Schau links, schau rechts

Wer von einem Grundstück aus einen Fuß- oder Radweg betritt, muss auf „Seitenverkehr“ achten. Das Oberlandesgericht Celle verweigert einem Fußgänger Schadensersatz, weil dieser beim Verlassen des Grundstücks nicht nach links und recht geschaut hat. Der Mann war von einem Radfahrer erfasst und verletzt worden, der den kombinierten Rad- und Fußweg vor dem Grundstück befuhr.

Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle, dass das Grundstück von einer Hecke eingefasst ist. Jeder, der ein Grundstück verlasse, müsse sich zuerst vorsichtig umschauen. Auf Fuß- und Radwegen gälten auch keine geringeren Sorgfaltspflichten als beim Überschreiten einer Fahrbahn.

Der Fußgänger hatte behauptet, der Radfahrer sei schneller als 20 km/h und viel zu dicht an der Hecke gefahren. Beides konnte er jedoch nicht belegen. Das Gericht weist darauf hin, ein Tempo von bis zu 20 km/h sei jedenfalls nicht unangemessen für einen Radfahrer (Aktenzeichen 14 U 102/18).

Daten ohne Grund

Der E-Mail-Anbieter Posteo muss mit den Ermittlungsbehörden stärker kooperieren, als es das Unternehmen möchte. Posteo speichert grundsätzlich keine IP-Adressen, und zwar aus Datenschutzgründen, aber nach eigenen Angaben auch, weil Posteo die IP-Adressen gar nicht zur Erfüllung seiner Dienste benötigt.

Vor dem Bundesverfassungsgericht wehrte sich Posteo gegen ein Zwangsgeld von 500,00 €. Posteo hatte sich im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung geweigert, die IP-Adressen in Bezug auf den überwachten Anschluss mitzuteilen. Zur Begründung wies Posteo ausdrücklich darauf hin, die IP-Adressen gar nicht festzuhalten. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung auch nur zur Herausgabe der Daten, die beim Anbieter tatsächlich anfallen.

Die Verfassungsrichter sehen dies anders. Sie meinem zusammengefasst und vereinfacht ausgedrückt, Posteo müsse im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege alle Daten festhalten, an denen die Ermittler üblicherweise Interesse haben und welche diese von anderen Anbietern auch problemlos erhalten. Posteo dürfe unter Berufung auf den Datenschutz nicht einfach die Speicherung von IP-Adressen unterlassen.

Posteo hat sich schon mit einer lesenswerten Stellungnahme zu Wort gemeldet. Das Unternehmen weist derauf hin, selbst der Bundesdatenschutzbeauftragte gehe bslang davon aus, dass sich die Herausgabepflicht nur auf Daten bezieht, die im Geschäftsbetrieb erhoben werden und somit schon vorhanden sind. Die aktuelle Entscheidung verpflichte E-Mail-Anbieter aber, alleine im Interesse der Strafverfolger Daten ohne jeder andere Notwendigkeit aktiv zu erheben.

Man kann hier auch mal auf die Grundsätze des Zeugenrechts hinweisen. Ein Zeuge muss zwar mitteilen, was er weiß. Er ist aber nicht von sich aus verpflichtet, sich aktiv Informationen zu besorgen, die er nicht hat und vielleicht auch gar nicht haben will. Insoweit kann ich gut verstehen, dass Posteo hier einen Systembruch beklagt (Aktenzeichen 2 BvR 2377/16).

Kommissar Dick und Kommissar Doof

Bei Beleidigungsdelikten wird häufig übersehen, dass nicht jede Beleidigung strafbar sein muss. Es gibt nämlich – auch Juristen mitunter unbekannt – einen ehrschutzfreien Raum. Dieser erstreckt sich zumindest auf den engsten Familienkreis, kann aber auch bis in den Freundeskreis bzw. eng verbundene Gruppen hineinreichen.

Diese „beleidigungsfreie Sphäre“ gibt es deshalb, weil man sich innnerhalb des engsten persönlichen Kreises frei aussprechen können muss, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies jetzt in einem Zivilverfahren festgestellt. Eine Frau hatte ihren Schwiegersohn via WhatsApp gegenüber ihrer Schwester des Kindesmissbrauchs bezichtigt, was der Schwiegersohn nicht auf sich beruhen lassen wollte.

Das Gericht lehnt einen Unterlassungsanspruch jedoch ab, weil die Kommunikation zwischen Geschwistern voraussetze, dass diese sich frei aussprechen können. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betroffenen persönlich miteinander sprechen oder über einen Messenger.

Den beleidigungsfreien Raum gibt es auch im Strafrecht. Ich habe zum Beispiel vor einiger Zeit die mutmaßlichen Mitglieder einer Motorradclique vertreten, die für ihre Youtube-Stunts öfter mal andere Verkehrsteilnehmer gefährdet haben sollen. Im Rahmen der Ermittlungen waren auch ein Kommissar Dick und ein Kommissar Doof tätig. Jedenfalls erhielten die Beamten diese Namen in der WhatsApp-Gruppe, in der die Motorradfreunde sich über die aktuellen Entwicklungen austauschten.

Dick und Doof stellten natürlich Strafantrag, und mein Mandant, der die Nicknames erfunden und oft verwendet haben soll, erhielt eine Anklage. Diese konnte ich mit dem Hinweis entkräften, dass ja schon die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss unter anderem geschrieben hatte, bei der Gruppe handele es sich um eine „verschworene Gemeinschaft“. Tja, da waren wir ganz schnell im beleidigungsfreien Raum, weswegen am Ende ein Freispruch stand (Aktenzeichen 16 W 54/18).

Mehr Tempo in Haftsachen

Wie es ausschaut, verliert das Bundesverfassungsgericht zunehmend die Geduld mit der schleppenden Bearbeitung von Haftsachen – wie sie an vielen Gerichten leider Alltag ist. In einem aktuellen Beschluss betont das Gericht nochmals in aller Deutlichkeit, dass in Haftsachen mindestens einmal in der Woche zu verhandeln ist. Wobei die Betonung auf mindestens liegt.

In einem Mordfall sitzt der Angeklagte seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Das Verfahren musste einmal komplett neu aufgerollt werden, weil der Vorsitzende Richter nach 23 von 25 geplanten Verhandlungstagen erkrankte. Die unvorhersehbare, schwere Erkrankung eines Richters kann nach dem Gericht zwar ein Grund sein, dass sich die Verhandlung verzögert. Allerdngs schaffte es auch die neu zusammengesetzte Strafkammer dann in der Folge nur, an 0,65 Tagen in der Woche zu verhandeln. Wobei hier schon etliche Verhandlungstage eingerechnet sind, an denen nicht substanziell verhandelt wurde, wie die Richter in ihrem Beschluss anmerken.

An der Untergrenze von einem Verhandlungstag pro Woche dürfte nach dieser Entscheidung kaum noch zu rütteln sein. Erneut betont das Verfassungsgericht auch, dass es nicht ausreicht, wenn möglicherweise überlasteten Strafkammern zusätzliches Personal zugewiesen wird (hier eine Richterstelle mit dem stolzen Faktor von 0,2). Vielmehr müssten die Entlastungsbemühungen eine klare Struktur aufweisen – und auch im konkreten Fall Erfolg zeigen. Insgesamt macht das Gericht deutlich, dass fehlende Ressourcen der Justiz kein Haftverlängerungsrecht mit sich bringen.

Deutliche Kritik übt das Verfassungsgericht auch am Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken, welches die Verhandlungsfürung durch die Strafkammer weitgehend kritiklos absegnete. Hier vermisst das Gericht in weiten Teilen eine „tragfähige Begründung“. Das kann man getrost als Warnung an die Gerichte verstehen, welche auch in Haftsachen eher losgelöst vom Einzelfall arbeiten und lieber auf bewährte Textbausteine zurückgreifen (Aktenzeichen 2 BvR 2429/18).

Kein Zwangs-Upgrade auf Abenteuerurlaub

Wenn aus dem Pauschalurlaub unerwartet ein Abenteuerurlaub zu werden droht, können Reisende von ihrer Buchung zurücktreten. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall von Urlaubern, die nach einem Vulkanausbruch keine Lust mehr hatten, nach Costa Rica zu fahren.

Am 13.03.2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus. Am 15.03. sollte für die deutschen Urlauber die Reise genau in diese Gegend führen. Zwei Kilometer rund um den Vulkan wurden evakuiert. Selbst in der Landeshauptstadt San José, dem Ankunftsort des Ferienfliegers, war die Aschewolke noch zu bemerken. Das Auswärtige Amt hatte Personen mit angeschlagener Gesundheit gewarnt; jeder Reisende sollte im Freien eine Atemmaske tragen.

Der Reiseveranstalter wollte von alledem nichts wissen. In Ländern wie Costa Rica mit insgesamt zehn Vulkanen, von denen vier aktiv sind, müsse stets mit einem Ausbruch gerechnet werden. Außerdem seien die Beeinträchtigungen nur sehr lokal gewesen. Die Kläger hätten mit ihrem Mietwagen in andere Regionen ausweichen können.

Das Amtsgericht München bejaht einen Fall höherer Gewalt. Selbst wenn es öfter kleinere vulkanische Aktivitäten in Costa Rica gebe, sei der Ausbruch des Turrialba wesentlich heftiger gewesen. So sei die Vulkanasche großflächig verbreitet worden. Die aktuellen Medienberichte hätten die Urlauber demnach zu Recht von ihrer Reise abgehalten.

Das Amtsgericht weist darauf hin, die Reisenden hätten die Berichte auch nicht hinterfragen müssen. Sie müssten nicht noch aktiv nachforschen, ob die Berichte übertrieben und dramatisiert seien. Der Veranstalter muss den gesamten Reisepreis von 5.720,00 € erstatten. Das Landgericht München hat die Entscheidung mittlerweile bestätigt (Aktenzeichen 133 C 21869/15).

Sächsische Polizei muss Auskunft geben

Der Freistaat Sachsen darf vor der Presse nicht geheim halten, ob ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist weiter im Dienst ist und ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Das Verwaltungsgericht Dresden verpflichtet die sächsische Polizei in einem Beschluss, dem Nachrichtenmagazin Spiegel Auskunft zu geben.

Der Polizist hatte sich in sozialen Medien volksverhetzend geäußert – und sich dabei auch noch als Polizist zu erkennen gegeben. Er akzeptierte letztlich eine Geldstrafe. Durch sein Verhalten habe sich der Polizist selbst in die Öffentlichkeit begeben und sich identifizierbar gemacht, meinen die Richter. Deshalb überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber seinen Persönlichkeitsrechten.

Weitergehende Auskunftsansprüche lehnt aber auch das Gericht ab. So muss der Freistaat Sachsen nicht sagen, auf welchem konkreten Posten sich der Beamte gerade befindet und wie das Disziplinarverfahren gegen ihn ausgegangen ist (Aktenzeichen 2 L 827/18).

Gericht zahlt kein Fünf-Personen-Ticket

Wer Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten zu einem Gerichtstermin hat, darf trotzdem nicht in großer Gesellschaft reisen. Ein Kläger hatte für die Bahnreise zu seinem Sozialgerichtsprozess eine Fahrkarte vorgelegt, auf der bis zu fünf Personen fahren dürfen.

Das Sozialgericht Karlsruhe billigte dem Mann aber nur den Preis zu, den er für ein Ein-Personen-Ticket hätte zahlen müssen. Das war natürlich billiger. Das Gericht verweist auf die grundsätzliche Pflicht jedes Verfahrensbeteiligten, die Kosten möglichst gering zu halten.

Ob auf dem Ticket tatsächlich mehrere Personen gefahren sind oder ob der Kläger sich nur vertan hatte, teilt das Gericht leider nicht mit (Aktenzeichen S 1 KO 24/18).

Fristen? Gelten nicht für die Telekom

Ich will ja gar nicht darauf hinweisen, dass mein Anwaltsbüro seit 25 Jahren Kunde der Telekom ist. Ach was, ich will es doch. Wir haben hier im Büro so einigen Übernahmeversuchen mit durchaus attraktiven Konditionen widerstanden, zum Beispiel durch Unitymedia. Da erwarte ich eigentlich seriöses Geschäftsgebaren – auch wenn es um die von der Telekom nun offenbar bei uns in Düsseldorf in Angriff genommene Abschaltung von ISDN geht.

Ich habe mit der Umstellung bislang gezögert. Wir haben noch einen Vertrag über eine sehr gut funktionierende, aber halt nicht mehr ganz taufrische Telefonanlage. Der Vertrag endet 2019, so dass es mir eigentlich ganz recht wäre, wenn ich das ganze Umstellungsgedöns auf einen IP-basierten Anschluss dann im Herbst auf einen Schlag erledigen könnte. Das habe ich einem Herrn von der Telekom kürzlich auch gesagt. Er meinte, das wäre kein Problem.

Doch so ganz scheint die Auskunft nicht zu stimmen. Ich bekomme nun ein Schreiben, mit dem die Telekom unsere ISDN-Verträge kündigt. Zum 04.5.2019. Glasklare Abschaltungsdrohung inklusive.

Nun steht es der Telekom natürlich frei, ihren Kunden den Laufpass zu geben. Allerdings erwarte ich dann aber auch, dass man sich an die eigenen Vertragsbedingungen hält. Da genügt schon ein Blick in unsere laufende Telefonrechnung, um die derzeit für uns gültige Vertragslaufzeit festzustellen:

Meine zivilrechtlichen Kenntnisse sind sicher bescheiden. Aber irgendwie glaube ich mich zu erinnern, dass Kündigungsfristen an sich für beide Vertragsparteien gelten. Ich kann mir leidlich gut vorstellen, was die Telekom gesagt hätte, wenn wir vor drei oder vier Jahren kurzfristig zu einem anderen Anbieter hätten wechseln wollen. Da wäre garantiert der Hinweis auf die Mindestlaufzeit gekommen.

Ich habe der Telekom jetzt mal freundlich mitgeteilt, dass ich die Kündigung gerne zum 04.10.2019 akzeptiere. Aber bis dahin erwarte ich, dass unser Telefonanschluss ordnungsgemäß funktioniert.

In Holland geblitzt

Telefonnotiz:

Herr N. bittet um Rückruf und anwaltliche Vertretung. Er ist in den Niederlanden mit dem Auto unterwegs gewesen und dort geblitzt worden.

Ich glaube, ich empfehle da doch besser einen Kollegen aus Amsterdam. Aber trotzdem nett, was Herr N. mir als kleinen Anwalt aus Nordrhein-Westfalen so alles zutraut.

EGMR betont Recht auf einen Anwalt – nicht nur in Italien

Italien muss der zu Unrecht wegen Mordes verurteilten Amerikanerin Amanda Knox eine Entschädigung von 10.400,00 € und Verfahrenskosten von 8.000,00 € zahlen. Die Behörden haben bei den Ermittlungen die Rechte von Knox in schwerwiegender Weise verletzt, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest.

So sei Knox trotz des Mordvorwurfes und anderer Anklagen ohne Anwesenheit eines Anwalts verhört worden, obwohl sie jung, noch fremd in Italien und offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, die Vorwürfe und ihre rechtliche Lage zu durchschauen. Insgesamt wird aus der Entscheidung deutlich, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Vernehmung ohne Rechtsbeistand ohnehin nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet. Auch deswegen wird ja gerade in Deutschland am Recht auf einen Pflichtverteidiger nachgebessert, denn auch bei uns werden Beschuldigte selbst bei schwersten Vorwürfen immer noch gerne ohne Anwalt befragt.

Weiter beklagte sich Knox, dass die Dolmetscherin ihre Rolle missbraucht hat. Diese übersetzte nämlich nicht nur, sondern formulierte tatsächlich Teile der Angaben für Knox. Außerdem habe sie mit „mütterlicher Attitüde“ eher die Rolle einer Vermittlerin gespielt, hält das Gericht fest.

Als nicht begründet betrachtet das Gericht Knox‘ Vorwürfe, sie sei während der Verhöre extrem rüde behandelt und teilweise sogar geschlagen worden. Hierfür gebe es keine ausreichenden Belege (Aktenzeichen 76577/13).

Ungerechtfertigt bereichert

In einer Verkehrsstrafsache schreiben mir andere Rechtsanwälte, die vorwiegend Versicherungen vertreten, einen Brief. Es geht um einen höchst brisanten Vorgang:

Wir hatten die Ermittlungsakte ebenfalls wie Sie für Ihren Mandanten für unsere Mandantin angefordert und versehentlich die Kosten für die Übersendung unter der für Sie genannten Rechnungsnummer überwiesen. Ihre Zahlung der 12,00 € wurde bei der zentralen Zahlstelle als Überzahlung verzeichnet und an Sie zurück überweisen. Folglich hatten wir für Sie die Kosten der amtlichen Ermittlungsakte gezahlt.

Jetzt möchten die Anwälte ihr Geld von mir haben. Immerhin belehren sie mich nicht noch wortreich und mit einem Zitat aus dem BGB-Kommentar Palandt, dass wir juristisch gesehen „ungerechtfertigt bereichert“ sind. Wobei man dann ja auch fragen könnte, ob es nicht eine sogenannte aufgedrängte Bereicherung ist. Dafür jedenfalls schon mal kollegialen Dank.

Aber mal ehrlich, es geht um 12,00 €. Ich weiß nicht, ob man bei einer Kosten-/Nutzenrelation für beide Seiten den Betrag nicht einfach besser kurzerhand abgeschrieben hätte. Ich glaube, ich hätte diese Größe besessen und keinen Brief diktiert.

Videobeweis

Es geht um eine Tätlichkeit auf einem Supermarktplatz. Autofahrer gegen Fußgänger. Oder vielleicht doch eher umgekehrt – das ist ein wenig die Frage. Fakt ist, dass der Fußgänger sich im Verlauf der Auseinandersetzung den Autofahrer etwas härter zur Brust genommen hat.

Nach der Schilderung des Autofahrers war der Angriff auf ihn so was wie ein Naturgewalt, welcher er hilflos ausgeliefert war. Und für die er – selbstverständlich – keinerlei Ursache gesetzt hat. So jedenfalls liest es sich in der Zeugenaussage, die der Autofahrer bei der Polizei gemacht hat:

Der Mann stand mit dem Rücken zu mir in der Mitte der Fahrspur, sodass ich nicht weiterfahren konnte. … Ich hielt an, um zu warten, dass er weggeht. Ich dachte, er würde gleich weggehen. … Er drehte sich um und sah mich an. Er zeigte mit der Hand, dass ich zurückfahren sollte, in die Richtung, aus der ich gekommen war. Er kam auf mich zu, ich hatte den Rückwärtsgang schon eingelegt, um wieder in die Parkbucht zu fahren. Er trat mehrmals gegen mein Auto…

Tja, und dann lässt sich ein Überwachungsvideo auftreiben. Vom Supermarkt. In HD sieht man darauf, dass der Fußgänger tatsächlich mit dem Rücken zum Autofahrer auf der Fahrbahn steht. Offenbar dreht er eine Zigarette und wirkt dabei etwas selbstvergessen. Nun kam man auf dem Video sehen, wie das Auto hinter den Mann rollt. Dann ist ebenso gut zu erkennen, wie der Autofahrer ausgiebig auf die Hupe drückt. Dann dreht sich der Fußgänger erschrocken um und brüllt was in Richtung Autofahrer.

Dieser wollte da nach eigenen Angaben ganz schnell den Rückwärtsgang eingelegt haben. Laut Video war es aber ein klein wenig anders. Tatsächlich rollt der Autofahrer langsam auf den schimpfenden Fußgänger zu, bis die Front seines Wagens mittelsanft die Schienbeine des Fußgängers touchiert und dieser etwas einknickt.

Gut, natürlich muss man nicht ausrasten, wenn man von einem Autofahrer nicht nur angehupt, sondern absichtlich angefahren wird. Aber diese Vorgeschichte setzt das, was danach kam, doch in ein etwas anderes Licht. Ich bin zwar kein Freund ausufernder Videoüberwachung, aber als Verteidiger des Fußgängers finde ich die Bilder ausgesprochen hilfreich für den anstehenden Prozess.

Medienanwälte müssen sich (mehr) anstrengen

Zu den Hauptbeschäftigungen von Medienanwälten gehört es, sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ zu versenden. Darin warnen die Juristen Redaktionen aus (meist) gegebenem Anlass vorsorglich, nicht in bestimmter Art und Weise über ihre Mandanten zu berichten. Künftig müssen sich die Kollegen etwas mehr anstrengen. Gegen die Zusendung nicht ausreichend faktenbasierter Warnschreiben können sich Redaktionen nämlich wehren.

Die FAZ hatte eine Berliner Kanzlei verklagt, weil diese für einen bekannten Sänger darauf drängte, dass der Bericht einer Boulevardzeitung nicht aufgegriffen wird. Die FAZ wehrte sich gegen das Schreiben, weil dieses den Redakteuren und damit dem Verlag Arbeitszeit koste, das Fax blockiere und beim Ausdruck Kosten entstünden. Außerdem fühlte sich die Redaktion durch die Schreiben natürlich auch unter Druck gesetzt.

Mit ihrer Gegenwehr war die FAZ nun in letzter Instanz erfolgreich. Presserechtliche Informationsschreiben seien zwar grundsätzlich zulässig, urteilt der Bundesgerichtshof. Dann jedoch folgt das Aber: Dies gelte nicht, wenn das Schreiben „keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden“. Mit anderen Worten: Reine Drohgebärden ohne nähere Darlegung von Fakten sind unzulässig.

Auf die betreffenden Kollegen kommt also künftig mehr Arbeit zu. Aber das ist ja erst mal nicht Schlimmes für die Anwälte, sofern sie ein ausreichendes Standing haben, um bei ihren Mandanten nach Stundensatz abzurechnen.

Bericht in der Legal Tribune Online

Erst Versuchskaninchen, dann Kunde

Wenn man einem Bericht von Spiegel Online glauben darf, nutzt Netflix potenzielle Kunden als Versuchskaninchen. Interessenten wird auf der Internetseite mitunter absichtlich ein deutlich höherer Preis angezeigt als der aktuelle Tarif (17,99 € statt 13,99 €).

Das Ganze ist laut Netflix ein Versuchsballon, um herauszufinden, wie viele Kunden den verlangten Preis akzeptieren. Immerhin ist es keine Abzocke im engeren Sinn:

Neukunden, denen ein solcher Testpreis angeboten wird und die bereit sind, ein Abo zu dem im Test genannten Preis abzuschließen, werden laut Netflix vor dem Vertragsabschluss über den tatsächlich geforderten Preis informiert. Sie zahlen dann genauso viel wie andere Kunden.

Also, ich käme mir allerdings etwas verschaukelt vor, wenn ein Anbieter mich so für die Marktforschung instrumentalisiert. Es ist mir auch ein wenig rätselhaft, wie das Ganze mit dem geltenden Recht, insbesondere der Preisangabenverordnung in Einklang zu bringen ist. Diese verlangt nämlich, dass der tatsächlich verlangte Gesamtpreis anzugeben ist (Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit).

Außerdem gibt es ja auch die Pflicht, auch online ein Preisverzeichnis für Leistungen bereitzuhalten, welches sich auf der Seite von Netflix auch tatsächlich findet. Daran sollte man sich doch eigentlich auch halten müssen. Aber das sind eher Fragen des Wettbewerbsrechts, mit dem kenne ich mich vielleicht einfach nicht gut genug aus.

Airline haftet nicht für Probleme des Flughafens

Technische Probleme des Flughafens führen nicht zu einer Entschädigungspflicht einer Airline, wenn Reisende deswegen zu spät abfliegen können. Deshalb gibt es keinen Ersatzanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Reisende hatten geklagt, weil sich ihr Abflug in New York um rund zwei Stunden verspätete und sie ihren Anschlussflug von London nach Frankfurt verpassten. Insgesamt stand am Ende eine Verspätung von rund 9 Stunden. Dafür verlangten die Reisenden die vorgeschriebenen 600 Euro.

Der Anspruch scheitert aber laut dem Urteil schon daran, dass es zu der Verspätung kam, weil die Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafens wegen eines Streiks abgeschaltet wurden. Für die Fluggesellschaft sei dies ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung, befindet das Gericht. Ein derartiges Vorkommnis sei von der Fluggesellschaft jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur der Flughafeneinrichtungen nicht in ihren Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich falle (Aktenzeichen X ZR 15/18, X ZR 85/18).