AMTSGERICHT BERLIN-MOABIT

Jede Woche schöne Gerichtsberichte in der Zeit:

Ich war es nicht, sagt Herr Götz und sitzt da, als wäre er nicht als Angeklagter, sondern als Anwalt hier. Er hat einen umfangreichen Aktenordner dabei, sein Gesicht müht sich, Arroganz auszustrahlen, Coolness und Leistungsträgerschaft. Dunkelblauer Zweireiher, silbergraue Krawatte, exakt gebügeltes weißes Hemd – ein Aufzug wie zu einem Abteilungsleiter-Empfang, wo Prosecco und Fingerfood gereicht werden… weiter

VERTEIDIGUNGSSTRATEGIE

Nach dem Gesetz ist der Besitz von Drogen strafbar.

Besitz liegt aber nicht vor, wenn man die Drogen sofort konsumiert. Denn der erforderliche Besitzwille muss auf eine gewissen Dauer ausgerichtet sein (Weber, BtmG, § 29 Rdnr. 622).

Deshalb bedeutet eine positive Haarprobe auch nicht notwendig eine Verurteilung. Wenn der Beschuldigte den Stoff erhalten und sofort konsumiert hat, hat er sich halt nicht wegen Besitzes strafbar gemacht.

Leere Päckchen mit Anhaftungen deuten überdies auf einen sofortigen Konsum hin…

Da hilft dem Staatsanwalt auch keine positive Haarprobe weiter.

Im übrigen kann der Beschuldigte eine Haarprobe u.a. damit aushebeln, indem er unter Hinweis auf seine zahlreichen Auslandsreisen behauptet, Drogen nur jenseits der Staatsgrenzen konsumiert zu haben, bevorzugt natürlich außerhalb der EU. Das führt zu immensen Problemen mit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts.

Zur notwendigen Menge nochmal Weber a.a.O, § 29 Rdnr. 507:

„Zwar können auch geringste Restsubstanzen einen Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 BtMG darstellen; aus dem Sinn und Zweck der Strafvorschrift folgt jedoch, dass sie verwertbar und damit zum menschlichen Konsum geeignet sein müssen. Es muss daher eine noch gebrauchsfähige Menge gegeben sein.“

BESITZ

In den Kommentaren zum vorhergehenden Eintrag merkt ein Leser an, er verstehe das Ermittlungsverfahren nicht, da Eigenverbrauch nicht strafbar sei.

So einfach ist es nicht, auch wenn diese Ansicht sehr verbreitet ist (ähnlich: Ich muss die Kündigungsfrist für meine Wohnung nicht einhalten, wenn ich 3 Nachmieter stelle).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Erwerb, das Sich-Verschaffen oder die Abgabe von Drogen strafbar, nach Ziff. 3 sogar der reine Besitz. Abgabe von Drogen kann es zum Beispiel sein, wenn ich einer Prostituierten auf Hotelbesuch eine Linie spendiere.

Das Gericht kann aber von der Bestrafung absehen, wenn die Schuld gering ist, weil der Täter die Drogen „lediglich zum Eigenverbrauch“ erworben oder besessen hat (§ 31 a BtMG). Aber das nur, wenn es um „geringe Mengen“ geht.

Bei dieser Regelung gibt es natürlich einen enormen Spielraum.

Was ist Eigenverbrauch? Mache ich mich auf jeden Fall strafbar, wenn ich der erwähnten Prostituierten eine Linie spendiere? Oder gilt das nur, wenn sie ansonsten keine Drogen nimmt?

Was ist eine geringe Menge? Hier gibt es vor allem regionale Unterschiede. Aber nicht nur zwischen NRW und Bayern, zwischen Osnabrück und Baden-Württemberg. Was hier in Düsseldorf lässig durchgewunken wird, führt mitunter an kleineren Amtsgerichten im Grenzgebiet zu den Niederlanden zu brutalen Strafen. Ganz besonders blöd wird es, wenn am selben Gericht der eine Strafrichter liberal, der andere ein Hardliner ist. Da kann der Anfangsbuchstabe des Nachnamens entscheiden, ob man so rauskommt oder künftig vorbestraft ist.

Die Sache mit dem Eigenverbrauch ist also ein Lotterielos, mehr nicht…

HAARPROBE

Eine Haarprobe ist bei hinreichendem Koksverdacht unproblematisch möglich:

§ 81 a Strafprozessordnung: „Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe … zulässig.“

Der Beschuldigte muss den Eingriff allerdings nur dulden; er muss sich nicht aktiv beteiligen:

„Er braucht allerdings keine Fragen des Untersuchenden zu beantworten, sich keinen Prüfungen zu unterziehen, insbesondere nicht einem Hirnleistungstest oder einem Alkoholtest durch Blasen in ein Testgerät. Er braucht auch keine sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen, wie das Trinken von Alkohol zum Zweck eines Trinkversuchs, Gehproben, Kniebeugen, Armausstrecken oder sich zwecks Feststellung des Drehnachnystagmus mehrmals herumzudrehen“ (Heidelberger Kommentar zur StPO, § 81 a Rdnr. 8).

KUNDENFANG

Aus der Korrespondenz mit einem bekannten Telefonanbieter:

Schreiben vom 29. April 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von Frau A. aus Düsseldorf.

Mit Schreiben vom 22. April 2003 bestätigen Sie unserer Mandantin den Auftrag über einen ISDN-Anschluss.

Hierzu stellen wir namens und im Auftrag von Frau A., dass diese Ihnen keinen Auftrag erteilt hat. Frau A. möchte nicht zu Ihrer Firma wechseln. Ihr ist auch nicht bewusst, etwa unabsichtlich eine Erklärung abgegeben zu haben, die möglicherweise als Vertragsangebot angesehen werden kann.

Äußerst vorsorglich erklären wir hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantin die Anfechtung einer möglichen Erklärung.

Bitte bestätigen Sie, dass der Auftrag gegenstandslos ist. Anderenfalls übersenden Sie uns bitte die Unterlagen, aus denen sich ein angeblicher Auftrag unserer Mandantin ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Schreiben vom 14. Mai 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 6. Mai 2003 nebst Anlage haben wir erhalten.

Unsere Mandantin hat den Auftrag weder ausgefüllt noch unterschrieben. Die Unterschrift ist eine Fälschung.

Bitte bestätigen Sie bis zum 23. Mai 2003, dass die Angelegenheit erledigt ist. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Frau A. mit der angekündigten Umstellung des Telefons keinesfalls einverstanden ist. Eventuellen Aufwand und Kosten hätten Sie zu erstatten.

Bitte teilen Sie uns den Namen und die Anschrift des Mitarbeiters mit, der den Vertrag bei Ihnen eingereicht hat. Unsere Mandantin wird eine Strafanzeige erstatten. Außerdem wird sie den Mitarbeiter auf Schadensersatz für die bislang entstandenen Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Höchst vorsorglich erklären wir namens und im Auftrag von Frau A. den Widerruf, Rücktritt, bzw. die Anfechtung des auf den 13. April 2003 datierten Auftrages.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Schreiben vom 13. Juni 2003:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 14. Mai 2003 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die Unterschrift auf dem vorgelegten Vertrag gefälscht ist.

Statt zu antworten und zu bestätigen, dass die Sache erledigt ist, schicken Sie unserer Mandantin ständig Bestätigungsschreiben. Außerdem schicken Sie sogar Außendienstmitarbeiter, die unsere Mandantin bedrängen, Telefonapparate entgegen zu nehmen. Auch ein Postpaket wurde für unsere Mandantin hinterlegt.

Wir fordern Sie jetzt letztmalig auf, binnen einer Woche mitzuteilen, dass die Sache erledigt ist. Sollte die Erklärung nicht eingehen, werden wir unserer Mandantin raten, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Außerdem werden die bislang entstandenen Fahrtkosten, Zeitaufwand und selbstverständlich auch unsere Anwaltsgebühren geltend gemacht.

Unabhängig davon fordern wir Sie nochmals auf, uns den Namen und die Anschrift des Mitarbeiters zu benennen, der den „Vertrag“ bei Ihnen eingereicht hat. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird unsere Mandantin eine Strafanzeige erstatten und anregen, dass die Unterlagen bei Ihnen beschlagnahmt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Fortsetzung folgt. Garantiert.

SCHNAPS

Kreditkartenbetrug. In letzter Zeit häufen sich die Fälle.

Die Anzeige läuft immer so ab:

Der Mitarbeiter einer Tankstelle legt der Polizei die angeblich zurückgelassene Kreditkarte vor. Dazu Videoprints meines Mandanten an der Kasse und seines Autos an der Zapfsäule.

Angeblich soll sich mein Mandant davongemacht haben, als die Gültigkeit der Karte überprüft wurde.

In allen Fällen soll aber mit der Karte vorher bereits etliche Male an der Tankstelle bezahlt worden sein. Meistens heißt es: „Der Kunde war schon öfter hier. Er ist uns vom Sehen gut bekannt. Er hat immer mit dieser Karte bezahlt.“ Angebliches Kaufobjekt sind fast immer Handykarten, Zigaretten und Schnaps.

Beweismittel gibt es ja eigentlich nicht viele: eine Kreditkarte, zwei Fotos und die Aussage eines Kassierers.

Alle Mandanten geben zwar zu, dass sie an der Tankstelle waren. Sie beteuern aber, die Kreditkarte nie gesehen zu haben. Vielmehr hätten sie ganz normal bezahlt (meistens bar) und seien weggefahren.

Ein Mandant konnte mir jetzt sogar belegen, dass er in dem Zeitraum an einer dieser Tankstellen mehr als 5-mal mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlt hat. Und dann behauptet das Personal, er habe genau in diesen Tagen auch noch mehrmals mit einer gesperrten Karte bezahlt! So dumm kann ja eigentlich niemand sein, dass er mal mit einer gestohlenen Karte, dann gleich darauf wieder mit seiner eigenen Kreditkarte bezahlt.

Ich habe das starke Gefühl, dass sich das Tankstellenpersonal bedient. Droht die Sache dann aufzufliegen, wird einfach jemand beschuldigt, von dem man hübsche Fotos hat und dem man wahrscheinlich sowieso nicht glaubt.

Habe ich schon erwähnt, dass sich die Anschuldigungen immer gegen Schwarze richten?

DIE LIEBEN NACHBARN

Gibt es eigentlich nichts, worüber man sich in unserem Land nicht streiten kann? Wie krank es mitunter zugeht, zeigt das nachfolgende „Rechtsgutachten“:

Sehr geehrte Frau M.,

Sie baten uns um eine rechtliche Bewertung des folgenden Sachverhaltes:

Sie haben von Frau S. eine Wohnung im Hause K.straße 48 in Düsseldorf gemietet. Mitvermietet ist ein Pkw-Stellplatz im Hof. Diesen Stellplatz nutzen Sie für Ihren eigenen Wagen. Mitunter gestatten Sie aber auch Besuchern, ihr Auto während des Besuches abzustellen.

Eine Nachbarin beschwert sich jedes Mal lautstark, wenn Ihre Besucher auf dem Stellplatz parken. Sie steht auf dem Standpunkt, dass nur Mieter die Stellplätze nutzen dürfen.

Nach § 535 BGB wird die Mietsache zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ überlassen. Dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Pkw-Stellfläche bestimungsgemäßer Gebrauch ist, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Fraglich kann also nur sein, ob Ihr Nutzungsrecht aus anderen Gründen so eingeschränkt ist, dass die Stellfläche nur von bestimmten Personen bzw. Fahrzeugen genutzt werden darf.

Der Mietvertrag macht keine Einschränkung.

Es gibt auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche es Mietern von Stellplätzen untersagen, auf diesen auch einmal Besucher parken zu lassen.

Auch die Nachbarin wird ja nicht stärker dadurch beeinträchtigt, dass nicht Ihr Auto auf dem Stellplatz steht, sondern mitunter das Auto von Bekannten.

Eine Nutzungsgrenze wird nur durch das gesetzliche Verbot der Untervermietung gezogen. Danach ist es Ihnen untersagt, den Stellplatz weiter zu vermieten, ohne dass Ihre Vermieterin zustimmt.

Sofern die Vermieterin aber einer Untervermietung zustimmen würde, könnten Sie den Stellplatz einem Dritten sogar komplett zur Nutzung überlassen. Auch in diesem Fall hätte Ihre Nachbarin keinerlei Handhabe, der Nutzung des Stellplatzes zu widersprechen.

Da eine vorübergehende Parkgestattung für Besucher aber noch nicht einmal Untervermietung ist, zeigt dieses Argument im Umkehrschluss, dass es für die Beschwerden Ihrer Nachbarn keine rechtliche Grundlage gibt.

Aus rechtlicher Sicht sind Sie eindeutig berechtigt, Ihre Besucher den Stellplatz nutzen zu lassen.

Gegen Ihre Nachbarin haben Sie umgekehrt ggf. einen Anspruch auf Unterlassung von Beschwerden, Geschrei, Beschimpfungen etc. Dieser könnte notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

EBAY

Gelten die Gesetze bei ebay nicht? Viele Verkäufer scheinen das zu denken.

Da ersteigert zum Beispiel jemand einen Laptop. Er stellt fest, dass das Teil nicht funktioniert und versteigert ihn kurzerhand weiter.

Mein Mandant erwirbt den Laptop. Und merkt schon beim Einschalten, dass das Teil kaputt ist. Der Verkäufer will aber nichts von einer Rückgabe wissen. Seine Begründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:

„Ich habe den Computer selbst gekauft. Als ich merkte, dass er nicht funktioniert, habe ich ihn mit dem gleichen Text wieder bei ebay eingestellt. Da ich das Angebot nicht selbst formuliert habe, bin ich auch nicht dafür verantwortlich.“

Im Angebot hieß es zum Beispiel:

„Gerät ist neuwertig … absolut top … superschneller Prozessor … hatte nie Probleme mit dem Teil“.

Hatte nie Probleme mit dem Teil? Schon allein diese Formulierung wird dem Guten rechtlich das Genick brechen. Immerhin hatte er mit dem Gerät ja nur Probleme – und räumt das in seinen mails sogar ein!

Aber manche sind halt unbelehrbar und halten sich für superschlau:

„Sie wollen Rechtsanwalt sein? Haben Sie den Titel im Lotto gewonnen? Mir kann man gar nix, denn laut Angebot sind Gewährleistung und Rückgaberecht in jedem Fall ausgeschlossen.“

Dass dies beim arglistigen Verschweigen von Mängeln nicht gilt, will er einfach nicht kapieren.

Was soll´s, fangen wir halt einen neuen ebay-Rechtsstreit an.

DIRTY BUSINESS

Manche link-Listen stimmen mich nachdenklich. Bei argh! steht der law blog direkt neben dirty whore. Vielleicht, weil wir für Geld alles machen – und das für bzw. mit jedem?

Witzigerweise haben neulich eine Mandantin, die in dem Gewerbe tätig ist, und ich festgestellt, dass unsere Stundensätze gar nicht so weit auseinander liegen…

GEZ-HORROR

Dass die GEZ-Fahnder nicht viel mehr sind als rechtlose Klinkenputzer, beschreibt der Tagesspiegel (via Haitech Blog).

Wäre nur schön, wenn sich alle GEZ-Fahnder an die Vorschriften hielten. Ich habe schon mal mit einem zu tun gehabt, der bei einer Mandantin sonntagmorgens unfein seinen Fuß in die Tür stellte und sich später sogar in den Flur drängte mit dem Hinweis, er werde notfalls die Polizei holen, wenn er keine Rundfunkanmeldung unterschrieben bekommt.

Alles heiße Luft. Die Polizei kommt nicht, weil sie hierfür gar nicht zuständig ist.

Die Chancen hätten besser gestanden, wenn meine Mandantin die Polizei gerufen hätte. Denn das Verhalten des „Gebührenbeauftragten“ könnte durchaus als Hausfriedensbruch oder Nötigung durchgehen. Der Mann hat sich dann aber entschuldigt, so dass „weitere Schritte“ nicht erforderlich waren.

Ich weiß nicht, ob meine Mandantin wirklich keinen Fernseher hat. Von der GEZ hat sie jedenfalls nie wieder was gehört…

A-LÖCHER UND NAZIMETHODEN

A-LÖCHER UND NAZIMETHODEN

Als Kontrastprogramm zum vorigen Beitrag mal ein Beispiel, dass es in deutschen Gerichtssälen mitunter auch fair und souverän zugeht:

Ich hatte vor einiger Zeit eine Frau zu vertreten, die Polizisten beleidigt haben soll. Sie soll „Arschlöcher“ zu den Beamten gesagt haben. Außerdem habe sie behauptet, die Beamten wendeten „Nazimethoden“ an.

Anlass war die Verhaftung des Sohnes der Frau. Was die Beamten nicht in die Anzeige aufnahmen, war die Vorgeschichte. Als meine Mandantin darauf hinwies, dass der Junge eine Magenoperation hatte und bei der „Behandlung“ auf der Kühlerhaube eines Pkw vielleicht Schaden nimmt, sagte einer der Polizisten:

„Wissen sie eigentlich, was für ein Verbrecher ihr Sohn ist? So einer gehört vor die Wand gestellt und erschossen.“

Auf die Bitte meiner ungläubigen Mandantin wiederholte der Beamte diese Aussage.

Erst darauf nannte meine Mandantin die Beamten Arschlöcher und erklärte: „Das sind doch Nazimethoden.“

Weil es zum Glück eine Handvoll unbeteiligter Zeugen gab, mussten die Beamten in der Hauptverhandlung einräumen, dass sie in der Anzeige einige Details „vergessen“ hatten.

Die Richterin begründete ihr Urteil:

Wer als Polizeibeamter so was sagt und seine Dienstpflichten verletzt, muss kräftige Widerworte aushalten. Der Hinweis auf die Nazimethoden sei keine Beleidigung, sondern schlicht und einfach „die Wahrheit“.

Das gab einen Freispruch. Und lange Gesichter bei den Polizisten.

Es kommt halt sehr darauf an, vor welchem Richter man steht…

HAMMERHART

Über die Verhaftung eines Strafverteidigers im Sitzungssaal berichtet Simon´s Blawg. Weitere Hintergründe bei der Strafverteidigervereinigung NRW (die Fassung für Nichtjuristen gibt´s hier).

BITTE LESEN – die Geschichte ist hammerhart.

Detail am Rande: Die Schöffen haben das böse Spiel mitgemacht, obwohl sogar der Staatsanwalt protestiert hat. Was wieder mal zeigt, dass Laienrichter im Regelfall Staffage sind.

PS. Das OLG Hamm hat den Beschluss des Amtsgerichts mittlerweile aufgehoben.

PPS. Habe meine Kalender durchforstet. Demnächst keine Verhandlungstermine am Schöffengericht in Hagen. Eigentlich schade, ich hätte zu gern ein paar Anträge gestellt…

KRAMPF

Über den Drang zum Repetitor berichtet Spiegel Online.

Seien wir doch mal ehrlich: Das Unversitätsstudium ist Krampf. Jurastudenten wird im Studium grob fahrlässig überhaupt nicht klar gemacht, was sie im Examen wirklich erwartet.

Ich will keine Patentrezepte postulieren, sondern nur anreißen, wie ich es gemacht habe.

Da ich nach dem Zivildienst vier Semester mit Geschichte, Germanistik und vor allem Arbeit als freier Journalist mehr oder weniger sinnvoll verbracht hatte, wollte ich schnell und konzentriert studieren.

Glücklicherweise habe ich im 1. Semester Studienkollegen getroffen, die es genauso sahen. Uns wurde schnell klar, dass Vorlesungen vertrödelte Zeit sind, weil Professoren – mit wenigen Ausnahmen – einem nichts beibringen, sondern sich selbst beweihräuchern wollen.

Deshalb haben wir sofort und mit größtmöglicher Effizienz folgendes gemacht: die erforderlichen Scheine. Ansonsten saßen wir von morgens bis abends in der Bibliothek und haben uns erst Übungsbücher, ziemlich bald dann Examensklausuren (gibt´s im Kilo bei Berger und Alpmann) reingeschaufelt.

Wir haben das ganze Studium hart am Fall gelernt. D.h. Grundlage war nicht das Lehrbuch, sondern die Originalklausur. Die Themen, die dort vorkamen, haben wir dann mit Zeitschriften und Lehrbüchern vertieft.

Das ganze hat einen riesigen Vorteil. Die Methodik der Falllösung und den Ablauf der juristischen Argumentation lernt man automatisch mit. Was wiederum die positive Folge hat, dass einen selbst Klausuren aus exotischen Rechtsgebieten kaum schocken.

Studenten, die nur schlaue Lehrbücher (Paradebeispiel: der angeblich unverzichtbare Medicus) pauken, sollten sich mal überlegen, dass ein Kfz-Mechaniker auch aufgeschmissen ist, wenn er zwar jede Menge Autotechnik in seinem Kopf gespeichert hat, aber leider keinen Schraubenschlüssel zur Hand hat.

Der Repetitor ist bei katastrophalen Niveau der Universitäten im Hinblick auf die Examensvorbereitung – ich gehe davon aus, dass es sich seit Anfang der 90er nicht verbessert hat – und bei den hohen Anforderungen im Examen – auch hier wird sich nichts geändert haben – schlichtweg unverzichtbar (sorry für die Bandwürmer, aber das ist Juristenstil).

Näheres zur Juristenausbildung bei Vertretbar.de.

HINTER GITTERN

Fast hätte ich mir das Pfingstwochenende ruiniert.

Im Gefängnis kriegt man als Besucher eine Blechmarke mit Nummer. Normalerweise stecke ich die Marke in die Brusttasche meines Hemdes. Heute muss ich sie wohl in die Hosentasche zum Kleingeld gelegt haben.

Jedenfalls fehlte mir am Ausgang die Marke. „Kein Problem“, erklärte der Beamte. „Bleiben sie 24 Stunden hier, bis wir ihre Identität geklärt haben.“ Er meint das sichtlich ernst! „Kann wegen des Feiertages aber auch bis Dienstag dauern.“

Ich frage mich, ob er mich wirklich nicht vom Sehen kennt. Diplomatisch schlage ich aber zunächst mal vor, dass er mein Foto mit den Personalpapieren in meiner Brieftasche vergleicht, die sich in meiner Aktentasche befindet, die wiederum in einem Besucherschließfach liegt. „Ohne Marke kann ich sie nicht rauslassen. Auch nicht zum Schließfach“, bedauert er. „Da gibt es strenge Vorschriften.“

Die Lage ist sichtlich ernst. „Kann ich vielleicht noch mal oben am Getränkeautomaten gucken?“ Er hat nichts dagegen. „In der JVA können sie sich bis zum Einschluss frei bewegen.“ Sehr witzig.

Ich renne rauf zum Automaten. Da liegt sie, meine Marke, bis unter den Ständer fürs Leergut ist sie gerollt.

Demnächst muss die Frage klären, ob die wirklich schon mal Leute drin behalten haben. Und ob man in diesem Fall für den Aufenthalt zahlen muss…