Telefonseelsorge begrüßt Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Mordfall Peggy: Dem Richter fallen schon am ersten Prozesstag die Augen zu
Schufa: Geheimliste wirft Fragen auf
Belästigung: Bundesnetzagentur schaltet Leitungen eines Callcenters ab
Einem Handwerker oder Dienstleister, der auch nur einen Teil seiner Leistungen schwarz erbringt, steht gar kein Lohn zu. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt fest, dass Auftraggeber von Schwarzarbeitern jede Zahlung verweigern dürfen – auch wenn sie die Leistung dankend entgegengenommen haben.
Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wohl auch wegen zwischenzeitlicher Gesetzesverschärfungen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Elektriker für Installationsarbeiten 13.800 € mit dem Auftraggeber vereinbart – und 5.000 € außerhalb der Bücher. Die Auftraggeber zahlten nicht. Zu Recht, so die Richter, denn das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit mache den gesamten Vertrag unwirksam.
Der Handwerker kann noch nicht einmal seine erbrachten Leistungen zurückverlangen. Oder zumindest Wertersatz für eingebaute Sachen. Auch diese Ansprüche sind laut dem Gericht ausgeschlossen. Nur so könne der Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wirksam erreicht werden.
Nicht entscheiden musste das Gericht die Frage, ob der Auftraggeber sogar bereits gezahltes Schwarzgeld zurückverlangen kann. Auch das kommt bei der neuen juristischen Bewertung in Frage. Schwarzarbeiter müssten somit immer fürchten, wieder nachträglich um ihren Lohn erleichtert zu werden (Aktenzeichen VII ZR 241/13).
Das Amtsgericht Potsdam hat gegen die Abmahn-Firma „The Archive AG“ Versäumnisurteile erlassen. Es ging um die Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf dem Porno-Portal Redtube.
Gegen die Abmahnungen haben mehrere Betroffene Feststellungsklagen erhoben. Eine dieser Klagen sollte gestern vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden, berichtet die Urheberrechtskanzlei ANKA auf ihrer Webseite. Von der „The Archive“ AG sei aber niemand zum Verhandlungstermin erschienen. Auch die Prozessbevollmächtigten aus der Anwaltskanzlei Urmann ließ sich nicht blicken.
Das Gericht erließ deshalb auf Antrag des Kläger-Anwalts Alexander Hufendiek ein Versäumnisurteil. Darin wird festgestellt, dass die Abmahnungen rechtswidrig waren und der Abmahnfirma keine Ansprüche gegen Redtube-Nutzer zustehen.
Die Saarbrücker Polizei muss sich mit schweren Vorwürfen auseinandersetzen. Ein Kommissar soll einen Mann misshandelt und mit seiner Dienstwaffe bedroht haben. Möglicherweise hat der Beamte sogar den Abzug seiner (ungeladenen) Waffe gedrückt und so eine Scheinhinrichtung durchgeführt.
Auslöser war an sich keine großartige Sache, berichtet die Saarbrücker Zeitung. Es gab Streit vor einer Saarbrücker Diskothek. Die Beamten wollten einen renitenten 29-Jährigen erst zur Wache mitnehmen. Dann entschieden sie sich aber, ihn bei einem Bekannten in Obhut zu geben.
Vor Ort habe sich dann herausgestellt, dass es den Bekannten nicht gibt. Nach einer weiteren kurzen Wegstrecke habe der Kommissar seinen Kollegen am Steuer des Polizeiwagens aufgefordert, das Auto anzuhalten. Er habe dem Betroffenen eine Dose Pfefferspray fast komplett ins Gesicht gesprüht. Dann habe er dem auf dem Bauch liegenden Mann in den Rücken getreten. Anschließend habe er seine Dienstwaffe gezogen und durchgeladen. Ob er die – ungeladene – Waffe auch abdrückte, darüber soll es unterschiedliche Schilderungen geben.
Interessant an dem Fall ist, dass der Kollege des 29-jährigen Kommissars den Beamten wohl schwer belastet. Er soll umfassend ausgesagt haben, und zwar Dinge, welche die Darstellung des Opfers wohl plausibel machen. Außerdem soll die Polizei die leere Pfefferspraydose sichergestellt haben. Außerdem sei ein Fußabdruck auf der Jacke des Opfers gefunden worden.
Der Kommissar wurde vorläufig vom Dienst suspendiert und erhielt Hausverbot für die Polizeiwache. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft.
Viele glauben ja, die Polizei macht DNA-Analysen nur bei schweren Straftaten. Das ist jedoch nicht der Fall. Heute hatte ich eine Ermittlungsakte auf dem Tisch, in dem die Ermittler insgesamt zehn Zigarettenkippen aufwendig vom Landeskriminalamt untersuchen ließen. In der Hoffnung, so einem oder mehreren Einbrechern auf die Spur zu kommen.
Es ging um einen alltäglichen Bürodiebstahl. Der oder die Täter hatten eine Firmentür aufgehebelt, eine Geldkassette geknackt und ein paar hundert Euro mitgenommen. Die Zigarettenkippen fand die Polizei nicht direkt am Tatort, ja noch nicht einmal auf dem Betriebsgelände. Die Kippen lagen vielmehr links vor der Haustür der Firma. Auf dem ganz normalen Fußweg. Aber möglicherweise, so die Schlussfolgerung der Beamten, hatten die Einbrecher vor der Tür noch eine geraucht.
So kommt mein Mandant ins Spiel. Wegen einer anderen Sache hat er mal „freiwillig“ eine Speichelprobe abgegeben. Nun sind seine Daten im Zentralregister gespeichert. Was dann auch zu einem „Treffer“ führte. Auf Zigarettenkippe Nr. 9, die irgendwo vor dem Firmengebäude auf dem Fußweg lag, befand sich DNA meines Mandanten. Die anderen Kippen konnten keiner gespeicherten DNA zugeordnet werden.
Mein Mandant geriet natürlich gepflegt in Panik, als er den Anhörungsbogen der Polizei erhielt. Er sollte aussagen. „Verdacht auf schweren Diebstahl“, stand in dem Schreiben. Gut, die Verteidigungsstrategie ist in solchen Fällen nicht sonderlich kompliziert. In so einer Konstellation wäre jedes Wort eines zu viel. Denn mein Mandant muss mit Sicherheit nicht erklären, wie eine Zigarettenkippe von ihm auf den öffentlichen Gehweg gekommen ist. Noch dazu, wo er in der Gegend wohnt.
Der Fall zeigt aber, wie extensiv mittlerweile DNA untersucht wird. Und ich möchte nicht wissen, wie eingehend die Befragung dank diesem ach so unbestechlichen Beweismittel ausgefallen wäre, hätte sich mein Mandant alleine dem Verhör gestellt.
Eins noch. Wenn ich Einbrecher wäre, würde ich im Umfeld des Tatorts immer ein paar Zigarettenkippen von fremden Leuten deponieren. In diesem Fall hat sich die Polizei jedenfalls einzig und allein auf die vermeintlichen „Spuren“ gestürzt. Ist ja auch einfacher, als mal in der Nachbarschaft rumzufragen, ob jemand was gesehen oder gehört hat. Dass dies geschehen ist, steht nicht in der Akte.
Gestern hat der Europäische Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt. Zumindest in ihrer jetzigen Form. In meiner aktuellen Kolumne für die Webseite der ARAG erkläre ich, warum Mails ebenso Schutz verdienen wie der gute alte Brief.
Wer sich mit einer gefälschten „Vorvermieterbescheinigung“ eine Wohnung besorgt, muss mit fristloser Kündigung rechnen. Der Bundesgerichtshof sieht darin eine erhebliche Vertragsverletzung, die grundsätzlich zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen kann.
Der Mietinteressent hatte eine Bestätigung seines Vorvermieters vorgelegt. Danach hatte der Mann seit 2003 eine Wohnung gemietet, die monatliche Miete von 695 Euro pünktlich gezahlt und sich ansonsten tadellos verhalten. Tatsächlich war die Bescheinigung eine Totalfälschung; der Mieter hatte nie in dem Objekt gewohnt.
Allerdings muss die Vorinstanz jetzt noch prüfen, ob die fristlose Kündigung verfristet war. Der Mieter behauptete nämlich, sein Vermieter habe mindestens drei Jahre von der Fälschung gewusst. Das widerspräche dem Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden muss (Aktenzeichen 307 S 55/12).
Gisela Friedrichsen beschäftigt sich auf Spiegel online mit dem möglichen Mordfall Peggy Knobloch. Und auch mit der Frage, wie es zum angeblichen Geständnis des später wegen Mordes verurteilten Ulvi K. gekommen ist:
Ulvi K. hatte nach mehr als 40 Vernehmungen ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt die Tat gestanden, als sich sein damaliger Verteidiger gerade verabschiedet hatte; als noch nicht einmal ein Tonband mitlief, sondern von den Beamten nur ein Gedächtnisprotokoll angefertigt wurde, so dass die Entstehung der Aussage nicht mehr nachzuprüfen war; als einer der Ermittler den geistig minderbemittelten jungen Mann offenbar bedrängte, er werde nicht länger dessen Freund sein, wenn er nicht bald mit der „Wahrheit“ herausrücke.
Das fragwürdige Geständnis ist nicht die einzige Ungereimtheit in dem Fall. Nach zehn Jahren erhält Uliv K. nun die Chance, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochen zu werden. Es wird sicher ein spannender Prozess.
Das scheint ein Rückzieher zu sein. Und zwar auf ganzer Linie. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat heute erklärt, sie gebe alle Kunstwerke von Cornelius Gurlitt frei.
Bemerkenswert ist die Begründung:
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der gesamten Sammlung war die Staatsanwaltschaft Augsburg uneingeschränkt von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überzeugt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich jedoch
neue Erkenntnisse ergeben, die der StA Augsburg Anlass geben – auch im Hinblick auf die fundierte Beschwerde der Verteidiger Prof. Dr. Tido Park und Derek Setz -, die rechtliche Situation neu zu bewerten.
Das klingt ein wenig danach, als habe die Staatsanwaltschaft die Rechtslage gründlich falsch eingeschätzt. Oder sie vielleicht gar nicht sorgfältig überprüft. Immerhin saß die Behörde zwei Jahre auf den Bildern. Wir erinnern uns noch an die markigen Worte, welche die zuständigen Ermittler in ihren Pressekonferenzen fanden. Da war von nennenswerten Zweifeln jedenfalls keine Rede.
Schön jedenfalls, dass Gurlitts Entscheidung, die Sache mit Anwälten auszukämpfen, sich nun als richtig erweist. Es kommt nicht sehr häufig vor, dass Verteidiger in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gelobt werden. Diese hätten, so heißt es wörtlich, eine „fundierte Beschwerde“ erhoben.
Schon vorgestern hatte Gurlitt mit dem Bund und dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung geschlossen. Darin gibt Gurlitt den Behörden zunächst freiwillig ein Jahr Zeit, seine Kunstsammlung auf mögliche Raubkunst zu prüfen. Unverdächtige Kunstwerke erhält Gurlitt zurück.
Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung können sich nicht länger darauf berufen, das Europarecht schreibe diese vor. Der Europäische Gerichtshof hat heute die entsprechende Richtlinie für komplett unwirksam erklärt.
In dem Urteil greifen die Richter die bekannten Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung auf. Insgesamt kommen sie zum Ergebnis, dass eine Vorratsdatenspeicherung in dem bisher vorgegebenen Rahmen (6 bis 24 Monate) unverhältnismäßig ist.
Ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland außer Kraft setzte, steht in dem Urteil nicht, dass eine Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich unzulässig ist. Vielmehr müsse eine Regelung, so man sie denn politisch will, auf das Notwendigste beschränkt sein.
Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass jede Form von Vorratsdatenspeicherung beim Bürger ein Gefühl des Beobachtetseins hervorrufe. Die Richter monieren auch, die objektiven Kriterien für die Datennutzung seien zu schwammig. Außerdem trage die Richtlinie nicht ausreichend Sorge dafür, dass mit den gespeicherten Daten kein Missbrauch betrieben werden kann.
Ein hoch erfreuliches Urteil. Es setzt die Latte für alle jene sehr hoch, die trotzdem noch eine Vorratsdatenspeicherung einführen wollen.
Ich bin gern Kunde bei Amazon. Einer der Gründe ist der legendäre Kundenservice. Leider hat mein Bild davon gestern einen leichten Kratzer bekommen. Schuld daran ist Al Bundy.
Zu später Stunde stöberte ich etwas im Fundus von Prime Instant Video. Das ist das neue Video-Angebot, das Amazon Prime-Kunden gegen 20 Euro Aufpreis (jährlich) seit neuestem aufs Auge drückt.
Die Mehrkosten sind allerdings noch nicht die erwähnte Delle in meinem Bild von Amazon. Mir gefällt Instant Prime Video nämlich. Außerdem hat Amazon mein bisheriges Prime-Abo bis weit in 2015 hinaus zum alten Preis verlängert, so dass ich momentan ohnehin nichts dafür zahle.
Oder – fast nichts. Denn ein kleiner Fehlklick kostete mich gestern 17,99 Euro. So viel kostet die 2. Staffel von „Eine schrecklich nette Familie“, auf die ich bei meinem Streifzug gestoßen bin. Abgespannt wie ich sein muss, um 80-Jahre-Comedy zu konsumieren (vorher hatte ich eine Folge von „Die Nanny“ geguckt), drückte ich nicht auf den Button „Jetzt ansehen“. Sondern auf einen Button etwas tiefer mit der Aufschrift „Kaufen EUR 17,99“.
Schon ploppte die Kaufbesätitung auf. Halb so wild, dachte ich. Bis ich feststellte, dass es im Kontobereich keine simple Möglichkeit gibt, Käufe für Prime Instant Video zu stornieren. Wie man das ja sonst bei Amazon kennt. Also eine kleine Mail an die Kundenbetreuung. In der ich auf meine Schusseligkeit hinwies und darauf, dass ich die Staffel ja ohnehin als Kunde von Prime Instant Video jederzeit anschauen kann und deshalb echt keine Verwendung dafür habe.
Die Antwort kam schnell, war aber ziemlich kurz:
Amazon Instant-Video-Einkäufe können nach dem Kauf nicht zurückgegeben werden. Wir weisen während des Kaufvorgangs und in den Amazon Instant Video Nutzungsbedingungen darauf hin.
Ja klar, das entspricht der Rechtslage. Bei Video- und auch Software-Downloads gilt das Widerrufsrecht nicht, so jedenfalls die Meinung der meisten Gerichte. Deshalb hatte ich ja auch eher eine Kulanzlösung im Auge. Dazu allerdings kein Wort.
Etwas merkwürdig wirkt diese starre Haltung vor dem Hintergrund, dass eine Gesetzesänderung bevorsteht. Und zwar unmittelbar. Ab dem 14. Juni 2014 gibt es auch ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte.
Dieses Widerrufsrecht kann der Händler nur ausschließen, wenn er den Kunden im Bestellvorgang noch einmal extra belehrt, dass das Widerrufsrecht bei sofortigem Download erlischt. Dazu muss der Kunde aktiv mindestens ein extra Häkchen setzen, was Amazon bei der derzeitigen Gestaltung von Prime Instant Video nicht verlangt.
Mit simplen Fehlklicks wie von mir wird Amazon dann jedenfalls in knapp zwei Monaten nichts mehr verdienen. Im Moment macht die ganze Gestaltung der Seite auf mich schon etwas den Eindruck, als spekuliere man geradezu auf so was. So ist zum Beispiel auch die 1-Click-Kaufoption bei Prime Instant Video automatisch aktiviert – obwohl ich sie für sonstige Einkäufe ausgeschaltet habe.
Interessant ist auch, dass Amazon in den Tiefen des Kundenkontos („Digitale Inhalte verwalten“ -> „Meine Video-Einstellungen“) die Möglichkeit bietet, eine PIN für Einkäufe zu vergeben. Um sich, wie Amazon schreibt, „vor versehentlichen Film- und Serien-Einkäufen bei Amazon Instant Video und auf registrierten Endgeräten zu schützen“.
Darauf darf man als Kunde aber erst mal selbst kommen. Standardmäßig ist die PIN deaktiviert.
Juristisch bleibt einem als Kunde natürlich noch die Anfechtung des Kaufvertrags. Wobei man dann allerdings beweisen muss, dass man gar keinen Vertrag schließen wollte.
Ein anderes Argument wäre auch, dass der Bestellbutton womöglich gar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. „Kaufen EUR 17,99“ ist doch etwas karg gegenüber dem, was der Gesetzgeber verlangt. Da lautet die Standardformulierung „Jetzt kostenpflichtig kaufen“, zumal sich mir als Kunde ja überhaupt nicht erschließt, dass der Bestellprozess schon jetzt sofort abgeschlossen wird.
Außerdem: Vor Abschluss des Bestellprozesses muss der Kunde über alle wesentlichen Elemente des Vertrags aufgeklärt werden, also den konkreten Kaufgegenstand und etwaige . Und zwar direkt über dem betreffenden Bestellbutton. Da steht allerdings nur „Staffel 1“, das ist ebenfalls reichlich dürftig.
Ich weiß aber ehrlich gesagt nicht, ob ich Lust auf eine weitere Diskussion mit Amazon habe. Ich muss mich ja immer schon für meine Mandanten streiten…
Einen Vorteil hat der „Kauf“ für mich ja ohnehin. Ich kann mir Al Bundy total auf zwei Endgeräte runterladen. Wenn ich mal datenmäßig ohne jede Anbindung bin, muss ich trotzdem nicht auf ein Buch zurückgreifen. Das beruhigt natürlich ungemein.
Nachtrag: Amazon hat den Kaufpreis jetzt doch „aus Kulanz“ erstattet.
Selbsternannte Blockwarte dürfen nicht einfach so „Beweisaufnahmen“ schießen. Das Amtsgericht Bonn verurteilte jetzt einen Naturfreund, der sich auf das Anschwärzen von Spaziergängern spezialisiert hat, die im Bonner Naturschutzgebiet Siegauen ihre Hunde unangeleint Gassi führen.
Der Beklagte hatte unter anderen mehrfach den Kläger fotografiert, als dieser beim Spaziergang seinen Hund nicht anleinte. Die Fotos schickte der Mann dann ans zuständige Ordnungsamt und erstattete Anzeige. Die Anzeige klang wie ein Obervationsprotokoll der Polizei.
Der Kläger sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem stimmte das Amtsgericht Bonn zu. Der Kläger müsse es sich nicht gefallen lassen, vom Beklagten abgelichtet zu werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hundehalter selbst allenfalls eine Ordnungswidrigkeit begangen habe.
Dagegen habe der Beklagte eine „systematische Gebietskontrolle“ betrieben. Das sei aber noch nicht mal im eigenen Interesse geschehen, sondern nach seinen Angaben im Dienste der Allgemeinheit. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, so das Gericht, sei aber nicht die Aufgabe einzelner Bürger. Dafür seien die Ordnungsbehörden zuständig.
Das Amtsgericht Bonn untersagt dem Beklagten, überhaupt Fotos von dem Hundehalter zu machen, egal ob dieser sich korrekt verhält oder nicht. Ansonsten, so das Gericht, werde dessen Entschlussfreiheit gehemmt, dort überhaupt hinzufahren – ob nun mit Hund oder ohne (Aktenzeichen 109 C 228/13).
Der Blitzmarathon geht in die nächste Runde. Morgen (8. April 2014) gibt es in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen jeweils landesweit massive Tempokontrollen.
Die Messungen beginnen offiziell um 6 Uhr. Sie sollen 24 Stunden dauern.
Die Polizei in beiden Bundesländern verrät die Kontrollstellen des Blitzmarathons vorab:
Ich hatte mich schon im Geiste mit der Verteidigungsschrift beschäftigt, die ich für meinen Mandanten auf den Weg bringen wollte. Zeit war auch freigeschaufelt.
Mit dem zuständigen Staatsanwalt plauderte ich dann wegen einer anderen Sache am Telefon. „Wir haben doch noch diesen weiteren Fall“, sagte ich am Ende des Gesprächs vorsichtig. „Haben Sie sich da schon eine Meinung gebildet?“ Er sagte: „Das stelle ich mangels Tatverdachts ohnehin ein, Nachricht geht die Tage in die Post.“
Urgs. Am Ende hätte ich mich für meinen Mandanten noch um Kopf und Kragen geredet…
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der nun wirklich niemand rechnen konnte. Die Richter machten Pläne von Politikern zunichte, aktive Frauenförderung auf dem Wahlschein zu betreiben.
Geplant war, bei der Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2014 auf die Stimmzettel Angaben über den Frauenanteil im zu wählenden Gremium (z.B. Stadtrat) zu vermerken. Außerdem das Geschlecht des jeweiligen Bewerbers und zur Betonung des Anliegens einen Artikel aus dem Grundgesetz:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Gegen die Regelung klagten die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, außerdem Kommunalkandidaten der Piratenpartei. Interessant daran ist, dass sich die regierende rot-grüne Mehrheit die Gender-Hinweise selbst ausgedacht und sie gegen die Stimmen der Opposition verabschiedet hat. Rot-Grün zog lediglich vorsorglich vor den Verfassungsgerichtshof, weil ansonsten Wahlanfechtungen befürchtet wurden.
Die Verfassungsrichter erklären den verantwortlichen Politikern nun allerdings recht lakonisch wichtige demokratische Grundsätze. Bei der Wahl habe jeder Bürger das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“. Einschränkungen seien nur zulässig, sofern es nicht anders geht. Zum Beispiel durch die Faltung der Stimmzettel oder die nun mal fehlende Möglichkeit, auf dem Stimmzettel jeden Kandidaten an die prominenteste Stelle zu setzen.
Auch der politische Wunsch nach mehr Frauen in den Parlamenten ändere an diesen Grundsätzen nichts. Zwar gebe es eine „Verschränkung des staatlichen und gesellschaftlichen Willensbildungsprozesses“. Diese gelte aber in der Wahlkabine gerade nicht. Der Wahlakt verlaufe nur in eine Richtung. In ihm müsse sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin.
Die Bürger seien bei ihrer Wahl frei und ungebunden. Jeder Anschein staatlicher Einflussnahme auf die Wahlentscheidung sei dabei zu vermeiden. Nach der Entscheidung müssen die Stimmzettel in Rheinland-Pfalz wieder geändert werden.
Wie gesagt, insgesamt eine Entscheidung, mit der nun wirklich niemand rechnen konnte (Aktenzeichen VGH A 15/14 und VGH 17/14).