Vorfeldermittlungen

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger äußert sich kritisch zur Operation „Mikado“:

Der als Schlag gegen die Kinderpornografie gefeierte Fahndungserfolg der Staatsanwaltschaft Halle begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es muss davor gewarnt werden, durch den guten Zweck der Bekämpfung der Kinderpornografie jedwedes Mittel als geheiligt anzusehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft Halle um eine Methode der Rasterfahndung, die das Bundesverfassungsgericht als präventive polizeiliche Maßnahme erst im letzten Jahr mit der Entscheidung vom 23.05.2006 nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter für zulässig erklärt hat, gehandelt hat. Denn selbst soweit sich die Ermittler auf § 161 StPO berufen, vermag diese Regelung das in Rede stehende Vorgehen nicht zu rechtfertigen.

§ 161 StPO verlangt – wie jede Ermittlungsmaßnahme aus dem Katalog der StPO – zumindest das Bestehen eines konkreten Anfangsverdachts. Ein solcher Anfangsverdacht bestand jedenfalls gegen 22 Millionen Kreditkartennutzer, deren Daten zur Erlangung von den Kreditkartenunternehmen im Auftrage der Ermittler durchforstet worden sein sollen, gerade nicht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der konkrete Abgleich nicht durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten selbst, sondern durch die Kreditkartenunternehmen vorgenommen ist. Die Maßnahmen der Ermittler aus Halle können – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier fünf Suchkriterien an die Kreditkartenunternehmen übermittelt worden sind – nur als Vorfeldermittlungen bezeichnet werden, die erst dazu dienen sollen, Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anfangsverdachtes zu gewinnen. Selbst die im Ergebnis ermittelten 322 Personen standen zum Zeitpunkt der Suchanfrage an die Kreditkartenunternehmen nicht bereits als Tatverdächtige fest. Dies gilt erst recht für die übrigen Millionen Kreditkartennutzer. Gleichwohl wurden ihre Kreditkartenkonten durchsucht. Dies ist in strafprozessualer Hinsicht unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt unzulässig.

Besonders bedenklich erscheint es, dass die Kreditkartenunternehmen offenbar ohne weiteres bereit waren, sich zu willfährigen Handlangern der Ermittlungsbehörden zu machen und das Ansinnen der Staatsanwaltschaft Halle allem Anschein nach zu keinem Zeitpunkt hinterfragt haben.

Angesichts dessen besteht weniger Anlass derartige Ermittlungsmethoden als Fahndungserfolge zu feiern, denn eindringlich vor einer zunehmenden Überwachung der Gesellschaft unter dem Deckmantel der Kriminalitätsbekämpfung zu warnen.

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