AUSREDE, WASSERDICHT

AUSREDE, WASSERDICHT

Aus einem Vernehmungsprotokoll der Polizei:

„Ihnen wird zur Last gelegt, am 9. November 2002 dem Kevin S. einen Discman geraubt zu haben.“

„Ich gebe den Vorwurf des Raubes nicht zu. Zu dieser Zeit war Ramadan und während dieser Zeit begehe ich keine Straftaten.“

VERSCHWENDUNG

Eine Mandantin kriegt 5.100,00 Euro von einem ehemaligen freien Mitarbeiter. Gegen den Mahnbescheid legt er keinen Widerspruch ein, so dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergeht. Aus dem kann man vollstrecken, zum Beispiel sein Konto pfänden.

Gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt der Anwalt des Beklagten Einspruch. Um des lieben Friedens und zur Abkürzung des Verfahrens einige ich mich mit dem Gegenanwalt darauf, dass seinem Mandanten 100,00 Euro erlassen werden. Vor dem Amtsgericht schließen wir heute morgen einen entsprechenden Vergleich.

Die Richterin bewilligt dem Gegner ohne großes Aufhebens Prozesskostenhilfe. Obwohl in dem Rechtsstreit bislang keine Seite etwas zur Sache geschrieben hat. Die Richterin kann also gar nicht beurteilen, ob die Verteidigung des Gegners überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dass zu prüfen, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Nicht einmal die Tatsache, dass der Beklagte 98 % (!) der Forderung zahlt, gibt ihr zu denken.

Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Staat dem Beklagten seine vollständigen Anwaltskosten ersetzt. Das sind 1.200,00 Euro. Aus unseren Steuergeldern. Da fällt einem echt nichts mehr ein…

LAHM

Auf dem Gerichtsflur nimmt mich ein Richter zur Seite:

„Sagen sie mal, warum stimmen sie eigentlich der Einstellung nicht zu? Billiger kommt ihr Mandant in einer Hauptverhandlung garantiert nicht weg.“

Ich bin hoch erfreut, muss aber zugeben:

„Bei mir ist das Angebot nicht angekommen.“

Am nächsten Tag ruft der Richter an:

„Davon können sie ja noch gar nichts wissen. Der Brief liegt seit 4 Monaten in unserer Schreibkanzlei.“

So wie´s aussieht, muss ich nur noch 3 bis 6 Wochen warten…

FREIGANG

In der Strafsache

gegen

K., Tobias

beantrage ich,

Tobias zur Teilnahme an der Konfirmation seines Bruders am 11. Mai 2003 zwischen 8.45 und 18 Uhr Freigang zu gewähren.

Tobias´ Bruder hat am 11. Mai 2003 Konfirmation. Die Feier beginnt um 9.30 Uhr in der M.kirche.

Nach der Kirche gibt es eine geschlossene Familienfeier.

Die Eltern würden den ganzen Tag auf Tobias aufpassen und dafür sorgen, dass er sich nicht von ihnen entfernt. Sie würden Tobias auch an der JVA persönlich abholen und dort wieder abgeben.

Weitere Details hat die Mutter bereits persönlich mitgeteilt. Falls zusätzliche Informationen erforderlich sind, werden diese gerne nachgereicht.

Danke im Voraus.

Rechtsanwalt

Tobias ist bereits dreimal verurteilt: gemeinschaftlicher schwerer Raub, räuberische Erpressung, Diebstahl, Unterschlagung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Zuletzt 2 Jahre auf Bewährung.

Jetzt sitzt Tobias wieder in Unterschungshaft. Vorwürfe: siehe oben.

Tobias ist 16 Jahre alt.

Nachtrag am 8. Mai 2003: Der Staatsanwalt sagt nein. Die Familie feiert ohne Tobias.

Nachtrag am 12. Mai 2003: Der Richter hat gegen die Staatsanwaltschaft entschieden. Respekt. Tobias durfte mit der Familie feiern. Er ist auch abends wieder ins Gefängnis.

MARKTLÜCKE

MARKTLÜCKE

Auch im Tatoo-Shop kommt ein Werkvertrag zu Stande.

§ 633 Abs. 1 BGB: „Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

Anscheinend massieren sich in diesem Bereich die Probleme, wie die Fälle Claudia Strunz und Michelle Plummer zeigen.

Sieht nach einer Marktlücke aus. Das riecht nach Minderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld. Also junge, pfiffige, unterbeschäftigte Kollegen – ran an die Fleischtöpfe.

Ich persönlich würde gern Effe gegen Claudia vertreten, weil ich aussichtslose Fälle mag. (Der Text war seine Idee, jede Wette.) Aber mangels Mandat muss ich mich erstmal um Karina kümmern. Die Gute rief mich heute morgen ganz aufgelöst an. Sie hat ihr Flugbegleiterinnen-Gehalt in einen neuen Busen investiert. Das Ergebnis entspricht allerdings nicht den Beispielfotos eines rund um die Kö recht bekannten Fettgewebe-Modellators, dessen Name ich mir mühsam verkneife.

Für Montag haben wir einen Besprechungstermin vereinbart. Notiz an mich selbst: Das Besprechungszimmer geht auf die Straße; unbedingt die Jalousien schließen.

KEIN WITZ

Aus einem außergerichtlichen Vorschlag für eine Restschuldbefreiung:

„Herr M. arbeitet derzeit als Taxifahrer. Die pfändbaren Einkommensanteile betragen EUR 0,00. Herr M. stellt den Gläubigern freiwillig im Monat einen Betrag von EUR 0,00 zur Verfügung. Nach Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten des Planes wird der Schuldner von allen ausstehenden Forderungen freigestellt, die Gläubiger verzichten auf diese Forderungen.“

Eine Zumutung? Es kommt noch besser. Der Vorschlag stammt von einer Schuldnerberatung, die aus Steuergeldern finanziert wird…

POOR MOORE

Ich lese Stupid White Men von unserer Heiligkeit Michael Moore. Vielleicht sollten das auch mal jene machen, die in Blogs und im wirklichen Leben so von der neuen Lichtgestalt schwärmen. Lesen, meine ich.

Das Buch ist ein Sammelsurium an Banalitäten, Unterstellungen und 1/3-Wahrheiten. Vom Niveau entspricht das Buch den 50 besten Schröder-Witzen bei Focus.

Also eine Lachnummer, und das ist durchaus anerkennend gemeint. Als solche kann man das Werk auch zu Ende lesen.

KEIN GESCHÄFT

KEIN GESCHÄFT

Ein harmloser Auffahrunfall. Herr P. ging davon aus, dass die gegnerische Versicherung seinen Schaden schnell ersetzt. Dabei lag er nicht mal falsch. Nach vier Tagen kriegte er Geld. Die Versicherung zahlte wie folgt:

Nettoschaden laut Gutachten EUR 1.734,86

Gutachterkosten EUR 246,35

Aber Herr P. ist nicht doof. Er weiß, dass ihm als Geschädigten auch eine Pauschale zusteht. Für Porto, Telefon und Fahrtkosten. Der Sachbearbeiter bei der Versicherung hielt Herrn P. aber für doof. „Da müssen sie mir schon Belege reinreichen. Ohne konkreten Nachweis dürfen wir nichts auszahlen.“

Herr P. hat was dagegen, dass man ihn für dumm verkauft. Also beauftragte er seinen Anwalt damit, die Auslagenpauschale geltend zu machen. Der schickte ein kurzes Fax. Zwei Tage später waren auch die 25,00 Euro auf dem Konto, die Herrn P. als Unfallopfer zustehen.

Ach ja, die Anwaltskosten hat die Versicherung auch anstandslos gezahlt. Die waren mit 50,03 Euro doppelt so hoch wie die Pauschale selbst.

SCHMERZ

Eine Frau will in die Straßenbahn einsteigen. Ein 83-jähriger Autofahrer fährt auf der rechten Spur einfach weiter. Sein Auto erfasst die Frau. Sie stirbt vier Tage später, ohne nochmals aus dem Koma zu erwachen.

Das Schmerzensgeld wird sehr gering ausfallen. Es ist nicht einfach, den Hinterbliebenen dies zu erklären. Die Gerichte gehen in Deutschland davon aus, dass Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe nur erhält, wer auch tatsächlich leidet. Mit anderen Worten: Wer schnell schnell stirbt oder lange bewusstlos ist und somit nicht leidet, spart dem Schädiger oder seiner Versicherung mächtig Geld.

Für mich ist diese Rechtsprechung nicht verständlich. Profitiert nicht der Schädiger, der – wenn auch nur fahrlässig – „ganze Arbeit“ leistet, auf geradezu perverse Art und Weise indirekt vom größtmöglichen Leid, das er seinem Opfer zufügen kann? Wäre es nicht fairer, den Tod schmerzensgeldmäßig mit Siechtum oder schwerer Behinderung zumindest gleichzustellen?

Wie zu erwarten, haben auch die Angehörigen in dieser Sache fassungslos reagiert. Nicht, dass ihnen Geld die Angehörige wieder bringt. Dass aber die Versicherung des Schädigers sich wegen des Todes besser stellt, ist auf jeden Fall ein Ergebnis, das ihren Schmerz vertieft.

Vielleicht sollte man mal Richter solche Gespräche führen lassen…

DIE GRENZE

Gibt es eine Grenze? Wenn ja, wo liegt sie? Bei der anwaltlichen Vertretung eines grausamen Mörders? Bei der Verteidigung eines Kinderschänders? Die Kommentare zum Blog-Eintrag „presumed innocent“ vom 28. April 2003 werfen einige wichtige Fragen auf. Ich habe darüber nachgedacht. Meine Antwort:

Es gibt keine Grenze.

Das klingt provokant. Dennoch gibt es, so meine ich, gute Gründe:

Zunächst mal sollte man sich vor Augen führen, dass ein Straftäter im Regelfall alleine da steht. Er hat die Polizei in dem Sinne „gegen“ sich, dass er überführt werden soll. Gleiches gilt für den Staatsanwalt und, mit Einschränkungen, für Richter.

Ein faires Verfahren, wie es unser Rechtsstaat garantiert, kann der Beschuldigte aber nur bekommen, wenn man ihm die Möglichkeit gibt, in diesem Verfahren auch seine Rechte zu artikulieren und die Umstände anzubringen, die zu seinen Gunsten sprechen.

Insoweit ist der Verteidiger der unverzichtbare Helfer, damit der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt in einem staatlichen Verfahren verkommt. Es dürfte auch keine Frage sein, dass dieser Schutz in einem Rechtsstaat jedem zusteht. Jedenfalls würde sich der Rechtsstaat selbst entwerten, wenn er die Gewährung von Verfahrensrechten von der Art des Tatvorwurfs abhängig machen würde.

Ich halte es dann auch nicht für verwerflich, als Verteidiger die Rolle wahrzunehmen, die mir der Staat zuweist: die Interessen des Beschuldigten zu vertreten. Das kann man dann aber auch nicht halbherzig tun oder sich gar von einer persönlichen Meinung über die Sache zu Lasten des eigenen Mandanten beeinflussen lassen.

PRESUMED INNOCENT

Tempomessung durch Nachfahren. Immer eine heikle Angelegenheit. Eine Mandantin hatte auf der A 3 die Herren in Zivil hinter sich. Die Polizisten stellten auf einer längeren Strecke 2 Geschwindigkeitsverstöße fest: 150 km/h bei Tempo 100 und 120 km/h in einer Baustelle mit 80.

Das Protokoll liest sich überzeugend. Insbesondere haben die Beamten 15 % Toleranz abgezogen, wie sich das gehört. Weil mir sonst nichts einfiel, kritisierte ich in meiner Verteidigungsschrift auf gut Glück die Ableswerte. Oder ist es nicht seltsam, dass meine Mandantin so runde Geschwindigkeiten gefahren sein soll?

Der „Messtruppführer“ schreibt in seiner Stellungnahme:

„Die Ablesewerte werden der Einfachheit halber grundsätzlich auf- oder abgerundet.“

Gegen eine Abrundung hätte keiner was einzuwenden. Doch eine Aufrundung verstößt gegen den ehernen Grundsatz presumed innocent = in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten.

Wahrscheinlich geht der Polizist – wie lange eigentlich schon ? – davon aus, dass er mit der ohnehin abzuziehenden Toleranz die Aufrundung zu Lasten der Betroffenen auffangen kann. Irrtum: Die Toleranz soll die technische Ungenauigkeit nicht geeichter Tachos (Stichwort: abgenutztes Reifenprofil) unschädlich machen. Und natürlich die unvermeidlichen Ablesefehler bei analogen Anzeigen mildern. Sie legitimiert aber keine bewusste Falschablesung.

Ich schätze mal, jetzt ist eine Einstellung des Bußgeldverfahrens drin. Zumindest werden sich die Beamten das Fahrverbot abschminken können, das sie meiner Mandantin noch auf der Autobahn in Aussicht gestellt haben.

WEGNAHME

Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft:

„Sie entwendeten aus dem Sternverlag 2 Bücher zum Preise von jeweils 19,50 Euro.“

Aus meiner Verteidigungsschrift:

„Herr P. ist das Opfer eines übereifrigen Detektivs. Dies begründe ich wie folgt:

Herr P. hatte das Buch „Die Schule der Mönche“ in der ersten Januarwoche beim Sternverlag bestellt, da es nicht vorrätig war. Am 17. Januar 2002 holte mein Mandant das Buch in der Abteilung ab. Auf dem Rückweg schlenderte er an den Buchregalen vorbei und sah sich verschiedene Bücher an.

Darunter war auch das Werk „Sag mir, dass Du mich liebst“. Dieses Buch wollte sich mein Mandant näher ansehen. Zu diesem Zweck klemmte Herr P. „Die Schule der Mönche“ zwischen Mantel und Arm. Das war notwendig, weil Herr P. nur mit Lesebrille lesen kann. Diese Brille musste er aus seiner Tasche holen. Nachdem Herr P. die Brille aufgesetzt hatte, blätterte er in dem Buch „Sag mir, dass Du mich liebst“.

Er entschloss sich, auch dieses Werk zu kaufen und legte es kurz auf einen Bücherstapel, um seine Brille weg zu stecken. Noch während Herr P. versuchte, die Brille abzunehmen und wieder in die Tasche zu stecken, wurde er von dem Detektiv angesprochen.“

Beschluss des Amtsgerichts:

„Der Angeschuldigte ist des ihm zur Last gelegten Diebstahls, auch in der Versuchsform, nicht hinreichend verdächtig (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO).

Er wurde vor der Kasse von dem Personal angesprochen, so dass er eine Wegnahme oder eine Zueignungsabsicht nicht gezeigt hat, indem er an der Kasse etwa vorbeigegangen ist, ohne zu bezahlen.

Das Verbringen des Buches unter die Jacke und der Umstand, dass er sich immer wieder umsah, sind allein keine Indizien, die Wegnahme und Zueignungsabsicht hinreichend ergeben. Beides könnte aus anderen Gründen geschehen sein.“

Die Kosten trägt die Staatskasse.

GEHT NICHT

Durch die Presse ist in den letzten Tagen folgende Meldung gerauscht: Hacker ergreifen Besitz von einem x-beliebigen ebay-account. Im Namen des ebay-Nutzers ersteigern sie ein Haus im Wert von 1,2 Millionen.

Groß und breit wurde dann teilweise die Frage diskutiert, ob der arme Mensch jetzt ruiniert ist, weil ihn der Anbieter in Grund und Boden klagen kann.

Dabei braucht er sich keine Sorgen zu machen.

Grundstücke kann man nicht online verkaufen. Für den Erwerb eines Grundstückes ist die notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311 b BGB). Das ist zwingend und gilt immer. Nicht notariell beurkundete Verträge sind schlicht und einfach nichtig.

Das ist übrigens vielen Maklern ein Dorn im Auge. Deshalb versuchen sie immer wieder, Interessenten über sog. „Vorverträge“ zu binden. Auch die sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen, weil es eben erst beim Notar bindend wird. (Der Makler wird Ihnen das Gegenteil erzählen.)

Verkäufer, Makler oder beide lassen sich im Vorvertrag häufig eine „Aufwandsentschädigung“ für den Fall versprechen, dass es nicht zum Notarvertrag kommt, weil der Käufer es sich anders überlegt. Solche Klauseln sind fast immer unwirksam. Auf keinen Fall darf die Aufwandsentschädigung so hoch sein, dass auf den Interessenten ein „wirtschaftlicher Druck“ ausgeübt wird, doch noch zum Notar zu gehen.

Und was ist, wenn Hacker bei ebay Autos oder Edelsteine in fremdem Namen ersteigern? In diesem Fall wird die Luft schon dünner. Dann muss der account-Inhaber beweisen, dass er das Angebot nicht abgegeben hat. Das kann natürlich ganz schön schwierig werden.