Kartenscreening für Datenschützer kein Problem

Gordon Freiburg hat sich beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten beschwert, dass sein Kreditkartenkonto im Rahmen der Aktion Mikado durchleuchtet wurde. Die Antwort:

… bei der von Ihnen angesprochenen Auswertung von Kreditkartenzahlungen
handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung, sondern um eine Ermittlungsmaßnahme gegen bestimmte Straftäter. Die Auskunft der Kreditkartenunternehmen erfolgte aufgrund von § 161 a der Strafprozeßordnung als Rechtsgrundlage. Die Kreditkartenunternehmen wurden aufgefordert, die Kunden zu benennen, die in einem ganz konkreten Zeitraum einen bestimmten Betrag auf ein bestimmtes Konto gezahlt hatten. Die Kreditkartenunternehmen haben nur die Daten von Kunden herausgefunden und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die sich auf die angefragten Kriterien bezogen. Datenschutzrechtlich war das Verfahren nicht zu beanstanden.

Das ist an Schlichtheit schwer zu überbieten. Bestimmte Straftäter? Zum Zeitpunkt des Kartenscreenings war noch nicht mal bekannt, ob die betreffende Internetseite überhaupt deutsche Kunden hat. § 161a Strafprozessordnung als Eingriffsgrundlage? Auch wenn es gern so missverstanden wird, ist dieser Paragraf – und auch nicht § 160 Strafprozessordnung – kein Freibrief für jede beliebige Maßnahme. Schon gar nicht, wenn diese höherrangiges Recht tangiert, zum Beispiel das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Verhältnismäßigkeit? Nicht mal eine Erwähnung wert.

Wenn man das so liest, hat es wohl seinen Grund, warum die EU-Kommission Deutschland möglicherweise verklagen könnte, um staatlich unabhängigen Datenschutz durchzusetzen.

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