Der Bürger begrüßt nicht alles

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat Bundesinnenminister Schäuble davor gewarnt, mit seinen Plänen nach einer Abhörzentrale eine weitere Baustelle in die Sicherheitslandschaft zu setzen.

GdP-Vorsitzender Konrad Freiberg: „Schäubles Ankündigungspolitik soll darüber hinwegtäuschen, dass auf seinem Schreibtisch noch viele unerledigte Vorgänge liegen. Das BKA-Gesetz und das Gesetz über die Reform der Bundespolizei sind noch nicht in trockenen Tüchern, die Online-Durchsuchung ist politisch nicht entschieden und zur Vorratsdatenspeicherung steht eine Verfassungsklage an. Eine handhabbare Kronzeugenregelung fehlt noch immer, die angestrebte Zahl an Sky-Marshals zum Schutz vor Flugzeugentführungen ist längst nicht erreicht und Kontrollen an den Airports sind immer noch lückenhaft. Zudem fehlt der Polizei Personal an allen Ecken und Enden. Viele Vorhaben hängen im Schacht, weil der Bundesinnenminister nicht für eine ausreichende Akzeptanz seiner Pläne in Politik und Öffentlichkeit sorgt.“

Da sei es jetzt wohl kaum der richtige Zeitpunkt, so der GdP-Vorsitzende weiter, die Öffentlichkeit mit der Vision einer Bundesabhörzentrale zu verunsichern. Der Bundesinnenminister müsse begreifen, dass der Bürger nicht alles vorbehaltlos begrüße, nur weil es technisch machbar, finanziell geboten und organisatorisch einleuchtend erscheine.

Pressemitteilung der GdP

Änderungen am Spamfilter

Nachricht eines Mandanten:

An der dienstlichen Adresse wurden Änderungen am Spamfilter vorgenommen. Bis auf weiteres kann nicht sicher gestellt werden, dass ich Ihre Mails erhalten kann.

Es ist ohnehin besser, für Anwaltspost eine private Mailadresse zu verwenden. Wenn man überlegt, was „Admins“ so alles können, wenn auch nicht dürfen. Auf die private Adresse weichen wir jetzt aus.

Erneute Schlappe für Richter Gnadenlos

Sechs Monate Haft ohne Bewährung. Mit diesem Urteil wollte der Neusser Amtsrichter Heinrich Cöllen eine elffache Mutter in den Knast schicken. Der Vorwurf: Die Mutter soll einen ihrer Söhne angestiftet haben, andere Jugendliche eines Mopeddiebstahls zu bezichtigen.

Die 41-Jährige beteuert nicht nur ihr Unschuld. Sie will gegen das Urteil auch Berufung eingelegt haben. Doch ihr Schreiben fand sich nicht in der Akte, so dass die Strafvollstreckung begann. Aber sogar die Staatsanwaltschaft erkannte, dass der auch sonst als Richter Gnadenlos bekannte Cöllen unvertretbar über die Stränge geschlagen hatte. Die Behörde stoppte die Strafvollstreckung (früherer Bericht im law blog).

Eine weitere Instanz ließ die Berufung bzw. Revision nicht nur zu, sondern kam wie der Express jetzt berichtet, jetzt zu einem ganz anderen Ergebnis. 375 Euro Geldstrafe sind nach Auffassung des zuständigen Richters ausreichend.

Amtsrichter Heinrich Cöllen ist übrigens jener, der sich auch über politische Kanäle beschwert, dass seine Strafurteile häufiger korrigiert werden, als ihm lieb ist (früherer Bericht im law blog). Wie es aussieht, hat sein Gespräch mit der Justizministerin die Richter in den höheren Instanzen eher nicht beeindruckt.

Wir, sorgsam überwacht

Der Bundestag hat gestern das Fernmeldegeheimnis zu Grabe getragen und die Freiheitsrechte der Bürger in diesem Land weit darüber hinaus beschädigt. Wer sich den Horror im Detail antun will, zu dem unsere Volksvertreter mittlerweile kalt lächelnd in der Lage sind, gelangt hier zu einem Dokument der Schande.

Die Liste mit dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten kann man hier abrufen. Und falls der Link, wie schon geschehen, geändert worden sein sollte, dann eben dauerhaft auch hier.

Aktenbestandteil

Die Staatsanwaltschaft München II versendet Ermittlungsakten mit einem Anschreiben. Das liegt oben auf der Akte und ist zum Beispiel an „Rechtsanwalt Udo Vetter“ gerichtet. Das Schreiben enthält die Mitteilung, dass Akteneinsicht gewährt wird, in meinem Fall für drei Tage. Mit freundlichen Grüßen. Unterschrift einer Justizhauptsekretärin.

Wochen nach Rückgabe der Akte erhalte ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Sie bittet mich zu überprüfen, „ob bei Akteneinsicht versehentlich Originalaktenbestandteile einbehalten wurden, da die entsprechende Anordnung im Akt fehlt“.

Das klingt natürlich nicht gut. Meine Sekretärin hat hektisch geblättert. Ich auch. Aber wir haben nichts gefunden, was aus der Akte versehentlich bei uns geblieben sein könnte. Das einzige bei uns verbliebene Original der Postsendung ist das Anschreiben. Was lese ich dort – erstmals in meinem Leben – ganz am Ende des Textes:

Diese Seite ist Aktenbestandteil und darf nicht entfernt werden!

Natürlich schicke ich dieses Original gerne zurück, wenn man Wert darauf legt. Allerdings verstehe ich nicht, wie ein an mich gerichtetes Schreiben, das oben auf der Akte als Versandzettel liegt und auch nicht, wie bei Aktenbestandteilen üblich, nummeriert ist, „Aktenbestandteil“ werden kann.

Müsste Aktenbestandteil nicht eine Kopie des an mich gerichteten Schreibens sein, wenn man dieses Schreiben denn unbedingt in der Akte haben will? Oder kann man etwas, was offensichtlich nicht Teil der Akte ist, einfach zum Aktenbestandteil deklarieren?

Hintergrund ist wahrscheinlich einfach, dass der Empfänger sich das Schreiben kopieren soll. Was der Staatsanwaltschaft Arbeit spart. Wenn ich nicht so ein harmoniebedürftiger Mensch wäre, würde ich das Eigentum am Original vielleicht mal klären lassen.

Aber wer weiß, vielleicht habe ich ohnehin schon ein Verfahren wegen Urkundenunterdrückung am Hals.

Das heißt ja nur…

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Deutschlandfunk:

Aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heißt ja nur, dass Bürger darüber informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil etwas anderes gesagt:

Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Abhörgesetze: Anwälte und Ärzte warnen

Marburger Bund (MB) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnen die erleichterte Abhörmaßnahmen und andere verdeckte Ermittlungen gegen ihre Berufsgruppen ab. Sowohl die Beziehung zwischen Patient und Mediziner als auch zwischen Anwalt und Mandant bedürfe des besonderen Vertrauensschutzes, der sich sogar in einer berufsrechtlichen Schweigepflicht widerspiegele. Beide Organisationen forderten den Deutschen Bundestag auf, die Pläne nicht zu verwirklichen und die für diese Woche geplante Abstimmung abzusagen.

„Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und dem Mandanten ist nicht teilbar und kann nicht von der ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Zwar sehe der Gesetzgeber den besonderen Schutz der Strafverteidiger vor, nicht jedoch der übrigen Anwälte. Eine solche Aufspaltung der Anwaltschaft und der Berufsgeheimnisträger im Besonderen sei abzulehnen.

„Die gesamte deutsche Ärzteschaft lehnt diesen Anschlag auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Medizinern geschlossen ab“, so Dr. Frank Ulrich Montgomery, 1. Vorsitzender des Marburger Bundes. Das Recht auf Vertraulichkeit zwischen Patient und Arzt, vor 3.000 Jahren von Hippokrates niedergelegt, sei eines der ältesten Menschenrechte überhaupt. Wer dieses Recht aushebele, lege die Axt an die Wurzeln unserer Demokratie. „Wer die ärztliche Schweigepflicht und das schützende Patienten-Arzt-Verhältnis schwächt, greift unverantwortlich auch die Bürgerrechte jedes Einzelnen an“, so Montgomery weiter.

Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz betonten beide Verbände, dass mit der Unterteilung der Freiberufler in schützenswerte und weniger schützenswerte Gruppen der Gesetzgeber ein nicht zu rechtfertigendes Zwei-Klassen-System bei Berufsgeheimnisträgern schaffe. Die Begründung des Gesetzgebers, staatliche Überwachung zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auszuweiten, sei kein Argument für die geplante Ungleichbehandlung von Berufsgeheimnisträgern.

Ebenso lehnten beide Organisationen die beabsichtigte Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in nationales Recht ab. Die Richtlinie verstoße gegen europäisches Recht. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach erklärt, dass personenbezogene Daten nur angegeben werden müssten, wenn diese geeignet und erforderlich seien, einen bestimmten Zweck – wie etwa die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat – zu erfüllen.

„Der Gesetzgeber ist gut beraten, zunächst den Ausgang eines bereits anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwarten,“ so der DAV-Präsident Kilger weiter. Er solle nicht eine offenkundig rechtswidrige Richtlinie in Deutsches Recht voreilig umsetzen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Differenzierung zwischen den Angehörigen verschiedener zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgruppen vor. Strafverteidiger, Geistliche und Parlamentsabgeordnete auf der einen Seite und alle anderen Mitglieder von Berufsgeheimnisträgern auf der anderen Seite. Die in dem Entwurf vorgesehene Differenzierung zwischen verschiedenen Berufsgruppen führe nach Angaben der Berufsverbände aber unweigerlich zu Wertungswidersprüchen zwischen einzelnen Regelungen zum Vertraulichkeitsschutz, wie etwa Zeugnisverweigerungsrechte oder strafbewehrte Schweigepflichten. Hierzu Montgomery: “Warum soll das Verhältnis zwischen Abgeordneten und Wählern schützenswerter sein als das zwischen Patienten und Ärzten?“

Begünstigt

Was es nicht alles gibt. Zum Beispiel Erben, die offenbar meinen, ihnen stünde auch die Lebensversicherung des Verstorbenen zu. Allerdings hatte der Verstorbene einen Begünstigten für den Todesfall eingesetzt. An diesen hat die Versicherung auch anstandslos gezahlt.

Eigentlich müssten sich die tobenden Erben nur mal überlegen, was für einen Sinn eine Begünstigung hätte, wenn am Ende doch immer die Erben zum Zuge kommen. Zumindest könnte sich ihre Anwältin diese Frage stellen…

Aufgrund seines Verhaltens

Die Polizei ordnet eine erkennungsdienstliche Behandlung an. Begründung:

Der BES hatte in seiner Wohnung eine Cannabisplantage. Aufgrund seines Verhaltens in Vernehmung u. Durchsuchung ist keinerlei Einsicht zu erkennen. Von erneuten Verstößen gegen das BtMG ist daher auszugehen.

Ein praktisches Beispiel dafür, warum man als Beschuldigter mit Polizisten gar nicht erst reden sollte.