesfalls aber mögliche kinder-/jugendpornografische Schriften;

– die gefertigten Kopien sorgfältig und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren und sie nach Abschluss des Verfahrens sowie Ablauf der Aufbewahrungsfristen (§ 50 BRAO) – soweit diese zur Anwendung kommen – ebenso zugriffsgeschützt zu vernichten.

Ich habe mich geweigert, die Erklärung zu unterschreiben. Nicht, weil ich die Vorgaben für falsch halte. Sondern weil diese schlicht und einfach selbstverständlich sind. Sie ergeben sich schon aus den einschlägigen Regeln, die für mich als Rechtsanwalt gelten. Ich sehe überhaupt keinen Grund, mich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu etwas zu verpflichten, zu dem ich ohnehin schon verpflichtet bin.

Hier mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft:

… Hinsichtlich des Bildordners machen Sie die zugesagte Akteneinsicht davon abhängig, dass ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.

Hierzu bin ich nicht bereit:

1. Mir ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer eine derartige Erklärung von einem Verteidiger verlangt werden könnte.

Das Verlangen stellt den Versuch einer Einschränkung der Verteidigung dar, die einer gesetzlichen Rechtfertigung bedarf.

Schon von daher ist das Verlangen rechtswidrig. .

2. Des weiteren enthält die Erklärung in den Punkten 1 und 2 lediglich Selbstverständlichkeiten. Sämtlich der dort geforderten Zusicherungen ergeben sich bereits aus dem (Straf-)Gesetz beziehungsweise dem Berufsrecht.

Selbst für den Fall der Unterzeichnung wäre die Erklärung also sinnlos.

3. Für den letzten Punkt der Erklärung gilt zunächst das Vorstehende. Überdies kann nicht verlangt werden, dass ich als Verteidiger Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichte. § 50 BRAO regelt Mindestaufbewahrungsfristen. Eine längere Aufbewahrung steht dem Rechtsanwalt frei und kann sogar sinnvoll sein.

Für eine derartige Verpflichtung gegenüber der Staatsanwaltschaft gibt es somit weder einen sachlichen Anlass noch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage.

Ich beantrage daher, die bereits zugesagte Akteneinsicht in den Beweismittelordner nicht von der Unterzeichnung der Erklärung abhängig zu machen.

Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, bitte ich um eine schriftliche Begründung und behalte mir rechtliche oder dienstrechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ich werde erzählen, wie es weiter geht.

Keine Elektromobile in Bussen

Nutzer von Elektromobilen (E-Scooter) können nicht verlangen, dass sie in Bussen mitgenommen werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt einen Beförderungsanspruch ab, weil die Gefahren für Nutzer und andere Fahrgäste zu groß seien.

Der Nutzer eines Elektromobils hatte eine einstweilige Anordnung beantragt, weil er ohne die Möglichkeit, seinen Scooter mit in den Bus zu nehmen, übermäßig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde.

Laut dem Gericht belegen allerdings aktuelle Studien, dass Elektromobile zu erheblichen Risiken führen, gerade auch für andere Fahrgäste. Das Beförderungsinteresse des Betroffenen müsse hier zurücktreten, zumal er im Zweifel auch einen Rollstuhl nutzen könne (Aktenzeichen 7 L 31/15).