So schützt man sich

In der Dezemberausgabe der PCgo gibt eine Juristin aus der Schweiz Tipps, wie man sich vor Cyberkriminellen schützt:

1. Nutzen Sie für jedes Netzwerk, jeden ebay-Account und für Online-Banking ein Extra-Passwort.

2. Passwörter niemals aufschreiben.

Wirklich sehr lebensah. Zumindest für Gedächtniskünstler.

Knast für Charlotte

Öffentliches Ereignis – Strafanzeige. Dieser Reflex ist bei Juristen mittlerweile sehr ausgeprägt. Vor allem bei jenen, die sich nach 15 Minuten medialer Aufmerksamkeit sehnen, welche auch die bräsigste Anzeige erhält. Kurz gesagt: Die von Pressemitteilungen flankierte Anschwärzerei ist im Regelfall was für Leute, die sich für nichts zu taperig sind.

So moribund kann aber dann doch keiner sein, dachte ich vor einigen Tagen. Das war, als das Angebot von Charlotte Roche an den Bundespräsidenten durch die Presse ging. Charlotte Roche ließ verlauten, sie steige mit Billigung ihres Ehegatten mit dem ersten Mann des Staates in die Kiste, wenn dieser das geänderte Atomgesetz nicht unterschreibt.

Kurz kam mir der Gedanke, das könnte ja strafrechtlich problematisch sein. Wenn man den Herrn Wulff als „Amtsträger“ ansieht, wäre Vorteilsgewährung möglich. Oder sogar das noch bösere Delikt namens Bestechung. Das muss auch nicht an der Natur des Angebots scheitern. Sex gegen Amtshandlung ist nämlich nichts Neues. Die Gerichte hatten deshalb schon oft genug Anlass zur Feststellung, dass auch Dienste erotischer Art ein „Vorteil“ im Sinne des Strafgesetzes sein können.

Nach 0,99 Sekunden kam ich jedoch zum Schluss, es gibt vielleicht Pappnasen unter den Juristen. Aber so belämmert kann doch niemand sein, dem PR-Stunt aus dem Hause Roche auch nur einen Hauch von Ernsthaftigkeit unterzuschieben. Was ja, wie jedes Erstsemester weiß, für eine Straftat ziemlich unverzichtbar ist.

Ich habe die Rechnung ohne Passau gemacht. Dort gibt es Assessor Dr. Till Zimmermann. Zimmermann forscht an einem Strafrechtslehrstuhl der Universität und hat jetzt tatsächlich Strafanzeige gegen Charlotte Roche erstattet. Die Presse zitiert ihn mit der Begründung, er wolle mal sehen, wie die Verfolgungsbehörden mit Bestechung aus dem Volk umgehen.

Ich habe die dunkle Ahnung, dass Dr. Till Zimmermann eher rausfinden wird, wie Staatsanwälte mit bescheuerten Strafanzeigen umgehen können, wenn sie mal richtig sauer sind. Indem sie nämlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, dem Anzeigenerstatter vom Gericht die Kosten des ohnehin absehbar kurzen Verfahrens aufs Auge zu drücken.

Aber was sind ein paar Euro Kosten gegen eine Erwähnung in der Lokalpresse und das ewige Andenken bei Google?

Diskussionen an der Gefängnispforte

Der Personalausweis als Pfand – so was soll bisher üblich gewesen sein. Zum Beispiel bei Autovermietern, in Sportstudios, Hotels und an Firmentoren. Ich kenne das nur beim Besuch von Gefängnissen oder forensischen Kliniken. Dort muss man den Personalausweis stets an der Pforte abgeben und kriegt ihn wieder, wenn der Besuch zu Ende ist.

Besser sollte ich wohl sagen: man musste. Denn mit einer Änderung des Personalausweisgesetzes, das seit Anfang des Monats gilt, dürfte diese Praxis jetzt vorbei sein. § 1 regelt nämlich folgendes:

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.

Zu diesem Verbot hat den Gesetzgeber offensichtlich der Umstand motiviert, dass der neue Ausweis viel mehr kann als Personendaten speichern. Er soll ja zum umfassenden Tool für Identitätsmanagement werden. Klar, dass man diesen „Schlüssel“ ungern in fremden Händen sehen möchte.

Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen altem und neuen Ausweis. Demnach gilt das Herausgabeverbot auch für alte Dokumente. Die Vorschriften sehen auch nur wenige Ausnahmen vor, bei denen der Bürger doch seinen Personalausweis aus der Hand geben muss. Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sind, muss man seinen Personalausweis geben. Außerdem, wenn er amtlich sichergestellt oder eingezogen wird.

Im Knast, so scheint mir, ist keine der Ausnahmen erfüllt. Die Identitätsfeststellung ist ja an Ort und Stelle möglich und damit abgeschlossen. Die Einbehaltung des Ausweises dient ganz anderen Zwecken – nämlich der Absicherung, dass kein anderer als der Besucher auf dessen „Ticket“ (meist eine Metallmarke mit Nummer) das Gebäude verlässt.

Wird interessant sein, wann die neue Rechtslage in den Anstaltsleitungen ankommt – und wie viel später man sie auch tatsächlich an der Pforte akzeptiert. Ich tippe auf ein paar Jahre und viele unerfreuliche Diskussionen. Ebenso wird es bei Firmen sein.

Eins hat sich im Personalausweisgesetz übrigens nicht geändert. Man ist nach wie vor nur verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Dem genügt man auch, wenn der Personalausweis zu Hause in der Schublade liegt. Es gibt nach wie vor keine Pflicht, den Personalausweis dabei zu haben, auch wenn einem jeder zweite Polizist gern was anderes erzählt.

Ebenfalls zum Thema

Gewichtige Einschreiben

Die ersten Monate unserer Selbstständigkeit haben wir eigenhändig Telefondienst gemacht, Akten angelegt, gedruckt, kuvertiert – und die Kanzlei geputzt. Auch wenn das gut 15 Jahre zurückliegt, habe ich in der Zeit viel gelernt.

Zum Beispiel kenne ich mich mit dem Portosystem der Post aus. Drei DIN-A-4-Blätter in einem normalen Fensterbriefumschlag wiegen immer maximal 20 Gramm. Sie gehen noch als Standardbrief durch, der heute 0,55 € kostet. Vier Blätter in einem Fensterumschlag wiegen dagegen über 20 Gramm. Dieser Brief kostet heute 0,90 €.

Mit dieser Kenntnis war ich deshalb auch nur zunächst verwundert, als mir meine Kollegin von einem interessanten Erlebnis mit der Post erzählte. Sie musste in den letzten Tagen mehrmals etliche Einschreiben / Rückschein schicken, die sie abends selbst in die Filiale gebracht hat. Alle Sendungen steckten in einem Fensterumschlag und bestanden aus drei Blättern.

Das macht nach dem Tarifsystem der Post folgenden Preis:

Porto 0,55 Euro
Einschreiben 2,05 Euro
Rückschein 1,80 Euro

Gesamt 4,40 Euro

4,40 Euro hat die Kollegin in den meisten Fällen auch gezahlt. An zwei Tagen sollte jedes Einschreiben/Rückschein aber 4,75 Euro kosten. Auch das hat meine Kollegin bezahlt. Ein wenig komisch kam ihr die Tarifpolitik der Post aber schon vor.

Dabei liegt die Erklärung auf der Hand. Der Postmitarbeiter, der für höhere Umsätze sorgte, hat den Brief erst gewogen, nachdem er den Rückschein auf den Umschlag geklebt hat. Da dürften dann geringfügig mehr als 20 Gramm rausgekommen sein – was die Beförderungsleistung für den Brief um 35 Cent auf 0,90 Euro erhöhte.

Wenn es einem um den Cent geht, kann man am Postschalter sicher schöne Diskussionen führen. Vor allem stelle ich es mir interessant vor, wenn der Mitarbeiter den Rückschein erst mal wieder vom Umschlag knibbeln muss, um die Sendung korrekt zu wiegen…

„Bitte rufen Sie uns an!“

Post verpasst? Womöglich wichtige? Dieser Eindruck entsteht, wenn im Briefkasten eine Benachrichtigungskarte mit der Aufforderung „Bitte rufen Sie uns an!“ liegt. Wenn dann die Karte einer der Post oder eines anderen Dienstleister täuschend ähnelt, steigt fast immer die Neugier, aber auch die Sorge des Empfängers. Dass er dabei auf eine Werbung hereingefallen ist, wird meistens zu spät bemerkt.

So einen Bluff hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm verboten (Aktenzeichen I-4 U 66/10). Wenn der werbliche Charakter einer Benachrichtigungskarte nicht offensichtlich sei, werde der Empfänger irregeführt. Er werde letztlich genötigt, die angegebene Telefonnummer anzurufen, weil er sich in Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.

Im entschiedenen Fall steckte hinter der Karte nicht nur die angebliche Zustellung eines Infopakets mit Werbung, sondern am Telefon wurde auch nachgefragt, ob Interesse an Immobiliengeschäften und einem Beratungsgespräch besteht. (pbd)

Zunächst möchten wir darauf hinweisen

Bevor Medienanwälte aufs Thema kommen, merken sie gern was in eigener Sache an. Das liest sich dann so:

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Schriftsatz urheberrechtlich geschützt ist und uns alleine die Rechte an der Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung zustehen. Wir untersagen hiermit ausdrücklich jegliche Bearbeitung, Kommentierung, Veränderungen und insbesondere jede Veröffentlichung. Auch die Nennung des Namens unserer Kanzlei untersagen wir ausdrücklich. Sollten Sie gegen diese Untersagung verstoßen, verletzen Sie u.a. unsere Persönlichkeitsrechte.

Viele Pressekanzleien kommen ohne diesen oder ähnliche Textbausteine gar nicht mehr aus. Freilich ist die Rechtslage nicht ganz so einfach, wie sie dargestellt wird. Es gibt Gerichtsurteile in jede Richtung. Allerdings kristalliert sich folgende Linie heraus:

Einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung darf man veröffentlichen, wenn das Gericht die Verfügung erlassen, sich aber zur Begründung auf den Anwaltsschriftsatz bezieht. Der Schriftsatz wird damit zum Teil einer gerichtlichen Entscheidung, für die es grundsätzlich kein Urheberrecht gibt.

Bei anderen Schriftsätzen kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an. Gerichte untersagen keineswegs pauschal die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben. Vielmehr wird meist zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Veröffentlichung und dem Eingriff in die Rechte des Anwalts abgewogen. Wobei die Persönlichkeitsrechte des Anwalts keineswegs sehr hoch gehängt werden – er äußert sich ja beruflich und nicht als Privatperson. Es läuft regelmäßig auf eine Einzelfallentscheidung hinaus. Es kann also nichts schaden, wenn man sich die wechselseitigen Interessen mal nebeneinander auf einen Zettel schreibt. Nicht anders „wiegt“ am Ende auch das Gericht.

Forsche Ansagen wie die obige müssen also nicht unbedingt abschrecken. Die Zeit und das Geld für eine weitere juristische Auseinandersetzung sollte man aber mitbringen. Manche Kanzleien sind auch in eigener Sache extrem klagefreudig.

Selbst wenn man sich zur Publikation entschließt, kann es nicht schaden, zumindest den Namen und die Kontaktdaten des Anwalts zu schwärzen. Um den Anwalt geht es ja meist ohnehin nur am Rande…

Deaktivierungsgebühr reloaded

Abzocke bei Ablauf des Mobilfunkvertrages: Wer nach Ende seines Handyvertrags die SIM-Karte nicht retour schickt, muss bei sieben von 25 Anbietern zahlen. Bis zu 29,65 Euro werden berechnet, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ermittelt. Die Begründungen für die Klauseln im Kleingedruckten erscheinen skurril.

Während es zehn Unternehmen ihren Kunden überlassen, was sie mit den ausrangierten SIM-Karten anstellen, fordern acht in ihren Geschäftsbedingungen, mehr oder weniger nachdrücklich, die Rückgabe. Weitere sieben Unternehmen bekräftigen diese Aufforderung noch mit einem deftigen Kartenpfand und bitten ihre Kunden damit tatsächlich zur Kasse.

Das bedeutet: Wer seine SIM-Karte nicht zurückgibt, zahlt bei Talkline 9,97 Euro, bei sechs Partner- und Tochterunternehmen der Drillisch AG sogar 29,65 Euro.

Raffiniert dabei: Die Beträge werden meist mit einer der beiden letzten Rechnungen eingezogen. Nur wer den Pfand-Posten entdeckt und die SIM-Karte retour schickt, bekommt das Geld erstattet. Mal bleibt den Kunden dafür eine Frist von 14 Tagen (Talkline), mal verfällt das Pfand nach drei Wochen (Drillisch-Gruppe).

Peter Eggers von der Drillisch AG begründet die Praxis mit dem Datenschutz: „Da sich auf der SIM-Karte kundenunabhängige Daten Dritter befinden, ist ein Rückforderung sinnvoll.“ Es sei auch im Interesse der Kunden, die Karten „fachgerecht unbrauchbar“ zu machen. Eigenhändig mit einer Schere die Daten zu zerstören, trauen die Drillisch-Firmen ihren Kunden offenbar nicht zu: im Gegensatz zu den meisten Konkurrenten.

Zur Verwunderung führt das bei zahlreichen Diskutanten in Internetforen. Sie vermuten, dass Talkline und die Drillisch-Gruppe schlicht eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen haben. Quasi ein Ersatz für die von verschiedenen Gerichten gekippte „Deaktivierungsgebühr“ für SIM-Karten.

Für diese These spricht auch ein Kuriosum: Wer eine Basic-Karte beim Drillisch-Ableger Simply geordert hat, entgeht dem Kartenpfand, wer sich für Easy entschieden hat, zahlt erst einmal 29,65 Euro.

Wiederum eine andere Begründung des Pfands führt Talkline ins Feld. Das gehe auf eine Verpflichtung zurück, „das Eigentum an den SIM-Karten für den jeweiligen Netzbetreiber zu bewahren“. Den Netzbetreibern O2 und Vodafone ist diese Verpflichtung allerdings „nicht bekannt“. Folglich werden deren eigene Kunden nicht mit Rückforderungen behelligt.

Damit nicht genug. Die Provider Base, Blau und Medion (Aldi-Talk) bemühen gar ihre „Verantwortung gegenüber der Umwelt“ sowie die ökologischen Aspekte ihrer Produkte, um eine Rückgabe zu begründen. Der „Elektroschrott“ werde von ihnen umweltgerecht entsorgt. Wer seine Karte dennoch selbst bei der Sammelstelle abgibt, soll allerdings – trotz der teils rigiden Klauseln – nicht bestraft werden und auch nichts zahlen müssen, versichern Pressesprecher aller drei Unternehmen.

Mittlerweile scheinen einige Firmen selbst nicht mehr zu wissen, warum sie was tun. Das belegt ein Blick in den Freenet-Verbund: Dort erhebt Talkline ein SIM-Kartenpfand, Klarmobil fordert von Vertragskunden – ohne Strafandrohung – die Rückgabe und Debitel-Mobilcom wiederum verzichtet aufs Retour-Schicken.

Knast für verschlüsselte Daten

Ich gehe heute mal fremd – mit einem Gastbeitrag für das ZDF-Blog „Hyperland“. Dort beantworte ich die Fragen, ob Verschlüsselung privater Daten „böse“ ist, wem man seine Passwörter verraten muss und welche Möglichkeiten die Polizei hat, verschlüsselte Datenträger lesbar zu machen.

Zum Artikel.

DSL: Wer sich bindet, trägt das Umzugsrisiko

Wer an einen Ort umzieht, an dem es noch kein DSL gibt, kann seinen bisherigen DSL-Vertrag nicht vorzeitig kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Der Kläger hatte einen DSL-Vertrag mit zweijähriger Laufzeit geschlossen. Im November 2007 zog er in eine Gemeinde, in der noch kein DSL verfügbar ist. Sein Provider konnte ihm deshalb keinen Anschluss freischalten. Nachdem der Kläger dies erfuhr, kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Der DSL-Anbieter wollte weiter die monatliche Grundgebühr.

Laut Bundesgerichtshof hatte der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

Nageleisen, groß

Neukundengewinnung scheint auch für Behörden wichtig zu sein. Oder wie soll man es sonst interpretieren, dass die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft regelrechte „Startersets“ unter die Leute bringt? Jedenfalls muss der Nachwuchseinbrecher nicht länger grübeln, was er so an Werkzeug braucht.

Die Grundausstattung enthält:

1 Zimmermannshammer
1 Fäustel
2 Kreuzschlitz-Schraubendreher
1 Schlitz-Schraubendreher
1 Nageleisen groß
1 Taschenlampe Duracell (klein)

Zum Angebot.

(Danke an Stephan D. für den Link)

Kachelmann-Richter fühlen sich belauscht

Ich betrete manchmal das Besprechungszimmer und weiß nach zwei Minuten, das Mandat ist nichts für mich. Wenn der potenzielle Auftraggeber mir nämlich berichtet, er werde seit 25 Jahren abgehört. Von der Polizei. Dem Verfassungsschutz. Der CIA. Und den Illuminaten. Ich rede mich dann mit einigen wohlklingenden Sätzen raus und empfehle wärmstens einen Kollegen, den ich nicht leiden kann.

Als Jörg Kachelmanns Richter heute in der Presse erwähnt wurden, schwirrten mir die Gesichter dieser Fastmandaten vor Augen. Natürlich stellt nur mein gereizter Geist eine so drastische Assoziation her. Dennoch bleibt die Feststellung, dass das Landgericht Mannheim im Kachelmann-Verfahren mal wieder Neuland betreten hat.

Die Richter ließen einen Korrespondenten der Deutschen Presseagentur, der seit Monaten über den Prozess berichtet, festnehmen und von der Kripo verhören. Der Journalist hatte nach eigenen Angaben vor dem Gerichtsgebäude gestanden und einen Radiobeitrag aufgenommen.

Das soll direkt vor dem Fenster des Raumes gewesen sein, in dem sich die Richter aufhielten – was der Redakteur aber nicht gewusst haben will. Die Fenster seien geschlossen, die Vorhänge zugezogen gewesen. Ein Richter habe dann das Fenster geöffnet und ihn bezichtigt, die Strafkammer abzuhören, berichtet Zeit online.

Dass die Mannheimer Richter sogar Wachleute und die Kriminalpolizei riefen, weil ein Pressevertreter vor ihrem Fenster steht, ist kein gutes Zeichen. Dazu muss man wissen, dass einer der Richter sogar Pressesprecher des Landgerichts Mannheim ist, auch wenn er diese Tätigkeit im Fall Kachelmann ruhen lässt. Der dpa-Korrespondent dürfte ihm deshalb nicht unbekannt sein. Offenbar liegen aber bei den Verantwortlichen die Nerven so blank, dass ihnen zeitweise die Fähigkeit zu rationalem und angemessenem Verhalten abhanden kommt.

Zumal man es nicht nur bei peinlichen Machtspielchen belassen hat. Die herbeigerufene Polizei soll den Journalisten in einem Raum des Gerichts festgehalten und ihn aufgefordert haben, sein Handy zu entsperren, damit Nachrichten und Kontaktdaten ausgelesen werden können. Dies hat der Redakteur nach den Berichten entschieden abgelehnt. Er wurde dann am Nachmittag wieder entlassen.

Wie die Mannheimer Justiz Spiegel online sagte, bleiben Handy und Aufnahmegerät des Journalisten beschlagnahmt. Die Geräte sollen „kriminaltechnisch ausgewertet“ werden. Davor müsste aber erst mal ein anderer Richter die Aktion absegnen und dies auch in einem Beschwerdeverfahren Bestand haben. Ausgeschlossen ist das sicher nicht. Schon bei der Frage, ob die Kachelmannkammer befangen ist, haben ihr ja trotz triftiger Gründe die Kollegen den Rücken gestärkt. Auf die Begründungen der nun zu erwartenden Entscheidungen darf man gespannt sein. Sofern nicht vorher doch noch jemand ahnt, dass man den Bogen auch mal überspannen kann.

DPA-Chefredakteur Wolfgang Büchner läuft mittlerweile gegen das kindische Verhalten der Richter Sturm. Er weist den Vorwurf nicht nur zurück, sondern beklagt auch einen Angriff auf die Pressefreiheit. Starke Worte, die angesichts der Haudrauf-Mentalität der Mannheimer Richter aber nicht fehl am Platz sind.

Unfälle: Keine Quote für Gutachterkosten

Bei Verkehrsunfällen erhalten Geschädigte oft nur anteiligen Schadensersatz. Denn häufig müssen sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Oder zumindest die sogenannte Betriebsgefahr. Was aber gilt für die Kosten des Sachverständigengutachtens, mit dem das Unfallopfer die Schadenshöhe an seinem Fahrzeug nachweist?

Die Versicherungen fahren hier eine klare Linie. Sie erstatten von sich aus die Kosten des Gutachtens nur in Höhe der Quote. Muss der Geschädigte sich zum Beispiel 20 % Mitverschulden anrechnen lassen, erhält er auch nur 80 % der Sachverständigenkosten.

Zumindest wenn er sich nicht wehrt.

Dann bestehen nämlich gute Aussichten, die Kosten des Gutachtens vollständig zu bekommen. Wichtige Argumentationshilfe gibt ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg. Der zuständige Richter sprach einem Unfallopfer die vollen Gutachtenkosten zu, obwohl sich der Betroffene ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen musste.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass jeder Geschädigte sich ab einer Bagatellgrenze von 700,00 € ein Gutachten besorgen kann. Vorher reiche ein Kostenvoranschlag. Das Gutachten werde aber nun mal zum Nachweis der Schadenshöhe gebraucht. Deshalb sei es auch insgesamt und nicht nur anteilig zu erstatten.

Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn im Gutachten Kostenanteile enthalten sind, die sich nur auf den nicht zu erstattenden Schaden beziehen. Das kann sein, wenn der Gutachter nicht nach festen Sätzen abrechnet, sondern sein Honorar, ähnlich wie bei Anwälten, mit der Schadenshöhe steigt.

Aber auch dann sind nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg die Sachverständigenkosten in Höhe der Gebühren zu erstatten, die für ein Gutachten nach dem Schadensersatz mit Quote angefallen wären. Das sei normalerweise ein anderer Wert als die prozentuale Haftungsquote.

Sofern eine Versicherung den Gutachter also nur nach Schuldquote ihrer Seite bezahlen will, dürfte das fast immer zu wenig sein.