BLOGTALK

Achim Meißner diskutiert mit Bloggern – und alle Interessierten lesen mit. Blogtalk heißt die mittlerweile ziemlich beliebte Veranstaltung. Am Dienstag, 18. April, beantworte ich Achims Fragen. Los geht’s um 20.30 Uhr.

Weitere Einzelheiten und frühere Runden zum Nachlesen gibt es hier.

Ich freue mich.

DATUM DES POSTSTEMPELS

Wer aus einem Vertrag heraus will, aber die Widerrufsfrist versäumt hat, sollte nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich nicht, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Diese Belehrung ist eine Kunst, die nur wenige beherrschen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt die beliebte Wendung gekippt, wonach die Rechtzeitigkeit des Widerrufs mit dem „Datum des Poststempels“ nachgewiesen wird. Denn, so das Oberlandesgericht, die Widerrufsfrist laufe bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist. Es genüge also, wenn der Brief bis zu diesem Zeitpunkt in einem Briefkasten eingeworfen wird. Der Hinweis auf das Datum des Poststempels führe aber dazu, dass der Betroffene möglicherweise von einem noch möglichen Widerruf absieht, weil er zu später Stunde keinen Poststempel mehr bekommen kann.

Näheres bei beck-aktuell.

ARBEITSZEITEN

Telefonnotiz von 17.52 Uhr:

Richter NN bittet um Rückruf, wegen Terminvereinbarung. Ist ab 6.30 Uhr wieder erreichbar.

Dieser Jurist ist sicher der Horror – für Verdi.

VORSICHT, ICE AGE 2

Hat sich eigentlich jemand von der FSK Ice Age 2 wirklich angeguckt? „Ohne Altersbeschränkung“ ist ein schlechter Scherz. Oder erfolgreiche Lobbyarbeit. Zumindest wenn man vergleicht, was für harmlose Streifen sonst mit einer Freigabe ab 6 oder 12 Jahren auskommen müssen.

Der Film ist zwar meistens lustig und ausgelassen, aber eben doch kein reines Vergnügen für die Kleineren. Es sei denn, man mutet ihne gerne aufgemampfte Meeresschildkröten, wütende Urzeitmonster, Kataklysmen und Rettungsszenen á la Cliffhanger zu.

MAL PROBIEREN

„Sehr geehrter Herr W.,

die Kündigung Ihres t….i Vertrags bei i.. vom 16. März 2006 haben wir erhalten. Die Kündigung wird unter Berücksichtigung Ihrer Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist zum 1. November 2006 wirksam.“

Im Vertragsformular liest sich das aber anders. Mindestvertragslaufzeit drei Monate. Kündigungsfrist 30 Tage zum Ende der Mindestlaufzeit. Danach Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende.

Selbst wenn der Vertrag erst zum 1. März 2006 begonnen hat, ist spätestens zum 31. Mai 2006 Schluss.

So wurde es dem Mandanten auch auf der Hotline bestätigt. Aber man kann es ja mal probieren…

WARTEN AUF DAS URTEIL

Vor einem Monat und drei Tagen ist Herr S. zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Urteilsverkündung ging schnell und schmerzlos. Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil nicht in freier Rede. Sie las den ca. 10-seitigen Entwurf vor.

Obgleich das Urteil also schon bei der Verkündung fertig war, ist es mir nach einem Monat und drei Tagen immer noch nicht zugestellt. Ja klar, kann man sagen. Das Gericht hat sechs Tage verhandelt. Da hat es sieben Wochen Zeit, um das Urteil zu schreiben und zur Akte zu geben (§ 275 Abs. 1 Strafprozessordnung).

Darf ein Urteilsentwurf aber einfach wochenlang zurückgehalten bzw. nicht fertig gestellt werden? Für mich ist diese Frage schon wichtig. Denn ohne Urteil kann ich die Revision nicht begründen. Und damit zügig die durchaus vorhandenen Chancen meines Mandanten nutzen, einen Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe zu erhalten.

Herr S. schmort also, obwohl das Urteil definitiv schon geschrieben war. Es hätte innerhalb kürzester Zeit in eine Endfassung gebracht und zugestellt werden können. Zeit, die Herrn S. im Falle eines Freispruchs keiner wieder gibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat erst neulich in einem Beschluss klargestellt, dass in Haftsachen nicht alle gesetzlichen Fristen bis zur Neige ausgeschöpft werden dürfen. Vielmehr gilt auch dort das Beschleunigungsgebot. Problem ist halt, dass es sicher nicht reichen wird, dem Gericht laxen Umgang mit den Fristen zu unterstellen. Oder gar bösen Willen. Ich müsste auch den Nachweis führen.

Derzeit habe ich keine Ahnung, wie mir das gelingen könnte.

ETWAS BIZARR

Mit einer Versicherung führe ich einen leicht bizarren Rechtsstreit. Meine Mandantin hatte einen Unfall. Sie war nicht schuld und holte ein Schadensgutachten ein. Der Gutachter stellte den Unfallschaden mit netto 634,12 € fest. Das sind brutto 735,58 €.

Die Versicherung meint, sie müsse die Gutachtenkosten von 220 € nicht zahlen. Denn der regulierte Schaden unterschreite die Bagatellgrenze von 715,81 € (früher: 1.400 DM). Ein Gutachten sei deshalb unvernünftig gewesen.

Die Bagatellgrenze ist nicht statisch. Außerdem kann der Geschädigte ja vor dem Gutachten nicht genau wissen, wie hoch der Schaden letztlich ausfallen wird. Sonst bräuchte er ja keinen Gutachter. Auf all das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil schon hingewiesen.

Letzte Argumentationslinie der Gegegenseite ist also, dass bei Abrechnung auf Gutachtenbasis, wo ja an sich nur der Nettobetrag erstattet wird, auch nur dieser Nettobetrag zählt, wenn es um die Gutachtenkosten geht.

Ich habe versucht, dem Gericht das Gegenteil plausibel zu machen:

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DAS EINE – UND DAS ANDERE

Aus einer Anzeige:

Nach erfolgter Belehrung wurde dem D. der Tatvorwurf der Verkehrsunfallflucht gemacht. Dieses räumte er ein. … Im Laufe des Gesprächs bestritt er immer wieder den Vorwurf der Verkehrsunfallflucht.

Solche Texte lassen dich schnell zum uneingeschränkten Anhänger der Video- oder Tonbandpflicht für Vernehmungen werden.

DANKE, MILES & MORE

Miles & More schickt mir heute eine SIM-Karte von Vodafone mit fünf Euro Startguthaben. Mit der Tarifoption CallYa-OpenEnd, die bis zum 30. April 2006 kostenfrei sein soll.

PIN und PUK stehen im Begleitbrief. Wenn die Werbesendung komplett in den Müll wandert, hat ein Dritter alles was er braucht, um die Karte zu aktivieren. Solange er mit einer Rubbelkarte Guthaben drauflädt, kann er prima unter meinem Namen telefonieren.

Keine Sorge, ich erkläre dem SEK gerne, dass es bei uns nicht schneit.

ZUFÄLLE

Am Arbeitsgericht Düsseldorf klemmte heute eine Tür. Ausgerechnet jene im Hauptflur des ersten Stocks. Die führt von den Aufzügen und dem Treppenhaus zu den Sitzungssälen des Arbeitsgerichts, des Sozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts.

Gut möglich, dass jemand daran sein Mütchen gekühlt hat. Jedenfalls schaffte es der Haustechniker nicht, die Tür wieder zu öffnen. Ich war ungefähr eine Stunde am Landesarbeitsgericht. In der Zeit war die Tür verschlossen.

Alle Besucher, und das sind eine ganze Menge, wurden über ein Treppenhaus geleitet, das am anderen Ende des Gebäudes liegt. Dieser Weg ist offensichtlich nur für Notfälle gedacht. Der Erdgeschossausgang in diesem zweiten Flur blieb auch weiter gesperrt. Man musste erst hoch in die zweite Etage und diese als „Brücke“ verwenden. Eilig gemalte Schilder wiesen den Weg.

Eine Lösung, sicher. Aber was sagen die Verantwortlichen eigentlich, wenn ausgerechnet in dem Zeitraum was passiert? Zum Beispiel ein Feuer, das den provisorischen Ausgang versperrt?

Vielleicht etwas wie: Wer kann schon mit solchen Zufällen rechnen?

BESTE WÜNSCHE

„Schönes Wochenende, tschüss.“

Na ja, der Anrufer von eben fuhr auf der Autobahn, hörte Radio und versuchte, mir seinen neuesten Fall zu erklären. Das kann man schon mal durcheinander kommen.

FREISTUNDEN FÜR SENIOREN ?

Gibt es eigentlich noch zwei monatliche Freistunden für Telefonkunden ab 80?

Google und die T-Com-Stichwortsuche lassen mich gerade im Stich. Und meine Großmutter möchte das so gern wissen.

HERR M. IST FROH

Gerade hatte ich den armen Herrn M. aus Velbert am Telefon. Dessen Nummer fängt mit 645 an. Die des Amtsgerichts mit 945. Das ist verwechslungsanfällig, vor allem wenn an der betreffenden Durchwahl des Amtsgerichts über Tage niemand abnimmt. Und sich auch sonst keiner zuständig fühlt. Beim 295. Wählversuch steigt nun mal die Gefahr eines Zahlendrehers.

Herr M. nimmt die Anrufe gelassen. „Ich bin ja immer froh, wenn mich keiner verhaften will.“

ALTPAPIER

Sieh an, der Bundesrat.

Die Länderkammer meint, dass die Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung (FAusrüstV) dem Grundsatz zum Abbau überflüssiger bürokratischer Regelungen widerspricht. Was wohl heißt, dass die Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung eine überflüssige bürokratische Regelung wäre.

Also ab zum Altpapier.