Mikado: Gericht bejaht „niedrigste Verdachtsstufe“

Das Amtsgericht Halle erklärt die „Operation Mikado“ für rechtmäßig. Der bereits gestern in der Presse erwähnte Beschluss vom 11. März 2007 liegt jetzt auch mir als Antragsteller vor.

Der Beschluss ist hier nachzulesen (PDF).

Ich fasse die wesentlichen Ergebnisse des Gerichts zusammen:

– Ein Anfangsverdacht lag vor, wenn auch auf niedrigster Verdachtsstufe.

– Die beanstandete Maßnahme war durch § 161 Strafprozessordnung (allgemeine Ermittlungsbefugnis) gedeckt.

– Es lag keine dem Richtervorbehalt unterfallende Rasterfahndung vor.

– Die Maßnahme war verhältnismäßig, weil das Interesse an der Verfolgung strafbarer Kinderpornografie den möglichen Grundrechtseingriff überwiegt.

Bemerkenswert ist sicherlich der Hinweis des Gerichts, dass für künftige ähnliche Ermittlungshandlungen möglicherweise weitergehende Anforderungen gelten können. Es müsse in jedem Fall weitestgehend sichergestellt sein, dass Unverdächtige nicht über das hier vorhandene Maß in ihren Rechten betroffen werden.

Für unabdingbar hält das Amtsgericht Halle die Prüfung des Anfangsverdachts durch den Staatsanwalt und nicht – wie in der Praxis häufig – durch die Polizei.

Weiter:

Zudem dürfte auch der Gesetzgebeber zu beobachten haben, ob die bestehenden verfahrensrechtllichen Vorkehrungen angesichts künftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und bei Fehlentwicklungen hinsichtlich der konkreten Ausführung durch die Strafverfolgungsbehörden notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen.

Das Ergebnis des Beschlusses überzeugt mich nicht. Deshalb habe ich Beschwerde eingelegt. Hierüber wird das Landgericht Halle entscheiden.

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Mikado

So was haben Sie doch?

Manchmal frage ich mich, wie sich der öffentliche Dienst eine Anwaltskanzlei vorstellt. Zum Beispiel, wenn der Polizeibeamte, dem ich einen Text zukommen lassen soll, etwas spitz fragt:

Sie haben doch ein Fax? So was haben Sie doch?

Meine kleine Rache folgte auf dem Fuß. Auf den Vorschlag, ihm den Text zu mailen, musste er passen. Das Internet funktioniere in seiner Dienststelle leider nicht.

Das Ü-Wort fällt ganz offiziell

Deutschland ist auf dem Weg in die Überwachungsgesellschaft – so sieht es der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar. Vielfältige politische und wirtschaftliche Interessen führten dazu, das Informationsnetz immer enger zu knüpfen. Schaar fordert, so berichtet golem.de, dagegen eine „Ethik der Informationsgesellschaft“: „Wir müssen Wertentscheidungen treffen über die Frage, was dürfen, was wollen wir machen?“

Schaar beteuert:

Wir leben nicht in einem totalitären Überwachungsstaat, denn der braucht keine und muss auch kein Verfassungsgericht fürchten.

Klingt tröstlich, ist aber eine eher realitätsfremde Argumentation. Der Grundrechtsschutz ist Aufgabe aller Gerichte, nicht nur die der Helden in roten Roben. Der Staat sollte bei fragwürdigen Maßnahmen jedes Gericht zu fürchten haben. Wenn man von normalen Gerichten keinen oder nur noch eingeschränkten Grundrechtsschutz erwarten kann, bleibt nicht mehr viel, worauf der Bürger bauen kann. Das Bundesverfassungsgericht jedenfalls kann, darf und will sich nicht um alles kümmern.

Typisches Beispiel ist die – aus der chronischen Überlastung begründete – Praxis in Karlsruhe, an sich begründete Verfassungsbeschwerden massenhaft mit dem Hinweis zu verwerfen, das Gericht habe die relevante Rechtsfrage schon entschieden. Mit anderen Worten: Es ist uns egal, ob deine Grundrechte verletzt wurden und ob die Richter an der Basis das Grundgesetz und unsere Entscheidungen nicht lesen, nicht verstehen oder nicht verstehen wollen. Für einen stattgebenden Beschluss ist uns dein Fall juristisch nicht interessant genug.

So viel zur Chance, dass einem nach dem Gang durch die Instanzen in Karlsruhe wirklich geholfen wird.

Grundsätzlich sagt Peter Schaar aber viel Wahres. Ich würde ihn mal gern mal fragen, wie lange es nach seiner Meinung dauert, bis die Überwachungsgesellschaft in einen Überwachungsstaat mutiert.

AG Halle entscheidet pro Mikado

Das Amtsgericht Halle soll die Anträge gegen die Operation Mikado zurückgewiesen haben. Dies lese ich auf heise online.

Zum Inhalt der angeblichen Entscheidung kann ich nichts sagen. Denn sie ist mir bislang nicht bekannt. Normalerweise ist es bei Gerichten üblich, die Beteiligten zumindest zeitgleich mit der Presse über den Inhalt von Beschlüssen zu informieren. Warum es hier anders läuft, bleibt zunächst das Geheimnis des zuständigen Richters.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Halle wird eine Beschwerde zum Landgericht möglich sein.

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Schmuckes Geld

In Acryl eingegossene Geldscheine (gab es auch mal bei Plus) sind nicht umtauschfähig. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden:

Die Kammer ließ offen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. Der Bürger habe insoweit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Da keine nationale Zentralbank des Euroraums die Acrylblöcke umtausche, sei der Gleichheitssatz auch im Falle des Klägers nicht verletzt.

(Pressemitteilung des Gerichts, Quelle des Links)

Locknote

Wenn man mal schnell und ohne großen Aufwand ein Dokument verschlüsseln möchte, ist das kostenlose Programm Locknote wirklich eine praktische Lösung.

Nicht, dass ich was zu verbergen hätte…

„Im Internet ist das nicht möglich“

Wegen 150 Kaffeepads ist ein Düsseldorfer jetzt Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren. Und nicht nur er: Das Krefelder Hauptzollamt geht nach eigenen Angaben gegen Hunderte Personen vor. Die haben, meist über über ebay, Kaffee in den Niederlanden ersteigert. Und damit Kaffeesteuer hinterzogen.

Wie der Express berichtet
, beträgt die Steuernachforderung im Fall des Düsseldorfers stolze 2,19 Euro. Immerhin tröstet ihn das Hauptzollamt mit der Aussicht, dass sein Verfahren wohl eingestellt werden kann.

Wer die Grenze selbst passiert, darf übrigens bis zu zehn Kilo Kaffee zollfrei einführen. „Im Internet hingegen ist das nicht möglich“, zitiert der Express den Pressesprecher des Hauptzollamtes.

Anfällig für Kriminelle

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat eine Resolution zur Online-Durchsuchung veröffentlicht:

Keine heimliche Online-Durchsuchung privater Computer

Bisher ist nur die offene Durchsuchung privater Computer gesetzlich geregelt. Trotzdem wollen staatliche Behörden auch heimliche Online-Durchsuchungen durchführen. Bei einer Online-Durchsuchung dringen Sicherheitsbehörden mittels sog. „Trojaner“ heimlich in den Rechner ein und verschaffen sich Zugriff auf alle gespeicherten Daten.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2007 (StB 18/06) die Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bestätigt, dass eine heimliche Online-Durchsuchung im Bereich der Strafverfolgung rechtswidrig ist. Weder die Bestimmungen zur Wohnungsdurchsuchung noch zur Telekommunikationsüberwachung können zur Rechtfertigung der heimlichen Durchsuchung und Ausforschung privater Computer herangezogen werden.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Einführung entsprechender Eingriffsgrundlagen sowohl im repressiven als auch im präventiven Bereich. Sie appellieren an die Gesetzgeber, es beim bisherigen Rechtszustand des „offenen Visiers“ zu belassen. Der Staat darf nicht jede neue technische Möglichkeit ungeachtet ihrer Eingriffstiefe zur Ausforschung einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn wichtige Belange, wie z. B. die Strafverfolgung, betroffen sind. Hier ist ein Umdenken erforderlich. Es muss ein Raum der Privatsphäre bleiben, der nicht durch heimliche staatliche Überwachungsmaßnahmen ausgehöhlt werden darf.

Eine heimliche Online-Durchsuchung greift tief in die Privatsphäre ein. Die auf einem Computer gespeicherten Daten können aufgrund ihrer Vielzahl und besonderen Sensibilität Einblick in die Persönlichkeit der Betroffenen geben. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird gefährdet, wenn der Staat heimlich und fortdauernd in private Computer eindringt, um dort personenbezogene Daten auszuspähen. Dies gilt umso mehr, wenn Nachrichtendienste die Möglichkeit heimlichen Zugriffs auf diese Informationen erhalten, obwohl ihnen nicht einmal die offene Erlangung durch eine Beschlagnahme gestattet ist.

Es ist Aufgabe des Staates dafür Sorge zu tragen, dass den Einzelnen die Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit bleibt. Diese Möglichkeit würde unvertretbar eingeschränkt, wenn Durchsuchungsmaßnahmen zugelassen würden, bei denen aufgrund ihrer Heimlichkeit keine Person wissen kann, ob, wann und in welchem Umfang sie von ihnen bereits betroffen ist oder in Zukunft betroffen sein wird. Der Gesetzgeber sollte deshalb davon absehen, derartige neue Eingriffsbefugnisse zu schaffen, nur weil sie ihm technisch möglich erscheinen und ihre Zweckmäßigkeit behauptet wird. Die technische Entwicklung allein kann nicht der Maßstab für die Rechtfertigung von Eingriffen sein.

Die Konferenz befürchtet massive Sicherheitseinbußen, weil zu erwarten ist, dass sich Computernutzer vor staatlicher Ausforschung zu schützen versuchen, indem sie etwa Softwaredownloads unterlassen. Somit werden aber auch die sicherheitstechnisch wichtigen Software-Updates verhindert und Computer anfälliger gegen Angriffe Krimineller. Die Einführung von Befugnissen zur Online-Durchsuchung würde das Ansehen des Rechtsstaats und das Vertrauen in die Sicherheit von Informationstechnik, insbesondere von E-Government und E-Commerce, massiv beschädigen. Schließlich würden die hohen Aufwendungen für IT-Sicherheit in Staat und Wirtschaft konterkariert. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appelliert deshalb an die Bundesregierung, die Landesregierungen und die Parlamente, auf die Einführung derartiger Befugnisnormen zu verzichten.

Kriminaltechnische Details

Aus einem Polizeibericht:

Bei dem Objekt E.-Straße 5 handelt es sich um ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit 8 Parteien in geschlossener Häuserzeile. Der Zugang zum Objekt erfolgt über die Hauseingangstür. … Über das Treppenhaus gelangt man in die vierte Etage.

Der Rabatt führt zum Anwalt

Rechtsschutzversicherungen gibt es heute meist mit Selbstbeteiligung. Die meisten Kunden machen sich allerdings keine Vorstellung darüber, was ein Eigenanteil von 150 oder 300 Euro bedeutet. Nämlich: In sehr vielen Fällen ist man nicht versichert; man zahlt selbst.

Prozesse mit niedrigen Streitwerten machen das Gros der Verfahren aus. Der Streit um die Reparatur einer Kamera, ein missglückter Kauf bei ebay, der in der Waschanlage abgerissene Außenspiegel. Bei all diesen Alltäglichkeiten muss man sich schon sehr anstrengen, um Kosten zu produzieren, welche die Selbstbeteiligung übersteigen.

Deshalb schon seit jeher mein Tipp: Wenn schon Rechtsschutz, dann ohne Selbstbeteiligung. Dann braucht man sich auch nicht über so merkwürdige Angebote Gedanken zu machen, wie sie zum Beispiel von der DEURAG (Werbeflyer) kommen.

Die Versicherung nimmt grundsätzlich 300 Euro Selbstbeteiligung. Wenn man aber einen Anwalt beauftragt, den die DEURAG empfiehlt, sinkt die Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Zum Schaden der DEURAG wird dies nicht sein. Sie hat sicher entsprechende Vereinbarungen mit den betreffenden Kollegen.

Ob man die Anwaltswahl aber wirklich von einem „Rabatt“ beeinflussen lassen sollte, ist mehr als fraglich. Zumal, ich wiederhole mich, man wegen der Selbstbeteiligung ja ohnehin in vielen Fällen vergeblich auf eine Leistung durch die Versicherung hofft.

Näheres auch im RSV-Blog und im RA-Blog.

Geheimnisse vor dem Mandanten

Ein möglicher Neumandant berichtet mir, dass sein bisheriger Verteidiger ihm partout keine Kopie der Ermittlungsakte aushändigt. Nicht mal reinschauen lässt er ihn.

Begründung:

Das darf ich grundsätzlich nicht.

Möglicherweise war das vor Jahrzehnten mal der Fall. Heute ist es aber klar, dass der Anwalt nicht nur das Recht hat, seinen Mandanten zu unterrichten. Es ist sogar seine Pflicht. Der Aktenauszug darf nur dann nicht weitergegeben werden, wenn der Verteidiger sicher davon ausgehen muss, dass der Beschuldigte ihn zu strafbaren oder sonst unzulässigen Zwecken verwenden will.

Dann, so drückt es zum Beispiel Dahs im Handbuch des Strafverteidigers aus, „liegt aber ohnehin eine Beendigung des Mandats nahe“.

Bundestrojaner macht uns alle unsicher

Arbeitet das BKA bei der Vorbereitung der Online-Durchsuchung mit den Herstellern von Virenscannern zusammen? Diese Vermutung äußert der stellvertretende Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein, Johann Bizer, laut heise online. Hierdurch würden alle Computer zu „unsicheren Systemen“.

Insgesamt malt der Experte ein düsteres Bild von der Maßnahme, für die es derzeit keine Rechtsgrundlage gibt. Er befürchtet eine allgemeine Unsicherheit, weil niemand mehr abschätzen könne, ob er online durchsucht bzw. dauerhaft überwacht wird. Zu den Kolleteralschäden gehöre auch die Gefahr, dass sich der Trojaner unkontrollierbar verbreitet.

Bizer: „Wenn das BKA das kann, wer wird das noch können?“