Ein Richter hat gerade eine kleinere Verhandlung (ohne Zeugen) verschoben, die für Freitag vorgesehen war. Per Fax. „Aus dienstlichen Gründen.“
Na, dann viel Erfolg im Dienst. Für die meisten anderen ist ja Brückentag.
Ein Richter hat gerade eine kleinere Verhandlung (ohne Zeugen) verschoben, die für Freitag vorgesehen war. Per Fax. „Aus dienstlichen Gründen.“
Na, dann viel Erfolg im Dienst. Für die meisten anderen ist ja Brückentag.
Auch wer sein Geld mit kriminellen Aktivitäten verdient, sollte korrekt Unterhalt für seine Kinder zahlen. Das Landgericht Berlin verurteilte jetzt einen Mann wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Vater verdiente als Arbeitnehmer 880 €, knapp 600 € kamen durch Untreue bzw. Unterschlagung dazu.
Aus dem Urteil:
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen erzielt werden (vgl. z.B. BGH Urt. v. 7. 5. 1986, FamRZ 1986, 780, 781). Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Für sie gilt nichts anderes. Dies wird damit begründet, dass bei Nichtzahlung von Unterhalt häufig und typischerweise der Unterhaltsbedürftige aus Steuermitteln (Sozialhilfe, Arbietslosengeld II, Unterhaltsvorschuss) unterhalten werden muss. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe.
Nur in einem Punkt macht das Gericht Unterschiede:
Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich – in Form von fiktiven Einkünften – vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können.
Ein Lied pfeifend und sichtbar gut gelaunt radelte in Aachen am vergangenen Wochenende ein 25-jähriger an uniformierten Ordnungshütern vorbei – und missachtete dabei das Rot der Ampel. Die Beamten stellten ihn folgerichtig zur Rede und fanden heraus, dass der Mann zur Verbüßung einer Reststrafe von acht Monaten gesucht wurde. Dessen gute Stimmung endete laut Polizeibericht „abrupt“. Behördensprecher Paul Kemen kommentiert das Verhalten pädagogisch: „Wer so aufzeigt, der muss auch damit rechnen, dass er drangenommen wird!“ (pbd)
Aus einem „Anhörbogen“, den ein ostdeutsches Polizeipräsidium an einen Beschuldigten gesandt hat:
Falls Sie vernommen werden möchten, werden Sie gebeten, sich zur Vereinbarung eines Termins mit der angegebenen Dienststelle fernmündlich in Verbindung zu setzen.
Aber keine Telefonnummer. Weder Durchwahl. Noch Zentrale.
Da setzt aber jemand alles dran, dass der Beschuldigte sich schriftlich äußert und ihn nur ja nicht auf der Dienststelle heimsucht.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
Die Rasterfahndung greift schwer in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ein. Sie darf nur bei konkreten Gefahren für erhebliche Rechtsgüter angeordnet werden. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie etwa nach dem 11. September 2001, angenommen wurde, reicht nicht aus.
Wie viel Juristen in den Wind schwafeln können, zeigt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der 1. Strafsenat hatte sich mit dem Urteil gegen einen mutmaßlichen Drogenhändler zu beschäftigen. Das Landgericht Mosbach hatte den Mann verurteilt, weil es der Aussage dessen Begleiters uneingeschränkt glaubte. Insbesondere beeindruckte die Strafkammer am Landgericht, wie freudig und detailreich der Hauptbelastungszeuge aussagte.
Dem entgegnet der Bundesgerichtshof knochentrocken:
Bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detailreichtums hätte die hier nahe liegende Möglichkeit erkennbar mit in Erwägung gezogen werden müssen, dass S. … der Haupttäter war. Als solcher hätte er gleichfalls sämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er – allerdings unter Herabspielen seiner Rolle – die Tatumstände offen legen, um die erhofften Vergünstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von der Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartungen die Vergünstigungen nicht gewährt wurden, lag es deshalb nahe, dass er seine Aussage in gleicher Weise wiederholen würde, um nicht – zusätzlich zum Bewährungswiderruf – als Haupttäter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt zu werden.
heise online: IP-Adresse überführt Spammer.
In Gainesville / Florida soll ein Student Fingerabdrücke und seine DNA abgeben. Sein Vergehen: Er hat eine Kurzgeschichte veröffentlicht, in der es um Mord geht. Jetzt möchte die Polizei überprüfen, ob er tatsächlich Menschen auf dem Gewissen hat.
Die ganze – unglaubliche – Geschichte bei Boing Boing.
(Danke an Mathias Schindler für den Link)
Callboy Torsten möchte allein bleiben im Internet. Und wenn ihn jemand stört, setzt er die Polizei in Marsch.
Die trottet sogar los und macht einen Blogger kurzerhand zum Beschuldigten: „Der Geschädigte will nicht verlinkt werden.“
Wenigstens haben sie es in Anführungszeichen gesetzt.
Nach einigen Diskussionen hatte das Gericht ein Einsehen. Das Verfahren wurde eingestellt. Frau S. muss lediglich eine Auflage erfüllen. 500 € für einen guten Zweck. Zahlbar in vier Monatsraten.
Ich schickte also den Einstellungsbeschluss mit der Bankverbindung des Gerichts. Mein Glaube an das Gute im Menschen war nach einigen Monaten wiederhergestellt, denn Frau S. hat sogar meine Rechnung weitgehend bezahlt, wenn auch in Raten von 100,00 €.
Jetzt weist das Gericht darauf hin, dass die Auflage noch offen ist. Frau S. kann das nicht verstehen. „Ich habe das Geld doch überwiesen.“ Und wohin? „Na, auf Ihr Konto.“ Dann war das Geld also gar nicht meins, jedenfalls wenn es nach Frau S. geht.
Allerdings geht mein Glaube an das Gute im Menschen jetzt nicht so weit, dass ich den Betrag wieder ausbuchen lasse, ihn ans Gericht leite und dann wieder auf meine Gebühren warte. Im Betreff der Überweisungen steht nämlich gar nichts drin. Da war ich ja wohl berechtigt, den Geldeingang als Gebührenzahlung anzusehen, zumal ich mich bislang auch nicht für eine Gerichtszahlstelle gehalten habe.
Außerdem bin ich kein Kreditinstut.
Darf man den Bundesadler einfach so abdrucken? Zum Beispiel in einer Broschüre? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:
§ 124 Ordnungswidrigkeitengesetz
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unbefugt ist alles, was den Anschein einer amtlichen Benutzung entstehen lassen kann (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 124 Rdnr 7). Je amtlicher die Publikation also wirkt, desto gefährlicher wird es.
Inkassoanwälte kämpfen mitunter um den letzten Cent. Wenn der Mandant dann etwas schludrig ist mit dem Bezahlen des Restbetrages, kommen solche Urteile raus:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 237,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2005 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, sowie Auskunftskosten in Höhe von 0,50 € zu zahlen, abzüglich am 01.02.2006 gezahlter 247,24 €.
Hat man als Kunde Ärger mit Telkos, muss man nicht unbedingt vor Gericht ziehen. Bei der Bundesnetzagentur gibt es eine Schlichtungsstelle. Das Verfahren kann sogar per E-Mail geführt werden. Aus der Verfahrensordnung:
Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.
Allerdings müssen die Kontrahenten mit der Schlichtung einverstanden sein. Sonst bleibt nur der Rechtsweg.
Auch bei einem Auffahrunfall ist nicht von vornherein der Auffahrende immer Schuld, wie viele Autofahrer zu Unrecht vermuten. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. März 2006 (Az.: 3 U 220/05).
Ein Autofahrer war auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war an einer Ampel bei Grün angefahren, hatte dann aber gebremst, weil er nach eigenen Angaben eine sich nähernde Straßenbahn gesehen hatte. Die Straßenbahn hielt allerdings an einer an der Kreuzung befindlichen Haltestelle.
Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Behinderung des Verkehrsflusses, da er ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abgebremst habe und dadurch das Auffahren des durch ein derartig verkehrswidriges Fahrmanöver überraschten Hintermannes unvermeidlich wurde. In einer solchen Konstellation sahen die Richter die bei Auffahrunfällen häufig gerechtfertigte Vermutung für ein Verschulden des Auffahrenden für nicht gegeben.
Schockrocker. Gab es am Wochenende bei mir rein zufällig auch. Aber nur mit nostalgischem Einschlag:
„Our show had no talking,“ Gene remembers. „Just bang-bang-bang, song-song-song and off the stage. We didn’t have any effects at the time. We just did a lot of ménage à trois kind of stuff. I’d put one leg out, and Ace (who barely knew the changes) would kind of wrap around my leg an Paul would get in back of Ace, and we’d all move around, back and forth. And remember, this was in the days when nobody except Alice Cooper moved. All rock bands stood still. …
I remember seeing Christopher Lee as Dracula in one of the Hammer films, Blood of Dracula or Horror of Dracula. I’ll never forget when he bit into something and his mouth was covered with blood. I thought, that’s cool, I should do that onstage. Why? Why do boys stick frogs up girls‘ skirts? Because they squeal and that’s fun.“