Alibi mit Google Maps

Ist mein Mandant ein Schläger?

Aber ja, behauptete eine ältere Dame. Mein Mandant soll sie an der Kasse im Netto-Markt auf ihre fehlende Maske angesprochen und sogar beschimpft haben. Dann habe er ihr draußen auf dem Parkplatz aufgelauert. Dort habe er sie in einer abgelegenen Ecke geschlagen und sogar getreten. Das Ganze habe „mindestens 15 Minuten“ gedauert, wobei rund 12 Minuten auf die Vorfälle auf dem Parkplatz entfallen. Ein Krankenwagen kam nicht, Anzeige machte die Frau erst nach elf Tagen. So lange will sie zu Hause im Bett gelegen haben, wegen der Schmerzen.

Mein Mandant sagt, er habe die Frau auf die Maskenpflicht hingewiesen. Darauf sei es vielleicht ’ne Minute verbal hin und her gegangen, dann sei er an der Kasse dran gewesen, habe gezahlt und sei nach Hause gefahren. Immerhin hat er den Kassenbon. Um 11.44 Uhr wurde er im Netto abkassiert. Das passt ganz gut zu der Aussage der Frau, alles sei zwischen halb zwölf und zwölf passiert.

Darüber hat mein Mandant aber noch einen anderen Beleg. Google Maps. Dort hat er die Zeitachse aktiviert, und das durchgehend seit 2018. Das ergibt sehr schöne Bewegungsprofile, Tag für Tag. Auch für den fraglichen. Mein Mandant kam laut Google Maps mit seinem Auto um 10.33 Uhr am Netto-Markt an. Um 11.47 Uhr setzt sich das Fahrzeug wieder in Bewegung. Ankunft an der Wohnanschrift meines Mandanten sechs Minuten später. Passt.

Sicherlich gab es für den Staatsanwalt genug andere Punkte, um die Geschichte der Zeugin anzuzweifeln. Dass niemand auf dem Parkplatz was gesehen hat oder eingeschritten ist, dass die Anzeige so lange auf sich warten ließ, dass es (trotz Rückfragen) kein Arztattest gibt. Dennoch dürfte die Zeitachse von Google Maps der beste Beleg dafür gewesen sein, dass die Vorwürfe frei erfunden sind. Was dann zu der doch sehr prompten Verfahrenseinstellung führte.

1234 war gestern

Fax einer Staatsanwaltschaft:

Die Ermittlungsakte erhalten Sie als DVD mit gesonderter Post. Für das Öffnen der Datei ist ein Passwort erforderlich. Dieses lautet:

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Ich bin mir sicher, die Lösung des Falles ist nicht mal halb so schwer wie die Eingabe des Passworts. Ich überlege noch, wie viel Zeit ich dem Mandanten seriös dafür aufschreiben kann.

Corona-EinreiseV

Heute noch eine kleine Geschichte aus dem Bußgeldrecht. Es geht um die Durchsetzung der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die nun bundesweit einheitlichen Regelungen führten und führen für Reiserückkehrer auch aus Urlaubsländern schon mal zur Quarantäne. Meinen Mandanten traf es, weil Mexiko während seines Urlaubs zum Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet wurde. Er musste sich also sofort nach seiner Rückkehr „absondern“, wie es in § 4 Abs. 1 Corona-EinreiseV heißt.

Das lokale Ordnungsamt überprüfte das auch – mit einem Hausbesuch schon am Morgen nach der nächtlichen Rückkehr meines Mandanten. Jedenfalls sollte es ein Hausbesuch werden, denn angeblich war mein Mandant bei der Kontrolle nicht zu Hause. Was wiederum ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht sein kann.

Vor dem Amtsgericht sagten die Beamten, sie hätten geklingelt und an der Haustüre geklopft. Dann fuhren sie wieder ins Büro und schrieben einen Bußgeldbescheid über 500,00 €.

Für meinen Mandanten konnte ich den Sachverhalt etwas aufhellen. Denn mein Mandant war nach der langen und beschwerlichen Rückreise ziemlich platt und wollte erst mal ausschlafen. Die Klingel konnte er nicht hören – er hatte sie abgestellt. Was nicht verboten ist. Tja, und das mit dem Klopfen war vielleicht auch keine durchgreifend gute Idee. Mein Mandant wohnt im dritten Stock des Mehrparteienhauses, da muss man das nicht hören. Fand auch der Richter.

Entscheidend war aber der Hinweis von unserer Seite, dass der Mandant auf dem Meldeportal für Rückkehrer auch seine Handy-Nummer eingetragen hat. Auf diese Informationen kann das Ordnungsamt zugreifen. „Wieso haben Sie denn nicht einfach mal angerufen, wenn niemand aufmacht?“, fragte der Richter. Die Antwort: „Da haben wir nicht dran gedacht.“

Freispruch.

Kurze Blickabwendung

Nicht jeder Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erweist sich letztlich als richtig. Seltener kommt es vor, dass sich aus dem schriftlichen Vorwurf überhaupt keine Ordnungswidrigkeit ergibt – und die Sache trotzdem verfolgt wird. Im konkreten Fall ging es darum, dass meine Mandantin ihr Handy im Straßenverkehr vorschriftswidrig genutzt haben soll. Was sie 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg gekostet hätte.

Dazu habe ich so Stellung genommen:

Meiner Mandantin wird vorgeworfen, sie habe auf ihrem Handy getippt, das in der Handyhalterung an der Mittelkonsole befestigt war. Dabei wurde laut Polizei „eine kurze Blickabwendung vom Verkehr festgestellt“.

Eine Ordnungswidrigkeit ist nicht gegeben.

Nach § 23 Abs. 1a b) StVO ist eine kurze Blickabwendung vom Verkehr (Tatvorwurf) ausdrücklich im Zusammenhang mit der Nutzung eines Mobiltelefons zugelassen. Das ergibt sich daraus, dass eine dem Verkehr angepasste kurze Blickzuwendung zum Gerät von der Norm ausdrücklich erlaubt wird. Das Tippen während dieser kurzen Blickzuwendung ist erlaubt, da das in der Halterung befindliche Gerät hierbei weder aufgenommen noch gehalten wird und die Vorschrift selbst die „Bedienung und Nutzung“ im abgesteckten Rahmen zulässt.

Eine kurze Blickzuwendung zu dem in der Halterung befindlichen Gerät und dessen Bedienung und Nutzung wäre allenfalls unzulässig, wenn diese (kurze) Blickzuwendung nicht den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst gewesen wäre. Entsprechende Feststellugen hat die Polizei jedoch gerade nicht getroffen.

Die Bußgeldstelle sah keinen Grund, den Bescheid aufzuheben. Der Richter will sich eine Hauptverhandlung sparen, er schlägt eine Einstellung wegen Geringfügigkeit vor. Die Mandantin ist einverstanden. Ihr ging’s in erster Linie um den Punkt.

Nur eine Sendepause

Herzlichen Dank für einige Rückfragen, ob es mir gut geht. Weil jetzt schon einige Zeit nichts im law blog veröffentlicht worden ist.

Es ist alles in Ordnung. Leider haben mich einige größere, sehr arbeitsaufwendige Mandate sowie ein anderes publizistisches Projekt, zu dem ich noch nichts verraten möchte, hier etwas schreibfaul werden lassen.

Ich kann jetzt aber wieder etwas Luft holen, so dass es auch im law blog weitergehen wird. Auf jeden Fall vielen Dank für die freundlichen Nachfragen. Sie sind mir auf jeden Fall ein zusätzlicher Ansporn für den überfälligen Neustart. Wenn nichts Gravierendes dazwischen kommt, wird es schon in den nächsten Tagen weitergehen. Bis dann also…

Bereit?

Ich weiß nicht, an wie viele Rechtsanwälte diese E-Mail ging:

… bei Ihnen mit der dringenden Bitte um Unterstützung. Ich habe Probleme mit einem Eintrag im Bundeszentralregister. Dieser muss unbedingt gelöscht werden, weil ich sonst eine Stelle nicht bekomme. Das Amt ist leider dazu nicht bereit, der Eintrag ist leider auch nicht falsch. Ich suche nun unbürokratische Hilfe. Kennen Sie vielleicht jemanden, der etwas machen kann (Ministerium o.ä.)? Finanzielle Mittel, sofern erforderlich, stehen ausreichend zur Verfügung. Falls Sie eine Möglichkeit sehen, kontaktieren Sie mich bitte über meine E-Mail-Adresse, alles weitere dann im persönlichen Gespräch.

Allerdings weiß ich, dass ich nicht antworte.

A….loch

In Strafverfahren gibt es das Recht auf Akteneinsicht. Zum Glück. Nicht von der Akteneinsicht umfasst sind allerdings unter anderem die Notizen, welche sich Staatsanwälte und Richter machen. Mitunter kommt es allerdings vor, dass so etwas versehentlich mitgeschickt wird, weil es halt vorher keiner aussortiert.

In einem Gerichtsverfahren mit mehreren Angeklagten fielen mir so die „Schmierzettel“ einer Richterin vor die Füße, als ich die gerade eingetroffene Akte aufklappte. Auf dem zweiten Blatt Blatt, eine Telefonnotiz oder so was in die Richtung, steht mittig und leicht angeschrägt:

-> Vert. zu 1: A….loch!!

Gut, ich bin Verteidiger des Angeklagten zu 2 und somit nicht direkt betroffen. Jetzt muss ich überlegen, ob ich dem A….loch (nicht meine Bewertung!) und/oder den anderen Verteidigern von dem Fundstück berichte. Meinem Mandanten ist eher daran gelegen, den Prozess hinter sich zu bringen. Ein Befangenheitsantrag des Angeklagten zu 1, der natürlich gute Erfolgsaussichten hätte, würde das Verfahren wieder in die Warteschleife jagen.

Aber zunächst gebe die Akte erst mal kommentarlos zurück. Schmierzettel natürlich inklusive.

Ihr Harry Potter

Die Mandantin:

Sehr geehrter Herr Vetter, wenn es eine verbindliche Garantie gibt, dass der Prozess über den Einspruch gewonnen wird, dann möchte ich die Sache verhandeln lassen. Ansonsten sagen Sie mir bitte Bescheid, wenn irgendwas schiefgehen kann, das dürfte auf keinen Fall passieren.

Mir kam folgende Antwort in den Sinn:

Selbstverständlich kann ich Ihnen verbindlich garantieren, dass wir den Prozess gewinnen. Verbindlichst Ihr Harry Potter

Nun ja, in Wirklichkeit erkläre ich das Für und Wider halt noch einmal. Nur die Entscheidung, die kann ich der Mandantin am Ende nicht abnehmen.

Ruhe vor der letzten Ruhe

In einer Ermittlungsakte habe ich einen eleganten Vergleich gefunden, der vor dem Landgericht geschlossen wurde:

Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 28.000,00 € zum Ausgleich der Klageforderung. Dieser Betrag wird erst sechs Monate nach dem Tod der Klägerin fällig. Der Beklagte ist zur Aufrechnung mit etwaigen Erbansprüchen an den Nachlass der Klägerin berechtigt.

Fast überflüssig zu erwähnen, dass die Klägerin selbst nicht mehr ganz auf der Höhe ist. Sondern von ihrer Tochter vertreten wird, die der Meinung ist, ihr Bruder (der Beklagte) habe schon zu viel von der Mama bekommen. Oder sie gar übers Ohr gehauen.

Leidlich fit scheint die Klägerin aber doch noch zu sein. Das Gericht hat sie nämlich im Verhandlungstermin angehört und zu Protokoll genommen, dass sie „eigentlich mit dem ganzen Hickhack“ nichts zu tun haben will. Von da war es dann ersichtlich nicht mehr weit zu diesem wirklich kreativen Prozessvergleich. Ob die Klägerin nun wirklich ihre Ruhe vor der letzten Ruhe hatte, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

Verdächtige Wahrnehmung

Ein Mandant, der zu Fuß zu einem Geschäftstermin unterwegs war und dabei telefonierte, musste sich eine körperliche Durchsuchung gefallen lassen. Unter Tatvorwurf steht im Durchsuchungsprotokoll der Polizei:

Verdächtige Wahrnehmung einer Zeugin

Ich googele geradezu verzweifelt nach diesem Straftatbestand.

Schulnoten im Job

Wer einen Job beendet, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Wie dieses jedenfalls nicht aussehen darf, hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt. Konkret ging es das Zeugnis für einen Elektriker, welches aussah wie ein Schulzeugnis. Also Tabellenform mit bloßen Stichworten, Schulnoten von „sehr gut“ bis „ungenügend“.

So ein tabellarisches Zeugnis reicht nach Auffassung der Richter nicht. Jeder Arbeitgeber könne eine individuelle, auf ihn persönlich zugeschnittene Bewertung seiner Leistung und seines persönlichen Verhaltens verlangen. Das setze einen entsprechend formulierten (Fließ-)Text voraus.

Die Vorinstanz hielt die Tabellenform noch für zulässig, so dass die Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht offensichtlich notwendig war (Aktenzeichen 9 AZR 262/20).

Nette Menschen

Bei der Zentralen Bußgeldstelle des Bundespolizeipräsidiums in Halle arbeiten nette Menschen. Glaube ich. Denn die Behörde ist – nach meiner Erfahrung – die einzige, die bei Akteneinsichten nicht nur einen voradressierten Rückumschlag beifügt. Sondern diesen auch frankiert, also zum Beispiel mit 1,55 Euro.

Schon der Rückumschlag ist keine Pflicht. Aber dass auch gleich noch das Porto für die Rücksendung spendiert wird, ist schon eine freundliche Geste. Denn wir Anwälte müssen zwar für jede Akteneinsicht eine Pauschale von 12,00 Euro an die betreffende Behörde überweisen. Das ist aber keine Rundum-Sorglos-Police. Denn die „Kosten der Rücksendung“ der Akte müssen wir, so will es das Gesetz, selbst tragen, also auch das passende Porto.

Die gesparten 1,55 Euro werfe ich in die Kaffekasse…

„Ich habe eine gute Nachricht für Sie …“

„Ich habe ein gute Nachricht für Sie“, schrieb der Anwaltskollege an seinen Mandanten. „Das Amtsgericht hat einen Strafbefehl erlassen und die Sperrfrist auf 9 Monate festgesetzt. Da Ihr Führerschein schon 4 Monate Monate vorläufig beschlagnahmt ist, können Sie die Fahrerlaubnis nun schon in knapp 5 Monaten wieder beantragen.“

Das, so geht es in dem Brief weiter, sei ja ein sehr positives Ergebnis. „Von daher würde ich Ihnen raten, den Strafbefehl zu akzeptieren.“

Nun ja, der Mandant freute sich erst, dann kamen ihm leise Zweifel, er wandte sich an Dr. Google, das machte es nicht besser – so kam er für eine kleine Beratung zu mir. Kurz gesagt: Die Auskunft des Kollegen ist schlicht falsch.

Wird die Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl entzogen, beginnt die angeordnete Entziehungsfrist mit dem Erlass des Strafbefehls. Die eventuelle vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unmittelbar nach der Tat muss der Richter stillschweigend abziehen. In unserem Fall kann man also davon ausgehen, dass der Richter eine Entziehung von insgesamt neun Monaten für angemessen betrachtet. Da der Führerschein schon vier Monate weg war, verhängt er also eine Sperre von fünf Monaten. Wobei diese Frist aber, wie gesagt, dann auch erst mit dem Erlass des Strafbefehls beginnt.

So, das war meine Beratung. Der Betroffene will jetzt noch mal einen Termin bei seinem Anwalt machen und das Ganze mit ihm besprochen, natürlich rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist. Bin gespannt, ob ich ein Feedback bekomme und wie es ausfällt.

Richter kopierte Kinderpornos aus Verfahrensakten

Ein Richter am Oberlandesgericht München hat freiwillig den Dienst quittiert und auf Pensionsansprüche verzichtet. Mit diesem Schritt wollte er wohl erreichen, dass er milde bestraft wird. Dem Richter wurde der Besitz von Kinderpornografie zur Last gelegt. Über 4.000 Dateien sollen Ermittler bei ihm im Jahr 2020 gefunden haben.

Aufgefallen ist der Jurist bei Ermittlungen gegen ein Internetforum, über das angeblich ausschließlich pädophile Inhalte verbreitet wurden. Der bloße Umstand der Anmeldung – also nicht der Nachweis einschlägiger Aktivität – bei diesem Forum hat wohl gereicht, damit Durchsuchungsbeschlüsse ausgestellt wurden. Beim Bundesverfassungsgericht hatte der Richter deswegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Erfolglos. Der Richter soll sich aber nicht nur Bilder aus dem Internet besorgt haben. Vielmehr kopierte er auch Bilder und Videos aus Gerichtsakten, auf die er dienstlich Zugriff hatte. Auch dieses Material wurde in seiner Wohnung gefunden.

Einen Strafbefehl über 150 Tagessätze zu 30 Euro hat der Richter nun akzeptiert. Sicher kein dummer Schachzug, denn eine bloße Geldstrafe wegen des Besitzes von Kinderpornografie in solchen Mengen entspricht schon viereinhalb Richtigen im Lotto. Bei „normalen Menschen“ wird eher darüber verhandelt, ob es noch mal Bewährung geben kann.

Bericht in der Süddeutschen Zeitung

Erpressung via Blog

Ein Blog kann Mittel eines Erpressungsversuchs sein, urteilt der Bundesgerichtshof. Es geht um das Blog eines wütenden Aktionärs, der auf seinem Blog ausschließlich über einen rührigen Frankfurter Unternehmensberater schrieb. Diesen machte der Blogautor für hohe Aktienverluste verantwortlich.

Über 100 Beiträge hat der Autor seinem Kontrahenten gewidmet. Unter anderem titulierte er ihn als Bilanzfälscher, Firmenräuber, Börsenhallodri und Börsenversager. Die Rede war von Lüge, Betrug, Habgier und Kriminalität. Laut den Anwälten des Unternehmensberaters hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil aufgehoben, welches dem Blogger sein Wirken gestattete. Das Kammergericht in Berlin hatte die Meinungsfreiheit höher gehängt als den möglichen Rufschaden.

Die Richter haben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht ausreichend geprüft, ob das Blog nicht sogar für eine Erpressung genutzt wurde. Der Unternehmensberater hatte nämlich behauptet, der Blogautor habe ihm die Einstellung des Blogs gegen eine Zahlung von 100.000 Euro angeboten.

Aber selbst wenn keine Erpressung gegeben sei, könne eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Immerhin liege es nahe, dass das Blog darauf angelegt war, den Betroffenen zu zermürben und zu belasten. Wie wichtig das vom Blogautor ins Feld geführte Informationsinteresse der Öffentlichkeit dagegen ist, muss das Kammergericht nun erneut abwägen.