NACH ACHT JAHREN FREI

Nach acht Jahren Untersuchungshaft hat das Bundesverfassungsgericht einen mutmaßlichen Mörder freigelassen. Das Gericht ordnete selbst die Entlassung an. Grund für diesen einmaligen Vorgang ist die faktische Weigerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, den Sachverhalt aufgrund der Vorgaben aus Karlsruhe erneut zu prüfen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht Verfahrensverzögerungen feststellte, welche der Justiz anzulasten sind, verneinten dies die Düseldorfer Richter. Sie lehnten sich damit gegen die an sich bindenden Feststellungen des Verfassungsgerichts auf – und kassieren jetzt eine bittere Niederlage.

Der Streit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht auch Verfahrensfehler, die zu einer Neuverhandlung führen, als schädliche Verzögerung versteht. Muss die Sache wegen Fehlern des Gerichts neu aufgerollt werden, kann die damit verbundene Verzögerung dazu führen, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig wird. Im vorliegenden Fall war die Revision des Angeklagten erfolgreich gewesen, weil das Gericht die Aussage eines Zeugen verwertet hatte, obwohl der Angeklagte zu dessen richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geladen war. Das Verfahren wird derzeit komplett neu aufgerollt.

In seinem Beschluss stellt das Verfassungsgericht aber auch noch einmal klar, dass es zahlreiche weitere Verfahrensverzögerungen gegeben hat. Diese stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch pauschal in Abrede.

Zur – lesenswerten – Pressemitteilung.

NEUE MANDATE

Der RSV-Blog berichtet über ein nebulöses Angebot der ARAG-Rechtschutzversicherung: Der Anwalt verzichtet auf einen Teil seiner Gebühren, dafür vermittelt ihm die Versicherung neue Mandanten.

Ob und in welcher Menge die neuen Aufträge kommen, steht allerdings wohl nicht in dem Schreiben. Dort soll lediglich von einer „angemessenen Zahl“ die Rede sein. Wirklich ein schwaches Bild, das manche Rechtsschutzversicherungen mittlerweile abgeben. Aber ich fürchte mal, die Rücklaufquote gibt ihnen sogar noch Recht.

SCHNELL UND FREUNDLICH

Mal ein dickes Lob ans Amtsgericht Wuppertal. Spätnachmittags angerufen, nach einer Besuchserlaubnis gefragt. Wenige Minuten später war sie da – vorab als Fax.

Dann habe ich auch noch die Besuchsabteilung der Justizvollzugsanstalt erreicht und geklärt, ob man dort unbedingt auf Vorlage des Originals besteht. Freundliche Auskunft: Nein, in dringenden Fällen nicht. Es könne höchstens passieren, dass man sich in Zweifelsfällen telefonisch vom Gericht bestätigen lässt, dass die Besucherlaubnis echt ist.

Mein neuer Mandant freut sich garantiert, dass er nicht tagelang auf mich warten muss.

HAFTPRÜFUNG

Wenn jemand in Untersuchungshaft genommen wird, kann er jederzeit Haftprüfung beantragen, zweckmäßigerweise mit mündlicher Verhandlung. Diese Verhandlung muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

Nach Eingang des Antrags bei Gericht.

Das hat ein Anwalt nicht gewusst. Oder nicht bedacht. Er schickte den Antrag jedenfalls nicht an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts. Sondern an die Staatsanwaltschaft. Allerdings ohne eine Vollmacht vorzulegen. Die Staatsanwältin sagte sich: Anträge kann jeder stellen, ohne schriftliche Vollmacht sind sie für mich allerdings nicht relevant. Ein reichlich formaler Standpunkt, aber in der Sache kann man dagegen wenig machen.

Sie ließ den Haftprüfungsantrag also liegen. Bis irgendwann die Vollmacht eintrudelte. Dann schickte sie die Akte mit dem Haftprüfungsantrag ans Amtsgericht. Mit der Folge, dass die Zweiwochenfrist erst jetzt zu laufen begann.

Einen bitteren Beigeschmack bekommt die Sache dadurch, dass der Anwalt der Ehefrau des Inhaftierten erklärt haben soll, er habe noch nichts gehört, aber der Haftprüfungstermin müsse eigentlich jeden Tag kommen. Das gehe alles seinen Gang. Nachfragen brächten nichts.

Wenn dann im Haftprüfungstermin der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt wird, sieht die Sache noch etwas düsterer aus. Dann wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass der Inhaftierte in der Zeit, wo der Haftprüfungsantrag bei der Staatsanwaltschaft schlummerte, unnötigerweise in Untersuchungshaft gesessen hat.

MEINE NUMMER, DEINE NUMMER

Im RSV-Blog entspinnt sich eine lebendige Diskussion um einen alltäglichen Fall: Eine Versicherung hatte bei einer Zahlung nur ihre eigene Schadensnummer angegeben. Der Anwalt musste demgemäß rückfragen. In den Kommentaren melden sich auch Mitarbeiter von Versicherungen. Sie klagen natürlich ihrerseits über Anwälte, die lediglich ihr eigenes Aktenzeichen nennen.

Bevor wir rückfragen, kommt Google Desktopsearch zum Einsatz. Fremde Schadensnummer eingeben, dann erscheint fast immer der Link auf einen Text, in dem wir die Nummer bereits genannt haben.

(Link gefunden im RA-Blog)

EINE WOCHE

Sehr geehrter Herr L.,

ich habe von der Staatsanwaltschaft einen Umzugskarton mit Akten erhalten. Von Ihnen aber leider nicht den Kostenvorschuss. Ich kann die Akten eine Woche behalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Akten unkopiert zurücksende, wenn wir das Finanzielle bis dahin nicht geregelt haben.

RUHIG UND SACHLICH

In einer Scheidungssache berichtet ein Mandant, dass seine Noch-Frau nach einem Termin bei ihrer Anwältin ruhig und sachlich mit ihm gesprochen hat.

Das habe ihn fast noch mehr erschreckt als die „üblichen Auseinandersetzungen“.

TYPISCH, MAL WIEDER

DVD Vision 13/2005 (S. 52) zum Film „Dead Meat“:

Die Story hat zwar einige Längen, überrascht aber mit interessanten Kamerafahrten und immer wieder gut eingesetzten Zombie-Zerhack-Szenen.

Guck an, schon wieder ein typischer Streifen.

GRÄULICH

Wenn ich Justizadressen suche, klicke ich hier. Am einfachsten ist es, gleich die Startseite des betreffenden Gerichts mit den Kontaktdaten für die Akte auszudrucken.

Beim Amtsgericht Essen allerdings muss mein handelsüblicher Laser passen.

WIEDER AUFGEHOBEN

Post vom Gegner:

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

… da uns seitens unserer Partei auch keinerlei Nachricht über die erfolgte Zahlung Ihrer Partei zugegangen ist, haben wir bereits am 15. November 2005 eine Kontenpfändung betreffend die Geschäftskonten Ihrer Partei veranlasst.

Diesbezüglich hat sich Ihre Partei zwischenzeitlich mit unserer Mandantin in Verbindung gesetzt und angegeben, dass die Forderung bereits länger bezahlt ist. Eine Überprüfung seitens unserer Partei hat auch ergeben, dass die Angaben richtig sind und die Zahlung Ihrer Partei bereits am 30.08.2005 bei unserer Partei eingegangen ist.

Wir haben daher mit gleicher Post die ausgebrachten Pfändungen wieder aufgehoben.

Mit anderen Worten: Bitte fordert keinen Schadensersatz. Der ginge nämlich zu Lasten der Kanzleikasse.

FAX-NEBENSTELLE

Nachdem wir neulich schon nicht fristwahrende Gerichtsfaxe kennen lernen durften, begegnet uns heute eine neue Spezies von Faxanschlüssen. Ich zitiere aus dem Briefkopf:

Nachstehende Fax-Nebenstelle nur für das oben genannte Prozess-Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main!

Ich wollte gerade anrufen und fragen, ob die Fax-Nebenstelle wenigstens für fristwahrende Schriftsätze geeignet ist. Und was mir Schlimmes passiert, wenn ich – natürlich aus Versehen und unter grober Missachtung des Ausrufezeichens – einen Schriftsatz in einer anderen Sache an die Nebenstelle faxe.

Es geht niemand dran.

KLAR FORMULIERT

Ich hätte es bis gestern nicht für möglich gehalten, dass Mitglieder der Bundesregierung oder deutsche Beamte es einem anderen Staat gestatten, einen deutschen Staatsbürger aus Deutschland zu entführen.

Wenn das stimmt, müssen die Verantwortlichen vor Gericht. Und unter Ausschöpfung des Strafrahmens verurteilt werden. So hart, wie es aus ihren Kreisen gern und vollmundig für Kriminelle gefordert wird.

Manchmal ist das Strafgesetzbuch ziemlich verständlich formuliert:

§ 234a Verschleppung

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Um nur eines der vielen Delikte zu nennen, an denen Täterschaft (möglicherweise durch Unterlassen) oder Beihilfe in Frage kommen.