Dresscode für Jurastudenten

Ohne straffe Regeln geht nichts. Gerade für angehende Juristen. Deshalb gibt es jetzt endlich auch eine „Richtlinie zur angepassten Kleidungswahl an der Universität“. Ein unbekannter Verfasser hat de Kodex an die Pinnwand des Juridicums in Bonn geheftet.

Der Text macht geradezu lebensnotwendige Vorgaben für den Jurastudenten von heute. Die Welt dokumentiert den lustigen Aushang auf ihrer Lifestyle-Seite. Eine schöne Mittagspausen-Lektüre.

Kein Berufsverbot

Nicht jede Vorstrafe ist Grund genug, um einer angehenden Pädagogin die staatliche Anerkennung zu verwehren. An sich wollte die Stadt Berlin einer jungen Frau das Abschlusszeugnis „Staatlich geprüfte Erzieherin“ verweigern, weil diese fünf Jahre vor Ende ihrer Ausbildung Sozialbetrug begangen hatte. So einfach geht es nicht, befand nun das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Frau hatte ein Erbe verschwiegen und so im Jahr 2008 zu Unrecht 4.100 Euro vom Jobcenter erhalten. Für die Stadt Berlin reichte das, um sie als „unzuverlässig“ einzustufen. Dabei übersah sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber, dass die staatliche Anerkennung des erlernten Sozialberufs nur dann verweigert werden kann, wenn spezifische Berufspflichten verletzt wurden.

Erzieher müssten sich aber mehr um Betreuung, Beaufsichtigung und Ausbildung von Kindern kümmern, nicht so sehr um Geld. Selbst wenn Sozialbetrug einen Charaktermangel offenbare, reiche das noch nicht, um die Ausbildung nicht anzuerkennen. Ansonsten nähere man sich einem „allgemeinen Berufsverbot für Straftäter“ an. Das jedoch ist unzulässig (Aktenzeichen VG 3 K 588.13)

„Renditestarke Anlage“

An die Niedrigzinsen haben wir uns gewöhnt. Und es wird noch heftiger werden. Manche Banken scheinen es aber etwas zu übertreiben, wenn sie ihren Kunden noch weniger geben wollen als fast gar nichts.

So bietet die Postbank eine Geldanlage namens „Kapital Plus“ mit dem stolzen Zinssatz von 0,05 Prozent. Die 12.097,97 Euro Guthaben, welche eine Rentnerin angelegt hatte, brachten im letzten Jahr 1,51 Euro Erträge. Davon gehen 38 Cent Kapitalertragssteuer und zwei Cent Solidaritätszuschlag ab, rechnet die Badische Zeitung vor. Bleiben unterm Strich 1,11 Euro, um die das Guthaben der Sparerin in einem Jahr gewachsen ist.

Sicher, die Niedrigzinsen sind vornehmlich der Geldpolitik geschuldet. Allerdings scheinen die Marketingabteilungen der Banken noch nicht ganz erkannt zu haben, wie absurd ihre Werbung in den Ohren der Kunden in der aktuellen Situation klingen muss.

So wirbt die Postbank geradezu euphorisch für ihr eingangs erwähntes Produkt. Es handele sich um eine „renditestarke Anlage mit langfristiger Kalkulierbarkeit“. Noch unterboten werde die Postbank bei der Zinshöhe allerdings von der Allianz, heißt es. Sie zahle ihren Kunden bei einem Produkt nur 0,01 Prozent Zinsen. Die Werbung dürfte ähnlich hohl klingen. Sonneborn, übernehmen Sie.

Für Dummies wie mich gibt es übrigens ein schönes Bilderbuch zum Thema. Es macht kurz und knapp überhaupt erst mal verständlich, um was es bei der Währungskrise eigentlich geht: Die Krise … ist vorbei … macht Pause … kommt erst richtig: Es geht um unser Geld – 77 Bilder zum Selberdenken und Mitreden (6,49 Euro). Allerdingsn ist das Buch eher nichts für schwache Nerven…

Zu viel Kleingedrucktes

Die gängigen Kostenlos-Angebote von Handy-Firmen sind nicht ohne Tücken. Unter Umständen auch für den Anbieter selbst. Stellt dieser nämlich nicht hinreichend klar, ab wann der Vertrag kostenpflichtig wird, bleibt er möglicherweise auf seinen Rechnungen sitzen. So hat jedenfalls das Amtsgericht Köln entschieden.

Von einem Mobilfunkkunden wollte ein Telefonunternehmen Gebühren aus einem Vertrag. Allerdings war dieser in den ersten drei Monaten kostenlos. Woraus sich die Kostenpflicht ab dem vierten Monate ergeben sollte, war dem Richter nicht ganz klar. Im Vertrag stand davon jedenfalls nichts.

Die Klägerin berief sich auf ihr Kleingedrucktes. Damit blitzte sie aber bei dem Richter ab:

Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte einigen. Die Frage, ob ein Vertrag bzw. die Leistung eines Vertragspartners überhaupt etwas kostet und wenn ja, ab wann, ist sicher ein wesentlicher Punkt, der im Vertrag geregelt werden muss, sich aber nicht erst aus seitenlangen kleingedruckten Aufzeichnungen über diverse Tarife entnehmen lassen darf.

Es kann sich also durchaus mal lohnen, den eigentlichen Vertrag zu studieren. Ergeben sich daraus nicht mal die Basics, kann das die Vereinbarung ins Wanken bringen (Aktenzeichen 127 C 474/13).

Keine weitergehenden Erkenntnisse

Haha, mal wieder eine grandios witzige Meldung im Postillon. Diesmal zum Thema NSA:

Die Vorerhebungen wegen der möglichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Geheimdienste haben hingegen bislang keine zureichenden Tatsachen für konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten erbracht.

Auch aus den knapp 2000 Strafanzeigen ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Bei dieser Sachlage ist die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gesetzlich nicht zulässig.

Die Prüfungen des Generalbundesanwalts sind damit allerdings nicht abgeschlossen. Er wird die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausspähung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre mögliche Auswirkung für die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland auswerten und sonstigen neuen Hinweisen nachgehen.

Das kann die Wirklichkeit nicht schlagen.

Zupackend

Vermieter sollte man mit Samthandschuhen anfassen. Wenn man – in dem Objekt – ruhig weiterleben will. Allerdings gibt es Dinge, die man sich nicht bieten lassen muss. Das weiß jetzt der Mieter eines Hauses. Er hatte seine Vermieterin am Körper umfasst und aus dem Haus getragen.

Die Vermieterin fand das erwartungsgemäß weniger lustig. Sie kündigte dem Mieter. Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen, jetzt hat der Bundesgerichtshof die unbestrittene Handgreiflichkeit legitimiert.

Die Vermieterin hatte Rauchmelder installieren lassen. Diese durfte sie sich anschauen, mehr nicht. So war es verabredet. Die Frau hielt sich jedoch nicht an die Absprache. Sie fing an, rumzuschnüffeln. Auch in Zimmern, in denen gar keine Rauchmelder installiert waren.

Die Richter finden das Verhalten des Mieters zwar nicht korrekt. Sie halten es für möglich, dass der Mann sein „Notwehrrecht“ überschritten hat. Aber auch in diesem Fall trage die Vermieterin eine so große Mitschuld an der Eskalation, dass eine Kündigung kein angemessenes Mittel sei.

Der Vermieterin sei die Fortsetzung des Mietverhältnissses zuzumuten. (Aktenzeichen VIII ZR 289/13).

Die Frist vor der Frist

Beim Finanzamt Münster quoll am Wochenende der Briefkasten über. An eine außerplanmäßige Leerung dachte man bei der Behörde nicht – obwohl der 31. Mai (in diesem Jahr ein Samstag) Termin für die Abgabe der Einkommenssteuerklärung 2013 war.

Die Westfälischen Nachrichten beschreiben das gelinde Chaos:

Die ersten Umschläge liegen auf dem Boden, einige stecken in einer Tüte, die irgendjemand an die Tür des Finanzamtes gehängt hat. Ein paar weniger dicke Erklärungen wurden unter der Tür hindurch ins Gebäude geschoben.

Immerhin hat sich das Finanzamt entschuldigt. Allerdings scheint das nicht zu gehen, ohne die eigentliche Schuld doch wieder den Bürgern zuzuschieben.

Der Leiter der Behörde mokierte sich jedenfalls darüber, dass Bürger sich erdreisten, gesetzliche Fristen auch zu nutzen. „Die Betroffenen hätten ihre Erklärungen früher abgeben können“, zitiert die Zeitung den Chef des Finanzamtes. Man müsse ja nicht jede Frist ausschöpfen.

Welche Frist vor der Frist hält der Beamte denn für angezeigt? Das ist leider nicht überliefert.

RA Detlef Burhoff zum gleichen Thema

Kreative Fahrtkosten

Ein Strafverteidiger aus Münster ist im Knast. Und zwar nicht als Besucher. Der Jurist soll als Pflichtverteidiger etliche tausend Euro zu viel mit der Staatskasse abgerechnet haben, berichten die Westfälischen Nachrichten.

Das Ganze soll über ein Büro funktioniert haben, das der Anwalt angeblich an Hamburgs feiner Rothenbaumchaussee unterhielt. Er will dann immer von dort zu seinen Verhandlungsterminen in Münster gefahren sein. Laut den Ermittlungen der Polizei fuhr er aber von Münster aus zum Gericht.

Alleine für zwei Prozesse sollen die fraglichen Fahrtkosten rund 7.000 Euro ausmachen; in anderen Fällen sollen die Fahrtkosten nicht ausgezahlt worden sein. Außerdem wird es um Abwesenheitsgelder (bis zu 60 Euro pro Tag) gehen. Diese Vergütung erhält ein Anwalt aber nur, wenn er zu Gerichten außerhalb seines Kanzleiortes fährt.

Angeblich soll Verdunkelungsgefahr bestehen. Für ebenso naheliegend halte ich die Möglichkeit, dass man gerne ein schnelles Geständnis des Anwalts hätte. Da wirkt Untersuchungshaft natürlich immer förderlich. Mit so was hat man in Münster ja schon Erfahrung. Die im Bericht genannte Schadenssumme ist jedenfalls längst nicht so exorbitant, dass es nicht ohne Untersuchungshaft gehen würde.

Rechtsanwalt Markus Kompa kennt den Anwalt näher

Nur Merkels Handy zählt

Nun will Generalbundesanwalt Harald Range doch in Sachen NSA ermitteln. Aber nur wegen Angela Merkels abgehörtem Handy. Das bestätigte der Generalbundesanwalt heute im Rechtsausschuss des Bundestages.

Vorweggegangen war ein mehrmonatiger Eiertanz. Mehr als sogenannte „Beobachtungsvorgänge“, also die Vorstufe eines Ermittlungsverfahrens, brachte die Bundesanwaltschaft im Ergebnis nicht zustande. Obwohl der bisher bekannte Sachverhalt zehn Mal reicht, um den für Ermittlungen nötigen Anfangsverdacht zu bejahen. Dazu habe ich vor einigen Tagen was geschrieben.

Auch wenn die Bundesanwaltschaft nun zumindest auf dem Papier was unternehmen muss, darf man den zweiten Teil der Angelegenheit nicht unterschlagen. Es geht längst nicht nur um die Frage, ob die Bundeskanzlerin abgehört wurde. Es geht darum, dass wir wohl alle in einem Umfang von ausländischen und möglicherweise auch deutschen Geheimdiensten überwacht werden, der jedes bisher bekannte Maß sprengt. Und zwar auch von deutschem Boden aus, was allemal den nötigen (Anfangs-)Verdacht auf strafbare geheimdienstliche Agententätigkeit rechtfertigt.

Genau von diesem Verdacht will der Generalbundesanwalt aber anscheinend nichts wissen. Das Motto dürfte also weiter sein: Augen zu und durch. Das Merkel-Handy könnte sich dabei letztlich als Placebo erweisen, mit dessen Hilfe man den eigentlichen Skandal unter den Tisch kehren kann.

Tattoos – nicht nur für Sträflinge

Tattoos sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt zwar gesellschaftlich im Kommen. Aber nach Meinung der Richter noch nicht so sehr, dass „in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der entsprechenden Anschauungen stattgefunden hat“. So steht es in einem aktuellen Beschluss des Gerichts.

Die Frage war, ob die Bundespolizei eine Bewerberin schon deswegen ablehnen darf, weil deren rechter Unterarm großflächig tätowiert ist. Tattoos seien zwar längst nicht mehr nur in „Seefahrer- und Sträflingskreisen“ anzutreffen, sondern würden auch von Künstlern, Sportlern und anderen Prominenten zur Schau getragen. Dass aber auch eine großflächige Tätowierung bei einem Polizisten von den Bürgern akzeptiert werde, sei eher nicht der Fall.

Ein großes Tattoo am Unterarm könne gerade auch bei Reisenden aus dem Ausland, die ja von der Bundespoliziei vorwiegend kontrolliert werden, zu Irritationen führen. Dadurch könne das Vertrauen in die Neutralität der Beamten gefährdet sein, überdies könne es auch zu einem Autoritätsverlust kommen.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass Bundespolizisten nicht notwendig tattoofrei bleiben müssen. Jedenfalls könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dezente Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik auch heute noch als Eignungsmangel angesehen werden könnten. Ein generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei lasse sich daher nicht mehr rechtfertigen.

Allerdings dürften auch dezente Tattoos keine gewaltverherrlichenden, sexistischen oder allgemein die Menschenwürde verletzende Aussagen treffen, wenn jemand als Polizist arbeiten möchte (Aktenzeichen 1 L 528/14.DA).

Gewalt gegen Türknöpfe

Um sich als Autofahrer einer Polizeikontrolle zu entziehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So richtig sanft, allerdings auch wenig erfolgversprechend, ging ein Autofahrer in Plankstadt (Baden-Württemberg) vor. Er sperrte einfach sein Auto nicht auf, als Polizisten auf den Wagen zukamen.

Ist so was eigentlich schon als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar? Der entsprechende Paragraf fordert als Tathandlungen an sich Gewalt, Drohung mit Gewalt oder gar einen tätlichen Angriff. Bloßes passives Verhalten reicht dafür eigentlich nicht aus.

Selbst wenn man das Drücken des Knöpfchen mit einiger Mühe als „Gewalt“ ansieht, richtet diese sich diese nur gegen das eigene Auto. Die Gewalt muss aber eigentlich immer direkt auf den Vollstreckungsbeamten einwirken, zum Beispiel in Form einer (etwas zu spät) zugeschlagenen Autotür, die gegen den Polizisten knallt.

Aber was heißt für Juristen schon „direkt“? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in vor 17 Jahren bei einem ähnlichen Fall einen feinen Unterschied herausgearbeitet: Ist die Autotür schon länger zu, muss der Betroffene sie nicht öffnen. Schließt er sie aber nur, um sich der Kontrolle zu entziehen, ist das laut dem Urteil schon eine strafbare Form von Gewalt.

Nun ja, das Urteil wurde nicht gerade freundlich besprochen. Außerdem dürfte es der neueren Rechtsprechung zu gewaltlosem Widerstand widersprechen, etwa bei Sitzblockaden. Aber der Richterspruch ist nun mal in der Welt. Im Zweifel kommt es also eventuell tatsächlich darauf an, ob die Polizeibeamten sehen und beurteilen können, wann, wie und warum der Türknopf nach unten ging.

Der Autofahrer in Plankstadt ließ sich laut Polizeibericht ohnehin überreden, die Tür freiwillig zu öffnen. Die Alkoholmessung ergab 1,26 Promille.

Redtube: Abmahner weiter im Unrecht

Im Fall der Redtube-Abmahnungen gibt es ein weiteres Urteil. Das Amtsgericht Hannover stellt klipp und klar fest: Die Abmahnungen waren rechtswidrig.

Das Gericht findet gleich eine Vielzahl von Punkten, wegen derer die Abgemahnten nichts an die The Archive AG zahlen müssen. Im einzelnen:

– Die Abmahnung ist schon handwerklich fehlerhaft. Sie ist zu weitreichend formuliert (§ 97a Abs. 2 Nr. UrhG).

– Es ist zweifelhaft, ob Streaming überhaupt eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes ist. Jedenfalls ist es aber nur eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung. Deshalb greift zumindest die Ausnahme § 44a Nr. 2 UrhG.

– Auch das Betrachten eines nicht autorisierten Streams ist immer legal, so lange der Film nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Offensichtlich rechtswidrig sind für den normalen Nutzer nur Filme, die unmöglich schon frei erhältlich sein können (zum Beispiel weil sie noch im Kino laufen).

– Der Nutzer darf davon ausgehen, dass ein offen operierendes und legal wirkendes Streaming-Portal wie Redtube die Rechte an den gezeigten Filmen hat.

Das Amtsgericht Potsdam hat bereits ähnlich entschieden. Allerdings handelte es sich dabei um ein sogenanntes Versäumnisurteil, bei dem nur die Argumente der siegreichen Seite berücksichtigt werden. In dem Hannoveraner Fall hatte sich die The Archive AG dagegen gewehrt, so dass ein vollwertiges Urteil herausgekommen ist (Aktenzeichen 550 C 13749/13).

Kein Job ohne Kirchenbuch

Kirchen dürfen die Besetzung leitender Positionen von der Kirchenmitgliedschaft abhängig machen. Qualifizierte Bewerber können also das Nachsehen haben, bloß weil sie konfessionslos sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Es ging um eine Referentenstelle. Diese Stelle hatte ein Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands ausgeschrieben, um das deutsche Kapitel eines Antirassismusbericht der Vereinten Nation zu erstellen. Eine Bewerberin wurde noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie kein Kirchenmitglied ist.

Zur Religionsfreiheit gehört laut dem Urteil, dass Kirchen eine Identifikation des Bewerbers mit ihren Zielen verlangen dürfen. Diese Identifikation komme am besten durch die Kirchenmitgliedschaft zum Ausdruck. Das gelte jedenfalls für herausgehobene Positionen wie die eines Referenten. Ob auch für einfachere Angestelltenjobs eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden darf, entschied das Gericht nicht.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte noch anders geurteilt und der Frau wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Entschädigung zugesprochen. Die Entschädigung betrug ein Bruttomonatsgehalt (Aktenzeichen 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).