Lost in Zuständigkeit

Wer sein Gepäck verliert, muss zum Klagen unter Umständen weiter reisen als der Koffer je gekommen ist. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt so entschieden.

Eine Spanierin buchte von zu Hause bei Madrid aus online einen Flug nach Barcelona. Ihr aufgegebener Koffer verschwand. Sie klagte beim Gericht an ihrem Wohnort. Falsch, sagt der Gerichtshof. Bei Gepäckschäden gilt das Montrealer Übereinkommen, und das kennt den Wohnsitz des Fluggastes schlicht nicht als Gerichtsstand. Das eigene Wohnzimmer wird auch dann keine Geschäftsstelle der Fluglinie, wenn man online bucht. Bleibt für die Klägerin: Barcelona.

Richtig unangenehm wird das auf der Langstrecke. Wer bei Emirates nur einen Hinflug nach Dubai bucht und dort ohne Koffer ankommt, müsste konsequenterweise auch in Dubai klagen.

Immerhin: Wer Hin- und Rückflug in einem Vorgang bucht, kann am deutschen Abflughafen klagen – so die deutschen Gerichte. Und wer wegen Verspätung Ausgleich nach der Fluggastrechte-Verordnung will, darf ohnehin am Ab- oder Ankunftsort klagen.

Nur beim verschwundenen Koffer bleibt es dabei: Der Kläger reist möglicherweise deutlich weiter als sein Gepäck.

Aktenzeichen C-876/24

Die Rechnung kam zu spät

Wer Überstunden macht, ohne zu fragen, macht keine Überstunden. Er hat ein Hobby.

Der Leiter einer niedersächsischen Grundschule arbeitete jahrelang mehr als die vorgeschriebenen 40 Stunden pro Woche. Nach eigener Berechnung arbeitete der Pädagoge 8 Stunden und 42 Minuten pro Woche mehr. Dafür verlangte er 31.000 Euro.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Mann, der mittlerweile im Ruhestand ist, den finanziellen Ausgleich versagt.

Geld für Überstunden setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Dienstherr den Beamten zu der Mehrarbeit herangezogen hat. Genau daran fehlte es hier. Bei Lehrkräften, so die Leipziger Richter, setzt der Dienstherr die Pflichtstundenzahl für den Unterricht fest und bestimmt damit zugleich, wie viel Zeit bei typisierender Betrachtung für Vorbereitung, Korrekturen und Konferenzen bleibt.

Schulleiter unterrichten weniger, entscheiden weitgehend selbst über ihre Abläufe und dürfen Aufgaben delegieren. Wer aber trotzdem länger als im Dienstplan vorgesehen arbeitet, tut das nach Ansicht des Gerichts erst mal aus eigenem Antrieb.

Der Beamte hätte seine Überlastung anzeigen und Aufgaben notfalls zurückstellen müssen, wenn ihm die Mehrarbeit nicht genehmigt wird. In erster Instanz hatte der Kläger noch teilweise Erfolg.

Aktenzeichen 2 C 19.25

Der Biber muss sich die Farbe teilen

Fast jeder zweite Deutsche denkt bei der Farbe Orange an Obi. Fast. Und genau an diesem Wörtchen ist die Baumarktkette jetzt beim Bundesgerichtshof gescheitert.

Obi hatte sich 2010 den Farbton „RAL 2008“ als Marke schützen lassen. Nicht das Logo, nicht den Biber, sondern die Farbe selbst, und zwar für den Handel mit Heimwerkerbedarf. Hornbach und Globus, die ebenfalls gern in Orange auftreten, zogen dagegen vor Gericht.

Das Problem für Obi: Eine Farbe gehört grundsätzlich allen. Monopolisieren kann sie nur, wer nachweist, dass mehr als die Hälfte der Leute sie ganz selbstverständlich einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Obis eigene Umfragen kamen auf 45,6 und später 49,6 Prozent, das Gutachten der Konkurrenz nur auf 30 Prozent. Befragt werden musste dabei nicht nur die Baumarktkundschaft, sondern die gesamte Bevölkerung.

Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der Marke nun bestätigt. Die Marke fällt rückwirkend weg, Obi konnte aus ihr also nie wirksam gegen Wettbewerber vorgehen. Ganz vorbei ist das Farbenspiel trotzdem nicht: Seit 2021 besitzt Obi eine zweite Orange-Marke. Auch gegen sie laufen schon Löschungsanträge.

Juristen kennen das Drama übrigens aus dem eigenen Bücherregal. Um das Orange der NJW streitet der Beck-Verlag ebenfalls seit Jahren, ein Ende ist nicht absehbar.

Aktenzeichen I ZB 58/25

Geistwesen klagt vor dem Sozialgericht

Das Geschlecht kann man sich in Deutschland per Erklärung frei aussuchen. Die Staatsangehörigkeit nicht, erfahren wir durch ein aktuelle Gerichtsurteil.

Eine Frau beantragte Bürgergeld unter einem deutschen Namen, den sie sich selbst gegeben hatte. Beleg: eine Taufbescheinigung. Mit ihrer Geburtsurkunde identifiziere sie sich nicht, sagte sie. Als von Gott erschaffenes Geistwesen bestimme sie selbst, wer sie ist.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ermittelte und fand eine Russin, deren Aufenthaltstitel 2012 abgelaufen war. Ergebnis: kein Bürgergeld, aber immerhin die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die höheren Leistungen gibt es normalerweise nach 36 Monaten Aufenthalt. Die Frau lebt seit mindestens 27 Jahren hier. Das nützt ihr trotzdem nichts. Wer jahrelang unter falscher Identität und ohne Meldeadresse lebt, hat seinen Aufenthalt nach Ansicht des Gerichts selbst rechtsmissbräuchlich „verlängert“.

Das Geistwesen darf sich weiter deutsch fühlen. Bezahlt wird nach Aktenlage. Und das ist, wie gesagt, zumindest der Satz für Asylbewerber.

Aktenzeichen L 9 AS 2448/26 ER-B

Richter, die sich aus dem Fenster lehnen

Richter und Staatsanwälte dürfen öffentlich fordern, dass die AfD verboten wird, und zwar mit Amtsbezeichnung hinter dem Namen. Das sei Privatsache, sagt das sächsische Justizministerium. Bleibt eine Frage: Gilt das auch andersherum?

Im Juli veröffentlichte der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) einen offenen Brief. Die Forderung: Bundestag und Bundesregierung sollen in Karlsruhe ein AfD-Verbot beantragen. Über 1.000 Juristen unterschrieben, darunter Dutzende aktive Richter und Staatsanwälte.

Ein AfD-Abgeordneter im sächsischen Landtag wollte wissen, ob das mit dem Mäßigungsgebot vereinbar ist. Dieses Gebot verlangt von Richtern und Beamten politische Zurückhaltung, damit niemand an ihrer Unparteilichkeit zweifelt. Die Antwort der Staatsregierung: kein Problem, hier gehe es um private politische Betätigung. Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen und Bayern sehen es genauso.

Das Umfeld ist klar. Die AfD holt in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent, bundesweit würde ihr momentan jeder dritte Bürger seine Stimme geben. In Berlin wird als Reaktion auf Sachsen-Anhalt über den Bundeszwang fabuliert. Die Bundesjustizministerin ermahnt Beamte vorsorglich, rechtswidrigen Weisungen zu widersprechen, und zwar Weisungen einer Regierung, die es noch gar nicht gibt. Die Justiz vor Ort, so sieht es aus, soll in diesem Schutzwall als weiteres Bollwerk dienen. Tolle Sache und voll rechtsstaatlich, könnte man meinen.

Aber dazu ein Gedankenspiel. Ein Richter unterschreibt einen Aufruf „Kein AfD-Verbot“. Oder er setzt Namen und Dienstbezeichnung unter eine Unterschriftenaktion der AfD. Wäre das auch Privatsache?

Die simple Begründung liegt sicher schon bereit: Wer als „Guter“ die AfD für verfassungsfeindlich hält, muss sich als ehrenwerter Beamter geradezu aus gelebter Verfassungstreue gegen diese bösen Buben engagieren. Im Umkehrschluss hat der mit der anderen Meinung automatisch sein Treueproblem. So wird die Einstellung zur Glaubensfrage. Und wer nicht dem rechten, hier also dem eher linken Glauben anhängt, hat halt Pech – in Form eines Disziplinarverfahrens.

Nur: Die AfD ist nicht verboten. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Und aus Äußerungen von Merz bis Söder und auch aus den Etagen darunter wissen wir, dass niemand so recht an den Erfolg eines AfD-Verbotsantrags glaubt. Deshalb wurde auch bis heute kein Antrag gestellt.

Im Alltag stellt sich jetzt die Frage, was man als bekennender oder für einen solchen gehaltener Rechter ernsthaft erwarten soll, wenn das eigene Verfahren bei einem Staatsanwalt oder Richter landet, der sich mit Unterschrift und Dienstbezeichnung schon so weit gegen eine legale Partei aus dem Fenster gelehnt hat. Reicht es da, auf die bekannte Superkraft von Volljuristen im Staatsdienst zu vertrauen, dass sie stets zwischen „dienstlich“ und „privat“ unterscheiden?

Wird vielleicht nicht ganz einfach.

Ein wichtiges Urteil für WG-Bewohner

Wer in einer WG wohnt, muss nicht damit rechnen, dass die Polizei auch sein Zimmer durchsucht – nur weil gegen einen Mitbewohner ermittelt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen klargestellt. Eine Botschaft, die hoffentlich bei den deutschen Ermittlungsrichtern ankommt.

Im ersten Fall ging es um Graffiti in Nürnberg. Gegen einen Bewohner einer WG lief ein Ermittlungsverfahren. Die Polizei wollte gleich auch die Zimmer der Mitbewohner durchsuchen. Die seien „Personen des linksextremen Spektrums“ und könnten etwa Namensschilder an den Türen vertauschen.

Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Beschluss, das Landgericht segnete ihn ab: In einer WG habe nach der Lebenserfahrung jeder Zugang zu jedem Raum. Bei der Durchsuchung wurde die abgeschlossene Zimmertür eines unverdächtigen Mitbewohners aufgebrochen, sein Handy war sechs Wochen weg. Im zweiten Fall aus Sachsen reichte den Gerichten, dass ein Haus als „alternatives Wohnprojekt“ ohne erkennbare Wohnungseinteilung galt.

Das Verfassungsgericht betrachtet das als Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Bei Unverdächtigen erlaubt die Strafprozessordnung eine Durchsuchung nur, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Beweismittel gerade in ihren Räumen liegen. Das bloße Zusammenleben mit einem Beschuldigten genügt nicht. Auch nicht, dass dieser die Tür des Nachbarzimmers theoretisch öffnen könnte. Sonst wären Durchsuchungen bei Unbeteiligten nach Auffassung der Richter „annähernd grenzenlos“.

Eine WG hat laut den Beschlüssen keinen schwächeren Grundrechtsschutz als jede andere Wohnung. Die unbelegte Zuordnung zu einer politischen Szene ersetzt keine Anhaltspunkte. Taugliche Indizien wären etwa eine enge Beziehung zum Beschuldigten, frühere gemeinsame Taten oder ein beobachtetes Verhalten.

Finden die Ermittler bei der Durchsuchung des Beschuldigten echte Hinweise, können sie über den richterlichen Bereitschaftsdienst einen weiteren Beschluss holen. Durchsuchungsbeschlüsse gegen alle Mitbewohner auf Vorrat braucht es deshalb nicht. Das sollten sich Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichter merken.

Küche, Bad, Flur und sonstige gemeinsam genutzte Räume sind von den Einschränkungen aber nicht betroffen. Sie können durchsucht werden, wenn auch der Beschuldigte sie nutzt.

Aktenzeichen 1 BvR 2399/24 und 1 BvR 2232/24

Der Likör, der nicht sagen darf, wonach er schmeckt

Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei?

Beim „Likör ohne Ei“ – den gibt es wirklich – ist die Sache klar: das Federvieh. Es prangt als bunter Hahn auf dem Etikett, während das Ei draußen bleiben muss.

Das hat den Schutzverband der Spirituosen-Industrie so aufgeregt, dass er den kleinen Hersteller aus Schleswig-Holstein durch zwei Instanzen verklagt hat. Denn „Eierlikör“ dürfen nach EU-Recht nur Getränke heißen, die mindestens 140 Gramm Eigelb pro Liter enthalten. Schon jede Anspielung auf Eier sei verboten, meinte der Verband.

Das Oberlandesgericht Schleswig sieht das beim Namen anders. „Likör ohne Ei“ enthalte das geschützte Wort als solches nicht und spiele auch nicht darauf an. An Eierlikör denke man erst wegen der durchsichtigen Flasche und des Inhalts: gelb, cremig. Das Aussehen eines Getränks regelt die Spirituosenverordnung aber nicht, so die Richter. Name und Hahn dürfen also bleiben.

Aber das Urteil geht noch weiter. In der Werbung ist das Wort „Eierlikör“ tabu. Das gilt auch für „schmeckt wie Eierlikör“, ebenso für die „Alternative zu Eierlikör“. Wer sich als Alternative anbiete, stelle sich als gleichwertig dar, so die Richter. Man darf also ein Getränk verkaufen, das aussieht wie Eierlikör. Man darf nur nicht sagen, dass es keiner ist, aber dass man das nicht merkt.

Ausgetrunken ist die Sache ohnehin noch nicht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bei Gelegenheit müsste man mal klären, welches Umsatzplus die Publicity rund um das Verfahren gebracht.

Aktenzeichen 6 U 49/25

Hamburger Anwälte feiern sich als Gesinnungsschnüffler

Dein Vermögensverwalter macht seit 21 Jahren einen ordentlichen Job. Keine Pleiten, keine Skandale, keine Beschwerden. Dann feuerst du ihn. Weil er auf X ein Video von Julian Reichelt geteilt hat.

So ist es am Montag in Hamburg passiert. Jörn Weitzmann leitete seit Februar 2005 den Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, also das Gremium, das sich um die Altersversorgung der Juristen kümmert. Eine Gruppe von Anwälten hatte vorher wochenlang mehr oder weniger verdeckt mobilisiert. Statt der üblichen paar Dutzend kamen 510 Mitglieder. Bei der Wiederwahl stimmten 431 gegen Weitzmann, 36 für ihn.

Vorgehalten wurden Weitzmann Posts auf X und LinkedIn: Kritik an der Brandmauer, ein Kommentar zum AfD-Erfolg in Sachsen-Anhalt, Migrationskritik, dazu der geteilte Reichelt-Beitrag. Ein Redner nannte außerdem Corona-Thesen und einen angeblich queerfeindlichen geteilten Beitrag. Weitzmann weist das Etikett „rechtsradikal“ zurück.

Vorgehalten wurde Weitzmann dagegen nichts, was mit seinem Amt zu tun hat. Kein falsch angelegter Euro, keine Pflichtverletzung, kein Fehler. Im Gegenteil. Ausgerechnet der Volljurist, der zu seiner Abwahl aufrief, würdigte laut Legal Tribune Online ausdrücklich Weitzmanns wirtschaftliche Verdienste für das Versorgungswerk. Ein wiedergewähltes Ausschussmitglied dankte ihm hinterher für seinen „verdienstvollen Einsatz“.

Also ist Weitzmann nicht wegen schlechter Arbeit geflogen. Er ist trotz guter Arbeit geflogen.

Rechtlich ist das alles natürlich sauber. Wahl ist Wahl, niemand hat Anspruch auf eine weitere Amtszeit auf diesem Posten. Aber ein Versorgungswerk ist kein politisches Seminar. Es soll das Geld der Mitglieder mehren und die Renten zahlen. Dafür braucht es Sachverstand. Die richtige Gesinnung braucht es nicht. Schon gar nicht braucht es Leute, die ihre Meinung zum Maßstab der Dinge machen – wie es die Iniatoren des Coups offenbar tun.

Die Putschisten klopfen sich dagegen auf die Schulter. Sie sehen den Beweis erbracht, dass die anwaltliche Selbstverwaltung „lebendig“ ist. Lebendig an der ganzen Sache ist höchsten die Lust an Gesinnungschnüffelei im DDR-Style und die daraus resultierende Cancel-Culture. Ein sehr unappetitliches Spektakel nach meiner Meinung, und die sage ich hier auch öffentlich.

Niemand hat die Absicht, etwas festzustellen

Acht CDU-Ministerpräsidenten haben zur Untersützung von Bundeskanzler Friedrich Merz ein Papier unterschrieben, das aussieht wie der Aktenvermerk eines einsamen Staatsanwalts. Inhaltlich liest es sich wie wie die letzte Pressemitteilung eines Unternehmens, bei dem am Nachmittag der Insolvenzverwalter übernimmt.

Nur Buzzwords. Kein Satz sagt klar, was am 6. September in Sachsen-Anhalt passiert ist: 17,2 Prozent für die CDU, 43,8 Prozent für die AfD. Verlierer Sven Schulze unterschreibt trotzdem mit. Kai Wegner auch, der ohnehin unrühmlich abtreten wird. Dazu noch Mario Voigt, diese unglückliche Figur. Der Text selbst tut so, als sei das Wetter längst wieder super, aber das Problem sei halt, dass die Leute partout ihre Regenkleidung nicht ausziehen wollen.

Die Form ist eigentlich schon das Geständnis. Ein Staatsanwalt schreibt in einem Aktenvermerk wenigstens Fakten. Tatzeit, Tatort, was feststeht, was offen ist. Hier steht nichts – außer der Absicht, nichts festzustellen.

„Eigene Mehrheit im Bundestag“ – als sei das eine Naturkonstante und nicht genau das, was gerade komplett verloren geht. „Erfolgsmodell der deutschen Koalitionsdemokratie“ – das Modell, das die Wähler gerade halbiert haben.

„Alle demokratischen Kräfte“ – der einzige Satz mit etwas Biss, weil er die Linke ein- und die AfD aussortiert. Die Partei, deren Vorläufer an der Mauer schießen ließ, wird zur demokratischen Kraft erklärt. Die Partei, die momentan jeder dritte Wahlberechtigte wählen würde, bleibt draußen. Sehr originell, die momentane Mehrheit zu Schuddelkindern zu erklären. Und so was von vorwärtsgewandt.

Empathie? Insgesamt Fehlanzeige. Wir Bürger kommen nur sehr distanziert als „die Menschen“ vor, und auch nur, damit man ein schales Versprechen geben kann. Nämlich Probleme anzugehen. Wirklich was Neues, und ganz nebenbei: Den Laden möglichst gut am Laufen halten, das ist nicht erst seit heute die Kernaufgabe von Politik.

Migration, Energie, innere und äußere Sicherheit – wäre alles zu konkret. Und konkret wäre gefährlich, weil man dann nicht nur weiter so sagen könnte, und zwar zum ungezählten Mal.

Allerdings fliegen ja auch erfahrungsgemäß die meisten Trainer raus, kurz nachdem sich Mannschaft und Verein demonstrativ hinter sie gestellt haben. Womöglich wird die Erklärung also ein Text für die Geschichtsbücher, weil man an ihm nicht nur schön Politikversagen festmachen kann, sondern auch Unredlichkeit.

Vertragsschluss durch Hüftschwung

Verträge schließt man bekanntlich mit Unterschrift, Handschlag oder Mausklick. Eine Fitnesskette hatte eine andere Idee: mit der Hüfte. In einem clever-fit-Studio hing am Eingang ein Aushang. Die Mitglieder erfuhren dort, dass ihr Beitrag steigt. Und wie sie zustimmen: einfach durchs Drehkreuz gehen. Die Sache landete natürlich vor Gericht.

Einen anderen Weg zu den Geräten gab es nicht. Wer also mit der Preiserhöhung nicht einverstanden war, konnte draußen bleiben – obwohl er für das Training längst bezahlt hatte.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging dagegen vor. Das Landgericht Augsburg gab ihm schon 2023 recht, jetzt ist auch die Berufung der Kette beim Oberlandesgericht München gescheitert. Die Masche sei eine aggressive geschäftliche Handlung, so das Gericht. Unternehmen dürften keine Machtpositionen ausnutzen, um Kunden unter Druck zu setzen.

Das Studio habe der bloßen Nutzung einer ohnehin geschuldeten Leistung plötzlich die Bedeutung eines Ja zur Preiserhöhung gegeben. Dazu kam die Überrumpelung. Wer mit der Sporttasche vor dem Drehkreuz steht, kann sich nicht in Ruhe erkundigen, ob er auch zum alten Preis weitertrainieren darf. Für das durchschnittliche Mitglied hieß der Aushang: zustimmen, eine Diskussion mit dem Personal führen oder nicht trainieren.

Auch der Versuch, die Schuld auf den Studiobetreiber abzuwälzen, half nichts. Clever fit sei nur Franchisegeber, das Studio habe eigenmächtig gehandelt. Das Oberlandesgericht weist jedoch drauf hin, dass das Mutterunternehmen Einfluss nehmen muss, damit die hauseigenen Spielregeln im Rahmen des Franchisevertrags eingehalten werden.

Der Bundesgerichtshof hat Banken schon 2021 erklärt, dass Schweigen keine Zustimmung zu höheren Entgelten ist. Beim Drehkreuz ist es nicht einmal Schweigen, sondern schlicht der Weg zur Hantelbank. Bemerkenswert ist die Hartnäckigkeit, mit der die Branche an der Drehkreuz-Fiktion festhielt. McFit verlor schon beim gleichen Thema. Clever fit könnte im aktuellen Fall noch vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Urteil

Das sagt der Pressekodex zur vergewaltigenden „Polizistin“

Wir haben sie alle gelesen, die Schlagzeile von der „Polizistin“, die eine 14-Jährige vergewaltigt haben soll. So jedenfalls meldet es allen voran die Deutsche Presseagentur zum Prozessauftakt am Landgericht Traunstein, und entsprechend oft fand sich die Geschichte heute fast wortgenau in Online-Medien. Diese Meldung verstößt gegen den Pressekodex.

Erst sehr viel weiter weiter unten steht in den weitaus meisten Texten, dass die Angeklagte eine Transfrau ist und in der Männerabteilung der JVA München einsitzt. Was dazu passt: Laut einem Bericht des Oberbayerischen Volksblatts hatte die Transfrau zur angeblichen Tatzeit männliche Geschlechtsorgane.

Ziffer 2 des Pressekodex verlangt, dass der Sinn einer Information durch Bearbeitung oder Überschrift weder entstellt noch verfälscht wird. Genau das ist hier geschehen.

Das Wort „Polizistin“ mag formal zutreffen, wenn der Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz geändert wurde. Beim Leser erzeugt es aber das Bild einer Frau, die ein Mädchen vergewaltigt haben soll. Bei einem Sexualdelikt, dessen Vorwurf an körperliche Gegebenheiten anknüpft, verschiebt das den Kern des Sachverhalts. Die Information, die das korrigiert, steht dann irgendwann noch im Text. Nur nicht dort, wo der erste und oft einzige Eindruck entsteht.

Das Ganze lässt sich auch nicht mit Ziffer 12.1 des Pressekodex, die vor Diskriminierung schützen soll, rechtfertigen. Diese Ziffer soll verhindern, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit ohne Anlass erwähnt wird und aus der Tat eines Einzelnen ein Vorwurf gegen eine Gruppe wird. Sie macht aber ausdrücklich eine Ausnahme bei begründetem öffentlichem Interesse.

Dieses Interesse liegt vor, wenn die Transidentität für das Verständnis des Tatvorwurfs und der Unterbringung im Männervollzug erforderlich ist. Die Redaktionen haben das offenbar selbst so gesehen, sonst stünde die ganze Wahrheit ja nicht wenigstens später im Text.

Auf Google News, X, Facebook und anderswo wurden heute aber tausendfach Fake News in den Teasern verbreitet. Den eigentlichen Text kriegen ja nur die wenigsten zu Gesicht, zumal der redaktionelle Beitrag oft auch noch hinter einer Paywall steckt.

Hoffentlich zieht jemand Lehren draus, zumal das Ganze ja ein wenig die aktuelle medieneigene Kampagne „Demokratie braucht viele Stimmen“ für die selbst ernannte Qualitätspresse konterkariert.

Friedrich Merz gibt Einblick in sein gestörtes Staatsverständnis

Vor den Preisträgern von „Jugend forscht“ hat Bundeskanzler Merz Einblick in sein – ich sage es mal offen – gestörtes Staatsverständnis gegeben. Eine liberale Gesellschaft müsse die Bürger schützen – „vor falschen Informationen, vor persönlichen Herabsetzungen, vor Diskriminierung“.

Und dann der Satz: „Bitte komme mir keiner mit Free Speech.“ Das habe damit nichts mehr zu tun. Höchstens mit einem libertären Verständnis aus Teilen der USA, das nicht Seines sei.

Der berühmte Artikel 5 des Grundgesetzes ist aber, ganz entgegen der Ansicht des Kanzlers, kein Auftrag an die Regierung, sich ein Wahrheitsministerium zuzulegen. Er ist ein Abwehrrecht gegen den Staat – gegen genau jenen Staat, der jetzt erklärt, er wisse, welche Information falsch sei.

Das Bundesverfassungsgericht schützt deshalb seit jeher recht konsequent die Meinung, und zwar auch die irrige und unbequeme. So lange es nicht falsche Tatsachenbehauptungen sind, die Dritte treffen, ist aus gutem Grund sehr viel erlaubt. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des Kanzleramtes, unliebsame Äußerungen als Bot-Propaganda zu denunzieren und für minderwertig zu erklären. Auch das Recht auf Anonymität wird von diesen Rahmenbedingungen geschützt, ist auch schon höchstrichterlich entschieden.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit ziehen bei uns die Straftatbestände Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung: Wer lügt und einschlägig schädigt, landet vor Gericht. Dafür braucht man keine zusätzliche Staatspflicht zur Wahrheitsverwaltung.

Anonymität ist der Schutzraum des Informanten, des Whistleblowers, des Forschers mit der unbequemen Hypothese. Ausgerechnet bei „Jugend forscht“ das offene Visier zur Staatsraison zu erklären, hat eine gewisse Komik. Es passt zum unglücklichen Agieren des Kanzlers seit seinem Amtsantritt.

Denn Herr Merz, wer entscheidet denn, was falsch ist? Das Presseamt? Ein Trusted Flagger? Der Kanzler womöglich selbst? Gerade er sollte sich doch etwas zurückhalten, was Urteile über Wahrheit und Unwahrheit angeht. Ich erspare mir dazu nähere Ausführungen, es war ja jeder in den letzten anderthalb Jahren dabei.

Die vom Kanzler erähnte liberale Gesellschaft schützt den Bürger also nicht vor „falschen“ Informationen. Weil das nicht geht und die Freiheit weg wäre. Nein, sie mutet dem Bürger zu, Informationen selbst zu prüfen und sich seine Meinung zu bilden. Merz dagegen erklärt die Wahrheitsfindung quasi zur neuen Sozialleistung. Das ist schon eine starke Leistung – und eine offenkundige Demutsgeste nach links. Also auch nichts Neues für diesen Kanzler.

„Komme mir keiner mit Free Speech.“ Vielleicht sogar ein sehr heißer Kandidat für die Unworte des Jahres.

Bericht

Datenschutz: BGB wird wiederbelebt

Lange Zeit war die Ansage der deutschen Gerichte klar: Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Datenschutz abschließend, für anderes deutsches Recht ist daneben (kaum) kein Platz. Der Bundesgerichtshof sieht dies in einem Grundsatzurteil nun anders.

Ein Kunde eines Online-Shops wollte per Klage verhindern, dass seine IP-Adresse beim Seitenaufruf an Drittdienste geht. Die Gerichte wiesen seine Klagen ab, weil die Datenschutzgrundverordnung so was nicht verbietet. Die Datenschutzgrundverordnung sei harmonisiertes EU-Recht, nationales Recht komme daneben nicht zum Zug. In der Zwischenzeit hatte der Europäische Gerichtshof aber geurteilt, dass die Grundverordnung die Mitgliedsstaaten nicht unbedingt daran hindert, weitergehende andere Rechte einzuräumen.

Genau das übernimmt der Bundgerichtshof. Ein nationaler Anspruch gegen rechtswidrige Datenübermittlung kann nach dem nun veröffentlichen Urteil nicht unter Berufung auf den abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO abgelehnt werden. Damit ist das Bürgerliche Gesetzbuch wieder im Spiel. Dieses kennt unerlaubte Handlungen, Unterlassungsansprüche sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch diese Vorschriften – und ggf. auch andere Normen – müssen neben dem Datenschutzrecht geprüft werden, so der Bundesgerichshof.

Aktenzeichen VI ZR 144/23

17.000 Briefe, niemand hat sie vermisst

Zwei Monate lang haben Hamburger Staatsanwälte fleißig Behördenpost geschrieben. Verschickt wurden die Briefe nicht. Sage und schreibe 17.000 Sendungen blieben nach einem Software-Update vom 9. Juli im System stecken.

Aufgefallen ist das längere Zeit niemanden. Erst Anfang September wurde der Fehler behoben. Alle liegengebliebenen Schreiben sollen inzwischen raus sein. Darunter: Aufforderungen zur Stellungnahme, Einstellungsmitteilungen und Benachrichtigungen zur Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft bedauert den Vorfall und will Updates installieren, um solche Probleme früher zu bemerken, berichtet die Hamburger Morgenpost. Die Staatsanwaltschaft Hamburg nutzt dasselbe System wie die meisten deutschen Strafverfolgungsbehörden.

Leider sind die Reaktionszeiten der meisten Staatsanwaltschaften grundsätzlich unberechenbar. Kein Wunder, dass über zwei Monate einfach jeder gedacht hat, dass es auch diesmal halt etwas länger dauert.

Acht Euro pro Sekunde – fürs Drunterliegen

Bitte vorsorglich im Kopf notieren: Ein bis zwei Minuten auf einem anderen sitzen kostet 500 Euro. Das sind, je nach Zählweise, vier bis acht Euro pro Sekunde.

Oktoberfest 2022, später Abend, Rauferei. Am Ende liegt einer am Boden, und der andere, laut Gericht von „stämmiger körperlicher Konstitution“, setzt sich auf dessen Brustkorb. Der untenliegende Unterlegene klagt auf mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld und zählt etliche Verletzungen auf. Für Hämatom, Kleinfingerbruch und drohende Arthrose bekommt er vom Gericht nichts, weil nicht klar ist, ob Vorschädigung. Aber fürs Drunterliegen bekommt der Mann 500 Euro.

Notwehr, sagte der Beklagte. Nein, belehrt ihn das Amtsgericht München. Ein etwaiger Angriff war – berichtet wird die Vorgeschichte leider nicht im Detail – „objektiv beendet“, als der Kläger zu Boden ging. Von einem, der da liegt, geht wohl nichts mehr aus. Das Festhalten sei deshalb eine eigene Körperverletzung, und Schmerzen brauche man als Ergebnis nicht zu beweisen – ein solches Fixieren erzeuge „nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck“.

Bleibt die Frage, die in der Pressemitteilung mit keinem Wort vorkommt: das allgemeine Festnahmerecht. Wer jemanden auf frischer (Straf-)Tat erwischt, darf ihn vorläufig festnehmen, wenn er wegzulaufen droht. Das rechtfertigt dann auch zivilrechtlich.

Nur, die Festnahme muss man auch wollen. Juristen nennen das die Zuführungsabsicht zur Strafverfolgung. Hier hat sich der Beklagte aber nur auf Notwehr berufen, wenn man der Pressemitteilung des Gerichts glauben darf. Wie auch immer, Details stehen leider nicht fest, nur der Sekundensatz.

Damit schließe ich mit dem obligatorischen „Na, dann Prost“.