Mit aller Konsequenz

Die Polizei lädt meine Mandantin schriftlich als Beschuldigte zu einer Vernehmung. Es geht um den Vorwurf der Belästigung (durch SMS bzw. Anrufe). Dabei belässt es der Beamte aber nicht, sondern fügt noch hinzu:

Ich fordere Sie hiermit auf, unverzüglich jede Handlung (Telefonate, persönliches Aufsuchen, SMS u.s.w.) einzustellen, die die Eheleute N. in ihrer Lebensführung beeinträchtigen.

Sollten Sie Herrn und Frau N. weiterhin in irgendeiner Art und Weise belästigen, werde ich mit aller Konsequenz die mir zur Verfügung stehenden polizeilichen Mittel, bis hin zu einer möglichen Ingewahrsamnahme, anwenden, um den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

Sicherlich ist die Polizei auch für die Gefahrenabwehr zuständig (z.B. § 8 Polizeigesetz NRW). So ein Säbelrasseln scheint mir dann aber doch einen Tick zu weit zu gehen. Vielleicht hat der Beamte übersehen, dass das Gesetz ihm keinen Freibrief ausstellt, sondern nur die „notwendigen Maßnahmen“ rechtfertigt (und auch die Verhältnismäßigkeit eine gewichtige Rolle spielt).

Einen noch schaleren Beigeschmack bekommt die Drohgebärde dadurch, dass sich sehr schnell jeder Tatverdacht gegen meine Mandantin zerstreut hat. Bleibt nur die Frage, ob jetzt auch die Anzeigenerstatterin einen Brief bekommt, dass sie aus präventiven Gründen womöglich festgenommen wird, sollte sie noch mal jemanden zu Unrecht einer Straftat bezichtigen.

Heimliche Aufnahmen von Tierschützern durften ins TV

Investigative Journalisten, Aktivisten und auch die Öffentlichkeit werden sich freuen: Der Bundesgerichtshof hat heimlich gemachte Aufnahmen aus Hühnerställen von Bio-Erzeugern für zulässig erklärt, die fragwürdige Zustände in den Ställen zeigen. Die Bilder von den teils toten und auch stark lädierten Tieren erfüllten ein wichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit, heißt es im Urteil.

Die betroffenen Bio-Höfe hatten die Echtheit der Bilder nicht bestritten, die von Tierschützern gemacht wurden. Sie beriefen sich aber auf eine Verletzung ihres Hausrechts und eine mögliche Rufschädigung. Die ARD verwendete die Aufnahmen in verschiedenen Fernsehmagazinen zum Thema Bioprodukte und wurde von den Bio-Erzeugern verklagt. Zunächst erfolgreich. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht Hamburg untersagten die Ausstrahlung der Bilder.

Diese Entscheidung korrigiert der Bundesgerichtshof nun mit deutlichen Worten. Die Aufnahmen dokumentierten lediglich Zuchtmethoden, welche die Öffentlichkeit berechtigterweise interessieren. Die Aufnahmen seien Teil des „geistigen Meinungskampfes“; die Presse komme hier ihrer Aufgabe als „Wachhund der Öffentlichkeit“ nach. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Bio-Betriebe nicht gegen geltendes Recht verstießen. Die Aufnahmen zeigten die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen vieler Verbraucher von „Bio“ und den tatsächlichen Produktionsumständen, auch das sei zulässig (Aktenzeichen VI ZR 396/16).

Falsch geparkt, 1.000 Euro ärmer

Wer sein Auto gerne mal unkonventionell abstellt, wird sich vielleicht für dieses Urteil interessieren. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Falschparker, der im Stadtgebiet mit dem Auto rund eine Stunde die Straßenbahn blockierte, zur Zahlung von knapp 1.000 Euro.

Dabei handelt es nicht um die Abschleppkosten. Die hat der Betroffene freiwillig gezahlt. Vor Gericht ging es um die Kosten des Taxi-Ersatzverkehrs, den die Verkehrsgesellschaft Frankfurt für ihre Fahrgäste organisierte. Die Verkehrsgesellschaft argumentierte, sie sei nach dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet, bei Betriebsstörungen unter Aufbietung aller vertretbaren Mittel die Weiterreise zu ermöglichen. Dies sei mit dem Taxi-Ersatzverkehr erfüllt worden.

Das Gericht sah das ebenso. Es bescheinigte dem Autofahrer eine schwerwiegende Eigentumsverletzung. Juristisch war damit der Weg frei zum Schadensersatz. Einzelheiten des Urteils lassen sich in der Begründung nachlesen.

Die Entscheidung wird sicher auch in anderen Städten aufmerksam gelesen werden. Falschparker müssen sich also möglicherweise noch wärmer anziehen als bisher schon.

Akademiker-Bonus

„Das ist aber eine echte Premiere“, sagte der Vorsitzende des Schöffengerichts. „Ich verhandele jetzt schon über zehn Jahre fast nur Drogendelikte, aber so jemand ist mir noch nicht untergekommen.“ Gemeint war mein Mandant. Der hat zwar gemacht, was viele machen. Nämlich in Szeneclubs mit Modedrogen zu handeln. Der kleine Unterschied war nur: Mein Mandant hat keine Vorstrafen und – ein abgeschlossenes Studium.

Die Frage war dann natürlich, wie kommt die Kombination aus Akademiker und Handlungsreisender in Sachen BtM an. Damit das Pendel in die richtige Richtung ausschlägt, hatte ich den Lebenslauf meines Mandanten schön aufbereitet. Insbesondere die Sache mit dem Absturz, welcher der Entlassung aus seinem ersten Job als Ingenieur folgte. Die kurze Periode mit dem Drogenhandel ließ sich argumentativ auch gut abfedern. Nämlich durch Vorlage des aktuellen Arbeitsvertrages, der meinem Mandanten wieder eine Beschäftigung beschert hat, die seiner Qualifikation entspricht.

Es blieb beim minder schweren Fall, und sogar der Staatsanwalt war der Meinung, dass ausnahmsweise eine Geldstrafe ausreicht. Und ausgerechnet ich hatte dem Mandanten vorher noch gesagt, dass er im Normalfall auf jeden Fall mit einer Freiheitsstrafe – auf Bewährung – rechnen müsse. Als so durchschlagend hatte ich den Akademiker-Bonus wirklich nicht bewertet. Allerdings ließ ich mich natürlich gern eines Besseren belehren.

Donald Trump und sein selbstloser Anwalt

Die Fakten sind an sich unbestritten: Donald Trumps Rechtsanwalt hat einer Schauspielerin 130.000 Dollar bezahlt. Er unterschrieb eine Verschwiegenheitserklärung, in der es darum geht, dass die Schauspielerin als Gegenleistung für das Geld nichts über ihre Beziehung zu einer nur pseudonym genannten Person berichtet, insbesondere nicht über eine angebliche Liebesaffäre. Für die Zahlung von 130.000 Dollar hat Donald Trumps Anwalt eine Firma gegründet, die das Schweigegeld an die Schauspielerin auszahlte. Das Geld will der Anwalt „aus eigenen Mitteln“ aufgebracht haben. Donald Trump hat sich immerhin schon so weit geäußert, als dass man doch bitte seinen Anwalt nach Einzelheiten fragen möge. Von einer Zahlung wisse er nichts.

Meine Erfahrungen mit US-Recht sind bescheiden. In der überschaubaren Zahl von Fällen – meist ging es um Auslieferung – habe ich immer einen amerikanischen Kollegen hinzugezogen. Von dem ließ ich mir die dortigen Sitten und Gebräuche erklären. Ich könnte den Kollegen – ein heiterer Kerl aus San Diego übrigens – anrufen und ihn nach seiner Einschätzung fragen, fürchte aber, dass er mir gleich eine happige Rechnung schickt.

Von daher möchte ich nur einen Gedanken aufgreifen, der mich schon länger quält, wenn ich über Trumps angebliche Affäre lese. Wer würde hier in Deutschland auch nur einen Augenblick ernsthaft glauben, dass ein deutscher Anwalt die Fälle seines Mandanten dadurch löst, dass er sein eigenes Geld auf den Tisch legt, noch dazu in so stattlicher Höhe? Welcher Staatsanwalt oder Richter würde das glauben? Natürlich keiner.

Vielmehr käme sofort die Frage zu den Hintergründen dieser wohltätigen Haltung. Nämlich nach der naheliegenden Möglichkeit, dass vielleicht so hohe Honorare gezahlt werden, bei denen es möglich ist, den einen oder anderen ordentlich versteuerten Gebühren-Euro als Kickback zu verwenden. Oder nach einer Art Feuerwehr-Fonds, den der Klient halt schon mal vorab für brenzlige Situationen (z.B. Strafkautionen) auffüllt. Ersteres wäre juristisch fragwürdig, letzteres aber natürlich völlig in Ordnung.

Nur, in diesen Fällen könnte man halt als Anwalt nicht ernsthaft behaupten, der Mandant wisse nicht nur von nichts, sondern man sei als Rechtsvertreter auch noch so freundlich, den ganzen Schlamassel aus eigener Tasche zu bezahlen. Eine seltene Ausnahme für so viel Selbstlosigkeit wäre vielleicht Freundschaft, verbunden mit dem Wunsch, den Klienten aus einer Notsituation zu helfen. Allerdings macht Donald Trump auf mich nicht den Eindruck, dass er viel auf Freundschaften gibt. Und völlig pleite scheint er ja auch nicht zu sein.

Ich bin gespannt, wie sich die Sache mal auflöst. Aber, wie gesagt, vielleicht ist ja wirklich alles anders in Amerika.

Auch Nazigegner dürfen keine Nazibilder posten

Eine innere Distanz zum Nationalsozialismus rechtfertigt es in Deutschland nicht, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu veröffentlichen. Diese Erfahrung musste ein Blogger aus Bayern machen. Er hatte seinem Ärger über die Agentur für Arbeit unter anderem dadurch ausgedrückt, dass er ein Bild Heinrich Himmlers in SS-Uniform mit Hakenkreuzarmband veröffentlichte.

Gegen seine Verurteilung zog der Mann bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Aber auch dort blieb er erfolglos, wie sich aus einem heute veröffentlichten Beschluss des EGMR ergibt. Das Gericht betont zwar, die Meinungsfreiheit sei ein hohes Gut. Allerdings habe Deutschland aufgrund seiner Geschichte gute Gründe, die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole grundsätzlich unter Strafe zu stellen.

Das Gericht glaubt dem Blogger zwar, dass er dem NS-Regime kritisch gegenübersteht. Allerdings habe das Bild keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Blogtexten gehabt. Letztlich fehle es an einer klaren und offensichtlichen Ablehnung der Nazi-Ideologie durch den Blogger. Nur in eindeutigen Fällen der Distanzierung könne es in Deutschland zulässig sein, solche Symbole zu posten (Aktenzeichen 352285/16).

Die Sache mit dem Pizzakarton

Für beträchtliches Aufsehen sorgt derzeit der Fall des 12-jährigen Levin, der in Attendorn eigentlich etwas gemacht hat, das heute in der Tat wenig alltäglich ist: Der Junge warf den Karton seiner Pizza in einen öffentlichen Mülleimer, und nicht etwa achtlos auf die Straße.

Exakt dafür soll er aber von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes belangt worden sein. Zehn Euro Verwarngeld seien Levin aufs Auge gedrückt worden, berichtet etwa Der Westen.

Ein Pizzakarton fällt in Attendorn (angeblich) unter Hausmüll. Hausmüll darf aber nicht in öffentlichen Mülleimern entsorgt werden. Natürlich kann man trefflich über solche Vorschriften streiten, auch darüber, ob sie wirklich so streng ausgelegt werden müssen.

Mir fällt an der Geschichte aber ein anderes Detail auf, das bislang wenig Beachtung gefunden hat. Hierzu müssen wir einfach mal ins Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schauen. § 12 OWiG enthält eine interessante Regelung, welche dem Knöllchenschreiber des Ordnungsamtes eigentlich hätte bekannt sein sollen:

Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Das ist eine Regel im Bußgeldrecht, wie man sie auch bei der strafrechtlichen Verantwortung einer Person kennt. Unter 14-Jährige können demnach schlicht und einfach nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Zwar ist unter der Schwelle des Bußgeldes auch eine Verwarnung möglich, wie sie hier wohl in Rede steht. Aber auch das eröffnet für die Ordnungsämter keine Möglichkeit, Minderjährige zu verwarnen.

Denn die Verwarnung ist nur bei „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ zulässig (§ 56 OWiG). Es muss also stets tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen (von deren Verfolgung dann mit einer Verwarnung abgesehen wird), was aber hier nicht der Fall ist, weil die Tat eines unter 14-Jährigen halt grundsätzlich nicht verfolgbar ist.

Wenn Levin die Verwarnung nicht akzeptiert hätte, wäre der Stadt ja auch nichts anderes übrig geblieben, als einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Dieser Bescheid wäre aber spätestens nach einem Einspruch des Jungen wieder aufzuheben gewesen, weil halt nun mal keine verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorlag.

Das Attendorner Ordnungsamt hat also rechtswidrig gehandelt, ganz unabhängig von der Sinnhaftigkeit der Ortssatzung. An sich täte die Stadt gut daran, wenn sie Levin das Verwarnungsgeld erstattet und ihre Mitarbeiter etwas besser schult.

Nachtrag: Mittlerweile gibt es auch eine launige Stellungnahme des Attendorner Bürgermeisters. Der Umstand, dass ein Kind unter 14 Jahren schlicht und einfach nicht verwarnt werden darf, scheint dem Bürgermeister nicht bekannt zu sein.

Fünf Minuten Fame

Seine fünf Minuten Fame holt sich gerade ein Detmolder Staatsanwalt ab. Dieser sinniert publikumswirksam darüber, gegen die Verantwortlichen von Vodafone, der Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen Ermittlungsverfahren einzuleiten. Weil diese angeblich gegen „geltendes Recht“ verstoßen, wenn sie Auskunftsverlangen der Ermittlungsbehörden nach Standortdaten nicht entsprechen.

Strafvereitelung sollen die Firmen nach Meinung des Staatsanwalts möglicherweise begehen, indem sie Standortdaten entweder nicht erheben oder jedenfalls nicht herausgeben. Streitpunkt scheint zu sein, ob die neue – rechtlich fragwürdige und aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster derzeit von der Bundesnetzagentur ausgesetzte – Vorratsdatenspeicherung den Ermittlern eben doch Anspruch auf Daten gibt.

In einem Punkt liegt der Staatsanwalt schon mal offensichtlich daneben. Eine Strafvereitelung liegt kommt keinesfalls in Betracht, wenn die Telkos bestimmte Daten schlicht nicht haben, zum Beispiel, weil sie juristisch der Meinung sind, diese nicht erheben zu müssen. Oder weil etwas technisch schiefgegangen ist. Das könnte höchstens dann strafbar sein, wenn in Bezug auf den konkreten Fall – abweichend von der sonstigen Praxis gegenüber den restlichen Kunden – Daten nicht gesammelt wurden.

Auch die schlichte, jedenfalls so schlicht wiedergegebene Argumentation des Staatsanwalts, die Firmen missachteten doch ein geltendes Gesetz, reicht natürlich nicht zur Begründung einer Strafbarkeit. Es würde nämlich auch in diesem Fall an einem (eigenen) Vereitelungsvorsatz hinsichtlich konkreter Taten fehlen. Einfach deswegen, weil weder Vodafone noch Telekom gar nicht wissen können, ob ein Kunde jetzt gerade in diesem Augenblick was Böses im Schilde führt. Schuld ist dieses doofe Telekommunikationsgeheimnis.

Sich auf den Standpunkt zu stellen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster und die Entscheidung der Bundesnetzagentur änderten nichts an der Situation und der Herr Staatsanwalt habe die Deutungshoheit – das spricht dann doch deutlich für eine gewisse Selbstüberschätzung. Aber was tut man nicht alles für fünf Minuten im Rampenlicht.

Bericht auf heise online

Kleine Ladendiebe zerrütten das Vertrauen in den Rechtsstaat – wirklich?

Im Land Baden-Württemberg sieht man das Vetrauen in den Rechtsstaat gefährdet – weil kleine Ladendiebe bisher beim ersten Mal meist von einer Anklage verschont blieben. Nun soll jeder Ladendieb grundsätzlich vor dem Richter landen.

Ein interessanter Beitrag in der Legal Tribune Online stellt in diesem Zusammenhang genau die richtigen Fragen:

Die Entscheidung, hier wegen des Vertrauens in den Rechtsstaat auf das Gesetz zu pochen und keinen Dieb „einfach so“ davonkommen zu lassen, zeigt allerdings auf einer tieferen Ebene ein großes Dilemma, dem jeder Rechtsstaat ausgesetzt ist: Er ist problemlos stark gegen Schwache. Die Justiz funktioniert dort gut, wo das Delikt einfach ist. Wird sie plump herausgefordert, kann sie ohne weiteres reagieren. Aber wer stiehlt denn Schnaps und H-Milch für 10 Euro? Nähert man sich dieser Frage rechtssoziologisch, dürften das in den allerwenigsten Fällen Ärzte, Hedgefonds-Manager oder Rechtsanwälte sein.

Was den Autor, den Amtsrichter und Dozenten Dr. Lorenz Leitmeier, zu einer richtigen Schlussfolgerung führt:

Hat nicht der Bürger auch bei anderen Phänomenen das Gefühl, dass der Staat nahe an der Kapitulation ist? In der Finanzkrise, die eine unvorstellbar hohe Zahl an Milliarden gekostet hat, wurde niemand angeklagt. Haben die maßgeblichen Akteure tatsächlich alle legal gehandelt? Und Abgasmanipulationen bei Auto-Unternehmen scheinen laut Medienberichten ebenfalls ein Massenphänomen zu sein – von entsprechend massenhaften Anklagen liest man aber (noch?) nichts.

Wird der Staat hingegen von geschickten Tätern herausgefordert, muss er mit seinen begrenzten Ressourcen wohl oder übel sein Legalitätsprinzip einschränken: Was ist mit Großverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, die schwer aufzuklären sind? Bei denen versierte Anwälte jedes prozessuale Mittel ausschöpfen, sodass die überlastete Strafjustiz ihren Strafanspruch aufweicht und sich mit dem Angeklagten verständigt? Hier wird Strafrecht komplex und schwierig, hier stößt der Staat an Grenzen.

Die Kleinen hängt man möglichst publikumswirksam, weil’s einfach ist und den Laden am Laufen hält, die Großen lässt man ziehen oder bleckt allenfalls mal müde die stumpfen Zähne. So einfach wie perfide ist das mitunter. Gut, dass mal jemand aus unverdächtiger Ecke so deutlich diese Placebo-Rechtspolitik entlarvt.

Maßvolle Brustvergrößerung verbaut nicht den Weg zur Polizei

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Bewerberin Recht gegeben, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte.

Die Polizeibehörde lehnte die Bewerbung ab, weil sie befürchtet, die Bewerberin könnte entweder im Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen, die zur Beschädigung der Brustimplantate führen, oder durch Materialermüdung ernsthafte Gesundheitsprobleme erleiden und deshalb vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden.

Das Oberverwaltungsgericht holte wissenschaftliche Gutachten eines Arztes und eines Werkstoffwissenschaftlers ein. Danach sind die Befürchtungen der Polizeibehörde unberechtigt. Moderne Implantate wiesen nicht mehr die Nachteile früherer Produkte auf.

Aktenzeichen OVG 4 B 19.14

Weiche Drogen am Steuer: Das unterschätzte Risiko

Überall ist von der Legalisierung weicher Drogen die Rede. Allerdings nicht auf den Führerscheinstellen dieser Republik. Diese kennen in aller Regel kein Pardon, wenn einem Autofahrer zum Beispiel Cannabis-Konsum vorgeworfen wird. Der Führerschein ist selbst nach einem Joint auch heute noch schneller weg, als man denkt.

Die aktuelle Situation beleuchte ich in meiner neuen ARAG-Kolumne. Natürlich erkläre ich auch, ob und wie man bei Polizeikontrollen mitwirken muss und welches Verhalten empfehlenswert ist.

Hier geht es zur Kolumne. Viel Spaß beim Lesen.

Akteneinsicht ohne Anwalt – wo kommen wir da hin?

Vorhin saß mal wieder ein Mandant bei mir im Büro, der sich den Gang zum Anwalt und die damit verbundenen Kosten eigentlich sparen wollte. Es geht um einen Streit mit seinem Nachbarn, der in Tätlichkeiten eskaliert sein soll. Doch statt brav einer Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten, besann sich der Mandant auf das, was wir Anwälte ja (fast) immer raten: Erst mal braucht man Akteneinsicht, dann sagt man womöglich was zur Sache.

Ganz so einfach war das mit der Akteneinsicht nicht. Der Polizeibeamte schrieb immerhin zurück, er leite den „Wunsch“ meines Mandanten an die Staatsanwaltschaft weiter. „Von dort kriegen Sie dann nähere Nachricht.“ Knapp zwei Wochen später meldete sich dann wirklich ein Staatsanwalt mit einem trockenen Bescheid:

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur über einen Verteidiger gewährt.

Äh, wie bitte? Das klingt zwar sehr entschieden, hat mit der gültigen Rechtslage aber schon seit vielen Jahren nichts zu tun. Aktuell ist das eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten zum Jahresbeginn sogar noch ausgeweitet worden. § 147 Abs. 4 StPO sieht in seiner brandneuen Fassung ausdrücklich folgendes vor:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

Auch die bisherige Gesetzesfassung ließ keinen Zweifel zu, dass ein Beschuldigter im Regelfall selbst Akteneinsicht zu erhalten hat. Einfach so abwimmeln geht also auf keinem Fall. Ich habe dem Mandanten einen kleinen Brief vorformuliert, mit dem er dem offensichtlich unwilligen Staatsanwalt mal so ein bisschen auf den Geist gehen kann.

Schauen wir mal, ob und wann dieser seine „Grundsätze“ über Bord wirft und sich gesetzeskonform verhält.

Verstrickungs, bitte was, bruch

Dass ein Beschuldigter im Strafverfahren die gegen ihn vorliegenden Beweismittel mampft, klingt eher nach dem Drehbuch eines Krimis. Doch es passiert auch im wirklichen Leben, wie jetzt ein Fall am Amtsgericht München zeigt.

Im Wagen eines möglichen Drogenkonsumenten hatte die Polizei eine kleine Verpackung gefunden, deren Inhalt nach Marihuana roch. Während die Beamten vor Ort den Ablageort der Drogen fotografierten und ansonsten den in so einem Fall üblichen Dienstgeschäften nachgingen, nutzte der Betroffene die Gunst der Minute – nachdem er aber angeblich vorher zugegeben hatte, dass der Stoff ihm gehöre. Ein Polizist schilderte vor Gericht die Abläufe:

Dann hat sich der Herr … in einem guten Moment, wo keiner von uns irgendwie drauf achtete, die Alufolie von der Motorhaube gepackt. Ich sah nur noch, wie er es in den Mund steckte. Dann lief er Haken. … Ich konnte ihn nicht mehr erreichen. Er war dann auch weg. Ja, er wollte es eigentlich am Anfang über die Hecke werfen, glaube ich, hat sich aber dann wohl gedacht, dass wenn er das macht, wir da rüber gehen und es wieder holen.

Die Vernichtung der Beweismittel quittierte das Gericht nicht nur mit einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Die Richterin sah auch einen eher selten gezogenen Paragrafen als erfüllt, nämlich den „Verstrickungsbruch“ nach § 136 StGB; das heißt die Vernichtung einer bereits beschlagnahmten Sache.

Trotz des Stunts, den der Angeklagte hinlegte, fiel das Urteil mit 50 Tagessätzen trotzdem eher noch milde aus. Kann also sein, dass er sich vielleicht nicht besonders geschickt, aber aus seiner Sicht trotzdem schlau verhalten hat.

Details stehen in der Pressemitteilung des Amtsgerichts München

Der Sitzenbleiber

Es ist immer wieder interessant, wenn man im Strafprozess nicht der einzige Anwalt im Saal ist. Auf der einen Seite kann man oft was daraus lernen, wie die Kollegen agieren. Und reagieren. Das geht über konventionelle Verteidigungstaktik und juristische Fachfragen hinaus, jedenfalls in einem aktuellen Fall.

Da sitze ich mit etlichen Anwälten unterschiedlichsten Temperaments und den verschiedensten Grundhaltungen in einer Hauptverhandlung. Die wird noch einige Zeit dauern und ist einer der Gründe, warum es momentan mitunter etwas ruhig im law blog ist. Im Gericht gibt es aber genug Zeit für Feldstudien. Ein Kollege, das Gericht würde wahrscheinlich von einem „Konfliktverteidiger“ sprechen, legt zum Beispiel immer mal wieder geschickt Stöckchen aus. In der Hoffnung, dass das Gericht darüber springt.

Sein jüngster „Coup“: Er erhob sich nach der Mittagspause nicht, als das Gericht wieder den Saal betrat. Keine große Sache, sollte man meinen. Aber halt nicht bei einem Gericht, das erkennbar Wert auf solche Respektsbezeugungen legt. Kaum blieb der Anwaltskollege demonstrativ sitzen, machte sich auf der Richterbank deutliche Empörung breit. Diese mündete in der Anordnung, das Verhalten des mutmaßlich unbotmäßigen Anwalts im Klassenbuch, bei Gericht spricht man vom Protokoll, zu vermerken.

Da fragt man sich nur, warum so was ins Verhandlungsprotokoll gehören sollte. Natürlich nicht, um später Fleißkärtchen zu verteilen. Sondern es geht hier offenbar darum, die Grundlage für eine spätere Disziplinierung des Verteidigers zu schaffen.

Dumm halt nur, dass der Anwalt gar nichts Falsches gemacht hat. Mittlerweile ist juristisch nämlich ziemlich eindeutig geklärt, dass es eine Pflicht zum Aufstehen nur gibt, wenn die Sitzung beginnt, Zeugen oder Sachverständige vereidigt werden oder wenn ein Urteil verkündet wird. Mit dem „Sitzungsbeginn“ ist immer der Beginn des betreffenden Verhandlungstages gemeint. Es genügt also 1 x Aufstehen pro Tag.

Ein Anwalt, der sich nach der Mittagspause nicht erhebt, verhält sich also nicht ungebührlich gegenüber dem Gericht. Auch nicht, wenn er ausdrücklich zum Aufstehen aufgefordert wird. Denn das ist ja dann nur eine höfliche Bitte, weil es keine juristische Grundlage für eine solche neuerliche Geste nach Beginn der Sitzung gibt.

Klar, man kann das Verhalten des Anwalts als kindisch empfinden. Ich persönlich habe normalerweise keine Probleme damit, beim wiederholten Einzug von Richtern aufzustehen, wenn diese erkennbar Wert darauf legen. So lange auf meine Marotten fair Rücksicht genommen wird oder zumindest das Verhandlungsklima nicht durch das Gericht vergiftet wird, kann ich auch mal solchen Befindlichkeiten auf der Richterbank genügen. Einen Einfluss auf die Rechtsfindung hat das ja ohnehin ebenso wenig wie die Frage, ob Gericht, Staatsanwalt und Anwälte sich allmorgendlich in schwarze Kutten hüllen.

Eher witzig bleibt am Ende der Umstand, dass letztlich das Gericht selbst ist, welches dem Anwaltskollegen zu seinem kleinen Triumph verhilft. Statt über das (juristisch zulässige) Sitzenbleiben des Anwalts hinwegzusehen, wird dessen Verhalten im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten. Dadurch agiert das Gericht unsouverän und gibt sich eine deutlich sichtbare Blöße. Und genau darum geht es ja den Kollegen, die auch mal ohne begründeten Anlass den Konflikt mit dem Gericht suchen. Ein Gericht, das sich provozieren lässt, handelt halt auch in irgendeiner Form unbedacht. Bis zu einem Befangenheitsantrag ist es dann möglicherweise nicht mehr weit.

Also: Mission accomplished. Ob’s am Ende wirklich was hilft, gerade dem Angeklagten, ist natürlich eine ganz andere Frage.

Finger auf den Sensor

Heute hat mir ein Mandant – glaubhaft – berichtet, dass er auf Wunsch eines Polizeibeamten sein Smartphone entsperren sollte. Als er sich – unter Berufung auf seine Stellung als Beschuldigter – weigerte, drohte ihm der Polizist „unmittelbaren Zwang“ an mit dem Ziel, dass der Finger auf den Fingerabdrucksensor kommt.

Von der geltenden Rechtslage ist so ein Vorgehen nicht gedeckt. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Davon gibt es nur ganz enge Ausnahmen. Zum Beispiel die Blutprobe, das Anfertigen von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken.

Nirgends im Gesetz steht aber, dass man auf Verlangen der Polizei sein Smartphone entsperren muss. Ich bin nun wirklich auf die Akteneinsicht gespannt und darauf, wie die Polizei die Maßnahme rechtfertigt.