Der neue Drucker wurde gerade geliefert. Der alte druckt seit gestern wieder absolut sauber.
Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)
Der neue Drucker wurde gerade geliefert. Der alte druckt seit gestern wieder absolut sauber.
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Der Panda ist schon im Kindergarten.
Die wichtigste Nachricht des Tages, die ich auf keinen Fall vergessen durfte, ist überbracht.
Nehmen ist seliger als Geben. Jedenfalls scheint das für das Landesarbeitsgericht Hamburg zu gelten. Dort hatte mein Mandant, der gaaaaaanz weit weg wohnt, eine Prozesskostensicherheit nach § 110 Zivilprozessordnung leisten müssen. Und zwar durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse.
Die Sache ist durch einen Vergleich erledigt. Schon seit über vier Wochen. Bereits im Sitzungsprotokoll hat die Gegenseite ausdrücklich die Sicherheit freigegeben. Ich habe auch um Rücküberweisung gebeten. Aber bislang ist kein Geld angekommen.
Na ja, vielleicht hilft eine Mahnung. Mit dem Antrag, den Betrag zu verzinsen. Mein Mandant hat jedenfalls keine große Lust mehr, ohne Gegenleistung den Hamburger Haushalt mit 14.600 € zu entlasten.
Ab heute können ältere Arbeitnehmer einfacher gekündigt werden. Bisher gab es bei Beschäftigten ab 57 Jahren immer das Problem, dass der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Arbeitslosengeld erstatten musste.
Diese Regelung ist im Rahmen diverser Neuregelungen (etwa Kürzung der Anspruchszeiten) entfallen.
Focus online hat einen Krach zwischen Deutschlands höchsten Richtern ausgemacht. Der Bundesgerichtshof soll verärgert sein, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfahrensverzögerung kritisiert hat. Unter anderem deswegen war ein mutmaßlicher Mörder, dessen Prozess noch immer nicht abgeschlossen ist, aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Die BGH-Richter stellen sich laut dem Bericht auf den Standpunkt, dass sie Revisionsakten erst lesen müssen, wenn der Verteidiger die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn häufig komme es vor, dass Angeklagte schon nach deren Lektüre die Revision „mangels Erfolgsaussicht“ zurückzögen.
Ist das wirklich so ein übliches Verhalten? Ich habe so etwas jedenfalls noch nicht gemacht. Und, ehrlich gesagt, auch noch nichts davon gehört.
heise online berichtet über die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit zwischen den Eltern des Hackers Tron und dem deutschen Wikipedia-Verein. Die Eltern des Verstorbenen wollen durch einstweilige Verfügungen verhindern, dass sein Familienname in dem Onlinelexikon genannt wird.
Die Kollegen vom BERLIN BLAWG haben den Eindruck, dass die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben wird.
Ein Mandant regte sich tierisch auf. Ein Gläubiger hat sein Gehalt gepfändet. Dabei hat der Mandant erst seit drei Wochen einen neuen Job.
„Woher weiß der andere denn, wo Sie arbeiten?“
„Das habe ich ihm selbst erzählt.“
Er hat sich dann weiter ereifert. Aber nur noch über sich selbst.
Bloglesung am 22. Februar in Düsseldorf. Erstmals auch per Videoleinwand. Ich habe zum Glück schon eine Karte. Für den Saal.
Den Anwälten meines zahlungsunwilligen Prozessgegners hatte ich mitgeteilt, dass mein Auftraggeber trotz der salbungsvollen Worte mit einer Stundung der Kosten nicht einverstanden ist. Ich kann das gut nachvollziehen. Immerhin wurde mein Mandant – noch dazu ohne große Substanz – verklagt. Und nach alle dem Ärger soll er dann auch noch Bank spielen?
Der Gegner reagiert in gewohnter Weise auf die Zahlungsaufforderung:
Sehr verehrter Herr Vetter,
es tut mir Leid, ich konnte ja nicht ahnen, dass Sie so klamm sind. Deshalb habe ich heute unverzüglich Ihr Honorar angewiesen.
In der Retrospektive wäre ich bestimmt gut damit gefahren, wenn ich Sie im besagten Streitfall gleich auf meiner Seite gehabt hätte. Denn Gutmütigkeit (oder hier sogar Gutgläubigkeit), so wie ich sie Ihrem Mandanten entgegengebracht hatte, wird leider kaum belohnt (wozu es mittlerweile eine große US-amerikanische Studie gibt).
Doch hin und wieder soll ja die Gerechtigkeit siegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. …
Fehlt nur noch der Zahlungseingang.
Die Blogpolizei vom niedersäschsichen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt nicht nur meinen Mandanten „Panthol“ ins Visier. Nein, jetzt möchte das Amt auch noch, dass der Webloganbieter twoday/Knallgrau ein ordnungsgemäßes Impresssum auf die twoday-Startseite stellt. Das Landesamt beanstandet in einem Schreiben an twoday, dass kein Vertretungsberechtigter benannt wird. Auf das mögliche Bußgeld von 50.000 € wird natürlich auch gleich hingewiesen.
Könnte es womöglich sein, dass man zu solchen Angaben in Österreich nicht verpflichtet ist, die deutsche Behörde überhaupt nicht zuständig und bundesdeutsche Vorschriften gar nicht anwendbar sind? Nur so ein Gedanke. Knallgrau-Macher Michael Platzer stellt in seinem Blog noch einige andere interessante Überlegungen an.
Wie es scheint, kommt da eine schöne Maschinerie ins Rollen.
Vorher im law blog: BLOG-IMPRESSUM.
Eine Anwaltskanzlei regt sich darüber auf, dass das Mahngericht nach dem Widerspruch die Sache an das Amtsgericht Plön abgegeben hat. Mit dem Amtsgericht Plön haben weder die Klägerin noch der Beklagte etwas zu tun. Das Gericht ist also so was von örtlich unzuständig. Der zitierfähige Teil der Beschimpfung:
Wir haben in der Anspruchsbegründung die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf beantragt. Warum der Rechtsstreit vom Amtsgericht Hagen an das Amtsgericht Plön abgegeben wurde, ergründet sich für uns nicht.
Dabei ist die Lösung so einfach. Die Anwälte haben vorher im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids versehentlich das Amtsgericht Plön eingetragen. An diese Angabe im Antrag ist das Mahngericht aber von Gesetzes wegen gebunden (§ 696 Abs. 1 ZPO). Es darf spätere Erklärungen nur berücksichtigen, wenn auch der Antragsgegner einen gleichlautenden Antrag stellt. Dazu hatte dieser bis dahin aber überhaupt noch keine Gelegenheit.
Nicht immer sind die Gerichte schuld.
Was blüht Tauschbörsennutzern? Die Stiftung Warentest fasst den aktuellen Stand zusammen.
Eine überraschende Wendung nimmt der Fall Entenmann ./. Bartels. Zunächst ließ der Betreiber von „schoggo tv“ seine Anwälte was von gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen erzählen, von rechtswidriger Namensnennung und allerhand schlimmen Zeugs.
Und nun?
Nach dem neuesten Schriftsatz verletzt Herr Bartels in erster Linie das Urheberrecht, indem er, bitte festhalten, auf schoggo tv verlinkt hat. Dadurch provoziert er nämlich, dass andere Internetnutzer schoggo tv aufrufen und in ihren „Arbeitsspeicher“ laden. Damit werde schoggo tv unzulässig vervielfältigt.
Okay, man muss ja nicht erwähnen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Paperboy-Entscheidung (Pressemitteilung) exakt das Gegenteil geurteilt hat. Allerdings ist so etwas immer etwas unfair gegenüber dem Korrespondenzanwalt, der sich in der mündlichen Verhandlung abwatschen lassen darf.
Zu allem Überfluss macht Herr Entenmann auch noch Anleihen beim Sozialgericht Bremen, der bisherigen Speerspitze für extensive Auslegung des deutschen Namensrechts. Auch Entenmann fürchtet nämlich, dass sein schoggo tv und Marcel Bartels Seite durch die Links nicht nur verwechselt, sondern auch für ein identisches Angebot gehalten werden können.
Das wäre dann in der Tat eine Beleidigung. Fragt sich nur, für wen.