Abstieg auf der Karriereleiter

Gleich zwei Schritte auf der Karriereleiter macht ein Beamter aus Rheinland-Pfalz – und zwar zurück. Der Mann hatte bei seinen Dienstzeiten gemogelt.

Der Beamte unterließ an vielen Werktagen die „Gehen“-Buchung an der Zeiterfassung, wenn er das Dienstgebäude verließ. Zurück ins Haus konnte er mit seinem persönlichen ID-Chip gelangen. Erst wenn er nach längerer Abwesenheit wieder zurückkam, holte er die „Gehen“-Buchung nach. Dadurch sparte er eine Menge Arbeitszeit.

Heraus kam alles, weil die Zutrittszeiten zum Gebäude mit den erfassten Abwesenheitszeiten verglichen wurden. An mindestens 170 Arbeitstagen hatte der Mann die Masche angewendet. Deshalb musste er sich vor der Disziplanarkammer des Verwaltungsgerichts Trier verantworten.

Die Richter ließen Gnade vor Recht walten. An sich, entschieden sie, rechtfertige so ein planmäßiges Vorgehen die fristlose Entlassung aus dem Beamtendienst. Erschwerend komme hinzu, dass der Mitarbeiter die Abteilung für Organisation leitete und das Zeiterfassungssystem mit auf die Beine gestellt hat.

Zu Gute hielten die Richter dem Beamten, dass er eine schwerkranke Frau hat und kurz vor der Pensionierung steht. Vor diesem Hintergrund sei es gerade noch vertretbar, die Laufbahn des Betroffenen nur um zwei Amtsstufen nach unten zu korrigieren (Aktenzeichen 3 K 1802/13.TR).

Schwarzfahrer-Police

Interessante Idee aus Schweden: In Stockholm gründen Schwarzfahrer eine Interessengemeinschaft. Wer erwischt wird, dessen Strafe wird aus einem gemeinsamen Fonds bezahlt. Das Ganze ist nicht nur als eine „Versicherung“ gedacht, sondern auch als Protest gegen den Umstand, dass der öffentliche Nahverkehr überhaupt kostenpflichtig ist.

Spiegel online stellt die Aktion ausführlich vor. Da stellt sich natürlich die Frage, ob so eine Schwarzfahrer-Police auch bei uns denkbar ist.

Größtes Hindernis wäre in Deutschland der Umstand, dass Schwarzfahren eine Straftat ist. Der gesetzliche Tatbestand hört auf den schönen Namen Erschleichen von Leistungen. Schon deshalb, fürchte ich, würde so eine Solidargemeinschaft bereits bei dem Versuch scheitern, sich über eine lose „Wir helfen uns gegenseitig“-Abrede hinaus zu konsolidieren.

Egal, ob Verein, GmbH oder sonst was, das Registergericht würde den Laden schon gar nicht als nicht eintragungsfähig einstufen, da er auf die Begehung oder zumindest Unterstützung von Straftaten gerichtet ist. Da lauert an jeder Ecke die zivilrechtliche Sittenwidrigkeit und damit die Unwirksamkeit jeder Vereinbarung.

Selbst wenn man das mit dem erhöhten Beförderungsentgelt noch in den Griff bekäme, den strafrechtlichen Ärger mit Staatsanwalt und Richter kann man hierzulande kaum auf andere abwälzen. Im Vorstrafenregister steht man am Ende immer noch selbst.

Schwer enttäuscht

Vor anderthalb Wochen klingelte es bei Herrn M. Es war nicht der Postbote. Sondern der Gerichtsvollzieher. Dieser eröffnete Herrn M., er möge doch bitte seine Schulden bezahlen. Knapp 9.000 Euro seien aufgelaufen, wie eine schriftliche Forderungsaufstellung mit langen Zahlenkolonnen bestätigte.

Zuerst glaubte Herr M. an einen Irrtum. Vor allem, als er den Namen des Gläubiges hörte. Eine Krankenkasse. Mit der habe er tatsächlich mal im Clinch gelegen, erzählte Herr M. dem Gerichtsvollzieher. Aber die Sache sei doch längst zu Ende. Er habe vor Gericht gewonnen. Oder, na ja, zumindest müsse der Prozess noch laufen. Denn er habe schon lange nichts mehr von seinem Anwalt gehört.

Ob es den Anwalt überhaupt noch gibt? Herr M. wusste nur, der Jurist sei schon recht betagt gewesen.

Für Herrn M. war die Sache schnell sonnenklar. Der Anwalt hatte seine Sache an die Wand gefahren. Entweder durch Nichtstun. Oder, weil er nicht korrekt vor Gericht argumentiert hat.

Das wiederum sollten nur wir im Auftrag von Herrn M. eruieren, denn der Vollstreckungstitel war zweifellos rechtskräftig. Natürlich helfen wir gerne. Wenn wir das entsprechende Honorar erhalten.

Aber das wollte Herr nicht. Auf keinen Fall. Never. „Ich bin so enttäuscht von euch Anwälten“, sagte er. „Ich bezahle nur noch, wenn die Sache erledigt ist und ich ohne Verlust rausgegangen bin.“

Wenige Minuten später haben wir Herrn M. freundlich verabschiedet. Er war etwas erstaunt. Aber auch gewiss, dass er entgegenkommendere Anwälte findet als uns. Welche, die so eine Sache ohne jede Anzahlung „mit Freude“ anpacken, wie es Herr M. ausdrückte.

Möge er viel Erfolg haben.

Jesus spricht mit mir …

… nicht. Die amerikanischen Psychiatrie-Professorin Helen Schucman soll da mehr Glück gehabt haben. Behauptete sie jedenfalls. In aktiven Wachträumen, erzählte sie, sei ihr Jesus Christus erschienen. Und er habe ihr viele Zeilen Text eingeflüstert. An diesen Informationen ließ Schucman die Welt teilhaben, in Form ihres bereits in den Siebzigern erschienen Buches „A Course of Miracles“.

Neuere göttliche Botschaften via Schucman gibt es nicht. Sie ist verstorben und fällt deshalb derzeit als göttliches Medium aus. Aber natürlich wird ihr Buch weiter verbreitet – unter anderem durch einen deutschen Verlag.

Allerdings soll dieser Verlag irdische Regeln missachtet haben – das Urheberrecht. Das Copyright für „A Course of Miracles“ reklamiert nämlich eine amerikanische Stiftung für sich, die Schucmann beerbt hat. Behauptet die Stiftung.

Allerdings behauptet die Stiftung nicht, auch Jesus Christus unter Vertrag zu haben, was Fragen aufwirft. Der verklagte deutsche Verlag brach die Bedenken auf folgenden Einwand herunter: Schucman sei doch nur eine „Schreibkraft“ gewesen, die ein Diktat aufnimmt.

Deshalb musste jetzt das Oberlandesgericht ganz ernsthaft die Frage beantworten, wer eigentlich juristisch als „Urheber“ göttlicher Eingebungen gilt.

Die Richter bewältigen ihre Aufgabe ganz ohne höhere Inspiration. Sie schöpfen das Ergebnis unaufgeregt aus deutschen Paragrafen. Nach denen, sagen sie, entsteht Copyright durch einen „schöpferischen Realakt“, einen tatsächlichen Schaffensvorgang. Dabei spiele der geistige Zustand des Werkschaffenden gar keine Rolle. Dementsprechend sei anerkannt, dass auch Geistesgesörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen dichten, komponieren, malen und bildhauern können.

Dass Schucman selbst behauptete, die Texte kämen von Jesus, spiele deshalb juristisch keine Rolle. Noch ist das letzte Wort allerdings nicht gesprochen. Der deutsche Verlag hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Und wer weiß schon, ob ganz am Ende nicht noch vor einer viel höheren Instanz abgerechnet wird (Aktenzeichen 11 U 62/13).

Welche Aussage macht Musik?

Bei einer Neonazi-Demonstration in München wurde die Paulchen-Panther-Melodie gespielt. Mit diesen Tönen war auch ein Video des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) unterlegt, dem zehn Morde zur Last gelegt werden. Das Oberlandesgericht München musste jetzt prüfen, ob sich der Veranstalter wegen Billigung von Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Das Oberlandesgericht verneinte dies, wie zuvor auch schon das Amtsgericht München. Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, war das Gericht der Meinung, die vorliegenden Beweise reichten nicht aus.

Man dürfe die Melodie nicht isoliert betrachten, befand das Gericht. Eine maßgebliche Rolle spielte wohl, dass der angeklagte Versammlungsleiter sich in einer Rede ausdrücklich von den Morden distanziert hatte. Damit sah sich das Gericht außerstande, der Melodie alleine die Bedeutung beizumessen, wie es die Anklage getan hatte.

Haben auch Richter geschummelt?

In Niedersachsen soll ein amtierender Richter im großen Stil Prüfungsaufgaben für das Zweite Juristische Staatsexamen verkauft haben. Der Fall sorgte für Aufsehen. Da stellt sich die Frage: Wie gehen die Behörden mit so einem Skandal um?

Es sieht so aus, als hätte sich das niedersächsische Justizministerium für die Offensive entschieden. Sage und schreibe 84 Sonderprüfer wurden abgestellt. Sie durchforsten derzeit alle Klausuren, die Prüflinge seit 2011 in Niedersachsen geschrieben haben. Es handelt sich um die Arbeiten von 2.000 angehenden Volljuristen.

Dabei könnten auch Karrieren auf dem Spiel stehen. Immerhin 101 der Geprüften sollen heute als Richter arbeiten. Ihnen würde ein nachgewiesener Betrug wahrscheinlich die Karriere kosten. Aber auch Anwälte sind gefährdet, denn bei einer Aberkennung des Zweiten Staatsexamens fehlt ihnen die formale Qualifikation für ihren Job.

Solche Konsequenzen sind wohl nicht nur Theorie. Denn, so Justizministerin Antje Niewisch Lennartz, bei einer Reihe von Kontrollen hätten sich bereits „Auffälligkeiten“ herausgestellt.

Sollte ein niedersächsischer Richter wegen Betrugs sein Amt verlieren, müssten die von ihm entschiedenen Verfahren nicht neu aufgerollt werden. Die Aberkennung des Amtes würde nicht in die Vergangenheit zurückwirken.

Eine spannende Frage könnte auch sein, ob mögliche Mogel-Anwälte ihren Auftraggebern das Honorar zurückzahlen müssen. Oder gar zu Schadensersatz verpflichtet sind, wenn ein von ihnen betreuter Prozess nicht gut verlaufen ist. Diese Fragen müssten dann – hoffentlich – „echte“ Richter beurteilen.

Im Norden endet die Krawattenpflicht

Der Landtag in Schleswig-Holstein hat alte Zöpfe abgeschnitten. Das Parlament hob – auf Antrag der Piratenpartei – letzte Woche die Kleiderordnung für Rechtsanwälte auf.

Bisher mussten Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein vor Gericht ein “weißes Hemd und eine weiße Halsbinde (Quer- oder Langbinder)” tragen. Für Rechtsanwältinnen war eine “weiße Bluse” vorgeschrieben, das Tragen einer “weißen Schleife” war immerhin nur freigestellt.

Das ist nun Vergangenheit. Bunte Krawatten, offene Kragen und farbige Damenkleidung sind ab sofort auch offiziell in Ordnung. Auch eine Form von „Legalize it“, denn so richtig ernst nahm gerade im Norden die alten Vorschriften ohnehin keiner mehr.

Die Auflockerung bedeutet aber kein Ende des Robenzwangs. Diese Pflicht ergibt sich derzeit (wohl noch) aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte, die bundesweit gilt. Deren § 20 schreibt Rechtsanwälten eine Robe vor, sofern dies „üblich“ ist.

Die Deutungshoheit über das, was üblich ist, haben die Rechtsanwaltskammern. Die Kammern in den einzelnen Bundesländern halten die Robe nach wie vor für eine verpflichtende Berufstracht (siehe etwa diesen Hinweis der Anwaltskammer Stuttgart). Anwälte müssen sich also darauf einstellen, bei Verstoß gegen die Robenpflicht disziplinarischen Ärger zu bekommen. Lediglich vor den Amtsgerichten gilt eine ausdrückliche Ausnahme von der Robenpflicht, aber auch nur in Zivilsachen.

Damit aufmüpfige Juristen nicht etwa ein Hoodie zur Robe deklarieren, legen übrigens diverse Erlasse genau fest, wie eine Robe auszusehen hat, um als korrektes Amtsgewand durchzugehen. Hier die schleswig-holsteinische Vorschrift für Richter und Staatsanwälte aus dem Jahr 1967:

Das Amtsgewand liegt auf den Schultern und der Brust glatt an und fällt vorn und hinten weit und faltig bis über die Mitte des Unterschenkels herab; es wird vorn durch eine Reihe verdeckter Knöpfe oder durch Haken geschlossen. Der Halsausschnitt ist so, daß er Kragen und Halsbinde sehen läßt, aber Rock und Weste verdeckt. Die Ärmel fallen, nach unten weiter werdend und unten offen, faltig herab. Zur Erleichterung beim Schreiben ist es freigestellt, den rechten Ärmel durch einen innen befestigten, nach unten durchzuknöpfenden Knopf um das Handgelenk zu schließen.

Der Besatz läuft glatt anliegend an dem Halsausschnitt und an der Vorderseite entlang bis zur unteren Kante des Gewandes; er ist um den Hals 16 cm breit und verschmälert sich vorn bis zu 11 cm; am Ärmel hat der Besatz 8 cm Breite. Der Besatz ist bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt, bei Urkundsbeamten aus Wollstoff. Bei den Amtsanwälten sowie bei den Referendaren und Beamten des gehobenen Justizdienstes als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts und bei den Rechtspflegern ist der Besatz aus Samt; er ist am Halsausschnitt 10 cm breit und verschmälert sich vorn auf 7 cm, der Ärmelbesatz (8 cm) ist aus Wollstoff.

„Beschissene Situation“

Die einen scherzen über ein „Konjunkturpaket für Gerichtsvollzieher“, die anderen fürchten ernsthafte Konsequenzen für ihre Tätigkeit als Anwalt. Letzten Donnerstag habe ich ein Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vorgestellt, das ein wichtiges Instrument im Arbeitsalltag eines Anwalts möglicherweise hinfällig macht: die (vereinfachte) Zustellung von Anwalt zu Anwalt.

Rechtsanwalt Christian Franz aus Düsseldorf hat die Entscheidung mit einer Selbstanzeige herbeigeführt. In einem Beitrag für das law blog erklärt er seine Motive und den Hintergrund.

Von Christian Franz, LL.M.

Das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf zur fehlenden Berufspflicht zur Mitwirkung bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt geht auf meine „Selbstanzeige“ nach § 123 BRAO zurück, um mich vom Vorwurf einer Berufsrechtspflichtverletzung zu reinigen (so heißt das tatsächlich). Und so bin ich nun frisch geputzt, aber auch ein bisschen schlauer – und mit mir der Rest jedenfalls des Teils der Anwaltschaft, der regelmäßig mit einstweiligen Verfügungen zu tun hat.

Wie es in den Kommentaren zum Beitrag von Herrn Kollegen Vetter schon heißt: „beschissene Situation“ ist noch euphemistisch ausgedrückt. Im konkreten Fall musste binnen weniger Stunden eine Entscheidung getroffen werden, und in welche Richtung man auch blickte: überall Elend. Entweder man bereitete einem Kollegen ein massives Problem – oder seinem eigenen Mandanten, der bei der Verweigerung der erforderlichen aktiven und willentlichen Mitwirkung (bloß in die Hand nehmen reicht nicht) die Aussicht hatte, einer belastenden Unterlassungsverpflichtung zu entgehen und nebenbei noch einen hoch vierstelligen Betrag zu sparen.

Ich habe mich nach sehr sorgfältiger Prüfung gegen die Mitwirkung, also für den Mandanten und gegen die Kollegialität entschieden. Das ist mir nicht leicht gefallen, war aber – insbesondere auch in der Retrospektive – die richtige Entscheidung. Und ich bin ein wenig stolz darauf, binnen dreier Stunden an einem Freitag Nachmittag „entdeckt“ zu haben, was einige Gerichte seit Anfang der 90er Jahre übersehen haben. Denn es kann keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass das Urteil mit Blick auf die fehlende Satzungskompetenz richtig ist.

Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtslage auch befriedigend wäre – im Gegenteil.

Wir sind im gewerblichen Rechtsschutz tätig und erleben die Schwierigkeiten bei der Zustellung mit schöner Regelmäßigkeit auch in umgekehrter Richtung. Das ist allerdings ein Problem, das sich nicht auf das Berufsrecht auslagern lässt, sondern (endlich) prozessrechtlich anzugehen wäre. Im Moment ist es so, dass selbst eine Zugangsvereitelung (Klingelschild abmontieren o.ä.) den zustellenden Gläubiger wegen Fristversäumnis in die Bredouille bringt (das ist eine Besonderheit der Vollziehungszustellung). Es ist dringend geboten, die wirksame Vollziehung an einen objektiven Akt zu knüpfen, der außerhalb der Einflusssphäre des Schuldners liegt, also etwa die (bloße) Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung.

Aber das Urteil ist auch aus anderen Gründen richtig, nicht nur wegen der von mir „entdeckten“ fehlenden Satzungskompetenz: das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach und klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst gesetztes Berufsrecht keine Pflicht begründen kann, gegen die Interessen des eigenen Mandanten zu handeln, wenn eine alternative Handlung zugunsten des Mandanten prozessual zulässig ist, zum Beispiel hier. Und eine prozessuale Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellungen gibt es nun einmal nicht.

Die Auswirkungen auf die Praxis werden allerdings trotzdem gering bleiben. Einerseits, weil die Mitwirkung (auch) bei einer Vollziehungszustellung von Anwalt zu Anwalt oft im Interesse des Mandanten liegen wird, wenn nämlich grundsätzlich noch die Zeit für eine Zustellung per Gerichtsvollzieher bliebe. Andererseits, weil sich (hoffentlich spätestens jetzt) herumsprechen wird, dass die verzögerte Absetzung von Urteilen durch das Gericht in Eilsachen den Gläubigeranwalt gar nicht unter Druck setzen kann. Die ZPO hat auch auf diese Situation eine sinnvolle Antwort parat: § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Wir beantragen eine solche Ausfertigung ohne Sachverhalt und Gründe, wenn wir eine Woche nach Verkündung noch nichts gehört haben. So bleiben rund drei Wochen Zeit, um die Verfügung zu vollziehen. Und weil wir das Theater kennen, haben wir meist schon mit Beantragung der Verfügung die erforderlichen Ermittlungen (bis zur Einwohnermeldeamtsanfrage nach dem privaten Wohnsitz eines Geschäftsführers oder Vorstands) in die Wege geleitet.

Was den Ausgang des zugrundeliegenden Verfahrens angeht: dem Gegner ist die Puste ausgegangen – die Verfügung war seine Retourkutsche für seine vorherige Inanspruchnahme und so wichtig war es ihm dann wohl doch nicht. Mein Mitleid hält sich in Grenzen – und der Gegner hat aufgehört, mit Fotos von künstlerisch hochwertigen Grabsteinen unseres Mandanten als eigene Leistungsergebnisse zu werben. Insoweit habe ich ein ruhiges Gewissen.

Was den Kollegen angeht, der die Gegenseite vertrat: auch wenn er (siehe oben) handwerkliche Fehler gemacht haben dürfte, kann man nicht übersehen, dass die Rechtsprechung bislang ziemlich blind an der vor-Bastille-Rechtslage festgehalten und eine Mitwirkungspflicht apodiktisch bejaht hat. Da konnte er schon damit rechnen, dass ich das Empfangsbekenntnis vollziehe.

Andererseits: hätte er mich nicht in die Lage gebracht, wegen der offenkundigen Unmöglichkeit der Zustellung durch Gerichtsvollzieher an einem Freitag Nachmittag eine Entscheidung treffen zu müssen, wäre es zu diesem Urteil gar nicht gekommen.

Und so schreibe ich mir auf die Fahnen, § 14 BORA, wie wir ihn kannten, eigenhändig zu Fall gebracht zu haben. Der Mandant ist zufrieden, den gegnerischen Kollegen rettet die Berufshaftpflichtversicherung und wir haben ein bisschen mehr Rechtssicherheit in dem Sumpf, der das Zustellungsrecht ist. Und ich habe für 300,00 € berufsrechtliche Literatur im Haus, die ich hoffentlich nie mehr brauche.

Christian Franz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bötcher Dretzki & Franz in Düsseldorf

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Wer-kennt-wen: User sauer über Schließung

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Todeskandidat will seine Hinrichtung filmen lassen

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14-Jähriger mit eigener Security

Für den Umgang mit jungen Intensivtätern gibt es viele Vorschläge. Das Essener Jugendamt geht nun einen Weg, der bundesweit bislang einmalig sein dürfte. Die Behörde lässt einen 14-jährigen Jungen rund um die Uhr überwachen. Von einem Sicherheitsdienst. Für 1.500 Euro pro Tag.

Seit seinem elften Jahr sei der Junge mit Straftaten aufgefallen, berichtet der WDR. Der 14-Jährige habe geklaut, geraubt und andere mit Messern angegriffen. Bislang konnte man dem Jungen juristisch nicht beikommen. Strafmündig wird man erst mit 14 Jahren.

Wegen der „Gefahr für die Allgemeinheit“ habe sich das Jugendamt zu der Dauerüberwachung entschlossen, heißt es. Ein Wachmann steht rund um die Uhr vor dem Haus, in dem der junge Mann wohnt. Verlässt er das Gebäude, weicht ihm der Wachmann nicht von der Seite. Die Maßnahme dauert nun schon vier Wochen. Dafür bezahlt die Stadt 1.500 Euro pro Tag.

Natürlich stellt sich die Frage, ob so eine Aktion, die ja tief in die Rechte des Jungen eingreift, juristisch noch vertretbar ist. Die Stadt Essen jedenfalls ist der Meinung. Sie beruft sich auch auf greifbare Erfolge. Seitdem der Wachdienst im Einsatz ist, habe der 14-Jährige keine Straftaten mehr begangen.

Ob die Überwachung weitergeht, ist eine andere Frage. Die Maßnahme werde jeden Tag überprüft, sagt die Stadt. Allerdings wird man kaum so einfach sagen können, jetzt ist die Gefahr vorbei, denn nach seinen nächsten Taten wandere der jetzt strafmündige Junge früher oder später ja ohnehin in Haft. Die bis dahin – nach der Logik des Jugendamtes – in Kauf genommenen Opfer würden sich sicher bedanken.

Tempokontrolle mit Taschenuhr

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den Pioniertagen des Automobils betrug generell 12 Stundenkilometer, acht Kilometer mehr galten als skandalöse Geschwindigkeitsüberschreitung. Dabei konnten die Autos schon schneller, wie die ersten erfolgreichen Tempokontrollen zeigten.

Eine davon beschreibt Martin Rath in einem rechtsgeschichtlichen Artikel für die Legal Tribune Online. In Kehl am Rhein machte die Polizei Anfang des 20. Jahrhunderts etwa mit Polizeiposten Jagd auf Temposünder. Polizeibeamte gaben sich Flaggensignale bei der Durchfahrt von Autofahrern. Gestoppt wurde das Tempo mit Hilfe normaler Taschenuhren, natürlich ohne die noch nicht verbreitete Stoppfunktion.

Auch die juristischen Debatten sind gleichgeblieben. Ertappte Autofahrer wehrten sich vor Gericht gegen die „Messmethode“, hatten aber kaum Erfolg. Dem Amtsgericht Kehl am Rhein genügten die Feststellungen der Beamten voll und ganz, immerhin waren sie ja technisch auf der Höhe der Zeit. Dass ein prominenter Autofahrer die Polizisten „herablassend“ behandelt hatte, wurde ihm straferschwerend angekreidet.

Allerdings hat sich auch einiges geändert. Früher demonstrierten vom Automobil genervte oder gar geängstigte Menschen auch mal mit Drahtfallen gegen den Durchgangsverkehr; sogar Tote soll es gegeben haben. Heute bleibt es meist bei Transparenten in der Ortsdurchfahrt. Ein Fortschritt immerhin.

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Software-Kauf führt zu Hausdurchsuchung

Käufer der angeblichen Hackersoftware „Blackshades“ müssen in Deutschland mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Seit einigen Tagen läuft die bundesweite Durchsuchungsaktion, die das Bundeskriminalamt steuert. Bei den Durchsuchungen wird die gesamte Hardware des Betroffenen sichergestellt.

Die Polizeiaktionen richten sich allerdings nicht gegen Nutzer, die Blackshades nachweislich illegal eingesetzt haben. Vielmehr knüpfen die Behörden laut den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Gießen, die ich kenne, lediglich an den Erwerb der Software an. Verdächtig sind also alle Käufer der Software, schon weil sie diese gekauft haben.

So viel ist klar: Blackshades, bis vor kurzem online zu erwerben, ist ein Tool, das für vielerlei Angriffe auf fremde Rechner geeignet ist. Es kann die Kontrolle über fremde Computer übernehmen. Ebenso ist Blackshades unter anderem in der Lage, als Keylogger zu dienen, die Webcam zu steuern, Screenshots des Bildschirms über die Fernsteuerung zu machen. Es eignet sich also durchaus zum Diebstahl digitaler Identitäten.

Außerdem verfügt Blackshades über eine „Ransomware“-Funktion, die den Rechner des Nutzers blockieren kann. Diese soll ausgenutzt worden sein, um von den Eigentümern gekaperter Systeme Lösegeld für die Freigabe der Daten zu fordern.

Allerdings gibt es eine Vielzahl von Software, die gleiche oder ähnliche Funktionen hat. Viele der Softwarekomponenten von Blackshades sind gängiges Arbeitswerkzeug von Administratoren, Nerds, nichtkriminellen Hackern und stinkormalen PC-Schraubern.

Dennoch bejahen die Durchsuchungsbeschlüsse, erlassen vom Amtsgericht Gießen, einen Anfangsverdacht wegen bloßen Besitzes der Software. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Blackshades nämlich nicht um eine „dual-use“-Software, die für legale wie illegale Zwecke eingesetzt werden kann.

Die Beantwortung dieser Frage ist aber juristisch weichenstellend. Denn für die Anwendung des seit langem umstrittenen „Hackerparagrafen“ reicht es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eben nicht aus, dass eine Software Schaden anrichten kann. Vielmehr fordert das Bundesverfassungsgericht eine strenge Auslegung der sehr weit gefassten Vorschrift. In ihrer Grundsatzentscheidung zu dem Thema betonen die Richter, dass zumindest bei einer „dual-use“-Software nicht automatisch ein strafbares Hackertool vorliegt.

Das Amtsgericht Gießen verneint nun den „dual use“. Allerdings ohne nachvollziehbare Begründung. In dem Beschluss wird behauptet, die Software diene ausschließlich zur Begehung krimineller Handlungen, sie enthalte nämlich keinerlei „legitime Funktionalitäten“. Wie die Abgrenzung erfolgt – darüber kein Wort.

Überdies hat das Bundesverfassungsgericht auch klar gemacht, dass es auch auf den Vorsatz des Softwarenutzers ankommt. Ein Hackertool wird also erst ein Hackertool, wenn der Betreffende den hierfür erforderlichen Willen hat.

Es ist klar, dass der bloße Kauf von Software kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass diese auch strafbar genutzt werden soll.

Das Gericht bejaht dennoch den Anfangsverdacht. Dies geschieht mit einer Begründung, wie wie wir sie zuletzt im Fall Edathy gehört haben. Laut Gericht begründet „kriminalistische Erfahrung im Phänomenbereich Cybercrime“ den Verdacht, der Käufer von Blackshades werde das Programmpaket nutzen, um fremde digitale Identitäten auszuspähen. Primärer Nutzen sei es, dann auf Webportalen wie Amazon und Ebay und / oder via Kreditkarte betrügerisch Waren oder Dienstleistungen entgegenzunehmen.

Das Amtsgericht Gießen sieht sogar einen konkreten Anreiz für jeden Blackshades-Käufer, die Software strafbar zu nutzen. Immerhin, so die Argumentation in den mir bekannten Fällen, habe der User Geld für das Programm gezahlt. Ihm komme es also geradezu darauf an, diese Ausgabe durch entsprechende Einnahmen aus dem betrügerischen Einsatz von Opferdaten zu kompensieren.

In den mir bekannten Fällen haben die Beschuldigten stolze 27,95 Euro für Blackshades bezahlt.

Wie im Fall Edathy wird hier mit nebulöser kriminalistischer Erfahrung, beim Kaufpreis sogar mit absurd hochgebauschten Unterstellungen gearbeitet.

Da überrascht es nicht, dass die Ermittlungen im Fall Edathy und Blackshades beide an gleicher Stelle geführt werden. Zuständig ist die Cybercrime-Schwerpunktstaatsanwaltschaft ZIT in Gießen, die auch für den Sitz des Bundeskriminalamtes zuständig ist. Interessanterweise ist es auch der gleiche Richter, welcher die Beschlüsse in den Fällen Edathy (Operation SPADE) und nun Blackshades erlassen hat. Über das BKA in Wiesbaden kamen die Ermittlungen ins Rollen, denn dieses erhielt laut dem Gerichtsbeschluss seine Informationen vom amerikanischen FBI.

Ansage für die Bahn

Auf die Größe kommt es nicht an, und Fahrgäste haben überall die gleichen Rechte. Deshalb muss die Bahn Reisende auch an ihren kleinen Stationen aktiv über Zugverspätungen informieren.

Die Ansage kam gestern vom Oberverwaltungsgericht Münster. Dort hatte sich die Betriebsgesellschaft der Bahnhöfe dagegen gewehrt, auch Mini-Bahnhöfe mit Info-Displays auszustatten. Das Oberverwaltungsgericht bejaht nun dagegen genau diese Pflicht, wie zuvor schon die erste Instanz.

Zur Begründung verweisen die Richter auf die Europäische Fahrgastrechte-Verordnung. Dort sei ausdrücklich festgelegt, dass Kunden an Bahnhöfen aktiv über Fahrtausfälle informiert werden müssen. Es reiche nicht, so das Gericht, dass an den Bahnhöfen Schilder mit Hotline-Nummern hängen, wo Fahrgäste telefonisch nachfragen können. Zumal die Hotlines teilweise kostenpflichtig sind.

An etwa 300 Bahnhöfen soll es noch keine Info-Tafeln geben. Insgesamt betreibt die Bahn rund 5.500 Stationen. Die Bahn kann noch Revision gegen das Urteil einlegen (Aktenzeichen 16 A 494/13).

Neues im Blog

Das law blog ändert ab heute etwas sein Erscheinungsbild. Wir bringen künftig Werbung.

Die Erlöse werden wir nutzen, das Blog spannender, informativer und unterhaltsamer zu machen.

Die Vermarktung übernimmt die Firma businessAD.

Wir freuen uns auf Feedback, in den Kommentaren zu diesem Eintrag.

Noch was: Adblock-Nutzer können ganz einfach Ausnahmen für einzelne Angebote definieren. Wäre toll, wenn das der eine oder andere in Erwägung zieht.